LG Hannover, Urteil vom 27.02.2014 - 40 KLs 6/13
Fundstelle
openJur 2014, 25978
  • Rkr:
Strafrecht
§§ 59, 156 StGB
Tenor

Der Angeklagte G... ist der vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig. Er wird deshalb verwarnt. Es bleibt vorbehalten, ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,00 € zu verurteilen. Im Übrigen wird der Angeklagte G... freigesprochen. Ihm steht für die erlittenen Durchsuchungsmaßnahmen eine Entschädigung zu.

Der Angeklagte W.... wird freigesprochen. Ihm steht für die erlittenen Durchsuchungsmaßnahmen eine Entschädigung zu.

Die Kosten des Verfahrens und die ihm entstandenen Auslagen fallen dem Angeklagten G... zur Last, soweit er verurteilt worden ist, die übrigen Kosten des Verfahrens, die dem Angeklagten W.... entstandenen notwendigen Auslagen und die dem Angeklagten G... entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er freigesprochen worden ist, hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 27. August 2013 die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 11. April 2013 abweichend vom ursprünglichen Anklagevorwurf zur Verhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses vom 27. August 2013 ist den Angeklagten, soweit sie freigesprochen worden sind, Folgendes zur Last gelegt worden:

In der Zeit von September bis Dezember 2008 in Hannover, München und anderenorts soll der Angeklagte G... einem Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen und eine Dritte versprochen und gewährt haben, und der Angeklagte W.... als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für sich und eine Dritte sich versprechen lassen und angenommen haben.

Konkret ist den Angeklagten vorgeworfen worden:

Auf Einladung des Angeklagten G... logierte der Angeklagte W.... mit seiner Ehefrau B... und seinem Sohn Q... vom 26. bis 28. September 2008 im Hotel B... in München. Die freundschaftlich verbundenen Angeklagten vereinbarten, dass der Angeklagte G... den Angeklagten W.... von den Logis- und Bewirtungskosten dieses Wochenendes freistellen würde, soweit diese nicht vom CDU Landesverband Niedersachsen oder dem Land Niedersachsen getragen würden.

Wie der Angeklagte W.... erkannte und billigte, wollte der Angeklagte G... ihn dadurch motivieren, sich in seiner dienstlichen Eigenschaft als niedersächsischer Ministerpräsident wohlwollend für Projekte, in die der Angeklagte G... involviert war, einzusetzen. Nach dem übereinstimmenden Willen beider Angeklagten sollte so unabhängig von einer konkreten Diensthandlung das zusätzlich zur Freundschaft bestehende dienstliche bzw. geschäftliche Verhältnis allgemein gepflegt werden.

Auf der Grundlage dieser getroffenen Vereinbarung bezahlte der Angeklagte G...

- 209,40 € für ein gemeinsames Abendessen mit dem Angeklagten W.... nebst dessen Ehefrau am 26.09.2008 im Restaurant T...,

- 3209 € für ein gemeinsames Abendessen mit dem Angeklagten W...., dessen Ehefrau und sechs bis sieben weiteren Gästen am 27.09.2008 in der K...Schänke,

- 110 € für eine zur Betreuung von Q... am 27.09.2008 durch das Hotel vermittelte Babysitterin sowie

- 400 € für auf B... und Q..... entfallende Logiskosten für den Aufenthalt vom 26. bis 28.09.2008.

Nach Verlesung des Anklagesatzes nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 243 Abs. 3 S. 3, 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO erklärt, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor einen hinreichenden Tatverdacht der Bestechung hinsichtlich des Angeklagten G... und der Bestechlichkeit hinsichtlich des Angeklagten W.... für gegeben erachtet, da hinreichende Anhaltspunkte dafür beständen, dass die im Anklagesatz genannten Vorteile aufgrund einer Vereinbarung der Angeklagten des Inhalts gewährt worden seien, dass der Angeklagte W.... im Gegenzug für den Erhalt der Vorteile – wie am 15. Dezember 2008 geschehen - einen Brief an den Vorstandsvorsitzenden der S... AG schriebe, in dem er um Unterstützung bei der Vermarktung des Films "John Rabe" bäte.

II.

....

III.

1.)

Der Angeklagte G... war seit Anfang der 2000er Jahre in der Filmbranche tätig. Insbesondere vertrieb er Fonds zur Filmförderung. U. a. beteiligte er sich mit einem von ihm vertriebenen Fonds an der Finanzierung des Films. Bei der Premiere dieses Films lernte der Angeklagte G... den Mitangeklagten W...., den damaligen Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen, kennen.

Der Angeklagte G... pflegte diesen Kontakt anfänglich durchaus, um bei dem Angeklagten W.... für die Interessen der Filmwirtschaft zu werben. So bat er den Angeklagten W.... im Jahr 2005, sich für den Erhalt von Steuervorteilen für Filmfonds einzusetzen. Im Jahr 2006 plante er wegen der in Niedersachsen bestehenden Filmförderungen durch das Land, eine Filmgesellschaft mit Sitz in Niedersachsen zu gründen. Diese Gesellschaft beantragte, ohne dass die Angeklagten daran direkt beteiligt waren, eine Ausfallbürgschaft beim Land Niedersachsen. Davon erhielt der Angeklagte W.... aufgrund eines Berichts einer Referentin der niedersächsischen Staatskanzlei vom 6. Dezember 2006 Kenntnis. Am 20. Dezember 2006 wurde die Bürgschaft bewilligt. Sie wurde jedoch letztlich nicht für einen Kreditvertrag verwendet, da die Filmgesellschaft nie aktiv und deshalb auch ein Kredit nicht in Anspruch genommen wurde.

Seit der Bewilligung der Bürgschaft bestanden keine geschäftlichen Berührungspunkte zwischen dem Angeklagten G... und dem Angeklagten W.... in den Jahren 2007 bis 2009. Die einzige Ausnahme bildete das weiter unten erwähnte Schreiben des Angeklagten W.... an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG vom 15. Dezember 2008, mit dem er sich u. a. für eine Unterstützung des Filmprojektes „John Rabe“ durch die Firma S... verwendete.

Aus den vor diesem Hintergrund erfolgenden wiederholten Begegnungen entwickelte sich bald eine private Freundschaft. Im Zuge dieser Freundschaft trafen sich die beiden Angeklagten häufig im Anschluss an dienstliche Termine des Angeklagten W.... in Berlin, der Heimatstadt des Angeklagten G.... Umgekehrt besuchte der Angeklagte G... den Angeklagten W.... gelegentlich in Hannover und Burgwedel und übernachtete wiederholt auch bei diesem. Das freundschaftliche Verhältnis der beiden Angeklagten war schließlich so eng, dass der Angeklagte G... dem Angeklagten W.... in der Trennungsphase während der ersten Ehe ein Mobiltelefon zur Verfügung stellte, u. a. damit der Angeklagte W.... ohne Gefahr der Kenntniserlangung durch seine Ehefrau mit seiner neuen Partnerin und späteren Ehefrau B... telefonieren konnte. Direkt nach der Geburt des Sohnes Q... besuchte der Angeklagte G... mit seiner damaligen Lebensgefährtin als einer der ersten Bekannten die spätere Ehefrau des Angeklagten W.... B... im Krankenhaus, wofür er extra eine Urlaubsreise vorzeitig beendete. Auch hielt der Angeklagte G... eine Rede anlässlich der Hochzeit des Angeklagten W.... mit B..., zu der nur wenige Freunde eingeladen waren. Im Rahmen der Freundschaft kam es immer wieder zu gemeinsamen Restaurantbesuchen, wobei davon auszugehen ist, dass mal der eine, mal der andere der Angeklagten die Rechnung übernahm. In schwierigen persönlichen Situationen waren die Angeklagten einander wichtige Ratgeber.

2.)

Im Januar 2008 lud der Angeklagte W.... die Schauspielerin F... ebenso wie den Angeklagten G... zu sich nach Hause ein. Er wollte die Hauptdarstellerin des Niedersachsen-Tatorts persönlich kennen lernen, weil er in dieser auch eine Repräsentantin des Landes Niedersachsen sah und den Niedersachsen-Tatort als potentiellen Werbeträger betrachtete. Bei dem Abendessen in der Wohnung des Angeklagten W...., das B... gekocht hatte, kam die Idee auf, gemeinsam, also die beiden Angeklagten, B... und F... mit deren Ehemann P..., das nächste Oktoberfest in München zu besuchen. F... brachte zum Ausdruck, bei ihrem Mann nachfragen zu wollen, ob dieser an einem solchen Treffen interessiert sei. Der Angeklagte G... erklärte sich bereit, die Organisation zu übernehmen, da er auch schon in den vorangegangenen Jahren Tische auf dem Oktoberfest reserviert hatte und im Käfer-Festzelt über ein Platzkontingent verfügte.

Als F... ihrem Mann von der Idee des gemeinsamen Oktoberfestbesuches berichtete, zeigte sich dieser sogleich interessiert, so dass F... ihm die Handynummer des Angeklagten W.... gab, damit beide einen Termin vereinbaren konnten. P... war an dem Treffen gelegen, da er als Präsident des Verbandes der Zeitschriftenverleger die Gelegenheit nutzen wollte, um mit dem Angeklagten W.... als einem der Entscheidungsträger hinsichtlich des Rundfunkstaatsvertrages die Auswirkungen der Ausgabe von "elektronischen Zeitschriften" durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu besprechen. Er nahm deshalb Kontakt zum Angeklagten W.... auf und bekundete sein Interesse an einem gemeinsamen Treffen in München während des Oktoberfestes.

Der Angeklagte G... beauftragte in Umsetzung seiner Zusage seine Sekretärin So.... mit der Organisation des Oktoberfestbesuches. Diese nahm mit der Sekretärin des Angeklagten W...., H..., per E-Mail Kontakt auf und fragte nach einem passenden Termin. Da das Sekretariat des Angeklagten W.... das Wochenende vom 27. und 28. September 2008 mit einem Codewort im Terminkalender als freies Wochenende für den Angeklagten W.... geblockt hatte, wurde dieser Termin, nachdem der Angeklagte W.... auch noch sein ausdrückliches „Okay“ gegeben hatte, für das gemeinsame Treffen der beiden Angeklagten mit B..., F... und P. vereinbart. Namens des Angeklagten G... reservierte dessen Sekretärin So... im Hotel B... schließlich ein Einzelzimmer für den Personenschützer R... des Angeklagten W...., ein Einzelzimmer für die Bekannte des Angeklagten G..., A..., ein Einzelzimmer auf den Namen des Schauspielers T..., ein Doppelzimmer für das Ehepaar Gl... ein weiteres Doppelzimmer für das Ehepaar W.... und ein Doppelzimmer für den Angeklagten G... selbst für die Zeit vom 26. bis zum 28. September 2008. Die beiden Doppelzimmer, die für die Angeklagten G... und W.... gedacht waren, wurden vom Hotel mit einem Übernachtungspreis von 430 € angeboten. Auf ein per E-Mail dem Angeklagten G... nachfolgend übermitteltes Angebot mit einem Übernachtungspreis von jeweils 383 € reagierte dieser nicht, so dass es bei dem ursprünglichen Preis verblieb. Dieser Preis war damals für Zimmer dieser Kategorie zur Zeit des Oktoberfestes für Gäste üblich, die über das Reisebüro der American-Express-Kreditkarte gebucht hatten.

Des Weiteren bestellte So... für den Sohn der Eheleute W.... für die Abende des 26. und 27. September 2008 jeweils ab 19:00 Uhr einen Babysitter vor. Außerdem reservierte sie in dem Hotelrestaurant „T...“ einen Tisch für acht Personen, zu denen unter anderem das Ehepaar W.... mit drei Sicherheitsbeamten gehören sollte.

Wenige Wochen vor dem geplanten Oktoberfestbesuch überlegte der Angeklagte W...., den Besuch mit Dienstgeschäften oder parteipolitischen Aktivitäten zu verbinden. So wies er am 8. September 2008 seinen persönlichen Referenten Dr. L.... an, sich zu erkundigen, ob er, der Angeklagte W...., am Oktoberfestwochenende nicht an einer Wahlkampfveranstaltung der CSU teilnehmen könnte. Tatsächlich gelang es Dr. L... kurzfristig noch einen Auftritt des Angeklagten W.... auf der Abschlussveranstaltung der CSU im Wahlkampf am 26. September 2006 zu vereinbaren. So reiste der Angeklagte W.... mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn am Freitag, den 26. September 2008, direkt von einem Termin in Essen nach München. Der Angeklagte W.... sprach auf der Wahlkampfveranstaltung der CSU auf dem Marienplatz ein Grußwort und hielt sich dort insgesamt etwa zwei bis drei Stunden auf. Seine Ehefrau begab sich indes bereits kurz nach Eintreffen auf dem Marienplatz von dort mit ihrem Sohn in das Hotel B....

Nachdem die Geschäftsleitung des Hotels B... erfahren hatte, dass es sich bei einem der Hotelgäste, für die der Angeklagte G... gebucht hatte, um den damaligen Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen, den Angeklagten W...., handelte, hatte sie frühzeitig entschieden, dem Angeklagten W.... ein kostenloses Upgrade in eine Suite zu gewähren, und dies in den Unterlagen vermerken lassen. Deshalb wurde die Familie W.... nicht wie gebucht in einem Doppelzimmer, sondern in einer etwa 100 m² großen Suite mit großem Bad, Wohn- und davon getrenntem Schlafzimmer untergebracht. Der reguläre Preis für diese Suite während des Oktoberfestes bei Buchung über das Reisebüro der American Express Card betrug damals 1.370,00 € je Nacht. Der Angeklagte W.... machte sich bei seinem Eintreffen im Hotel über die luxuriöse Unterkunft keine besonderen Gedanken, weil es Übung vieler Hotels war, ihm unabhängig von der Buchung die besten verfügbaren Zimmer zuzuweisen, was teilweise selbst dann geschah, wenn der Angeklagte ausdrücklich um ein kleines Zimmer gebeten hatte.

a) Der Angeklagte G... war am Nachmittag des 26. September 2008 ebenfalls im Hotel „B...“ eingetroffen und hatte – wie gebucht – ein Doppelzimmer bezogen. Ob die beiden Angeklagten sich an diesem Abend noch persönlich trafen und der Angeklagte G... noch Fotos von dem Angeklagten W.... in Lederhosen machte, hat die Kammer nicht sicher festgestellt. Jedenfalls suchte der Angeklagte G... an diesem Abend mit zwei Begleitern das Hotelrestaurant auf. Er bezahlte dort ein Abendessen für drei Personen, die an Tisch 36 im Restaurant T... saßen. Die Rechnung belief sich auf insgesamt 209,40 €. Sie umfasste zwei Flaschen Evian für je 12 €, Menehune Juice für 11 €, Sunset Delight für 7,50 €, Cho Cho für 9,20 €, Prawns Mimosa für 16 €, zwei Lugana S.O. für je 9,60 €, Cosmo Tidbits für 15,80 €, zwei Chateaubriand für insg. 63 €, Susu chicken für 16,80 €, Apfelsaft für 4,20 €, 0,25 l San Pellegrino für 4,20 €, zwei Desserts für je 7,50 € und eine Tasse Kaffee für 3,50 €.

b) Am nächsten Tag, Samstag, dem 27. September 2008, begaben sich die Angeklagten mit B... , A... sowie den Sicherheitsbeamten des Angeklagten W.... und seinem Fahrer auf die „Wies`n“ in das Käfer-Festzelt, in dem der Angeklagte G... – wie besprochen – für diesen Abend einen Tisch für zehn Personen reserviert hatte. Mit der Reservierung war notwendiger Weise je reservierten Platz der Erwerb eines Verzehrgutscheins in Höhe von 70 € verbunden gewesen. Die Verzehrgutscheine hatte der Angeklagte G... bei der Reservierung bezahlt. An den vorbestellten Tisch gesellten sich noch F..., ihr Ehemann P... und die Journalistin A... P..., während die Eheleute G... nicht erschienen, weil sie die gesamte München-Reise krankheitsbedingt abgesagt hatten. Die Sicherheitsbeamten und der Fahrer des Angeklagten W.... hielten sich nicht mit am Tisch auf. Welche weiteren Personen mit an dem vom Angeklagten G... reservierten Tisch saßen, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Fest steht insoweit nur, dass zeitweilig auch der Schauspieler H... an diesem Tisch Platz genommen hatte.

Gleich zu Beginn des Zusammentreffens genossen die Gäste am vom Angeklagten G... reservierten Tisch eine Brotzeit und stießen mit unterschiedlichen Getränken an. B... trank im Verlauf des Abends insgesamt etwa 0,2 l Champagner. Außerdem aß sie möglicherweise ein Hähnchen. Der Angeklagte W.... selbst nippte einmal an einem Bier zum Anstoßen und trank ansonsten alkoholfreie Getränke. Was das Ehepaar W.... im Einzelnen genau an diesem Abend an dem Tisch konsumierte, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Sicher ist aber, dass die Eheleute W.... eher wenig tranken und aßen.

Im weiteren Verlauf des Abends kamen auch andere Besucher des Käfer-Festzeltes zu dem vom Angeklagten G... reservierten Tisch und bekamen dort ebenfalls Getränke. Der gängigen Praxis im Käfer-Festzelt entsprechend, wurden die von den hinzustoßenden Gästen verzehrten Speisen und Getränke auf die Rechnung für den Tisch, hier auf den vom Angeklagten G... reservierten Tisch gebucht.

Die Stimmung an diesem Tisch war für Oktoberfest-Verhältnisse eher verhalten. Der Angeklagte W.... und P... saßen jedenfalls zu Beginn des Abends nebeneinander und wechselten einige Worte zum Thema Rundfunkstaatsvertrag und elektronische Zeitschriften. Da P... schnell den Eindruck hatte, der Angeklagte W.... habe begriffen, welche Position er, P..., in dieser Angelegenheit vertrat, und zwischen ihnen Einvernehmen herrschte, beendeten beide Gesprächspartner die Unterhaltung über diese Themen bereits nach vier oder fünf Sätzen, zumal eine Unterhaltung wegen der zunehmenden Lautstärke im Zelt im Verlauf des Abends immer schwieriger wurde. Das hinderte den Angeklagten W.... aber nicht, jedenfalls kurz auch mit F... über das Land Niedersachsen und die Möglichkeit, es in den Tatort-Folgen, in denen sie die Figur der Hauptkommissarin spielt, positiv darzustellen, zu sprechen.

Der Angeklagte G... bezahlte am Ende des Abends, nachdem die Eheleute W.... bereits vor Mitternacht das Zelt verlassen hatten und ins Hotel zurückgekehrt waren, die gesamte Rechnung für den Tisch, die sich auf insgesamt 3.209,30 € belief. Von seiner Kreditkarte wurden jetzt jedoch nur 2.509,30 € abgebucht, da der bereits zuvor bezahlte Betrag für die Verzehrgutscheine in Höhe von jeweils 70 € in Abzug gebracht worden war.

Die Rechnung umfasste 16 kleine Brezeln zu je 2,30 €, fünf Brotzeitbrettchen zu je 18,50 €, fünf Speckplatten zu je 18,90 €, 14 Flaschen Mineralwasser zu je 7,80 €, fünf Flaschen Champagner Dom Pérignon 0,75 l zu je 310 €, sechs Apfelschorlen zu je 4,20 €, fünf Beilagenteller zu je 3,80 €, einen Waldlersalat für 13,20 €, Deko für 200 €, 13 Maß Bier für je 8,30 €, sechs halbe Enten zu je 28,50 €, ein Spanferkel für 22,90 €, eine Spezi für 4,20 €, drei Radler für 8,30 €, einen Teller Bratwürstl für 10,90 €, zwei Flaschen Champagner Veuve 1,5 l für je 230 €, ein Hähnchen für 12,60 €, sechs Gläser Limonade für je 3,70 €, zwei Gläser Weinschorle für je 9,80 €, sechs Dessertpfannen für je 13,50 €, drei Milchkaffee für je 8,90 € und eine Flasche Champagner Veuve 0,75 l für 105 €. Für diese Rechnung unterzeichnete der Angeklagte G... später einen Beleg „Angaben über Bewirtungsaufwendungen", in dem er als bewirtete Personen C... B.., A... S. , Dr. C..., F..., P..., M..., A.... F..., T... H... und sich selbst angab und zum Anlass der Bewirtung „Filmprojekte und Zusammenarbeit –u.a. bei „...“ eintrug. C... B..., A..., S, Dr. C...., M..., A... F... und T... H... waren an dem Abend jedoch nicht an dem Tisch.

c) Am nächsten Morgen ließen sich die Angeklagten W.... und G... zeitgleich um 10:53 Uhr die Rechnungen für Ihren Hotelaufenthalt ausdrucken. Bereits zuvor hatte der Angeklagte G... zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt veranlasst, dass je Nacht 200 € der Logiskosten des Angeklagten W...., insgesamt also 400 € Logiskosten auf seine Rechnung umgebucht worden waren. Gleiches hatte er hinsichtlich der Babysitterkosten von 110 € veranlasst. Außerdem hatte der Angeklagte G... auch die gesamten Logiskosten des Personenschützers übernommen, obwohl das Landeskriminalamt Niedersachsen insoweit bereits eine Kostenübernahmebestätigung erteilt hatte. Des Weiteren hatte der Angeklagte G... auch die Übernachtungskosten seiner Bekannten A... übernommen.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 wies der Angeklagte W.... seine damalige Sekretärin H... an, die Erstattung der auf seiner Rechnung vom 28. September 2008 um 10:53 Uhr befindlichen Rechnungsposten für Logis und Garage für den 26. und den 27. September 2008 in Höhe von jeweils 230 € bzw. 27 € zu veranlassen. Frau H... vermerkte daraufhin, dass der Angeklagte W.... am 26. September 2008 um 16:00 Uhr einen Wahlkampftermin in München wahrgenommen habe und verfügte mit dieser Begründung die Übersendung einer Durchschrift der Rechnung an die Landesgeschäftsstelle der CDU mit der Bitte um Übernahme der Kosten von 257 €. Außerdem vermerkte sie, dass der Angeklagte W.... am 27. September 2008 um 18:00 Uhr mit dem Vorsitzenden des Verlegerverbandes P... in München ein Gespräch gehabt habe und leitete mit diesem Vermerk die Rechnung an das Referat 206 der Staatskanzlei mit der Bitte um Überweisung von 257 € aus Reisekostenmitteln auf das Privatkonto des Angeklagten W.... weiter. Dieser erhielt daraufhin jeweils 257 € von der Landesgeschäftsstelle der CDU und der Staatskanzlei erstattet. Den Erstattungsanträgen des Angeklagten W.... wurde dabei, wie in anderen Fällen auch, ohne besondere Nachprüfung stattgegeben, weil nach der übereinstimmenden Übung von Staatskanzlei und Geschäftsstelle der Angeklagte W.... als Ministerpräsident bzw. hochrangiges Parteimitglied selbst alleinverantwortlich über die dienstliche bzw. parteiliche Veranlassung der Reise und die Erforderlichkeit einer Begleitung entschied.

3.)

In den Jahren 2007 und 2008 stand das Filmprojekt „John Rabe“ im Zentrum der Aktivitäten der O... AG, deren Vorstandsvorsitzender seinerzeit der Angeklagte G... war. Der Film „John Rabe“ war das größte Kinofilmprojekt, an dem sich die O... AG mit einer ihrer Tochterfirmen bis dahin beteiligt hatte und von großer Bedeutung für das Unternehmen. Bei dem Film handelte es sich um einen im Jahr 2007 gedrehten Spielfilm über das Leben des John Rabe. An den Produktionskosten beteiligte sich zum größten Teil die E... GmbH und des Weiteren die H... GmbH. Die Produktionskosten für den Film waren vor Drehbeginn auf 15 Millionen € veranschlagt. Sie beliefen sich letztlich auf 16,8 Millionen €.

Bei der H... GmbH handelte es sich um eine Tochterfirma der O... AG, deren Vorstandsvorsitzender der Angeklagte G... in den Jahren 2006 bis 2009 war. Außerdem beteiligte sich an der Produktion die M...-P... GmbH. Bei der M... GmbH handelte es sich um eine zeitgleich mit der M... GmbH vom Angeklagten G... mit dem Zeugen He... gegründete Gesellschaft. Bei Gründung der Gesellschaften erhielt der Angeklagte G... je 51 % der Anteile, während der Zeuge He... die restlichen Anteile bekam. Der Angeklagte G... verkaufte kurz nach der Gründung seine Anteile an den Gesellschaften an eine eigens zu diesem Zweck gegründete hundertprozentige Tochtergesellschaft der O... AG. Die M... GmbH beteiligte sich zwar nicht an der Finanzierung des Films John Rabe, investierte aber die Arbeitskraft des Zeugen He..., der sich um die Akquise von weiteren Finanzierern und auch die Organisation der Dreharbeiten in China kümmerte.

Bereits vor Beginn der Dreharbeiten zahlte die M....F...GmbH an die Produzenten des Films 300.000 € im Wege einer sogenannten Minimumgarantie. Dabei handelte es sich um einen Vorschuss auf zu erwartende Erlöse aus dem Verleih des Films an Kinos und dem Verkauf von DVDs. Die Rechte für den Filmverleih an deutsche Kinos und den Verkauf von DVDs erhielt zugleich die M....GmbH. Während der Zeuge He... die Geschäfte der M...-Firmen nahezu allein führte und von der M....F...GmbH ein Geschäftsführergehalt bezog, erhielt der Angeklagte G... von den M...-Gesellschaften nie ein Gehalt oder sonstige Zahlungen.

Die Produzenten des Films John Rabe traten bereits im Jahr 2006 an den S...-Konzern zwecks Unterstützung heran und erhielten deshalb unter anderem Zugang zu den Archiven der S... AG. Außerdem hofften die Produzenten und Entscheidungsträger der an der Produktion und auch der späteren Auswertung des Films beteiligten Gesellschaften einschließlich des Angeklagten G..., S... als Partner zu gewinnen, der die Vermarktung des Films unterstützt. Deshalb wurde schon während der Dreharbeiten, insbesondere aber im Jahr 2008 seitens der insoweit Beteiligten überlegt, wie man den S...-Konzern davon überzeugen könnte, sich zu beteiligen. Unter anderem wurde deshalb über den damaligen bayerischen Minister ... versucht, an die Konzernspitze heranzutreten. Auch sprach man diesbezüglich den Berliner Regierenden Bürgermeister ... an. Diese Bemühungen verliefen jedoch ebenso ergebnislos, wie der Versuch des Zeugen He..., das damalige Aufsichtsratsmitglied des S...konzerns C... in der Abflughalle des Münchner Flughafens anzusprechen. Dort hatte der Zeuge He... eigens zu diesem Zweck auf Herrn C... gewartet. Auch bat der Angeklagte G... Anfang August 2008 den damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG L... schriftlich um Unterstützung. Bis zum ebenfalls Anfang August 2008 erfolgten Erhalt der ablehnenden Reaktion des Konzerns erkundigte sich der Angeklagte G... mehrfach bei seiner Sekretärin, ob eine Antwort schon eingetroffen sei.

Im Zuge dieser Bemühungen entstand auch die Idee, den Angeklagten W.... zu bitten, beim S...-Konzern um eine Unterstützung bei der Vermarktung des Films nachzusuchen.

Der Angeklagte W.... war bereits vor dem Jahr 2008 an den Ländern China und Japan sowie der historischen Figur John Rabe interessiert. Bei John Rabe handelte es sich um einen Manager des S...-Konzerns, der in China zur Zeit des dritten Reichs arbeitete. Er rettete zahlreiche Chinesen vor den heranrückenden Japanern und wird deshalb in China bis heute verehrt.

Es war bei der O... und der M...-F..., namentlich beim Geschäftsführer He..., bekannt, dass der Angeklagte G... mit dem Angeklagten W.... befreundet war und dass der Angeklagte W.... an China und auch der historischen Person John Rabe interessiert war. Zudem wusste man um dessen Kontakte zum S...-Konzern. Der Angeklagte G... erbot sich, an den Angeklagten W.... mit der Bitte heranzutreten, sich bei S... für eine Unterstützung des Filmprojekts John Rabe zu verwenden. Er bat den Zeugen He..., eine Zusammenfassung des Filminhalts zu schreiben. Außerdem sollten die gescheiterten Bemühungen um den Erhalt von Unterstützung der S... AG dargelegt werden. Der Zeuge He... setzte ein entsprechendes Schriftstück auf und übersandte es dem Angeklagten G... per E-Mail am 27. September 2008. Die Sekretärin des Angeklagten G..., So..., entwarf in dessen Auftrag ein Anschreiben an den Angeklagten W...., in das die Inhalte der Zusammenfassung des Zeugen He... im Wesentlichen einflossen. Des Weiteren enthielt das Anschreiben die Bitte an den Angeklagten W...., bei L... um Unterstützung bei der Auswertung des Films nachzusuchen. Dieses Schreiben unterzeichnete der Angeklagte G... und die Zeugin So... sandte es am 29. September 2008 per E-Mail an die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., die Zeugin H....

Bereits zuvor hatte die niedersächsische Staatskanzlei zur Vorbereitung einer Chinareise des Angeklagten W...., die dieser in seiner Funktion als niedersächsischer Ministerpräsident im Oktober 2008 antrat, bei der S... AG angefragt, inwieweit sich der S...-Konzern hinsichtlich der historischen Figur John Rabe in Deutschland und China engagierte. In dem Antwortschreiben vom 19. September 2008 erwähnte die S... AG neben der Unterstützung des Aufbaus des John-Rabe-Hauses in Nanjing auch den unter anderem von der M... GmbH produzierten Film und wies darauf hin, dass S... daran nicht direkt beteiligt war. Der Inhalt dieses Schreibens wurde im Wesentlichen in die Reisemappe übernommen, die die niedersächsische Staatskanzlei zur Vorbereitung und Unterrichtung des Angeklagten W.... erstellte.

Später – wohl Mitte November 2008 - erkundigte sich der Zeuge He... beim Angeklagten G... nach dem Fortschritt der Bemühungen um Unterstützung durch die S... AG. Der Angeklagte G... teilte ihm daraufhin mit, dass er mit dem Angeklagten W.... gesprochen habe, und bat den Zeugen He..., seinerseits noch einmal den damaligen Pressesprecher des Angeklagten W...., den Zeugen Gl..., anzusprechen. Deshalb fragte der Zeuge He... beim Zeugen Gl... per E-Mail am 24. November 2008 nach, wie der Stand der Bemühungen des Angeklagten W.... um eine Unterstützung der S... AG sei und fügte die bereits am 27. September 2008 dem Angeklagten Gl... übersandte Zusammenfassung als Anhang bei. Der Zeuge G... leitete diese E-Mail vom 24. November 2008 an den Angeklagten W.... weiter.

Der Angeklagte W.... hatte bereits am 17. November 2008 schriftlich den Arbeitsauftrag verfügt, ein Schreiben an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG L... zu fertigen, in dem der Angeklagte W.... über seinen Einsatz für den S...-Konzern ebenso berichten wollte wie auch über die Gespräche mit dem damaligen chinesischen Vizepremierminister über John Rabe. Dazu wollte er einen Auszug aus dem Botschaftsbericht beifügen, der inhaltlich hinsichtlich des Gesprächs mit dem Vizepremierminister Chinas im Wesentlichen mit den weiter unten zitierten Angaben des Angeklagten W.... in seinem späteren Schreiben an L... vom 15. Dezember 2008 übereinstimmt. Außerdem wollte der Angeklagte W.... L... darüber schreiben, dass er, der Angeklagte W...., es befremdlich gefunden habe, dass der S...-Konzern es nicht schaffe, dieses Thema im Chinageschäft richtig einzuordnen. Nach Erhalt der E-Mail des Zeugen He... an den Zeugen Gl... vom 24. November 2008 verfügte er am 25. November 2008 auf dem Ausdruck dieser E-Mail in Ergänzung zum Auftrag vom 17. November 2008 „Herrn D... Film als Mittel der Auslandskontakte haben wir bei Bando Japan erlebt. Ob ich L...schreiben kann, um mit ihm etwas auf der Berlinale zu machen?".

Am 15. Dezember 2008 unterzeichnete der Angeklagte W.... einen Brief mit folgendem Wortlaut an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG L...:

„Sehr geehrter Herr L...,

im Oktober 2008 habe ich mit einer Delegation Indien und China besucht. In China hat mich Dr. ... aus Ihrem Unternehmen begleitet.

Bei meinen Gesprächen mit der chinesischen Zentralregierung, u.a. mit dem Vizepremierminister, habe ich mich für die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten deutscher Unternehmen in China eingesetzt. Eine wichtige Rolle spielten dabei die konkreten Themen, die Ihre S...vertretung in China mir übermittelt hatte. Als grundsätzliche positive Botschaft kann ich weitergeben, dass S... in China nach wie vor einen exzellenten Ruf hat.

Die Reaktion meiner chinesischen Gastgeber zeigte, dass sie insbesondere an einer Kooperation mit der S... AG interessiert sind. So äußerte sich beispielsweise Herr Vizepremierminister Z... dass er sich persönlich um die dargestellten Möglichkeiten der Zusammenarbeit kümmern wolle, zumal sie auch seine Ressortzuständigkeit berührten.

Herr Vizepremierminister Z... zeigte sich auch kenntnisreich und emotional angesprochen bei dem Thema "John Rabe". Es handelt sich um einen inzwischen abgedrehten Film über einen couragierten und hilfsbereiten S...mitarbeiter aus dem Shanghai der 30er Jahre, der hunderttausenden von Chinesen das Leben vor den anrückenden Japanern rettete und deshalb heute in ganz China ein überragendes Ansehen genießt.

Ich habe die Bitte, dass die S... AG sich stärker als bisher in das Projekt einbringt. Politik, Wirtschaft und Kultur leben vom gemeinsam Erlebten. Hier haben wir mit der historischen Figur des John Rabe eine hervorragende Chance, Deutsche und Chinesen zusammenzuführen.

Ich kann mir vorstellen, dass eine Beteiligung von S... an der Auswertung des Filmes und bei einer Veranstaltung auf der Berlinale hilfreich wären.

Einen Auszug aus dem Reisebericht der deutschen Botschaft habe ich zu Ihrer persönlichen Unterrichtung beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen"

Konkrete Vorstellungen, wie die bis zum Schluss abgelehnte Unterstützung des S...konzerns bei der Vermarktung des Films aussehen konnte, hatten sich die Entscheidungsträger der beteiligten Filmgesellschaften nicht gemacht.

4.)

Nachdem in den Medien über die Teilübernahme der Hotelkosten des Angeklagten W.... anlässlich des Oktoberfestes durch den Mitangeklagten G... berichtet worden war, fertigte der Angeklagte W.... am 16. Januar 2012 einen Vermerk für die seinerzeit für ihn tätigen Interessenvertreter, die Rechtsanwälte ..... Darin fragte der Angeklagte W....: „sollte ich 400 € an G... überweisen oder als privates Geschenk nachversteuern? Oder sollte ich ihn darauf hängen lassen, da er mich darüber nicht informiert hatte? Welche Empfehlung geben Sie?“ Am nächsten Tag überwies der Angeklagte W.... 400 € an den Angeklagten G... mit dem Verwendungszweck "Erstattung Hotelkosten München“.

5.)

Weitergehende Feststellungen zu den den Angeklagten vorgeworfenen Korruptionsdelikten vermochte die Kammer indes nicht zu treffen.

a) Die Kammer konnte insbesondere nicht feststellen, wer am Abend des 26. September 2008 im Hotelrestaurant ... in Begleitung des Angeklagten G... an Tisch 36 die oben genannten Speisen und Getränke genau konsumierte. Insbesondere konnte die Kammer nicht die Feststellung treffen, dass es sich dabei um die Eheleute W.... oder auch nur einen von ihnen handelte.

b) Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass der Angeklagte W.... wissentlich den Mitangeklagten G... hatte die Kosten für die Inanspruchnahme des Babysitters am 27. September 2008 in Höhe von 110 € übernehmen lassen. Vielmehr war insoweit zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass der Angeklagte G... die Umbuchung der Babysitterkosten bereits vor 10:53 Uhr veranlasst hatte, ohne den Angeklagten W.... davon zu informieren, und dass der Angeklagte W.... sofort nach Bemerken der Kostenübernahme dem Angeklagten G... den Betrag von 110 € in bar erstattete. Zu Gunsten des Angeklagten G... war in diesem Zusammenhang weiter davon auszugehen, dass dieser bei Übernahme der Babysitterkosten nicht in Erwägung gezogen oder auch nur für möglich gehalten hat, dass der Angeklagte W.... die Übernahme der Babysitterkosten bemerken oder für möglich halten würde.

c) Ebenso vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Angeklagte W.... am Abreisetag die Übernahme eines Teils der Logiskosten durch den Mitangeklagten G... bemerkte. Vielmehr war insoweit zu Gunsten der Angeklagten hinsichtlich der Umbuchung von 400 € der Logiskosten für das Ehepaar W.... auf die Rechnung des Angeklagten G... davon auszugehen, dass dies geschah, ohne dass der Angeklagte W.... dieses bemerkte oder auch nur ernsthaft für möglich hielt und auch der Angeklagte G... nicht von einem anderen Vorstellungsbild des Angeklagten W.... in diesem Punkt ausging oder ein solches auch nur für möglich hielt.

d) Schließlich konnte sich die Kammer keine Gewissheit davon verschaffen, dass der teilweisen Übernahme der Logiskosten und der übrigen anklagegegenständlichen Vorteile eine wie auch immer zustande gekommene Übereinkunft zwischen den Angeklagten zu Grunde lag, derzufolge der Angeklagte W.... sich dadurch erkenntlich zeigen wollte, dass er später einen Brief an den Vorstandsvorsitzenden der S... AG unterschrieb und sendete, in dem er um Unterstützung bei der Vermarktung des Films "John Rabe" bat. Aber auch eine Übereinkunft dahin, dass die Vorteile das Wohlwollen des Angeklagten W.... bei künftigen Diensthandlungen sichern oder bei vergangenen Diensthandlungen entlohnen sollte, ließ sich nicht feststellen.

6.)

Zum gegen den Angeklagten G... zusätzlich erhobenen Vorwurf der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt hat die Kammer Folgendes festgestellt:

Am 8. Februar 2012 berichtete die B...-zeitung darüber, dass der Angeklagte G... sich nach Sylt zum Hotel H... begeben habe, um sich Belege bezüglich des Aufenthalts mit dem Angeklagten W.... im Zeitraum vom 31. Oktober bis 3. November 2007 aushändigen zu lassen. In diesem Zusammenhang äußerte die B...-zeitung den Verdacht, der Angeklagte G... habe versucht, dadurch etwas zu vertuschen. Außerdem berichtete die B...-Zeitung in diesem Artikel über einen weiteren Aufenthalt des Ehepaars W.... im August 2008 auf der Insel Sylt, bei dem der Angeklagte W.... dem Angeklagten G... die Logiskosten in Höhe von 1540 € in bar übergeben habe. Schließlich führte die B...-Zeitung in diesem Artikel auch aus, der Angeklagte G... habe ein Upgrade für eine Suite im B...-Hotel in München bezahlt und „in bar will W.... (...) die von G... übernommenen Hotelkosten auch bei einem Oktoberfest-Besuch im Jahr 2008 erstattet haben.“. Aufgrund dieses Artikels ließ der Angeklagte G... über seine Rechtsanwältin ... den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln beantragen zwecks Untersagung der Verbreitung diverser in Richtung eines Vertuschungsversuchs deutender Behauptungen in dem ...-Artikel und daneben auch der Äußerung „in bar will W.... (...) die von G... übernommenen Hotelkosten auch bei einem Oktoberfest-Besuch im Jahr 2008 erstattet haben“. Diesem Antrag ist eine vom Angeklagten G... unterzeichnete eidesstattliche Versicherung vom 13. Februar 2013 beigefügt, in der es unter anderem heißt:

"Im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Oktoberfest-Besuch von mir und dem Ehepaar W.... im Jahr 2008 habe ich nicht die Hotelkosten von Herrn W.... insgesamt übernommen, sondern lediglich die Differenz für ein größeres Zimmer übernommen, ohne Herrn W.... hierüber zu informieren. Nachdem W.... dies im Zuge der aktuellen Berichterstattung erfahren hat, hat er mir den Differenzbetrag im Januar 2012 überwiesen."

Hierbei war dem Angeklagten G... bewusst, dass Ursache für die teilweise Übernahme der Logiskosten in Höhe von 200 € je Nacht nicht die Mehrkosten für die vom Angeklagten W.... bewohnte Suite statt des gebuchten Doppelzimmers waren.

IV.

1.)

Der Angeklagte W.... hat sich in der Haupthandlung wie folgt eingelassen:

Er sei seit dem Jahr 2005 mit dem Angeklagten G... befreundet. Diese Freundschaft sei im Jahr 2005, als er sich in einer schwierigen familiären Situation befunden habe, sehr wichtig gewesen. Umgekehrt sei er für den Angeklagten G... ein starker Rückhalt gewesen, als dieser Probleme mit seinem Vater gehabt und sich später von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt habe. Die freundschaftliche Verbundenheit zeige sich auch darin, dass der Angeklagte G... einer der wenigen Gäste auf seiner Hochzeit mit seiner jetzigen Ehefrau B... gewesen sei. Er habe zwei Plätze entfernt von ihm am Tisch gesessen. Zu dieser Hochzeit seien nur enge Freunde eingeladen gewesen. G... habe auf dieser Hochzeit die Eröffnungsrede gehalten. Auch habe er als einer der ersten überhaupt seine Frau und ihn nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes ... im Krankenhaus besucht. Des Weiteren habe er ihn mehrfach in Burgwedel besucht und dort übernachtet. Die Freundschaft bestehe auch heute trotz des laufenden Strafverfahrens noch fort.

Sie seien im Jahr 2008 gemeinsam beim Oktoberfest gewesen. Er meine, das Treffen sei ursprünglich als private Veranstaltung gedacht gewesen. Er habe als Ministerpräsident stets auch bei privaten Unternehmungen versucht, dienstliche Termine einzuschieben. So sei wegen des geplanten Oktoberfestbesuches ein "Süddeutsches Wochenende kreiert" worden. Deshalb habe man versucht, einen interessanten Tisch auf dem Oktoberfest zusammenzustellen und dort auch das Land Niedersachsen zu repräsentieren. Er habe den Wunsch gehabt, P... zu treffen. Eigentlich habe er, W...., ein gesondertes Treffen mit ihm gewünscht, dies habe sich jedoch zerschlagen. Deshalb sei es zum alleinigen Treffen im Festzelt gekommen.

Die Pflege des Kontakts zu F... sei für das Land Niedersachsen wichtig gewesen. Sie habe als „Tatort-Kommissarin“ viele Anregungen gegeben. An dem Abend im Festzelt habe er auch .... gesehen.

Der Angeklagte W.... hat weiter in Übereinstimmung mit den Feststellungen ausgesagt, er habe im Käfer-Festzelt im üblichen Umfang verzehrt. Alkohol trinke er nicht und habe dies auch an diesem Abend außer zum Anstoßen nicht getan. Im Festzelt sei ein Kommen und Gehen gewesen. Als seine Frau und er gegangen seien, seien seiner Erinnerung nach F... und ihr Ehemann P... schon weg gewesen.

Die Politiker Be... und Hu... hätten ihn in den Jahren 2007 und 2008 intensiv unterstützt. Deshalb habe er an dem Wochenende auch Wahlkampfhilfe geleistet und auf der Abschlussveranstaltung der CSU einige Worte gesprochen.

Was generell die Hotelunterbringungen angehe, sei es ganz grundsätzlich so gewesen, dass er als Ministerpräsident regelmäßig von den Hotels die besten Zimmer zugewiesen bekommen habe, selbst wenn er um ein einfaches Zimmer gebeten habe, da ihm die Suiten zu unübersichtlich gewesen seien. Es sei jedoch kaum möglich gewesen, einfache Zimmer zu erhalten, da in diesen Unterkünften kein anderer habe übernachten wollen, wenn er im Hotel gewesen sei. Die günstigeren Zimmer habe er bevorzugt, da er auf die Kosten geachtet habe.

An dem Oktoberfestwochenende in München sei es so gewesen, dass er während des Frühstücks die Rechnung auf Plausibilität überprüft und dann beglichen habe. Die Höhe der Rechnung sei ihm nicht auffällig erschienen. Die sonst von ihm bewohnten Zimmer seien ähnlich teuer gewesen. Erst nach der Begleichung sei ihm aufgefallen, dass die Babysitterkosten nicht enthalten waren. Da er gewusst habe, dass man bei seinem Freund G... habe aufpassen müssen, weil dieser dazu geneigt habe, ihn einzuladen und einfach etwas zu bezahlen, habe er ihn auf die Kosten für den Babysitter angesprochen. Daraufhin habe dieser ihm gesagt, er habe die Kosten übernommen. Direkt daraufhin habe er, W...., dem Angeklagten G... den verauslagten Betrag in bar erstattet. Anschließend sei er dann auf sein Zimmer gegangen und habe seine Frau und sein Kind abgeholt.

Er habe keine Erinnerung mehr, ob er an dem Freitagabend der Ankunft im B-Hotel noch im dortigen Restaurant T... zu Abend gegessen habe. Er wisse aber noch, dass der Tag lang und anstrengend gewesen sei, insbesondere weil er zuvor im Ruhrgebiet Termine gehabt und die Autofahrt sich wegen Verkehrsbehinderungen hingezogen habe. Vermutlich habe er deshalb mit seiner Frau in Ruhe auf dem Zimmer bleiben wollen. Er wisse nicht mehr genau, ob er sich am Abend der Ankunft mit dem Angeklagten G... getroffen habe. Er meine aber, dass dies eher nicht der Fall gewesen sei, da sie sich sowieso am Folgetag hätten sehen wollen. Der Angeklagte G... habe von ihm auf einem Flur des Hotels Fotos gefertigt, als er eine Lederhose getragen habe. Er erinnere aber nicht mehr, an welchem Abend dies gewesen sei. Er vermute aber, dass dies kurz vor dem Besuch des Oktoberfestes geschehen sei.

Der Angeklagte G... habe von seiner, W....s, Amtsausübung nie profitiert. Er, W...., habe schon immer einen extrem engen Kontakt zu S... gehabt. Er habe immer die Wurzeln des Konzerns in Niedersachsen betont. Es gebe ein Werk in Braunschweig. Außerdem komme der Firmengründer aus Goslar. Auch sei er, W...., nicht erst durch den Angeklagten G... auf John Rabe aufmerksam gemacht worden. Vielmehr habe ihn bereits Jahre vorher der Generalkonsul ... im Jahr 2005 über die Person John Rabe informiert. Das Thema John Rabe sei ihm, W...., unabhängig vom Angeklagten G... ein Anliegen gewesen. So sei im Reisebericht des Auswärtigen Amts bezüglich seiner Chinareise im Jahr 2008 auch vermerkt worden, dass es spontan ein einstündiges Gespräch mit dem chinesischen Vizepremierminister Z... zum Thema John Rabe gegeben habe.

Er, W...., habe den Reisebericht zum Anlass für einen Vermerk vom 17. November 2008 genommen, in dem er darum gebeten habe, wegen dieses Reiseberichts einen Brief an S... zu schreiben. Dieser Brief sei auf der Arbeitsebene erstellt und von ihm unverändert unterzeichnet worden. Er habe Hunderte solcher Briefe unterzeichnet. Der Film “John Rabe“ sei zu dem Zeitpunkt bereits produziert und auch finanziert gewesen. Er habe wegen des Films „John Rabe“ einen Brief geschrieben, weil er L... auf dieses Thema nicht am Rande eines sonstigen Zusammentreffens habe ansprechen wollen, da dies dann leicht untergegangen wäre.

Er sei empört gewesen, als er im Januar 2012 erfahren habe, dass der Angeklagte G... einen Teil der Logiskosten im B-Hotel übernommen hatte. Er habe unmittelbar danach den Betrag an den Angeklagten G... überwiesen. Dieser habe auch die Hotelkosten für den Personenschützer, der ebenfalls im B... logiert habe, übernommen.

Er, W...., habe keinen Vorteil aus dieser teilweisen Kostenübernahme erlangt. Er hätte auch die höheren Kosten von der Staatskanzlei bzw. der Geschäftsstelle der CDU erstattet bekommen.

2.)

Der Angeklagte G... hat sich wie folgt eingelassen:

Er habe den Angeklagten W.... im Jahr 2003 im Rahmen der Präsentation des Films "das Wunder von Lengede" kennengelernt. Im Jahr 2004 sei man sich bei weiteren Veranstaltungen begegnet. Aufgrund der gegenseitigen Sympathie sei daraus im Jahr 2005 eine Freundschaft geworden. Man habe den gleichen Literaturgeschmack und einen ähnlichen Humor gehabt. Man habe sich fortan geduzt und regelmäßig SMS über Tagesgeschehnisse und auch Entwicklungen im Leben des jeweils anderen ausgetauscht.

Aufgrund der immer enger werdenden Freundschaft sei es auch zu gemeinsamen Urlaubsaktivitäten, zum Beispiel im Sommer 2006 auf Mallorca gekommen. Im Herbst 2007 habe man sich zu einem gemeinsamen Wochenendurlaub auf Sylt verabredet. Dort habe der Angeklagte W.... mit seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau B... offenbart, dass sie ein Kind erwarteten. Er, G..., und seine damalige Lebensgefährtin seien die ersten Freunde gewesen, die dies erfahren hätten.

Auch sei er auf der Hochzeit von ... W.... im Jahr 2008 als einer der wenigen privaten Freunde eingeladen gewesen und habe eine Rede gehalten. Als der Sohn ...von W....,... geboren worden sei, habe er spontan mit seiner damaligen Lebensgefährtin den gemeinsamen Sylturlaub einen Tag früher beendet und die Eheleute W.... in Hannover besucht, um dort zur Geburt zu gratulieren.

Im Jahr 2008 habe man auch ein gemeinsames Wochenende auf Capri verbracht. Außerdem sei er, G..., Gast bei der Feier des 50. Geburtstags des Angeklagten W.... gewesen.

Für ihn, G..., sei insbesondere in den Jahren 2007 und 2008 die Freundschaft zum Angeklagten W.... wichtig gewesen, da dieser ihm bei seinen familiären Problemen zunächst wegen Schwierigkeiten seiner damaligen Lebensgefährtin mit seinen Eltern, später auch wegen der Trennung von dieser Lebensgefährtin immer mit einem offenen Ohr und Ratschlägen zur Seite gestanden habe.

Im Zuge der Freundschaft sei es zu Einladungen und Gegeneinladungen gekommen, über die jedoch nicht Buch geführt worden sei. Er, G..., habe stets das Gefühl gehabt, die Beziehung sei in jeder Hinsicht ausgeglichen und gleichberechtigt gewesen.

Bereits Ende des Jahres 2007 oder Anfang des Jahres 2008 habe man sich in der Wohnung der Familie W.... in Hannover überlegt, gemeinsam das Oktoberfest in München zu besuchen. Er, G..., habe sich erboten, die Organisation zu übernehmen, da in München zur Oktoberfestzeit bereits frühzeitig alles ausgebucht sei. Alles Weitere habe seine damalige Sekretärin So...übernommen. Er sei davon ausgegangen, dass er sonst, wenn er im „B...“ gewohnt habe, regelmäßig zwischen 200 € und 300 € je Nacht für ein Einzel- oder Doppelzimmer gezahlt habe. So habe er eine Rate von durchschnittlich 250 € je Nacht im Kopf gehabt und diesen Betrag auch gegen-über dem Angeklagten W.... auf dessen Nachfrage genannt.

Der Angeklagte W.... sei mit seiner Familie am Freitag, dem 26. September 2008, angereist. Mit wem er, der Angeklagte G..., an diesem Tag im Hotelrestaurant T... gegessen habe, erinnere er nicht mehr. Er halte es für möglich, mit einem oder zwei seiner vielen Freunde und Bekannten aus München dort gewesen zu sein.

Ins K...-Festzelt habe er mehrere Medienschaffende, unter anderem F... und ihren Ehemann P..., eingeladen. Seiner Erinnerung nach habe das Ehepaar W.... gegen 23:00 Uhr das Festzelt verlassen. Bei Bestellung des Tisches im Festzelt habe er je Platz einen Verzehrgutschein von 70 € erwerben müssen. Das Erreichen dieses Mindestumsatzes sei jedoch immer gewährleistet gewesen, da im Verlauf des Abends zahlreiche Bekannte an den Tisch kämen und dort konsumierten. Der Bewirtungsbeleg enthalte Namen von Leuten, die nicht an dem Abend an dem Tisch im Käfer-Festzelt gesessen hätten. Dies gelte für C.. B..., A... S..., Dr. C..., M...,T...H..., und A...F.... Er habe diesen Beleg jedoch niemals im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Erklärungen benutzt.

Im Hotel sei er „im technischen Sinne“ für alle von ihm gebuchten Zimmer zuständig gewesen. Es sei klar gewesen, dass der Angeklagte W.... sein Zimmer selbst bezahlen würde. Er, der Angeklagte G..., habe jedoch im Vorfeld des Checkout nachgefragt, welche Kosten der Angeklagte W.... zu tragen habe und habe auch für dessen Unterkunft eine Übersichtsrechnung anfertigen lassen. Über die Höhe der Kosten für das Zimmer von 430 € je Nacht und den Betrag für den Babysitter sei er erschrocken und habe daher die Umbuchung eines glatten Teilbetrags für die Logiskosten und der Kosten für den Babysitter auf seine Rechnung veranlasst. Er habe so den von ihm gegenüber dem Angeklagten W.... vorab genannten Kostenrahmen wiederherstellen wollen, ohne dass dies dem Angeklagten W.... auffallen sollte. Der Angeklagte W.... sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Ihm, dem Angeklagten G..., sei nicht aufgefallen, dass auch die Kosten für die Übernachtung eines Sicherheitsbeamten auf seiner Rechnung gestanden haben.

Er erinnere noch genau, dass der Angeklagte W.... ihn wegen der Kosten für den Babysitter angesprochen habe. Nachdem der Angeklagte W.... erfahren habe, dass er, G..., diese Kosten bezahlt hatte, habe der Angeklagte W.... sie ihm in bar erstattet.

Er, G..., habe an der Rezeption darum gebeten, die Namen auf seiner Hotelrechnung löschen zu lassen, damit in seiner Firma nicht bekannt werde, dass er mit A... F... das Wochenende verbracht habe, da er insoweit Indiskretionen seiner damaligen Sekretärin So... gegenüber seiner Ex-Freundin befürchtet habe.

Die eidesstattliche Versicherung vom 13. Februar 2012 sei im Zuge eines „medialen Dauerfeuers“ entstanden. Vor deren Abgabe habe er in mehreren teils langen Telefonaten mit der Inhaberin des Hotels B... versucht, den damaligen Sachverhalt richtig aufzuklären. Für ihn sei damals wichtig gewesen, die Unrichtigkeit der Berichterstattung der Zeitung zum einen hinsichtlich der Behauptung, er habe die gesamten Hotelkosten des Angeklagten W.... übernommen und zum anderen, der Angeklagte W.... habe davon Kenntnis gehabt, richtig zu stellen. Etwas anderes habe er mit dieser eidesstattlichen Versicherung vom 13. Februar 2012 nicht ausdrücken wollen.

3.)

Die Kammer ist von der festgestellten Freundschaft der Angeklagten und den festgestellten freundschaftlichen Begegnungen und Erlebnissen nicht nur aufgrund der insoweit nachvollziehbaren sowie in sich und untereinander widerspruchsfreien Einlassungen der Angeklagten überzeugt. Diese Einlassungen haben nämlich auch eine Bestätigung insbesondere in den Bekundungen der Zeugin B... gefunden, die ausführlich geschildert hat, wie aus der ursprünglich zwischen den beiden Angeklagten bestehenden Freundschaft im Verlauf der Zeit eine Freundschaft auch zwischen ihr und der Lebensgefährtin des Angeklagten G..., aber auch ein von Sympathie getragenes Verhältnis zum Angeklagten G... selbst entstand. Dabei hat sie auch berichtet, dass der Angeklagte G... auf der Hochzeitsfeier im kleinen Kreis eine Rede gehalten und mit seiner damaligen Lebensgefährtin sie und ihren Mann nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes spontan besucht habe. Die Anwesenheit G... und das Halten einer Rede auf der Hochzeit hat auch der Zeuge Gl... ebenso wie seine Einschätzung, die Angeklagten seien befreundet, in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet.

Eine weitere Bestätigung findet die Feststellung der Freundschaft in der Aussage der damaligen Sekretärin des Angeklagten W...., der Zeugin H..., die bekundet hat, der Angeklagte W.... habe kurz vor seiner Wahl zum Bundespräsidenten von einem gemeinsamen Restaurantbesuch mit seiner Ehefrau und G... in Berlin berichtet und sie, die Zeugin H..., habe mitbekommen, dass der Angeklagte G... und die Eheleute W.... gemeinsam einen Urlaub auf Capri verbracht hätten.

Für die Richtigkeit dieser Feststellung spricht des Weiteren die Aussage des Zeugen R.... Dieser war in der Zeit von 2003 bis 2009 als Personenschützer des LKA Niedersachsen für die Sicherheit des Angeklagten W.... zuständig. Er hat bekundet, dass er in dieser Eigenschaft den Angeklagten W.... auch auf einen Kurzurlaub nach Sylt begleitet habe. Dort hätten sich auch die Angeklagten getroffen und zusammen ein Restaurant besucht. Auch dies spricht für eine freundschaftliche Beziehung. Das gleiche gilt für die Aussage des früheren Fahrers des Angeklagten W...., den Zeugen B.... Dieser hat in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgeführt, er habe den Angeklagten G... am Morgen nach der Feier anlässlich des 50. Geburtstags des Angeklagten W.... aus dessen Privathaus kommen sehen. Die beiden Angeklagten seien freundschaftlich miteinander umgegangen und hätten sich seiner Erinnerung nach geduzt.

Schließlich haben auch die weiteren Personenschützer des LKA, S... der seit Ende des Jahres 2006 für den Schutz des Angeklagten W.... zuständig ist, und E..., der in der Zeit von 2005 bis Mitte des Jahres 2010 für den Angeklagten W.... tätig war, übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagten G... und W.... einen freundschaftlichen Umgang gepflegt hätten. Darüber hinaus hat der Zeuge S.... ausgesagt, er habe von Kollegen gehört, dass der Angeklagte W.... mit dem Angeklagten G... befreundet sei. Der Zeuge C... hat seiner Aussage zufolge mitbekommen, dass die Angeklagten in den vergangenen Jahren mehrfach miteinander telefoniert und sich dabei über private Dinge ausgetauscht und auch SMS geschickt hätten. Zudem habe der Angeklagte G... ihm mehrfach mit Stolz von der Freundschaft zum Angeklagten W.... berichtet. Schließlich hat auch der Zeuge He... ausgesagt, er habe von der Freundschaft der Angeklagten im Jahr 2008 gewusst.

Angesichts dieser Vielzahl von im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen zur Frage des Verhältnisses der Angeklagten zueinander und der Vereinbarkeit dieser Angaben mit den Einlassungen der Angeklagten zweifelt die Kammer nicht an der Richtigkeit der Einlassung wie auch der zeugenschaftlichen Angaben zur Freundschaft der Angeklagten. Dies gilt umso mehr, als für eine enge freundschaftliche Beziehung auch die Handyüberlassung vom Angeklagten G... an den Angeklagten W.... spricht.

Die Feststellungen hinsichtlich der Überlassung des Handys beruhen auf der dahingehenden lebhaften und insgesamt glaubhaften Schilderung der Zeugin So..., der damaligen Sekretärin des Angeklagten G.... Diese hat bekundet, der Angeklagte W.... sei verliebt gewesen. Deshalb habe der Angeklagte G... einen Vertrag für ein Handy abgeschlossen und dieses Handy dem Angeklagten W.... überlassen, damit dieser mit seiner neuen Partnerin telefonieren könne. Im Zuge der Überlassung des Handys habe der Angeklagte G... mit dem Angeklagten W.... einen Vertrag geschlossen, in dem dieser sich verpflichtet habe, die anfallenden Grundgebühren und Verbindungsentgelte zu erstatten. Sie, die Zeugin So..., habe geglaubt, es handele sich um einen Scherz, weil dieser schriftliche Vertrag, der sehr detailliert gewesen sei, ihrem Dafürhalten nach unter Freunden unüblich sei. Die Angeklagten hätten diesen Vertrag jedoch ernst gemeint und umgesetzt. Insbesondere ihr Erstaunen über die Existenz, den Inhalt und die Umsetzung dieses Vertrages hat die Zeugin So.... plastisch und emotional geschildert. Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser Bekundungen.

4.)

Der Feststellung, dass die Freundschaft der Angeklagten auch von gegenseitigen Einladungen geprägt war, liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der als Zeuge in der Hauptverhandlung gehörte Ermittlungsführer J... S...hat zur Überzeugung der Kammer zutreffend ausgeführt, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass der Angeklagte W.... im Jahr 2006 auf Mallorca für einen Restaurantbesuch über 1600 € bezahlte, bei dem auch der Angeklagte G... eingeladen war. Außerdem hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Angeklagte W.... die Kosten für eine Fährüberfahrt nach Capri bezahlte. Auf die Frage, ob im Hinblick auf die von den Angeklagten im Ermittlungsverfahren behauptete Praxis wechselseitiger Einladungen Ermittlungen angestellt worden seien, die diese Einlassungen bestätigen oder widerlegen, hat der Zeuge eingeräumt, dass dies nicht geschehen sei. Man habe sich darauf konzentriert, vom Angeklagten G... gewährte Vorteile aufzuspüren. Allerdings sei man dabei eher zufällig darauf gestoßen, dass auch der Angeklagte W.... bei einem Restaurantbesuch auf Sylt im Jahr 2008, bei dem auch der Angeklagte G... dabei gewesen sein könnte, eine Rechnung in Höhe von 250 € mit einer Kreditkarte bezahlt hatte.

Schließlich hat der Angeklagte W.... überwiegend auch größere Beträge bar gezahlt. Er trug zu diesem Zweck stets Bargeld lose in der vorderen Hosentasche mit sich herum. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen S.... und B... Insbesondere an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen S..., der als Personenschützer des Angeklagten W.... insoweit über einen längeren Zeitraum das Zahlungsverhalten des Angeklagten W.... wahrnahm, bestehen keine Zweifel. Er hat in seiner Vernehmung insgesamt keine Be- oder Entlastungstendenzen gezeigt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge S... diesem Teil seiner Aussage eine besondere Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zugemessen haben könnte.

Aus alldem ergibt sich, dass zu Gunsten der Angeklagten Gegeneinladungen des Angeklagten W.... gegenüber dem Angeklagten G..., wie sie auch von der Zeugin B... bekundet worden sind, zumindest nicht auszuschließen sind. Dies umso mehr, als die Freundschaft der beiden Angeklagten eine solche Praxis nahelegt. Zudem hat der Zeuge Gl... bekundet, er habe sich mit dem Angeklagten G... in einem ständigen Wettstreit befunden, wer zuerst an der Kasse ist und zahlt. Dagegen spricht auch nicht entscheidend, dass die Ermittlungen nur wenige Anlässe zu Tage förderten, bei denen der Angeklagte W.... auch für den Angeklagten G... zahlte. Der Angeklagte W.... zahlte überwiegend in bar. Daher ist aus dem Fehlen entsprechender Belege nicht der Schluss zu ziehen, es habe keine oder nur wenige Gegeneinladungen seitens des Angeklagten W.... gegeben. Dies umso mehr, als einzelne Bezahlungen durch den Angeklagten W.... nur zufällig ermittelt wurden, weil, wie erwähnt, die Polizeibeamten in dieser Richtung nicht gezielt recherchierten.

5.)

Die Feststellungen zu den dienstlichen Berührungspunkten der Angeklagten (nämlich der Bitte um den Einsatz für das Beibehalten von Steuervorteilen für Filmfonds, die geplante Begründung einer Filmgesellschaft in Niedersachsen, die beantragte und bewilligte Landesbürgschaft und dem Fehlen weiterer Bezü-ge) beruhen auf den dahingehenden Bekundungen des als Zeugen gehörten polizeilichen Ermittlungsführers Kriminalhauptkommissar J...S.... Dieser hat glaubhaft ausgesagt, er sei als polizeilicher Ermittlungsführer eingesetzt gewesen und als solcher auch als Ansprechpartner für die Staatsanwaltschaft und die Koordinierung der Ermittlungen, die bei ihm zusammen gelaufen seien, mit den Ermittlungen befasst gewesen. Er habe sich vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Ermittlungsakten noch einmal durchgelesen. Angesichts dieser glaubhaften Angaben zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Zeuge hinsichtlich dieser Feststellungen die Ermittlungsergebnisse zutreffend wiedergegeben hat. Zudem hat außerdem der weitere als Zeuge gehörte Ermittlungsbeamte M... bekundet, außer hinsichtlich der im Jahr 2006 beantragten und bewilligten Landesbürgschaft habe es in der Folgezeit zwischen den Angeklagten keine dienstlichen bzw. geschäftlichen Berührungspunkte gegeben. Auch hat der Zeuge M... bestätigt, dass die Bürgschaft nie zum Tragen kam, da der damit abzusichernde Kredit nie zu Stande kam.

6.)

Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Abendessens der Angeklagten W.... und G... mit der Schauspielerin F... und der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten W...., B... , beruhen auf den dahingehenden übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen B... und F.... Die Zeugin F... hat ergänzend noch den festgestellten Anlass des gemeinsamen Abendessens schildern können. Diese Zeugenaussagen bestätigen auch die Einlassung des Angeklagten G..., man habe etwa im Januar 2008 gemeinsam beschlossen, privat das Oktoberfest zu besuchen und er habe sich um die Organisation kümmern sollen.

Die Kammer sieht keinen Anlass für Zweifel an diesen sich mit den Einlassungen der Angeklagten und auch untereinander im Wesentlichen deckenden Aussagen der Zeuginnen B... und F.... Insbesondere hinsichtlich der Zeugin F... ist ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht erkennbar. Die Zeugin hat ausgesagt, mit den Angeklagten bekannt, aber nicht befreundet zu sein. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die Zeugin F... bewusst die Unwahrheit gesagt haben könnte. Da es sich hinsichtlich des gemeinsamen Abendessens um ein einmaliges, nicht alltägliches Ereignis handelte, fehlt es auch an Anhaltspunkten für einen Irrtum.

7.)

Die Feststellung, dass die Zeugin F... bei ihrem Mann die Möglichkeit eines gemeinsamen Treffens auf dem Oktoberfest eruierte und ihm zwecks weiterer Vereinbarungen die Telefonnummer des Angeklagten W.... gab, ergibt sich aus der weiteren glaubhaften Aussage der Zeugin F..., die zudem durch die Aussage ihres Ehemannes, des Zeugen P....., bestätigt worden ist. Die Schilderungen der Zeugin F... und des Zeugen P..... stimmen insoweit untereinander und mit den Feststellungen überein. Es handelt sich zudem um Tatsachen, hinsichtlich derer ein Motiv dieser beiden Zeugen für eine bewusste Falschaussage nicht ersichtlich ist. Angesichts der Einmaligkeit des Vorgangs sieht die Kammer auch insoweit keine Anhaltspunkte für einen Irrtum der Zeugen. Gleiches gilt für die weiteren Angaben des Zeugen P....., er habe Kontakt mit dem Angeklagten W.... zwecks eines gemeinsamen Treffens auf dem Oktoberfest aufgenommen. Das festgestellte Interesse des Zeugen P..... an dem Treffen hat dieser detailliert und nachvollziehbar geschildert. Es ist plausibel, dass ein Unternehmer, der noch dazu als Präsident einer Interessenvereinigung Lobbyarbeit zu leisten hat, eine angebotene Gelegenheit zum Treffen mit einem hochrangigen Politiker gerne wahrnimmt, um bei einer solchen Zusammenkunft möglichst Einfluss auf die Meinungsbildung in der Politik nehmen zu können.

8.)

Die Tatsache, dass der Angeklagte G... auch schon vor dem Jahr 2008 jährlich Tische im Käfer-Festzelt reservierte, ergibt sich aus der dahingehenden Bekundung seiner damaligen Sekretärin, der Zeugin So.... Deren Äußerung findet eine Bestätigung in der Aussage der Zeugin B..., die hierzu ergänzend bekundet hat, da der Angeklagte G... über "Tischkontingente" verfügt habe, sei vereinbart worden, dass dieser sich um die Organisation des Oktoberfestbesuchs kümmere.

An der Richtigkeit dieser Angaben zweifelt die Kammer nicht. Dies umso mehr, als auch die nachfolgende Organisation tatsächlich durch den Angeklagten G... und seine damalige Sekretärin, die Zeugin So..., vorgenommen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus den Bekundungen der damaligen Reservierungsleiterin des B-Hotels, ... die ausgesagt hat, mehrfach mit Frau So... wegen des Oktoberfestwochenendes kommuniziert zu haben. Zum anderen sprechen dafür auch die nach § 249 StPO verlesen E-Mails der Zeugin So... an die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., die Zeugin H..., vom 24. September 2008 um 11:54 Uhr, 11:57 Uhr (beide Beweismittelordner 15, Bl. 35) und von 16:14 Uhr (Beweismittelordner 15, Bl. 38), in denen die Zeugin So... erläuterte, der Angeklagte G... habe für acht Personen, unter anderem für „die 3 Sicherheitsbeamten“, einen Tisch im Restaurant T... für Freitag, den 26. September 2008, um 20:00 Uhr bestellt und sie habe einen Babysitter organisieren lassen. Außerdem übermittelte sie in dieser E-Mail einen Vorschlag für die Gestaltung des Festbesuchs am Folgetag und trug nach, dass im Festzelt für die Sicherheitsbeamten ein Tisch in der Nähe reserviert sei. Schließlich gab sie noch an, welche Zimmer für den Angeklagten W...., seine Sicherheitsbeamten und seine Fahrer im B... und in einem anderen Hotel reserviert seien. Auch daraus ergibt sich, dass insbesondere die Zeugin So... als Sekretärin des Angeklagten G... die Organisation durchführte. Aus der gemäß § 249 StPO verlesenen E-Mail an die damalige Empfangssekretärin des B-Hotels, ... vom 22. September 2008 um 13:05 Uhr (Fallakte 1, Bl. 83) ergibt sich, dass die Zeugin So... ursprünglich andere Namen für die Gäste angegeben hatte und in dieser E-Mail die korrekten Namen mitteilte. Auch die Bestellung eines Babysitters für den 26. und 27. September 2008 jeweils ab 19:00 Uhr ist dieser E-Mail zu entnehmen. Aus der weiteren verlesenen E-Mail der Zeugin So.... vom 24. September 2008 um 10:47 Uhr (Fallakte 1, Bl. 82) ergibt sich zudem, dass sie auch jeweils ein Einzelzimmer für T.... H... und A... F... bestellt hatte. Aus den dahingehenden glaubhaften Bekundungen der Zeugin H...ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Zeugin SO.... vorab bei ihr nach einem passenden Termin gefragt hatte und das als Termin für private Unternehmungen mit einem Codewort geblockte Wochenende vom 27. und 28. September 2008 für den gemeinsamen Besuch des Oktoberfestes vereinbart wurde. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin H.... auch deshalb für glaubhaft, weil es sich bei diesen Bekundungen um unverfängliche und zudem anhand des E-Mail-Verkehrs leicht nachprüfbare Tatsachen handelt.

9.)

Die Tatsache, dass der Angeklagte G... auf ein per E-Mail übermitteltes Angebot, die Zimmer für 383 € je Nacht zu vermieten, nicht reagierte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der nach § 249 StPO verlesenen E-Mail der Empfangssekretärin des B-Hotels ..., vom 4. April 2008 um 12:26 Uhr (Fallakte 1, Bl. 80) und der weiteren Tatsache, dass ausweislich der gemäß § 249 StPO verlesenen Rechnung des B... für den Angeklagten G... bzw. die O... AG (als deren Vorstandsvorsitzender er ausweislich der insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin So.... und des Zeugen He... damals tätig war) vom 28. September 2008 um 10:53 Uhr (Fallakte 1, Bl. 91 f.) als Preis für das vom Angeklagten G... bewohnte Doppelzimmer jeweils 430 € je Nacht ausgewiesen sind.

Die Feststellung, dass der B... vor dem soeben erwähnten Angebot vom 4. April 2008 je Doppelzimmer und Nacht bei 430 € verlangt hatte, beruht zur Überzeugung der Kammer auf der dahingehenden Bekundung des Zeugen dem Empfangsdirektor des Hotels B..., der für Reservierung, Buchung und Preisgestaltung zuständig war.

Dass der Preis für ein Doppelzimmer, wie es von der Zeugin So.... damals gebucht war, zur Oktoberfestzeit für Kunden, die über das Reisebüro der American-Express-Kreditkarte buchten, bei regulär 430 € je Nacht lag, ergibt sich ebenfalls zur Überzeugung der Kammer aus den dahingehenden Bekundungen des Zeugen und der verlesenen Preisliste für Kunden mit American Express Card.

10.)

Dass die Tischreservierung am Freitag, dem 26. September 2008, um 20:00 Uhr im T... auch für die Eheleute W.... gedacht war, ergibt sich aus der Tatsache, dass die genannte E-Mail der Zeugin So.... an H... vom 24. September 2008 um 11:54 Uhr (Beweismittelordner 15, Bl. 35) die Mitteilung enthielt, dass bei der Tischreservierung auch die drei Sicherheitsbeamten berücksichtigt seien, womit in dem Zusammenhang nur die Personenschützer des Angeklagten W.... gemeint gewesen sein können und zum anderen aus dem Umstand, dass diese Information für die Zeugin H... überflüssig gewesen wäre, wenn die Reservierung nicht auch für den Angeklagten W.... und seine Ehefrau gedacht gewesen wäre.

11.)

Aus der gemäß § 249 StPO erfolgten Verlesung der Verfügung des Angeklagten W.... vom 8. September 2008 an Dr. L... (Spurenakte 15, Bl. 12) ergibt sich die Feststellung der Arbeitsanweisung, sich um einen Auftritt auf der Wahlkampfveranstaltung der CSU am 26. September 2008 zu bemühen.

12.)

Den Feststellungen zur strapaziösen Anreise nach München und der schlechten Verfassung von des Angeklagten W.... Sohn ..am Anreisetag liegt Folgendes zugrunde:

Der damalige Fahrer des Angeklagten W...., der Zeuge Bo, hat bekundet, dass er die Familie W.... von Essen nach München gefahren habe. Die Fahrt habe wegen diverser Staus und wegen wiederholten Weinens von Q... mehrfach unterbrochen werden müssen. Deshalb hätten sie die Wahlkampfveranstaltung der CSU auf dem Marienplatz in München am Freitag, dem 26. September 2008, nur soeben noch rechtzeitig oder knapp verspätet erreicht. Diese Schilderung ist lebensnah und detailliert. Sie wird zudem bestätigt durch die Bekundungen des ebenfalls mitgereisten Personenschützers S..., der ebenso häufige Unterbrechungen der Fahrt wegen des Babys ..und eine schwierige Verkehrslage geschildert und weiter ausgesagt hat, deshalb sei man direkt zur Wahlkampfveranstaltung gefahren, wo man etwa fünf Minuten zu spät erschienen sei.

Die Kammer folgt den Bekundungen der Zeugen Bo... und S... Der Zeuge Bo... hat zu dem Angeklagten W.... keine Verbindung mehr. Ein besonderes Be- oder Entlassungsinteresse ist nicht erkennbar. Zudem decken sich seine Bekundungen mit denen des Zeugen S... Der letztgenannte Zeuge ist Polizeibeamter. Er ist zwar immer noch als Personenschützer für den Angeklagten W.... tätig. Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Zeuge S... allein deshalb die Unwahrheit gesagt haben könnte. Zudem kommt der Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen Bo... besondere Bedeutung zu, weil der Zeuge S... zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussage des Zeugen Bo... nicht kennen konnte, weil jener erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden ist.

Die Aussagen vorgenannter Zeugen sind zudem von der Zeugin B... bestätigt worden. Diese hat darüber hinaus ergänzend bekundet, sie sei von der Wahlkampfveranstaltung vorzeitig mit ihrem Sohn ins Hotel aufgebrochen, weil dieser nach der Fahrt und dem vielen Weinen ganz aufgelöst gewesen sei. Schließlich stützt die Aussage des Zeugen M... dem zufolge der Angeklagte W.... etwa zwei bis drei Stunden nach seiner Frau erschienen und etwas heiser gewesen sei, weil er von einer Wahlkampfveranstaltung gekommen sei, den von den anderen Zeugen geschilderten Verlauf. Diese letzte Äußerung bestätigt zudem die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten W...., er habe auf der Wahlkampfveranstaltung einige Worte gesprochen.

13.)

Aus den Bekundungen des Zeugen M..., des damaligen Assistenten der Geschäftsleitung de B..., ergibt sich, dass es im Hotel generell so gehandhabt wurde, dass die Geschäftsleitung z.B. bei frei bleibenden Zimmern überlegte, welchen Gästen sie ein kostenloses Upgrade gewährt, um die schönsten Zimmer nicht leer stehen zu lassen und den Gästen eine Freude zu machen. Der Zeuge M... hat zudem glaubhaft bekundet, dass die letztlich vom Angeklagten W.... bewohnte Suite regulär im Jahr 2008 zwischen 1200 und 1500 € gekostet habe, etwa 100 m² groß sei, ein großes Bad und je ein voneinander getrenntes Wohn- und Schlafzimmer habe.

Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen überzeugt. Der Zeuge steht mit den Angeklagten im keiner näheren Verbindung, so dass keinerlei Anhaltspunkte für eine bewusst unwahre Aussage hinsichtlich dieser auch durch weitere Beweismittel nachprüfbaren Tatsachen bestehen. Hinsichtlich der im B-Hotel geübten Praxis der Zimmervergabe handelte es sich um allgemeine Bekundungen, bei denen daher nicht die Gefahr bestand, dass der Zeuge aus dem für ihn Alltäglichen auf eine Wahrnehmung im Besonderen geschlossen hat und hinsichtlich derer daher ein Irrtum unwahrscheinlich ist. Die Überzeugung der Kammer vom damaligen Preis für die vom Angeklagten W.... bewohnte Suite bei Buchung über das Reisebüro der American-Express-Card beruht auf dem mit den Feststellungen übereinstimmenden Inhalt der durch Verlesung nach § 249 StPO eingeführten Inhalt der Preisliste (Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 09.01.2014).

Die Angaben des Zeugen M... zur Gewährung von Upgrades hat zudem der Empfangsdirektor ... in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt und des Weiteren betont, dass dieses Upgrade ohne Mehrkosten für den Angeklagten W.... von der Geschäftsleitung beschlossen worden sei, weil es sich bei dem Gast um den damaligen Ministerpräsidenten von Niedersachsen gehandelt habe. Auch insoweit zweifelt die Kammer aus den o.g. Gründen nicht an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Auf diese Aussagen und die weitere Bekundung der Zeugin So..., sie habe für den Angeklagten W.... keine Suite, sondern lediglich ein Doppelzimmer gebucht, was insbesondere durch den Inhalt ihrer o.g. E-Mails an die Empfangssekretärin vom 22. und 24. September 2008 bestätigt wird, stützen sich die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Gründe für das Upgrade.

14.)

Die Bezahlung eines am Abend des 26. September 2008 von drei Personen eingenommenen Abendessens im T... durch den Angeklagten G... sowie die Höhe des Rechnungsbetrages und die Einzelpositionen ergeben sich zur Überzeugung der Kammer aus der gemäß § 249 StPO erfolgten Verlesung der Rechnung des Restaurants T... (Hauptakten Bd. 2, Bl. 89) sowie aus dem Umstand, dass auf der verlesenen Rechnung des Hotels B... an den Angeklagten G... vom 28. September 2008 um 10:53 Uhr (Fallakte 1, Bl. 91) unter dem Datum 26. September als Rechnungsposten „T... 209,40“ € enthalten ist.

Der Umstand, dass es sich um drei Gäste handelte, ergibt sich ergänzend daraus, dass der damalige Kellner, der Zeuge ..., in seiner gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen polizeilichen Aussage vom 26. März 2012 (Bd. 2, Bl. 85-88 d.A.) angegeben hat, aus der Rechnung ergebe sich, dass es sich um drei Personen gehandelt habe, wie er anhand des Kürzels „GST 3“ auf der Rechnung erkenne.

15.)

Dass die Angeklagten zusammen mit den übrigen unter III. 2. b) genannten Personen am 27. September 2008 im Käferfestzelt zusammentrafen, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten und darüber hinaus aus den mit den Feststellungen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B..., A...F..., F..., P....., R..., S... und E....

Der Umstand, dass zur Reservierung der Plätze zuvor Verzehrgutscheine erworben werden mussten, ergibt sich aus den insoweit mit den Feststellungen übereinstimmenden Bekundungen der Zeugin So.... und der damaligen Bedienung im Festzelt, der Zeugin ...

Diese Aussagen werden durch den Inhalt der nach § 249 StPO verlesenen Reservierungsliste für das Käfer-Festzelt vom 27. und 28. September 2008 (Beweismittelordner 6, Bl. 19 f.) gestützt, aus der für die O... AG für den 27. September 2008 die Reservierung von zehn Plätzen und für den 28. September 2008 von 20 Plätzen zu ersehen ist. Dies steht im Einklang mit dem einschließ-lich der handschriftlichen Anmerkungen verlesenen Kontoauszug (Beweismittelordner 6, Bl. 24) betreffend die Gutschrift aufgrund einer Überweisung der O... Film AG in Höhe von 2.112,50 €, die sich ausweislich der ebenfalls verlesenen handschriftlichen Anmerkungen zusammensetzt aus Einzelbeträgen in Höhe von 700 €, 1400 € und 12,50 € Versandkosten.

Dass die Gäste am Tisch zu Beginn eine Brotzeit aßen, ergibt sich aus den dahingehenden, glaubhaften Bekundungen des Zeugen P....., die eine Bestätigung darin finden, dass auf der nach § 249 StPO verlesenen Rechnung des Käfer-Festzeltes (Hauptakten Bd. 2, Bl. 101-103) auch je fünf Brotzeitbrettchen und fünf Speckplatten abgerechnet sind.

Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Anstoßens beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B..., F... und P...... Die Zeugin B.... hat zudem bekundet, mit Champagner angestoßen, insgesamt davon etwa 0,2 l getrunken und eventuell ein halbes Hähnchen gegessen zu haben. Diese Bekundungen werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin P..., die erinnert hat, dass die Zeugin B... mit Champagner anstieß. Die Kammer zweifelt angesichts der Übereinstimmungen der Zeugenaussagen in den wesentlichen Punkten nicht an deren Richtigkeit. Dies umso mehr, als die Zeugin P... als einziges Detail zu berichten gewusst hat, dass die Zeugin B... mit Sekt anstieß. Dies deutet darauf hin, dass ansonsten keine Auffälligkeiten in Menge und Art des insbesondere von den Eheleuten W.... Verzehrten bestanden. Die Zeugin P... hat kein erkennbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, das einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten vermuten lassen könnte. Sie hat sich zudem in ihrer Aussage erkennbar bemüht, nur ihre tatsächlichen Erinnerungen wiederzugeben und an vielen Stellen – gut nachvollziehbare - Erinnerungslü-cken eingeräumt.

Dass der Angeklagte W.... selbst außer zum Anstoßen ausschließlich nichtalkoholische Getränke zu sich nahm, ergibt sich aus seiner Einlassung. Diese wird indiziell bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin B... sowie der Sicherheitsbeamten R..., S.... und E..., die übereinstimmend ausgesagt haben, der Angeklagte W.... nippe höchstens einmal an einem Bierglas zum Anstoßen. Sie hätten ihn nie angetrunken oder gar betrunken erlebt. Der Abend des 27. September 2008 habe da keine Ausnahme gebildet. Angesichts der Übereinstimmungen der Bekundungen ist die Kammer von deren Richtigkeit überzeugt. Hinsichtlich des weiteren Konsums insbesondere der Eheleute W.... ließen sich keine Feststellungen treffen, da die Aussagen sämtlicher Zeugen, die an dem Abend im Festzelt anwesend waren, insoweit unergiebig waren. Die Zeugen haben alle ausgesagt, sich insoweit nicht erinnern zu können.

Der Umstand, dass im weiteren Verlauf des Abends auch noch andere Gäste an den Tisch kamen und dort insbesondere Getränke konsumierten, die dann auf die Rechnung des Tisches gebucht wurden, ergibt sich in erster Linie aus der lebhaften und lebensnahen Schilderung der Zeugin A... F... Deren Bekundungen finden zudem eine indizielle Bestätigung darin, dass die Zeugin F... ausgesagt hat, sie selbst habe sich auch an andere Tische begeben, um sich unter anderem mit .... zu unterhalten. Die Zeugin P... hat weiter berichtet, es sei im weiteren Verlauf des Abends nicht unüblich, dass Gäste die Tische wechseln und die von diesen verzehrten Speisen und Getränke dann auf die Rechnung des jeweiligen Tisches, an dem sie diese konsumierten, gebucht würden. Ebenso sei es üblich, dass am Ende einer die gesamte Tischrechnung begleiche.

Soweit die Zeugin P.... allerdings ausgesagt hat, sie halte es hinsichtlich des Tisches, an dem der Angeklagte W.... saß, für unwahrscheinlich, dass sich auch dort Gäste von anderen Tischen hingesetzt hätten, weil dann wohl die Sicherheitsbeamten eingeschritten wären, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um eine Vermutung der Zeugin und nicht um eine konkrete Erinnerung. Zudem hat die Zeugin diese Vermutung damit begründet, dass sie meint, die Sicherheitsleute ließen keine Personen an den Tisch heran, die nicht Gäste des Festzeltes seien. Dies schließt aber gerade ein Wechseln der Gäste von Tisch zu Tisch nicht aus. Zudem haben die gehörten Personenschützer ein Zurückhalten anderer Gäste vom Tisch der Angeklagten nicht bekundet, sondern übereinstimmend ausgesagt, sie hätten sich in gehörigem Abstand vom Tisch gehalten, sobald sich das Festzelt gefüllt habe.

Die Kammer hält die Bekundungen der Zeugin A...F... für zutreffend aufgrund der genannten indiziellen Bestätigung durch die Aussage der Zeugin F.... Diese hat die o.g. Bekundungen gemacht, ohne dass ihr insoweit die Bedeutung für dieses Verfahren hätte bewusst sein können. Zudem spricht für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin A...F..., dass sie sich insgesamt freimütig und ohne längere Überlegungen geäußert hat. So hat sie auch zugegeben, an dem Abend viel getrunken zu haben.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte W...., wie von ihm in seiner Einlassung angedeutet, mit der Zeugin F... über die niedersächsischen Tatort-Folgen sprach. Hierzu hat die Zeugin B... ausgeführt, ihrem Mann habe es am Herzen gelegen, dass das Land Niedersachsen dabei nicht so düster dargestellt werde und dies habe er mit F... auf dem Oktoberfest besprechen wollen.

Die Aussage der Zeugin F... war insoweit weitgehend unergiebig, da sie sich an die Gesprächsthemen nicht erinnern konnte, sondern nur noch wusste, sich bestimmt auch mit dem Angeklagten W.... unterhalten zu haben. Die Aussage der Zeugin B... erscheint lebensnah, soweit danach der Angeklagte sich, wenn auch nur am Rande, anlässlich des Treffens mit der Zeugin F... auch über einzelne Aspekte der Inhalte der Tatortfolgen unterhalten und dabei im Interesse der Darstellung des Landes Niedersachsen als damaliger Landesvater darauf hinzuwirken versucht haben soll, Niedersachsen in einem möglichst positiven Licht erscheinen zu lassen. Dies umso mehr, als es sich hierbei um ein Thema handelte, das sich als Einstieg in eine Unterhaltung eignete und zudem einer der wenigen Berührungspunkte dieser Gesprächspartner war.

Genauso verhält es sich mit der Aussage des Zeugen P..., er habe sich mit dem Angeklagten W.... über medienpolitische Themen unterhalten. Diese Bekundungen bestätigen die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten W..... Allerdings fiel bei der Aussage des Zeugen P... sein deutliches Bemühen auf, den Angeklagten W.... zu entlasten. So bekundete der Zeuge von sich aus ungefragt, er sei ursprünglich mit dem Angeklagten für 18:00 Uhr verabredet gewesen, dieser habe den Termin jedoch nicht einhalten können und habe deshalb mit ihm telefoniert. Man habe sich bereits während des Telefonats über die Themen Rundfunkstaatsvertrag und elektronische Zeitschriften unterhalten. Wie der Zeuge auf Vorhalt eingeräumt hat, hatte er demgegenüber in seiner polizeilichen Vernehmung noch ausgesagt, von einer Verabredung für 18:00 Uhr finde sich in seinem Terminkalender nichts, wie er nach Rücksprache mit seiner Sekretärin herausgefunden habe. Dieser Erklärungsinhalt der polizeilichen Vernehmung ist mit der vom Zeugen in der Hauptverhandlung bekundeten (tatsächlichen) Erinnerung hinsichtlich des o.g. Telefonats um 18.00 Uhr mangels näherer Erklärung nicht vereinbar. Jedoch ist insoweit denkbar, dass es sich hierbei nicht um eine bewusste Lüge, sondern lediglich um eine Erinnerungsveränderung im Rahmen normaler erinnerungspsychologischer Vorgänge und mithin eine Scheinerinnerung gehandelt hat, zumal die Bedeutung des Aussageinhalts in diesem Punkt für die strafrechtliche Bewertung sich für den Zeugen nicht ohne Weiteres erschlossen haben dürfte. Hinzu kommt, dass es unabhängig davon lebensnah ist, dass der Zeuge P....., wie bereits ausgeführt, das Zusammentreffen im Festzelt als Gelegenheit nutzte, die Interessen der Zeitschriftenverleger als Präsident ihres Verbandes zu erörtern. Andere gemeinsame Berührungspunkte zwischen dem Zeugen P... und dem Angeklagten W.... sind zudem nicht ersichtlich.

Gegen die Richtigkeit des Kerns der Bekundungen des Zeugen P..... wie auch der Zeugin F... spricht zur Überzeugung der Kammer auch nicht die Aussage der Zeugin P..., sie habe wegen der vorherrschenden Lautstärke im Festzelt in den Jahren ihrer Tätigkeit gelernt, von den Lippen der Gäste deren Bestellwünsche abzulesen. Die Zeugin hat nämlich auf weitere Nachfrage insoweit erklärt, diese Technik nur für weiter von ihrem Standort entfernte Gäste zu benötigen. Ihrer weiteren Aussage zufolge sei eine Unterhaltung nebeneinander, über Eck oder sich gegenüber sitzender Gäste im Festzelt durchaus möglich. Zudem hat sie in Übereinstimmung mit dem Zeugen P..... bekundet, die Lautstärke im Festzelt nehme im Verlaufe des Abends zu. Von daher steht die Aussage der Zeugin P... nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen F... und P... sowie der damit korrespondierenden Einlassung des Angeklagten W.... zu den im Zelt geführten Gesprächen.

16.)

Die Feststellungen hinsichtlich der Bezahlung der Rechnung für den vom Angeklagten G... im Käfer-Festzelt reservierten Tisch, deren Summe und einzelnen Positionen beruhen zur Überzeugung der Kammer auf dem nach § 249 StPO durch Verlesung eingeführten, mit den Feststellungen übereinstimmenden Inhalt der Rechnung der Käfer Wies´n-Schänke vom 27. September 2008 und des Kundenbelegs (Hauptakten Bd. 2, Bl. 101-103) sowie der nach § 249 StPO durch Verlesung eingeführten Buchungsposition der Monatsrechnung der Kreditkarte des Angeklagten G... vom 28. September 2008 in Höhe des Rechnungsbetrages (Beweismittelordner 3, Bl. 595 Rückseite). Der Umstand, dass der Angeklagte über diese Bewirtungsaufwendungen einen Beleg anfertigte und unterzeichnete, ergibt sich aus der Verlesung dieses Belegs (Hauptakten Bd. 2, Bl. 100) und seiner Einlassung.

17.)

Der Umstand, dass die Angeklagten W.... und G... sich zeitgleich ihre Rechnungen um 10:53 Uhr ausdrucken ließen, ergibt sich aus dem Inhalt der gemäß § 249 StPO verlesenen Rechnungsurkunden mit den Nummern 850671/2 hinsichtlich des Angeklagten G... (Fallakte 1, Bl. 91 f.) und 850670/1 bezüglich des Angeklagten W.... (Spurenakte 15, Bl. 9), die beide als Erstellungszeitpunkt 10:53 Uhr am 28. September 2008 ausweisen. Die Tatsache, dass der Angeklagte G... bereits zuvor eine Umbuchung von 200 € je Nacht hinsichtlich der Logiskosten des Angeklagten W.... und der Kosten für den am 27. September 2008 in Anspruch genommenen Babysitter veranlasst hatte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits daraus, dass schon auf der ersten für den Angeklagten G... ausgestellten Rechnung von 10:53 Uhr diese Positionen enthalten sind.

18.)

Die Kostenübernahme hinsichtlich der Logiskosten für den Personenschützer R... steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Inhalts der gemäß § 249 StPO verlesenen Rechnungen für den Angeklagten G... des B... am 28. September 2008 von 10:53 Uhr (Fallakte 1, Bl. 91 f.), von 10:55 Uhr (Beweismittelordner 7, Bl. 399 f.), 10:57 Uhr (Fallakte 1, Bl. 93 f.) und 16:43 Uhr (Beweismittelordner 15, Bl. 49 f.) fest. Auf der ersten genannten Rechnung befand sich für den 26. September 2008 und den 27. September 2008 jeweils eine Position „Logis 768 R...“ in Höhe von jeweils 266,50 €. In den später erstellten Rechnungen befinden sich diese Positionen auch, allerdings ohne Angaben der Zimmernummer und des Namens.

Aus der dahingehenden und insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen R... ergibt sich, dass er bereits bei seiner Ankunft im Hotel B... die Kostenübernahmebestätigung des LKA Niedersachsen vorlegte, wie er sicher erinnerte.

19.)

Aus dem gemäß § 249 StPO verlesenen, auf den 27. September 2008 datierenden Vermerk (Beweismittelordner 7, Bl. 34), hinsichtlich dessen der Angeklagte G... auf Nachfrage bestätigte, diesen unterzeichnet zu haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte G... auch die Logiskosten für seine Bekannte, A... F..., übernahm, da auch auf der gemäß § 249 StPO verlesenen Rechnung des Hotels B... für den Angeklagten G... vom 28. September 2008 um 10:57 Uhr (Fallakte 1, Bl. 93 f.) erstmals für den 27. September 2008 eine weitere Position "Logis" in Höhe von 266,50 € enthalten ist.

20.)

Die Feststellungen hinsichtlich der Abrechnung der Logiskosten mit der Geschäftsstelle der CDU und der Staatskanzlei in Höhe von je 257 € beruhen auf dem Inhalt der verlesenen Rechnung des B... vom 28. September 2008 um 10:53 Uhr für den Angeklagten W.... und der Anmerkungen auf dieser Rechnung (Spurenakte 15, Bl. 9) sowie ergänzend den diesbezüglichen Bekundungen der damaligen Sekretärin des Angeklagten W...., der Zeugin H... Diese hat bekundet, sie habe auf der Rechnung vermerkt, dass der Angeklagte W.... am 27. September 2008 um 18:00 Uhr ein Dienstgespräch mit Herrn P... geführt habe und auch verfügt, dass eine Durchschrift der Rechnung an die Geschäftsstelle der CDU in Niedersachsen mit der Bitte um Erstattung der für die Übernachtung vom 26. September 2008 entfallenden Logiskosten übersandt wird. Diese Bekundungen hat sie nach Vorhalt und Augenscheineinnahme der Rechnung gemacht. Sie sind glaubhaft und aufgrund des Inhalts der Rechnung und der Anmerkungen plausibel. Gleiches gilt für die weitere Aussage der Zeugin H... dass diese Erstattungen, wie sie erfahren habe, auch erfolgt seien. Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser Bekundungen.

21.)

Das festgestellte Interesse des Angeklagten W.... an den Ländern China und Japan sowie an der historischen Figur John Rabe bereits vor dem Jahr 2008 ergibt sich aus den seine dahingehende Einlassung indiziell bestätigenden Bekundungen der als Zeugen in der Hauptverhandlung gehörten Ermittlungsbeamten des LKA, S... und M.... Der Ermittlungsführer S... hat zur Überzeugung der Kammer zutreffend bekundet, dass der Leiter der Abteilung 3 der niedersächsischen Staatskanzlei, in seiner polizeilichen Vernehmung bekundet hat, der Angeklagte W.... habe sich bereits vor dem Jahr 2008 an der historischen Figur John Rabe wie auch im Übrigen an den Ländern China und Japan sehr interessiert gezeigt. Der Polizeibeamte M... hat dies bestätigend in der Hauptverhandlung bekundet, der damalige Abteilungsleiter in der Staatskanzlei, habe in seiner damaligen polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Angeklagte W.... habe sich auch bereits vor dem Jahr 2008 im Zusammenhang mit der Person John Rabe engagiert und dieses Thema ebenso wie den Film, um den es in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2008 ging, gegenüber dem chinesischen Außenminister auf Empfehlung der Staatskanzlei angesprochen. Die Kammer sieht keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen der Zeugen S... und M... wie auch der von diesen referierten Aussage des Zeugen.... Sie finden eine gewisse Bestätigung in der Aussage des Zeugen He...., der angegeben hat, ihm sei die Affinität des Angeklagten W.... für China und auch John Rabe bekannt gewesen und man sei deshalb auf die Idee gekommen, an den Angeklagten W.... zwecks Einwerbung einer Unterstützung durch den S...-Konzern heranzutreten.

22.)

Die Feststellungen hinsichtlich der Erkundigung der Staatskanzlei nach dem Engagement des S...konzerns bezüglich der historischen Figur John Rabe beruhen auf den weiteren dahingehenden Angaben des Zeugen S.... Hierzu hat er auf Vorhalt des Schreibens der S... AG vom 19. September 2008 bekundet, dass es sich hierbei um ein Antwortschreiben auf eine Anfrage der niedersächsischen Staatskanzlei hinsichtlich des Engagements des S...-konzerns im Hinblick auf die historische Figur John Rabe gehandelt habe und dass der Inhalt dieses Schreibens Eingang in die Reisemappe gefunden habe, die dem Angeklagten W.... zur Information während seiner Chinareise im Oktober 2008 gedient habe. Ebenso hat sich der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehörte Polizeibeamte M... geäußert. Diese Aussagen im Zusammenhang mit den durch Verlesung eingeführten Seiten 16 und 17 der Reisemappe, deren Inhalt weiter unten auszugsweise zitiert ist, (Beweismittelordner 8, Unterordner 10, Bl. 16 f.) führen zur Überzeugung der Kammer, dass der unter Ziff. II festgestellte Inhalt des Schreibens im Wesentlichen in die Reisemappe übernommen wurde. Die insoweit zitierten Textstellen, die das Engagement des S...konzerns werbewirksam hervorheben, legen nahe, dass es sich insoweit um die Übernahme des Inhalts eines Schreibens des S...konzerns handelte. Angesichts all dessen zweifelt die Kammer nicht an der Richtigkeit der soeben genannten Bekundungen der Zeugen S... und M....

23.)

Der festgestellte Filminhalt und die Verehrung des John Rabe in China ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem dahingehenden Inhalt der nach § 249 StPO durch Verlesung eingeführten Seite 14 der Reisemappe (Beweismittelordner 8, Unterordner 10, Bl. 14) und der mit den Feststellungen im Wesentlichen übereinstimmenden Aussage des Zeugen des Zeugen He.....

24.)

Auf den Bekundungen des Zeugen He... beruhen auch die damit übereinstimmenden Feststellungen hinsichtlich der Produzenten, der Filmfinanzierung einschließlich der Vorauszahlung der M...V... GmbH, des ursprünglichen Budgets, der letztlich tatsächlich entstandenen Kosten und der Beteiligung der M....F...GmbH an den Produktionskosten, dem von dieser erlittenen Verlust und der Beteiligung der M... P... GmbH an der Produktion durch Einsatz seiner Arbeitskraft. Gleiches gilt für die Feststellungen zu der Gesellschaftsstruktur der O... Film AG und der M...-Gesellschaften, den Funktionen des Angeklagten G... in diesen Gesellschaften sowie bzgl. der Bedeutung des Films für die O...AG.

Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen He.... Es handelt sich hinsichtlich dieser Bekundungen um leicht nachprüfbare Fakten. Hinzu kommt, dass der Zeuge He... hinsichtlich der Art des Umfangs und der Identität der an den Produktionskosten Beteiligten Nachfragen auf Vorhalte von Passagen aus dem Geschäftsbericht der O... Film AG aus dem Jahr 2008 beantwortet hat. Widersprüche seiner ursprünglichen Aussage zu Angaben aus dem Geschäftsbericht oder sonstiger Art sind bei ihm dabei nicht zu Tage getreten. Zudem haben die Polizeibeamten S... und M... in ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen He... und den Feststellungen zum Umfang der Beteiligung des Angeklagten G... an den M...-Firmen und dem Schicksal dieser Anteile ausgesagt. Den Ermittlungsbeamten standen weitere Unterlagen zur Überprüfung der Gesellschaftsstrukturen zur Verfügung. Angesichts dessen ist die Kammer von der Richtigkeit auch dieses Teils der Aussage des Zeugen He... überzeugt.

25.)

Die Feststellungen hinsichtlich der Unterstützung des S...konzerns etwa durch das Bereitstellen von Archivmaterial beruhen ebenfalls auf der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen He.... Gleiches gilt für die Hoffnung und die Bemühungen der an der Produktion beteiligten Entscheidungsträger, S... als Partner auch bei der Produktion und später der Vermarktung des Films zu gewinnen. Dies gilt auch für die Einbindung der Angeklagten G... und W.... in diese Bemühungen und die Bitte des Angeklagten G... um die ihm vom Zeugen He... am 27. September 2008 per E-Mail übersandte Zusammenfassung. Diese Bekundungen sind plausibel. Sie lassen sich zwanglos mit der vom Zeugen S... bekundeten Existenz der Zusammenfassung und der E-Mail vom 27. September 2008 des Zeugen He... an den Angeklagten G... und auch mit den vorherigen Bemühungen des Angeklagten G... beim S...-Konzern von Anfang August 2008, von denen der Zeuge S... berichtet hat, in Einklang bringen. Auch insoweit folgt die Kammer daher den Bekundungen des Zeugen He....

26.)

Aus der inhaltlich mit den Feststellungen übereinstimmenden Aussage der Zeugin So...., der damaligen Sekretärin des Angeklagten G..., ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass So... den Inhalt der Zusammenfassung des Zeugen He... nutzte, um im Auftrag des Angeklagten G... ein Anschreiben an den Angeklagten W.... mit der Bitte, bei dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG um Unterstützung bei der Auswertung des Films nachzusuchen, zu verfassen und sie dieses am 29. September 2008 per E-Mail an die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., die Zeugin H...., versandte.

Auch insoweit ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin So.... überzeugt. Sie hat zu diesem Punkt auf Vorhalt, die Verteidigung des Angeklagten G... habe vorgetragen, das Schreiben sei nur zur Beruhigung des Zeugen He... entworfen worden, habe aber niemals abgesandt werden sollen, detailliert ausgesagt, das Schreiben sei dem Angeklagten G... sehr wichtig gewesen. Diese Aussage hat sie dadurch unterstrichen, dass sie angegeben hat, der Angeklagte G... habe sich auch vor dessen Bittschreiben von Anfang August 2008 mehrfach danach erkundigt, ob S... auf seine Bitte um Unterstützung bereits geantwortet habe und dass sie das Gefühl gehabt habe, „der hätte mir den Kopf abgerissen, wenn ich das Schreiben an W.... nicht abgeschickt hätte“. Diese Erinnerungen hat sie sehr lebhaft und authentisch vorgetragen. Sie hat zudem, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, insgesamt in ihrem Aussageverhalten keine übermäßigen Be- oder Entlassungstendenzen gezeigt.

27.)

Die weiteren Feststellungen zu der Erkundigung des Zeugen He... beim Angeklagten G... und dem Versenden der E-Mail vom 24. November 2008 an den Zeugen Gl... beruhen auf den mit den Feststellungen übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen He.... Auch insoweit ist die Kammer von deren Richtigkeit überzeugt. Dieser Teil der Aussage ist zwanglos mit der Existenz und auch dem Inhalt der durch Verlesung gemäß § 249 StPO eingeführten E-Mail des Zeugen He... an den Zeugen Gl... vom 24. November 2008 (Beweismittelordner 20, Bl. 22 d.A.) in Einklang zu bringen.

28.)

Die Feststellungen zu den Inhalten der Verfügungen des Angeklagten W.... vom 17. und 25. November 2008 (Hauptakten Bd. VII, Bl. 34 bzw. Beweismittelordner 20, Bl. 22) beruhen auf dem verlesenen, im Einklang mit den Feststellungen stehenden Inhalt dieser Urkunden nach § 249 StPO. Gleiches gilt für den ebenfalls mit den Feststellungen übereinstimmenden Inhalt des durch Verlesung gemäß § 249 StPO eingeführten Schreibens des Angeklagten W.... an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG, ...(Hauptakten Bd. 6, Bl. 171 f.).

Auf den den Feststellungen entsprechenden Angaben des Zeugen He... fußt auch die Überzeugung der Kammer dass die Entscheidungsträger der an der Produktion und Vermarktung des Films John Rabe beteiligten Gesellschaften bezüglich Art und Umfang der Unterstützung des S...-Konzerns bei der Vermarktung des Films John Rabe keine konkreten Vorstellungen hatten. Die Bekundungen sind plausibel. Auch sie sind, wie die Aussage des Zeugen He... insgesamt, direkt und ohne Ausweichtendenzen erfolgt. Auch insoweit sieht die Kammer trotz der vom Zeugen He... freimütig eingeräumten, nach wie vor bestehenden Freundschaft zum Angeklagten G... keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit.

29.)

Dass der Angeklagte W.... am 17. Januar 2012 dem Angeklagten G... 400 € zum Zweck der Erstattung der von ihm teilweise übernommenen Logiskosten überwies, ergibt sich aus der dahingehenden Aussage des als Zeugen in der Hauptverhandlung gehörten Ermittlungsführers J...S.... Der Umstand, dass dies zeitnah geschah, nachdem der Angeklagte W.... aus den Medien von der teilweisen Kostenübernahme erfahren hatte, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Inhalts des auf den 16. Januar 2012 datierenden und nach § 249 StPO eingeführten Vermerks des Angeklagten W.... für seine Rechtsanwälte .... (Hauptakten Bd. 8, Bl. 30) fest. Laut diesem Vermerk erwartete der Angeklagte W.... den anwaltlichen Rat, ob er diese Kosten erstatten, nachträglich versteuern oder den Angeklagten G... „darauf hängen lassen" solle.

30.)

Die Kammer konnte indes nicht feststellen, mit wem der Angeklagte G... am Abend des 26. September 2008 im Hotelrestaurant T... speiste. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Die Angeklagten selbst konnten sich ihren Einlassung zufolge nicht erinnern, ob das Ehepaar W.... oder jedenfalls der Angeklagte W.... an dem Essen teilgenommen haben. Gleiches gilt für die Zeugin B..., die in der Haupthandlung hierzu befragt geäußert hat, dies für unwahrscheinlich zu halten, weil ihr Sohn ... während der Fahrt schon so viel geschrieen habe, sie daher erschöpft gewesen sei und sie sich nicht vorstellen könne, mit ihrem Sohn nach den Strapazen mit einer Babyschale noch in ein Restaurant gegangen zu sein. Sie halte es für wahrscheinlich, dass sie froh gewesen sei, dass ihr Sohn geschlafen habe und sie und ihr Mann ihre Ruhe gehabt hätten. Zwar konnte sich die Zeugin B... insoweit nicht auf eine konkrete Erinnerung stützen. Jedoch lässt sich ihren Bekundungen insoweit ein für sie passendes Verhaltensmuster in Anbetracht der von ihr im Übrigen geschilderten Situation entnehmen. Dieses ist zudem plausibel. Zwar ist die Aussage der Zeugin B... insgesamt kritisch zu würdigen, da sie auffallend bemüht war, die von ihr bekundeten Wahrnehmungen erklärend zu erläutern, was vielfach, wie auch hier, den Eindruck hervorrief, dass sie Schlussfolgerungen anstellte und diese als vermeintliche Erinnerungen ausgab. Auffällig war in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Frage des Restaurantbesuchs auch die Erklärung, sie habe auf der Rechnung nichts entdecken können, was ihr schmeckt, da sie Fisch und Fleisch nicht möge, sondern allenfalls Huhn oder Hähnchen esse. Auf Vorhalt, dass sich auf der Rechnung des Restaurants auch ein Hühnchengericht befindet, hat sie ihre vorangegangene Erklärung wiederholt, sie könne sich angesichts des Tagesablaufs und des Zustands ihres Sohnes ... nicht vorstellen, am Abend noch in ein Restaurant gegangen zu sein. Aus diesen Zweifeln an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin B... in diesem Punkt allein lässt sich jedoch nicht auf das Gegenteil schließen und die Anwesenheit der Eheleute W.... bei dem Essen begründen.

Dies gilt umso mehr, als auch die damals eingesetzten Sicherheitsbeamten des Angeklagten W...., die Zeugen R..., S.... und E... bekundet haben, sich nicht an einen Restaurantbesuch am Abend des 26. September 2008 zu erinnern. Zudem hat der Zeuge R... auf Nachfrage ausgesagt, es sei in der Regel so gewesen, dass auch dann, wenn der Angeklagte W.... für sich habe sein wollen, die Sicherheitsbeamten ihn bei einem Restaurantbesuch, wenn auch „an der langen Leine“, also mit größerem Abstand, begleitet hätten.

Der am Abend des 26. September 2008 im Hotelrestaurant tätige Kellner .... hat bei der Polzei – wie durch Verlesung der Aussage in die Hauptverhandlung eingeführt - bekundet, dass er sich nicht daran erinnern könne, wer damals zu den Gästen gehörte. Insbesondere könne er sich nicht daran erinnern, ob auch der Angeklagte W.... unter den Gästen war. Auch fehlt in der Aussage die Erwähnung eines Babys, was dafür hätte sprechen können, dass es sich bei den Begleitern des Angeklagten G... um das Ehepaar W.... mit ihrem Baby handelte.

Es erscheint auch nicht unplausibel, dass der Angeklagte G... an diesem Abend mit anderen Personen als dem Ehepaar W.... das Hotelrestaurant aufgesucht haben könnte. Denn der Angeklagte G... hatte am Donnerstag, dem 25. September 2008 noch mit dem Zeugen C... dessen Aussage zufolge im T... gespeist, und auch die Zeugin A... F... hat bekundet, sie sei in den vergangenen Jahren an den Wochenenden, bei denen sie mit dem Angeklagten G... das Oktoberfest besucht habe, häufig auch im T... eingekehrt. Dies lässt plausibel erscheinen, dass der Angeklagte G... mit anderen Gästen am Freitag, dem 26. September 2008, in dem Hotelrestaurant verkehrte.

Schließlich lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Zeugin So.... ursprünglich für den Abend des 26. September 2008 ab 19:00 Uhr einen Babysitter vorbestellt hatte, nichts Durchschlagendes für die Annahme herleiten, der Angeklagte W.... habe mit dem Angeklagten G... an diesem Abend im T... gegessen. Insoweit hat die damalige Auszubildende im B... bekundet, dass sie ausschließlich am Abend des 27. September 2008 für den Angeklagten W.... und seine Ehefrau bzw. deren gemeinsamen Sohn eingesetzt war. Die Aussage der für die Vermittlung der Babysitter im B... zuständigen Hausdame, der Zeugin ..., war insoweit unergiebig. Aus dieser hat sich lediglich ergeben, dass im Nachhinein mangels vorhandener schriftlicher Unterlagen nicht mehr nachzuvollziehen sei, wer wann für welchen Gast als

Babysitter eingeteilt und tätig geworden war. Konkrete Erinnerungen hatte die Zeugin nicht mehr.

Zwar lässt es der von den beiden letztgenannten Zeuginnen übereinstimmend bekundete Stundenlohn von zehn Euro im Zusammenhang mit der Höhe des Rechnungspostens für den Babysitter von 110 € auf den nach § 249 StPO verlesenen Rechnungen des B... für den Angeklagten G... von 10:53 Uhr (Fallakte 1, Bl. 91 f.), 10:55 Uhr (Beweismittelordner 7, Bl. 399 f.), 10:57 Uhr (Fallakte 1, Bl. 93 f.) und 16:43 Uhr (Beweismittelordner 15, Bl. 49 f.) als möglich erscheinen, dass die Zeugin ... an einem weiteren Abend für den Angeklagten W.... tätig war. Jedoch hat sie dies in ihrer Zeugenaussage definitiv ausgeschlossen. Zudem findet sich diese Rechnungsposition nur für den 27. September 2008, nicht jedoch für den Abend davor in den vom Hotel für den Angeklagten G... ausgestellten Rechnungen. In der Rechnung für den Angeklagten W.... findet sich ebenfalls keine Rechnungsposition für die Inanspruchnahme eines Babysitters. Angesichts dessen bestehen zumindest durchgreifende Zweifel daran, dass am Abend des 26. September 2008 ein Babysitter auf Q... aufpasste. Die Zeuginnen .... haben kein erkennbares Motiv für eine bewusste Falschaussage. Daher kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass das Ehepaar W.... auch am Abend des 26. September 2008 die Dienste eines Babysitters in Anspruch nahm.

Vor diesem Hintergrund beseitigt auch der Umstand, dass die Zeugin So.... ausweislich Ihrer E-Mail vom 24. September 2008 an die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., Frau H... um 11:54 Uhr (Beweismittelordner 15, Bl. 35) darauf hinwies, dass am Freitag, dem 26. September 2008, ein Tisch unter anderem für den Angeklagten W...., seine Ehefrau, seine Sicherheitsbeamten und den Angeklagten G... ab 19:00 Uhr reserviert sei, die Zweifel daran, dass der Angeklagte W.... mit seiner Ehefrau tatsächlich an dem Abend das Restaurant besuchte, nicht. Es wäre nicht ungewöhnlich, wenn in Anbetracht der von der Zeugin B... beschriebenen Erschöpfung und ihres Bedürfnisses nach Ruhe der Babysitter abbestellt worden wäre und der Angeklagte G... umdisponiert und dann mit zwei anderen Bekannten im Hotelrestaurant zu Abend gegessen hätte.

Schließlich kommt auch dem Umstand, dass der Angeklagte W.... sich vom Angeklagten G... in Lederhose in dem Hotel B.... fotografieren ließ, für die Frage des gemeinsamen Abendessens im Hotelrestaurant am Freitag, dem 26. September 2008, keine weitere Bedeutung zu. Denn solche Fotos könnten allenfalls eine Begegnung zwischen den Angeklagten am 26. September 2008 belegen, nicht aber ein gemeinsames Abendessen im Hotelrestaurant.

31.)

Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten W...., er habe das Fehlen der Position für den am 27. September 2008 in Anspruch genommenen Babysitter bemerkt, sodann den Angeklagten G... darauf angesprochen und diesem anschließend den entsprechenden Betrag umgehend in bar erstattet, für plausibel. So ist der Betrag nicht so hoch, dass eine bare Erstattung ungewöhnlich wäre. Des Weiteren haben die Zeugen B... , B... und auch der Personenschützer S.... in ihren zeugenschaftlichen Vernehmungen übereinstimmend bekundet, der Angeklagte W.... bezahle überwiegend in bar und trage deshalb häufig auch größere Bargeldbeträge mit sich herum. Darüber hinaus spricht für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten W.... zu der Erstattung der Kosten für den Babysitter, dass er sich insoweit anders als hinsichtlich der teilweisen Übernahme der Logiskosten nicht, wie es nahe gelegen hätte, auf ein diesbezügliches Unwissen oder den Glauben an ein Versehen des Hotels berufen, sondern das Bemerken eingeräumt hat. Zudem findet dieser Teil der Einlassung eine indizielle Bestätigung durch die Bekundungen der Zeugin B..., ihr Mann habe sich nach dem Bezahlen, als er noch einmal auf das Zimmer gekommen sei, darüber beschwert, dass der Babysitter so teuer gewesen sei. Diese von der Zeugin B... geschilderte Reaktion wäre insbesondere dann verständlich, wenn der Angeklagte W.... von der Höhe, wie von ihm angegeben, erfahren und sie auch erstattet hätte. Angesichts all dessen vermag die Kammer zumindest nicht auszuschließen, dass der Angeklagte W.... umgehend die Kosten für den Babysitter erstattete, nachdem er davon erfahren hatte.

32.)

Die Beweisaufnahme hat nicht die Einlassung des Angeklagten W...., er habe die Teilübernahme der Logiskosten durch den Mitangeklagten G... nicht bemerkt, widerlegt oder auch nur zu divergierenden Feststellungen gedrängt. Die Vernehmungen der Hotelmitarbeiterin A..., die den Checkout beim Angeklagten W.... vornahm, und auch der Mitarbeiterin P...., die beim Checkout den Angeklagten G... bediente, haben keine Erkenntnisse dahin erbracht, dass sich die Angeklagten über die Teilkostenübernahme beim Checkout oder davor austauschten. Zwar haben beide Zeuginnen bekundet, das jeweilige Auschecken durchgeführt zu haben, haben dies jedoch einzig aus den Angaben in den jeweiligen Rechnungsurkunden geschlossen, die ihre Kassennummern und Namen enthielten. An die Vorgänge selbst hatten sie keinerlei konkrete Erinnerungen. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, beim Erstellen der Rechnungen die im Computer hinterlegten und automatisch auf die Rechnungen übertragenen Zimmerpreise nicht zu hinterfragen. Dieser zunächst ungewöhnlich anmutende Umstand wurde auch durch die weiteren Hotelmitarbeiter, ..., die ebenfalls damals an der Rezeption im Hotel B.... beschäftigt waren, wie auch durch den Empfangsdirektor ... im Rahmen ihrer Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung bestätigt.

Dem Umstand, dass der Angeklagte W.... für die von ihm bewohnte Hotelsuite einen ungewöhnlich niedrigen Preis zu zahlen hatte, kommt insoweit keine Indizwirkung zu, als daraus nicht geschlossen werden kann, eine Nachfrage der Zeugin A... hinsichtlich der Richtigkeit der Preise beim Angeklagten W.... oder auch leitenden Angestellten des Hotels hätte nahe gelegen. Vielmehr haben die genannten Zeuginnen und der Zeuge M... insoweit plausibel dargelegt, dass eine solche Überprüfung zu lange dauern würde, insbesondere an einem Sonntag während des Münchener Oktoberfestes. Insoweit sei man darauf angewiesen, sich auf die Richtigkeit der vom Computer ausgegebenen Rechnungsdaten zu verlassen. Dies umso mehr, als der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen M... zufolge für die oftmals unterschiedlichen Preise eine Vielzahl unterschiedlicher Gründe in Betracht kommt.

Der Zeuge M... hat dazu erläutert, dass die Umbuchung hinsichtlich eines Teils der Logiskosten nach ihrer Durchführung weder auf der Rechnung des Begünstigten, noch in der Reservierungsmaske des Buchungssystems Fidelio zu erkennen sei. Zwar sei die Umbuchung in den Computerjournalen noch nachzuvollziehen. Um diese einsehen zu können, bedürfe es aber eingehenderer Computerkenntnisse. Des Weiteren sähen die Rezeptionistinnen allenfalls die Reservierungsmasken beim Auschecken ein. Zudem werde bei einer teilweisen Kostenübernahme der Zimmerpreis für den Begünstigten automatisch vom Computer um den übernommenen Betrag reduziert.

Die Kammer zweifelt nicht an der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen M..... Es ist kein Motiv erkennbar, das eine bewusst unwahre Aussage zu diesem Punkt plausibel erscheinen ließe. Da es sich zudem um Bekundungen handelt, wie im Allgemeinen im B... mit Kostenübernahmen umgegangen wird und es insoweit nicht um eine spezielle Situation ging, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine irrtumsbedingt falsche Aussage. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin A.... zur Frage der Erkennbarkeit der Teilkostenübernahme im Computersystem inhaltlich deckungsgleich ausgesagt hat.

Die Zeuginnen A...und P... haben übereinstimmend bekundet, eine vorherige Absprache der Rezeptionisten zur Verhinderung einer Doppelzahlung sei nicht erforderlich. Nach alldem geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Rezeptionistinnen A... und P... keine Kommunikation wegen der vom Angeklagten G... erklärten teilweisen Kostenübernahme erforderlich war, um eine doppelte Bezahlung durch den Angeklagten W.... zu verhindern.

Der Angeklagte G... muss – seiner Einlassung entsprechend - die Umbuchung der von ihm übernommenen Kosten bereits vor 10:53 Uhr veranlasst haben, da sie sonst nicht bereits auf seiner ersten Rechnung vom B.... berücksichtigt gewesen wäre. Zudem kann dies an einem der fünf Schalter geschehen sein, der sich an dem einen Ende der Schalterreihe befand, während der Angeklagte W.... sich am anderen Ende der etwa acht Meter langen Schalterreihe aufgehalten haben könnte. Der Angeklagte W.... muss also auch deshalb nichts von der Übernahme der Kosten mitbekommen haben. Die Anzahl der Schalter und die Länge der Schalterreihe hat der Zeuge M... mit fünf Schaltern und etwa acht Metern Länge angegeben. Die Kammer zweifelt auch insoweit nicht an der Richtigkeit seiner Bekundungen.

Der Angeklagte G... muss vor der Teilkostenübernahme darüber aber auch nicht mit dem Angeklagten W.... selbst gesprochen haben. Wie die genannten Hotelmitarbeiter im Rahmen ihrer Zeugenaussagen übereinstimmend bekundet haben, wäre es für den Angeklagten G... ohne weiteres möglich gewesen, vor der Erstellung der gültigen Rechnung eine Informationsrechnung auch hinsichtlich des Angeklagten W.... zu verlangen, da er im Reservierungssystem Fidelio als Betreuer des Angeklagten W.... vermerkt war und zudem auch dessen Zimmer gebucht hatte. Auch haben die Zeugen übereinstimmend ausgesagt, die teilweise Kostenübernahme hätte auch allein aufgrund einer Erklärung des Angeklagten G... durchgeführt werden können. Die Kammer zweifelt angesichts der inhaltlichen Übereinstimmungen der Aussagen der Hotelmitarbeiter sowie aufgrund des Fehlens eines erkennbaren Motivs für eine Falschaussage und des Umstands, dass es um Fragen des üblichen Ablaufs aus dem Berufsalltag dieser Zeugen ging, nicht an der Richtigkeit dieser Bekundungen.

Aber auch dem Angeklagten W.... selbst muss der in der Rechnung ausgewiesene Zimmerpreis nicht so außergewöhnlich niedrig vorgekommen sein, dass sich die Annahme aufdrängt, er hätte deshalb bei der Zeugin A..., einem anderen Hotelmitarbeiter oder aber beim Angeklagten G... nachfragen müssen. Wie der Assistent der Geschäftsleitung, der Zeuge M..., im Rahmen seiner Zeugenaussage glaubhaft nach Vorhalt eines Ausdrucks aus dem Reservierungssystem Fidelio bekundet hat, bewohnte der Angeklagte W.... gut ein Jahr später im Januar 2010 im Hotel B... eine gleichartige Suite wie während des Oktoberfest-Wochenendes im September 2008 und zahlte im Januar 2010 für diese einen ähnlichen wie den aus der Rechnung vom 28. September 2008 ersichtlichen Preis, nämlich 260 € je Nacht. Im Januar 2010 habe im B.... der Filmball stattgefunden, so dass Hauptsaison und das Hotel ausgebucht gewesen sei, wie der Zeuge M... weiter bekundet hat. Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen M... aufgrund der leichten Nachprüfbarkeit und des Weiteren deshalb überzeugt, weil er sie nach Vorhalt und damit auf verlässlicher Grundlage gemacht hat.

Die Zeugin H..., die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., hat ungefragt hinsichtlich der Höhe der Zimmerkosten bezüglich der Logis im B.... ausgesagt, normalerweise hätten sich die Logiskosten des Angeklagten W.... in einem Rahmen zwischen 150 und 180 € je Nacht auch für Zimmer der besten Kategorie in gehobenen Hotels bewegt. Allerdings sei klar gewesen, dass zu diesem Preis während des Oktoberfestes in München ein Zimmer nicht zu haben gewesen sei. Hierfür wäre auch ein höherer Preis erstattet worden. Es hätte insoweit keine starre Grenze gegeben. Die Kammer folgt der Aussage der Zeugin H... auch insoweit. Die Zeugin hat, wie auch im Übrigen in ihrer Vernehmung, direkt und freimütig auf die Fragen geantwortet, ohne auszuweichen oder länger zu überlegen. Sie ist auch nicht mehr für den Angeklagten W.... tätig. Auch ansonsten haben sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Entlastungstendenz ergeben.

Angesichts dieser Aussage der Zeugin H... in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten W...., er habe häufig in den besten verfügbaren Hotelzimmern oder -suiten übernachtet, liegt es nicht fern, dass der Angeklagte W.... trotz der ihm bekannten Großzügigkeit des Angeklagten G... bei Bezahlung davon ausging, der objektiv niedrige Preis habe nichts mit einer teilweisen Kostenübernahme des Angeklagten G... zu tun. Dabei spricht für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten W...., er habe wiederholt zu günstigen Preisen in hochwertigen Hotelunterkünften logiert, die vom Zeugen M... bekundete Übernachtung im Januar 2010. Ebenfalls wird die Einlassung des Angeklagten W.... indiziell durch die vom Ermittlungsführer, dem Zeugen S..., in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundete Tatsache gestützt, der Angeklagte W.... habe auch während seines Aufenthalts auf der Insel Sylt im Oktober und November 2007 vom Hotel H... ein kostenloses Upgrade in eine Suite von einem Doppelzimmer erhalten.

Für die Annahme, der Angeklagte W.... habe von der teilweisen Kostenübernahme gewusst oder zumindest ernsthaft damit gerechnet, sprechen auch keine Handlungen, die als Verschleierung des wahren Sachverhalts angesehen werden könnten.

Auf den ersten Blick kommt als Verschleierungshandlung allerdings in Betracht, dass der Angeklagte G... die Gästenamen, die in der Rechnung des B.... vom 28. September 2008 von 10:53 Uhr noch enthalten waren, aus den späteren Rechnungen herausnehmen ließ. Bei näherer Betrachtung hält die Kammer es indes für wenig wahrscheinlich, dass Hintergrund gerade die Verschleierung der teilweisen Übernahme der Logiskosten für den Angeklagten W.... gewesen sein soll. Denn dann hätte es nahe gelegen, bei der Position Portierauslagen auch den Zusatz "Babysitter" ... streichen zu lassen, weil diese Zusatzposition auch ohne Namenszusatz leicht in Zusammenhang mit dem Angeklagten W.... zu bringen war. Dies gilt umso mehr, als sich andere Motive für die Namensstreichung geradezu aufdrängen.

Zu denken ist dabei insbesondere daran, dass der Angeklagte G... beabsichtigt haben könnte, die Rechnung steuerlich geltend zu machen. In diese Richtung deutet jedenfalls der vom Angeklagten G... erstellte Beleg über Bewirtungsaufwendungen hinsichtlich der Bewirtung im Käfer-Festzelt (Hauptakte Bd. 2, Bl. 100), dessen Inhalt durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. In diesem Bewirtungsbeleg sind Namen von Gästen, die nicht anwesend waren, aufgeführt und ein unzutreffender Bewirtungszweck angegeben.

Hinsichtlich der im Bewirtungsbeleg genannten Gäste, die nicht anwesend waren, beruhen die Feststellungen auf der damit übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten G.... Diese hat zudem hinsichtlich der Abwesenheit des Zeugen Dr. C... eine Bestätigung durch dessen damit übereinstimmende glaubhafte Bekundung erhalten. Auch die als Gäste genannten C... B... und A...S... haben in ihren durch Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingeführten Schreiben an die Kammer vom 01.11.2013 (bzgl. Becker, Bd. XI, Bl. 62 d.A.) bzw. 19.11.2013 (bzgl. Schneider, Bd. XI, Bl. 106 d.A.) ausgeführt, sie selbst seien an dem Abend nicht im Käfer-Festzelt gewesen.

Da eine ähnliche Verwendungsabsicht wie hinsichtlich des Bewirtungsbelegs auch hinsichtlich der Rechnungen vom B... nicht fernliegt, ist dem Umstand, dass der Angeklagte G... die Namen streichen ließ, eine nennenswerte Indizwirkung im Hinblick auf eine Unrechtsvereinbarung nicht beizumessen. Es liegt nahe, dass der Angeklagte G... die etwaige o.g. Verwendungsabsicht nicht offenbaren wollte.

Als Verschleierung kann auch nicht das Fehlen einer schriftlichen Übernahmeerklärung für einen Teil der Logiskosten des Angeklagten W.... durch den Angeklagten G... angesehen werden. Allerdings hat der Angeklagte G... hinsichtlich der Logiskosten der A.. F.... eine schriftliche Übernahmeerklärung abgegeben. Der B... verlangte nämlich den Angaben der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter zufolge bei Kostenübernahmen in der Regel eine schriftliche Erklärung, um die Kosten dann auch sicher geltend machen zu können. Dies war jedoch hinsichtlich der den Angeklagten W.... betreffenden Kostenübernahmen bereits durch die Unterzeichnung der Rechnungen von 10:53 Uhr und 10:55 Uhr gewährleistet. In diesen Rechnungen waren allerdings die Logiskosten von A... F... noch nicht enthalten. Da der Angeklagte G... die späteren Rechnungen von 10:57 Uhr und 16:43 Uhr nicht unterzeichnete, bedurfte es – anders als bei den Teilkosten des Angeklagten W.... - einer anderen schriftlichen Erklärung hinsichtlich der Übernahme der Logiskosten von A... F:....

Der Umstand, dass auf der Rechnung nicht extra aufgeführt ist, dass auch B... und ihr Sohn in dem Zimmer übernachteten und der Angeklagte W.... dies bei Einreichung zwecks Erstattung auch später nicht vermerkte, ist insoweit ebenfalls unerheblich. Zwar hat seine damalige Sekretärin auf Vorhalt einer Rechnung eines anderen Hotels mit einem Vermerk, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Angeklagte W.... sich in Begleitung gefunden habe, bestätigt, diesen Vermerk erstellt zu haben. Jedoch hat sie glaubhaft erklärt, dass dies nicht auf Anweisung des Angeklagten W.... geschehen, sondern Sie „freischaffend“ tätig geworden sei und dieser Zusatz ihrer Erfahrung nach für die Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich gewesen wäre. Für die Richtigkeit dieser Aussage der Zeugin H... sprechen auch die weiter u.a. Bekundungen der Zeugen S... und Gl... zur Erstattungspraxis der Niedersächsischen Staatskanzlei.

Überdies hätte ein Versuch, die Begleitung des Angeklagten W.... durch seine Ehefrau zu verheimlichen angesichts der Medienwirksamkeit seines Oktoberfestbesuchs offensichtlich keinen Sinn gemacht. Von dieser Medienwirksamkeit ist die Kammer schon aufgrund des durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Haupthandlung eingeführten Artikels der B...-Zeitung vom 29. September 2008 mit der Überschrift „Cora und Katja“ (Hauptakten Bd. 11, Bl. 142) überzeugt, in dem über den Oktoberfestbesuch des Ehepaars W.... berichtet worden ist. Auch wenn in der für den Angeklagten W.... erstellten Rechnung des Hotels B.... nicht extra ausgewiesen ist, dass es sich um eine Doppelbelegung handelte, spricht dies nicht für eine Verschleierung. Die Annahme, er hätte nicht mit seiner Frau im selben Zimmer übernachtet, war ohnehin fernliegend. Hinzu kommt, dass die Zeugin H... wusste, dass B... mit ihrem Sohn ... im selben Zimmer im Hotel B... übernachtete. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeuginnen So.... und H..., dass die Zeugin So.... in Abstimmung mit der Zeugin H... die Zimmer auch für das Ehepaar W.... buchte und sich um einen Babysitter kümmerte. Auch von daher wä-re eine Verschleierung der Anwesenheit von B... im B... kaum praktikabel gewesen. Dies umso mehr, als die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., die Zeugin H..., die Rechnung vom Angeklagten W.... mit der Bitte um Weiterleitung zwecks Erstattung bekam. Die Zeugin H... wusste aber schon aufgrund der Organisation des Wochenendes zusammen mit der Zeugin So.... von der Anwesenheit B...`s. Sie schrieb auch nach eigenem Ermessen die Begründung für die Erstattung auf die Rechnung.

Des Weiteren spricht gegen die Annahme eines heimlichen Vorgehens, dass dieses wesentlich effektiver hätte geschehen können, indem der Angeklagte W.... zunächst alles bezahlt und sich dann anschließend vom Angeklagten G... zumindest einen Teil in bar erstatten lassen hätte. Wäre so verfahren worden, so wäre die Bezahlung durch den Angeklagten G... schwerlich nachweisbar gewesen.

33.)

Für eine Unrechtsvereinbarung des Inhalts, dass der Angeklagte G... ganz konkret einen Teil der Logiskosten und der Kosten für den Babysitter sowie der weiteren anklagegegenständlichen Kosten übernimmt und der Angeklagte W.... ihm im Rahmen seiner Dienstausübung gewogen ist oder gar eine ganz konkrete Diensthandlung ausführt, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Insbesondere haben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte W.... im Gegenzug für während des Wochenendes vom 26. bis zum 28. September 2008 gewährte Vorteile am 15. Dezember 2008 den Brief an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der S... AG ..., schrieb, in dem er um eine Unterstützung des Konzerns bei der Auswertung des Films "John Rabe" warb.

Gegen eine solche Unrechtsvereinbarung sprechen die bereits vor dem Wochenende des Oktoberfestbesuchs erfolgten Erkundigungen der Staatskanzlei bei der Firma S... hinsichtlich deren Engagements zur Vorbereitung der Chinareise des Angeklagten W..... Diese lassen es naheliegend erscheinen, dass der Angeklagte W.... sich bereits zuvor für die Person John Rabe interessiert hatte und zumindest nicht ausschließbar sogar bereits zuvor mittels des Schreibens der S... AG vom 19. September 2008 über den Film „John Rabe" informiert war. Dafür spricht, dass der Angeklagte W.... in seiner o.g. Arbeitsverfügung vom 17. November 2008 ausführte, er sei enttäuscht über die „Antwort“ des S...konzerns gewesen. Zur Überzeugung der Kammer lag der Schluss für den Angeklagten W.... nahe, bei den durch Verlesung gemäß § 249 StPO eingeführten Informationen auf Seiten 16 f. in der Reisemappe (Beweismittelordner 8, Unterordner 10, Bl. 16 f.) handele es sich um Auszüge aus einem Schreiben des S...konzerns. So wird dort gleich zu Beginn auf das Engagement unter anderem von S... China und S... Hausgeräte bei der Renovierung des ehemaligen Wohnsitzes von John Rabe und der Errichtung einer Gedenkhalle, sowie die Errichtung einer Stiftung für die Instandhaltung des John Rabe Hauses hingewiesen. Weiter heißt es wörtlich:

„Seit der Eröffnung im Dezember 2006 haben mehrere 1000 Menschen die Gedenkstätte besucht.

Unter ihnen auch Bundeskanzlerin ..., die gemeinsam mit dem CEO.. der S... AG,... (Hervorhebung nicht im Original) im August 2007 anlässlich des Auftakts ihrer Kampagne "Deutschland und China – gemeinsam in Bewegung" nach Nanjing reiste. [...]

Bei dieser Gelegenheit betonte auch der Vize Gouverneur der Provinz Jiansu, Z..., die Bedeutung der Zusammenarbeit und des Austauschs mit Deutschland und lobte ausdrücklich das Engagement von S... als Hauptsponsor und deutscher Corporate Citizen des Projekts.

Als ein solcher engagiert sich die S... AG für gesellschaftliche Belange und trägt auch hier bei der Fortführung des Projektes andauernde nachhaltige gesellschaftliche Verantwortung.

Darüber hinaus möchten wir Sie über die Produktion eines John Rabe Films informieren, an dem die S... AG nicht direkt beteiligt ist.“

Angesichts der Vielzahl der Hervorhebungen in Bezug auf das Engagement und die Beteiligung der S... AG drängt sich auf, dass es sich um direkt von der S... AG gelieferte Informationen handelt. Dies lässt die Möglichkeit zu, dass der Angeklagte W.... mit „Antwort“ in seiner o.g. Arbeitsverfügung den vorstehend zitierten Text meinte.

Dies lässt es weiter plausibel erscheinen, dass der Angeklagte W.... sich - auch aufgrund seiner Erfahrung, wie er sie in seinem festgestellten Vermerk vom 25. November 2008 auf der E-Mail vom 24. November 2008 niederlegte – unabhängig von einer Unrechtsvereinbarung dazu entschloss, bei S... um Unterstützung zu werben. Zwar ist es darüber hinaus nicht unwahrscheinlich, dass auch die miteinander befreundeten Angeklagten W.... und G... vor diesem Schreiben vom 24. November 2008, möglicherweise sogar während des Wochenendes des gemeinsamen Oktoberfestbesuchs, über den Film sprachen. Der Angeklagte G... wusste von dem Interesse des Angeklagten W.... für John Rabe und seinem diesbezüglichen auch früheren Engagement, wie sich aus der dahingehenden glaubhaften Bekundung des Zeugen He... ergibt. Wenn G... aber von dem schon zuvor bestehenden Interesse W.... wusste, wäre eine Unrechtsvereinbarung im genannten Sinn eher nicht erforderlich gewesen, weil dann der Angeklagte G... naheliegender Weise von einer ohnehin zumindest latent bestehenden Bereitschaft des Angeklagten W.... hinsichtlich einer Unterstützung ausgehen konnte. Daher ist es durchaus denkbar, dass die Angeklagten bei einer etwaigen Unterhaltung über den Film und evtl. auch über eine Bitte des Angeklagten W.... um Unterstützung der S... AG eine irgendwie geartete Verknüpfung mit den verfahrensgegenständlichen Vorteilen nicht herstellten und auch nicht den Anschein einer Käuflichkeit erwecken wollten. Der Nachweis einer Unterredung dieses oder eines ähnlichen Inhalts ließ sich ohnehin in der Hauptverhandlung nicht führen. Auch spricht die frühe Planung des Oktoberfestbesuchs bereits im Januar 2008 tendenziell gegen eine solche Unrechtsvereinbarung.

Schließlich ist auch hinsichtlich der Bitte um das Einwerben von Unterstützung nicht von einem heimlichen Vorgehen auszugehen. Dagegen spricht der Umstand, dass mit der E-Mail, die die Zeugin So.... an die Zeugin H... am 29. September 2008 sandte, das Anliegen des Angeklagten G..., der Angeklagte W.... möge sich für eine Unterstützung des Films John Rabe durch die S... AG verwenden, schriftlich fixiert wurde. Hätten die Angeklagten tatsächlich, wie mit der Anklage vorgeworfen, eine Unrechtsvereinbarung des Inhalts abgeschlossen, dass der Angeklagte bei S... im Gegenzug für die anklagegegenständlichen Vorteile um Unterstützung nachsucht, so hätte es näher gelegen, das Anliegen gerade nicht schriftlich noch einmal zu formulieren, um kein Beweisstück zu liefern. Die schriftliche Fixierung des Anliegens wäre allenfalls dann sinnvoll, wenn sie als Legitimation für eine entsprechende Tätigkeit des Angeklagten W.... hätte dienen sollen. Dann aber wäre zu erwarten gewesen, dass sich diese E-Mail auch in den Akten der Staatskanzlei gefunden hätte. Dies war jedoch, wie der Ermittlungsführer S... in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zur Überzeugung der Kammer zutreffend bekundet hat, gerade nicht der Fall. Auch die zuvor erwähnte E-Mail des Zeugen He... an den Zeugen Gl... vom 25. November 2008 spricht gegen ein heimliches Vorgehen.

Angesichts der geschilderten Freundschaft mit der Praxis wechselseitiger Einladungen und der Tatsache, dass der Angeklagte W.... ohne die Bezahlung durch den Angeklagten G... die Möglichkeit der Erstattung der von diesem übernommenen Kosten für die Logis im B.... und die Bewirtung im Käfer-Festzelt hatte, ist nicht erwiesen, dass eine Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf die Dienstausübung des Angeklagten W.... im Allgemeinen oder hinsichtlich einer konkreten Diensthandlung bestand, die gerade die anklagegegenständlichen Vorteile zum Gegenstand hatte. Darüber hinaus sprechen gewichtige Indizien gegen die Annahme einer Unrechtsvereinbarung.

Soweit es um den Einsatz des Angeklagten W.... für eine Unterstützung der S... AG bei der Verwertung des Films John Rabe geht, spricht gegen die Annahme, dieser Einsatz sei Teil der Unrechtsvereinbarung gewesen, dass es schon in Anbetracht der Geringwertigkeit der Vorteile wenig plausibel erscheint, dass der Angeklagte W.... im Hinblick darauf konkrete dienstliche Handlungen zugesichert haben soll. Es ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten W.... als ausgebildetem Juristen die Strafbarkeit dieses Handelns bekannt war. In Anbetracht dessen ist es lebensfern anzunehmen, er habe trotz der Geringwertigkeit dieser Vorteile das Risiko bewusst in Kauf genommen, deshalb belangt zu werden und seine politische und gesellschaftliche Stellung zu gefährden. Hinzu kommen die festgestellte Freundschaft zwischen den Angeklagten und die zwischen ihnen bestehende Praxis wechselseitiger Einladungen und Gegeneinladungen zum Tatzeitpunkt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass angesichts der Erstattungspraxis der Geschäftsstelle der CDU Niedersachsen wie auch der Staatskanzlei dem Angeklagten W.... letztlich aufgrund der Übernahme hinsichtlich von Teilen der Kosten der Logis sowie auch der Bewirtung im Käfer-Festzelt in wirtschaftlicher Hinsicht keine Besserstellung widerfuhr.

Der Angeklagte W.... machte die übrigen Logiskosten bei der Geschäftsstelle der CDU Niedersachsen bzw. der Staatskanzlei zwecks Erstattung geltend. Es ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht auch hinsichtlich um 200 € je Nacht hö-herer Beträge hätte tun können. Dem hätte auch nicht entgegen gestanden, dass ein Teil der Kosten auf die Logis seiner Ehefrau und seines Sohnes entfallen war. Deren Erstattung wäre nach der Praxis der Staatskanzlei auch in diesem Fall erfolgt. Gleiches gilt für die Erstattung durch die Geschäftsstelle der CDU. Der Aussage des Zeugen S... zufolge bestimmte der Angeklagte W.... selbst, welche Kosten erstattet werden sollten. Die Erstattungsfähigkeit sei nicht weiter hinterfragt worden. Hinsichtlich der Erstattungspraxis der Staatskanzlei haben die Bekundungen des Zeugen S... eine Bestätigung durch die insoweit inhaltsgleiche Aussage des Zeugen Gl... erfahren. Indiziell wird dies zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Zeugin H..., die damalige Sekretärin des Angeklagten W...., bekundet hat, Übernachtungskosten und sonstige Spesen seien aus dem Verfügungsfonds erstattet worden. Das jährliche Budget des Fonds von 25.000 € sei nie ausgeschöpft worden.

Außerdem kommt noch hinzu, dass der Angeklagte deutlich darum bemüht war, noch in die Wahlkampfveranstaltung der CSU eingebunden zu werden und das Gespräch mit dem Zeugen P... zu führen. Es drängt sich auf, dass dies geschah, um die Erstattungsfähigkeit seiner Logiskosten zu erreichen. Es ist wenig plausibel, dass der Angeklagte W.... in Anbetracht dessen eine Unrechtsvereinbarung, die konkret diesen Vorteil i.S.d. § 331 StGB umfasst, hätte schließen sollen. Zwar ist es insoweit grundsätzlich möglich, dass der Angeklagte die Geltendmachung dieser Position in Anbetracht ihrer Höhe bei der Geschäftsstelle der CDU Niedersachsen bzw. der Staatskanzlei gescheut hätte.

Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass er es vorzog, sich stattdessen korrumpieren zu lassen und der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.

An dieser Bewertung ändert sich auch in Anbetracht der großen wirtschaftlichen Bedeutung einer Unterstützung durch die S... AG für die O... AG nichts. Dieser Gesichtspunkt ist nur aus der Sicht des Angeklagten G... als gewichtiges mögliches Motiv für eine Unrechtsvereinbarung im o.g. Sinn zu werten. Diesem Motiv steht jedoch ebenso gewichtig gegenüber, dass es aus Sicht des Angeklagten W.... fernliegt, um der geringfügigen Vorteile willen seine wirtschaftliche und gesellschaftliche Existenz aufs Spiel zu setzen.

Es ist auch nicht zur Gewissheit der Kammer von einer allgemeinen Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf die Dienstausübung des Angeklagten W.... etwa dergestalt auszugehen, dass der Angeklagte G... dem Angeklagten W.... ab und zu bei gemeinsamen Unternehmungen Vorteile zukommen ließ. Dagegen spricht schon – von dem Schreiben des Angeklagten W.... an L... vom 15. Dezember 2008 einmal abgesehen - das Fehlen dienstlicher Berührungspunkte in den Jahren 2007 bis 2009. Es ist fernliegend, dass die Angeklagten im Hinblick auf in ungewisser Zukunft liegende, noch dazu eher unwahrscheinliche Berührungspunkte eine Unrechtsvereinbarung geschlossen haben. Dagegen sprechen auch indiziell die durch Verlesung gemäß § 249 StPO eingeführten Vermerke des Angeklagten W.... vom 30. Mai 2008 bzw. vom 18. Mai 2009. Mit dem erstgenannten Vermerk erkundigte er sich bei seinem Staatssekretär Dr. Ha..., „wo überhaupt Anträge und Vorhaben [des Angeklagten G...] laufen“ und erklärte darin, die Zusammenarbeit nicht intensivieren zu wollen. Diesem Vermerk entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte W.... sich unsicher war, ob der Angeklagte G... damals überhaupt geschäftliche Berührungspunkte mit dem Land Niedersachsen hatte und des Weiteren, dass er diese jedenfalls nicht verfestigt haben wollte. Dies wiederum legt nahe, dass der Angeklagte W.... dienstliche Berührungspunkte mit dem Angeklagten G... ausschließen wollte, was zur Annahme einer Unrechtsvereinbarung im Widerspruch steht.

Auch der Vermerk vom 18. Mai 2009 deutet eher darauf hin, dass der Angeklagte W.... eine Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten G... nicht eingegangen ist, da er in diesem Vermerk ausführte, dass „bei allen Aktivitäten im Zusammenhang mit G... bitte äußerste Zurückhaltung [zu wahren sei], um jeglichen Anschein von Nähe zu vermeiden.“

Des Weiteren ist ein anderes Motiv als eine Unrechtsvereinbarung für die vom Angeklagten G... übernommenen Kosten, etwa Großmannsgehabe oder allgemeine Großzügigkeit, nicht unwahrscheinlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte G... bei dem Oktoberfestaufenthalt auch die Logiskosten für den Personenschützer R... übernahm, was bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Angeklagten G... unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt sinnvoll war. Ausweislich der nachvollziehbaren Aussage der Zeugin P..., die damals die Rechnungen des B... für den Angeklagten G... erstellte, kann es sich insoweit auch nicht um ein Versehen ihrerseits gehandelt haben, sondern es müsse dem eine entsprechende Erklärung des Angeklagten G... vorausgegangen sein. Auch dem Zeugen R... offenbarte der Angeklagte G... die Übernahme der Logiskosten nicht. Der Zeuge R... erfuhr davon seiner insoweit glaubhaften Aussage zufolge erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens. Zwar hat dieser Zeuge sich oft und in auffälliger Weise auf eine fehlende Erinnerung berufen, wenn es um Fragen nach dem Verhalten des Angeklagten W.... ging, so dass der Eindruck entstand, er wolle diesbezügliche Beobachtungen nicht preisgeben. Demgegenüber hat der Zeuge jedoch nicht den Eindruck vermittelt, wahrgenommene Tatsachen und Vorgänge wahrheitswidrig zu schildern. Hinsichtlich dieses Teils der Aussage ist er nicht ausgewichen, sondern hat spontan geantwortet.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte G... auf den späteren Vermerk seiner damaligen Sekretärin, der Zeugin So..., in dem diese darauf hinwies, dass das LKA die Logiskosten des Personenschutzes zu tragen habe, laut deren Aussage nicht reagierte. Gleiches gilt für das Ignorieren des zwischenzeitlichen Angebots des B..., die vom Angeklagten G... gebuchten Doppelzimmer für 383 € je Nacht zu vermieten. Dies legt nahe, dass der Angeklagte G... seinerzeit relativ sorglos und großzügig mit Geld umgegangen ist. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin So...., der zufolge die Haushälterin des Angeklagten G... sämtliche Belege, die sie u.a. in dessen Anzugtaschen fand, in Kisten packte und ihr zur weiteren Verwendung übergab.

Insgesamt zweifelt die Kammer nicht am Wahrheitsgehalt der Bekundungen der Zeugin So..... Zwar hat sie sehr verletzt gewirkt, als der Verteidiger des Angeklagten G... ihr vorgehalten hat, der Angeklagte G... habe sich dahin eingelassen, er habe den Namen der A... F... auf den Rechnungen des Hotels B... streichen lassen, weil er Indiskretionen der Zeugin So.... gefürchtet habe. Andererseits hat sie jedoch in beiden Vernehmungen während der Hauptverhandlung gleichermaßen freimütig die Angeklagten Entlastendes wie Belastendes bekundet. Insbesondere hat sie auf Vorhalt, der Angeklagte G... habe die E-Mail an den Angeklagten W.... am 27. September 2008 nicht absenden lassen, dezidiert widersprochen, andererseits aber u.a. die soeben genannten entlastenden Tatsachen bekundet.

Gegen die Annahme einer Unrechtsvereinbarung spricht indiziell auch die festgestellte Überlassung des Handys durch den Angeklagten G.... Zum einen ist dies als Ausdruck der damals zwischen den Angeklagten bestehenden Freundschaft zu werten. Zum anderen zeigt die Tatsache, dass für die Überlassung eigens ein Vertrag aufgesetzt worden war, dass die Angeklagten in Bezug auf das Erwecken des Anscheins der Käuflichkeit sensibilisiert waren und diesen zu vermeiden versuchten. In die gleiche Richtung deuten auch die o.a. Vermerke des Angeklagten W.... vom 30. Mai 2008 und 18. Mai 2009.

All dies und die o.g. gegen eine Unrechtsvereinbarung sprechenden Indizien erlauben den Schluss, dass für die teilweise Kostenübernahme auch irrationale Gründe, wie etwa Großmannsgehabe oder allgemeine Großzügigkeit, nicht so fern liegen, dass sie sich als rein theoretische Möglichkeiten darstellen. So ist beispielsweise aufgrund der von den Zeugen F..., C..., So...., Gl..., He... und B... beschriebenen Großzügigkeit denkbar, dass der Angeklagte G... aus einer Laune heraus, einzig um den Angeklagten W.... zu entlasten, einen Teil der Kosten übernahm, ohne mit diesem darüber zu reden oder ihm dies offenbaren zu wollen. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte G... ausweislich der Aussage des Ermittlungsführers S... in einigen anderen Fällen bei gemeinsamen Restaurantbesuchen mit dem Angeklagten W.... die Spesen auch für dessen Personenschützer trug, obwohl kein damit verbundener Vorteil für den Angeklagten G... erkennbar ist.

Angesichts all dessen ist auch der Umstand, dass der Angeklagte G... hinsichtlich seiner Begründung für die teilweise Übernahme der Logiskosten des Angeklagten W.... im Rahmen seiner Einlassung einen wenig plausiblen Grund nannte und im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung insoweit die Unwahrheit angab, nicht geeignet, die Zweifel am Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung zu beseitigen. Es erscheint der Kammer nicht fernliegend, dass der Angeklagte G... im Nachhinein unter dem Druck der Presseveröffentlichungen und später des Anklagevorwurfs versucht hat, im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung und später im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung ihm plausibel erscheinende Gründe vorzubringen, um sich gewissermaßen aus der „Schusslinie“ zu bringen. Insoweit ist insbesondere vor dem Hintergrund des damaligen sorglosen Umgangs des Angeklagten G... mit Geld auch denkbar, dass der Angeklagte G... sich an seine damalige Motivlage für die Übernahme von Teilen der Logiskosten schlicht nicht mehr erinnert hat oder ein objektiv nachvollziehbares Motiv fehlte. Die falschen Angaben legen deshalb den Schluss auf eine Unrechtsvereinbarung nicht nahe.

Auf Nachfrage hat auch der Ermittlungsführer des LKA Niedersachsen, der Zeuge S..., in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, konkrete Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung mit dem konkreten Inhalt, der Angeklagte G... trage die anklagegegenständlichen Kosten und der Angeklagte W.... schreibe daraufhin einen Brief an den Vorstandsvorsitzenden der S... AG mit der Bitte um Unterstützung des Films „John Rabe“, hätten sich nicht ergeben. Auch hätten die Ermittlungen keine weiteren Anhaltspunkte – über die soeben dargestellten Gesichtspunkte hinaus – dafür erbracht, dass es zwischen dem Angeklagten W.... und dem Angeklagten G... eine Unrechtsvereinbarung gegeben habe, die ganz konkret die anklagegegenständlichen Vorteile zum Gegenstand gehabt hätte.

Schließlich verstärken sich die für das Wissen des Angeklagten W.... um die teilweise Übernahme der Logiskosten, das gemeinsame Abendessen im T... und die für eine Unrechtsvereinbarung sprechenden Indizien nicht derart gegenseitig, dass bei einer Gesamtschau von dem gemeinsamen Abendessen im Hotelrestaurant, einer einverständlichen Übernahme der Teile der Logiskosten und/oder der Kosten für die Inanspruchnahme des Babysitters vor dem Hintergrund einer Unrechtsvereinbarung ausgegangen werden müsste. Vielmehr begründen auch dann noch insbesondere die gegen eine Unrechtsvereinbarung sprechenden Indizien der bestehenden Freundschaft, der Praxis von Einladungen und Gegeneinladungen, der anderweitigen Erstattungsfähigkeit dieser Vorteile und ihre Geringwertigkeit in Anbetracht des mit ihrer Annahme bei bestehender Unrechtsvereinbarung verbundenen Risikos durchgreifende Zweifel am Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale.

Angesichts all dessen ist dementsprechend auch nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass der Angeklagte G... seinerseits davon ausging oder ernsthaft damit rechnete, dass der Angeklagte W.... die teilweise Übernahme der Logiskosten bemerken oder seinerseits zumindest ernsthaft für möglich halten würde oder im Fall des Bemerkens davon ausgegangen wäre, der Gewährung dieser Vorteile liege das Andienen einer Unrechtsvereinbarung im o.g. Sinne zugrunde.

Dies gilt auch hinsichtlich der subjektiven Vorstellung des Angeklagten G..., dass der Angeklagte W.... hinsichtlich der Kosten für den Babysitter die Übernahme nicht bemerken oder auch nur ernsthaft für möglich halten würde. Zwar war dies für den Angeklagten W.... leichter erkennbar, da hier eine gesonderte Position auf der Rechnung zu erwarten war. Schließlich bemerkte der Angeklagte W.... seiner Einlassung zufolge das Fehlen auch. Zudem legt auch die Aussage des Angeklagten W...., bei seinem Freund G... habe man aufpassen müssen, weil dieser gern einmal etwas bezahlt habe, ohne dies zu sagen, den Schluss nahe, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte W.... dies bemerken würde, nicht ganz gering war. Jedoch ist es andererseits gut möglich, dass der Angeklagte G... etwas bezahlte und sich wie bei der Übernahme der Kosten des Personenschützers R... gar keine Gedanken machte, ob dies bemerkt würde.

34.)

Die Feststellungen zum Vorwurf der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gegen den Angeklagten G... beruhen auf folgenden Erwägungen:

a) Die Feststellungen der Kammer hinsichtlich der Berichterstattung der B...-zeitung am 8. Februar 2012, des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfü-gung, der Abgabe und des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten G... am 13. Februar 2013 beruhen auf der gemäß § 249 StPO eingeführten Verlesung des mit den Feststellungen in Einklang stehenden Artikels der B...-Zeitung (Fallakte 1, Bl. 14 f.), der Antragsschrift der Rechtsanwältin .... vom 13. Februar 2012 (Fallakte 1, Bl. 5 Rückseite bis Bl. 13 Rückseite) und der mit den Feststellungen übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten G... (Fallakte 1, Bl. 24) in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten G... hinsichtlich des von ihm beabsichtigten Erklärungsinhaltes der eidesstattlichen Versicherung, aus der sich zudem ergibt, dass er sie abgegeben und unterzeichnet hat.

b) Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten G... bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewusst war, dass die von ihm übernommenen Teile der Logiskosten des Angeklagten W.... ihre Ursache nicht darin hatten, dass der Angeklagte W.... statt des gebuchten Doppelzimmers eine Suite bewohnte. Das Upgrade von einem Doppelzimmer zu einer Suite war, wie festgestellt, einzig vom Hotel B... veranlasst und kostenlos durchgeführt worden. Der Angeklagte G... hatte keinerlei Veranlassung anzunehmen, er habe hierzu finanziell oder in sonstiger Weise etwas beigesteuert. Angesichts dessen stellt sich die Behauptung des Angeklagten G..., er habe die eidesstattliche Versicherung nach dem Versuch der Rekonstruktion der Vorgänge mit der Geschäftsführung des Hotels B... verfasst und abgegeben, als unbehelflich dar. Selbst wenn es einen solchen Versuch gegeben haben sollte, wäre es zur Überzeugung der Kammer jedenfalls ausgeschlossen, dass in Anbetracht der tatsächlichen Geschehnisse – wie sie die Kammer festgestellt hat - der Angeklagte G... von der Geschäftsführung die Information erteilt bekommen haben könnte, er habe Zusatzkosten für das Upgrade übernommen.

V.

Durch die wissentlich unrichtigen Angaben hinsichtlich des Grundes für die teilweise Übernahme der Logiskosten des Angeklagten W.... bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat sich der Angeklagte G... der vorsätzlichen unrichtigen Versicherung an Eides Statt strafbar gemacht gemäß § 156 StGB. Es handelte sich bei dem Landgericht Köln, demgegenüber die eidesstattliche Versicherung eingereicht wurde, um eine zur Abnahme der Versicherung allgemein zuständige Stelle. Zudem war das Landgericht Köln gerade auch in dem vom Angeklagten G... angestrengten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Die eidesstattliche Versicherung auch des Antragstellers ist im zivilgerichtlichen Eilverfahren als Mittel der Glaubhaftmachung statthaft gemäß §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2, 936 ZPO.

VI.

Von dem Vorwurf der Vorteilsgewährung waren der Angeklagte G..., von dem der Vorteilsannahme der Angeklagte W.... jeweils aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Vorteils des gemeinsamen Abendessens im Hotelrestaurant T... ist die Kammer bereits nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte W.... diesen Vorteil überhaupt erhielt oder auch nur vom Angeklagten G... angeboten bekam.

Demgegenüber steht zwar zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte W.... vom Angeklagten G... einen Vorteil erhielt, als dieser insgesamt 400 € der vom Angeklagten W.... dem Hotel B... geschuldeten Logiskosten bezahlte. Jedoch ließ sich nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass der Angeklagte G... die Vorstellung hatte, der Angeklagte W.... werde dies bemerken oder zumindest ernsthaft mit dieser Möglichkeit rechnen und spiegelbildlich hinsichtlich des Angeklagten W...., dass dieser die teilweise Kostenübernahme tatsächlich bemerkte oder auch nur ernsthaft für möglich hielt. Daher fehlt es hier für die Annahme eines Korruptionsdeliktes hinsichtlich des Angeklagten W.... am erforderlichen, auf den Erhalt des Vorteils gerichteten Vorsatz. Hinsichtlich des Angeklagten G... fehlt es insoweit jedenfalls an dem Vorsatz bezüglich des Abschlusses einer Unrechtsvereinbarung. Ging die Vorstellung des Angeklagten G... aber gar nicht dahin, dass der Angeklagte W.... von dem Erhalt der Vorteile erfuhr, so konnte der Angeklagte W.... nach der Vorstellung des Angeklagten G... auch keine Unrechtsvereinbarung hinsichtlich des Vorteils abschließen. Denn eine Unrechtsvereinbarung setzt das Wissen des Amtsinhabers um das Angebot eines Vorteils voraus.

Hinsichtlich der Babysitterkosten ist die Kammer ebenfalls nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte G... davon ausging, der Angeklagte W.... werde die Übernahme dieser Position bemerken, so dass es hinsichtlich des Angeklagten G... insoweit ebenfalls an dem erforderlichen Vorsatz bezüglich einer Unrechtsvereinbarung fehlt. Der Angeklagte W.... hat zwar den Erhalt des Vorteils bemerkt, diesen jedoch nicht angenommen, da er - davon ist zu seinen Gunsten auszugehen - unmittelbar nach dem Bemerken des Erhalts den entsprechenden Betrag dem Angeklagten G... erstattete. Zudem hat er dadurch einen etwaigen Abschluss einer Unrechtsvereinbarung eindeutig abgelehnt.

Hinsichtlich der Kosten für die Bewirtung im Käfer-Festzelt liegen zwar Gewährung und Annahme eines Vorteils vor und waren auch von dem entsprechenden Wissen und Wollen der Angeklagten gedeckt. Jedoch ist die Kammer insoweit nicht davon überzeugt, dass dieser Vorteil auch Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung geworden ist. Es ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass es sich bei der Übernahme dieser unter Berücksichtigung des Lebenszuschnitts der Angeklagten geringwertigen Bewirtungskosten um die Gewährung eines - im Rahmen der zwischen den Angeklagten bestehenden Freundschaft - sozialadäquaten Vorteils handelte, der sich zudem im Rahmen der zwischen den Angeklagten geübten Praxis von Einladungen und Gegeneinladungen hielt und daher nicht Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung war. Dies auch deshalb, weil es den Gepflogenheiten im Käfer-Festzelt entsprach, dass der Gastgeber des Tisches die gesamte Rechnung übernahm. Angesichts dessen ist zumindest zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass diese nicht vorhatten, hinsichtlich der Bewirtung im Käfer-Festzelt eine Unrechtsvereinbarung abzuschließen.

Die Annahme der Sozialadäquanz findet zudem eine Stütze in der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 25. November 1992 in der Fassung vom 7. Februar 2006, gültig vom 8. März 2006 bis zum 31. August 2009 (Nds. MBl. 1993, S. 93, letzte Änderung Nds. MBl. 2006 Nr.9, S. 147) Nr. 3.2c) zu § 78 NdsBeamtenG. Denn diese Norm, die über die Verwaltungsvorschrift der Niedersächsischen Staatskanzlei Nr. 1.1 zu § 5 Abs.4 NdsMinisterG vom 22. Mai 2007 in der seither gültigen Fassung (Nds.MBl. 2007 Nr. 21, S. 147) für Regierungsangehörige entsprechend anwendbar ist, besagt, dass die Zustimmung zur Annahme von Vorteilen allgemein erteilt ist für die Teilnahme an üblichen Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen und dergleichen. Die Regelung stellt also für die Tatbestände der Vorteilsgewährung und –annahme gemäß §§ 331 Abs.3, 333 Abs.3 StGB einen auf dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz beruhenden Rechtfertigungsgrund dar, der vorliegend im Übrigen auch anwendbar wäre, weil der Angeklagte W.... nach den Feststellungen der Kammer auf dem Oktoberfest mit P.... und Frau F... auch dienstliche Gesprä-che über medienpolitische Fragen und die Darstellung Niedersachsens in der Tatort-Reihe führte.

VII.

Für die Strafzumessung wegen der vom Angeklagten G... begangenen vorsätzlichen falschen Versicherung an Eides Statt war vom Strafrahmen des § 156 StGB auszugehen, der Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten war neben dem langen Zeitablauf seit der Tatbegehung in erheblichem Maße strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Verfahren und das mit ihm verbundene sehr große Medieninteresse in besonderem Maße belastet wurde. Weiter war zugunsten des Angeklagten G... zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich unbescholten ist. Schließlich handelte es sich bei dem Punkt, hinsichtlich dessen die eidesstattliche Versicherung falsch war, um eine für den Gegenstand des Verfahrens, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, wenig gewichtige Tatsache. Die falsche Angabe in der eidesstattlichen Versicherung wurde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verhinderung der wiederholten Berichterstattung „in bar will W.... [...] die von G... übernommenen Hotelkosten auch beim Oktoberfest-Besucher 2008 erstattet haben." gemacht. Für die Frage der Erstattung der Hotelkosten durch den Angeklagten W.... war jedoch der vom Angeklagten G... in der eidesstattlichen Versicherung angegebene Grund der teilweisen Kostenübernahme nicht entscheidend.

In Anbetracht all dieser Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Diese konnte gemäß § 59 Abs. 1 StGB vorbehalten werden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass sich der Angeklagte G... allein die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Dies gilt umso mehr, als dieser eher geringfügige Tatvorwurf erstinstanzlich in einer sich über insgesamt 14 Sitzungstage erstreckenden Hauptverhandlung einer großen Strafkammer mitverhandelt wurde. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte G... bereits durch das Strafverfahren an sich erheblich beeindruckt ist. Aufgrund dessen und der objektiv allenfalls geringen Bedeutung der Unwahrheit der Angaben für das Verfahren, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, erblickt die Kammer zugleich besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters, die die Verhängung der Strafe entbehrlich machen. Auch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu einer Strafe nicht.

Angesichts des Umfangs der Hauptverhandlung und der damit für den Angeklagten G... verbundenen Unannehmlichkeiten hielt die Kammer auch die Verhängung von Weisungen gemäß § 59a Abs. 2 StGB für entbehrlich.

VIII.

Die Entscheidung über die Ansprüche der Angeklagten auf Entschädigung dem Grunde nach beruht auf §§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 StrEG. Die Kostenentscheidung folgt für den Angeklagten G... aus § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, für den Angeklagten W.... aus § 467 Abs. 1 StPO.

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