OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2014 - 11 UF 71/14
Fundstelle
openJur 2014, 25543
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 30.1.2014 (40 F 49/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...#) die Übertragung zugunsten des Antragsgegners auf dessen vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...#) erfolgen soll.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.440 €.

Gründe

Die Antragstellerin, geboren am ...1969, und der Antragsgegner, geboren am ...1966, lernten sich im Jahr 1987 kennen. Damals lebten beide Beteiligten im Kreis C. Im Jahr 1989 zogen sie gemeinsam nach C2.

Sechs Monate vor der geplanten Eheschließung, am 01.11.1991, schlossen die Beteiligten vor dem Notar B in B2 unter der UR-Nr. ...#/1991 einen Ehevertrag. Die Motive und die Umstände für bzw. bei dem Abschluss dieses Ehevertrages sind zwischen den Beteiligten streitig.

Der Ehevertrag enthält folgende Regelungen:

"I.

Wir schließen für unsere Ehe den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Wir vereinbaren Gütertrennung.

II.

Wir schließen für unsere Ehe den Versorgungsausgleich aus. Die Erschienenen wurden darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn innerhalb eines Jahres seit Abschluß des Vertrages einer der Erschienenen den Scheidungsantrag stellt. Die Erschienenen wurden ferner darauf hingewiesen, daß mangels einer anderweitigen Vereinbarung auch die Gütertrennung wieder entfällt.

Die Erschienenen erklären daraufhin:

Auch für den Fall, daß einer der Erschienenen binnen Jahresfrist den Scheidungsantrag stellt, soll es bei der vereinbarten Gütertrennung bleiben. Wir beantragen im Übrigen Eintragung im Güterrechtsregister.

III.

Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir schon jetzt wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not.

In der Zeit der Trennung werden wir wechselseitig Unterhaltsansprüche nicht geltend machen. Mit den Parteien war zuvor die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft und des Versorgungsausgleichs eingehend erörtert, sowie auch die erbrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung..."

In dem Ehevertrag wurde ferner unter Ziffer III angegeben, dass sich die Nettoeinkommen der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 900,- DM bei der Antragstellerin und auf 2.000,- DM bei dem Antragsgegner beliefen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügten beide Beteiligen über kein maßgebliches Vermögen. Die Antragstellerin, die nach ihrem Hauptschulabschluss keine Ausbildung absolviert hat, war teilschichtig im Einzelhandel tätig. Der Antragsgegner war bereits - wie noch heute - in der Bibliothek der F in C2 beschäftigt, zunächst als Bibliotheksassistent (Beamter auf Probe).

An 29.4.1992 schlossen die Beteiligten die Ehe miteinander.

Am 6.2.1993 wurde der Antragsgegner zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Im Jahr 2000 erwarb der Antragsgegner ein Baugrundstück in F2 zu Alleineigentum. Mithilfe eines - zwischenzeitlich vollständig zurückgeführten - Kredites wurde ein Einfamilienhaus errichtet, welches als gemeinsame Ehewohnung diente und von dem Antragsgegner weiterhin bewohnt wird.

Am ...2002 kam die gemeinsame Tochter G zur Welt, am ...2004 der Sohn G2. Bis zur Geburt der Tochter war die Antragstellerin im Einzelhandel beschäftigt gewesen. In der Folgezeit kümmerte sie sich allein um die Haushaltsführung und die Versorgung sowie Erziehung der gemeinsamen Kinder. Lediglich einmal für einen Zeitraum von 2 Wochen, sowie für etwa zwei Monate kurz vor der Trennung der Beteiligten ging die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nach.

Die Trennung der Beteiligten erfolgte Ende 2008. Die gemeinsamen Kinder leben seither im Haushalt der Antragstellerin. Sowohl bei G wie auch bei G2 bestehen Entwicklungsverzögerungen. Derzeit ist die Antragstellerin im Rahmen zweier sog. "Minijobs" als Reinigungskraft tätig.

Der Antragsgegner ist nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 durch Erbgang zusammen mit seinem Bruder Eigentümer einer Eigentumswohnung in C2 und eines Einfamilienhauses in C geworden. Er erzielt hieraus Einkünfte.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Ehevertrag vom 01.11.1991 sei unwirksam, weil die Regelungen des Vertrages in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes zu ihren Lasten eingriffen. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs, des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhaltes - einschließlich des Betreuungsunterhaltes - führe zu einer sittenwidrigen einseitigen Benachteiligung der Antragstellerin.

Hierzu hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie damals massiv bedrängt, den Ehevertrag abzuschließen. Er habe insoweit mehrfach erklärt, er werde die Eheschließung von dem Abschluss des Ehevertrages abhängig machen. Hinzu komme, dass sie den Vertragsentwurf vor dem Notartermin nicht zu Gesicht bekommen habe. Der Notar sei ein Freund des Vaters des Antragsgegners gewesen. Sie selbst sei sich der Tragweite der im Ehevertrag enthaltenen Regelungen nicht bewusst gewesen.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich - neben der Scheidung der Ehe - beantragt,

den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Scheidung ohne Versorgungsausgleich auszusprechen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem Ehevertrag vom 01.11.1991 sei wirksam. Dazu hat er behauptet, der Abschluss des Vertrages sei der Wunsch beider Beteiligten gewesen. Man habe im Falle der Scheidung eine Trennung ohne gegenseitige Ansprüche vornehmen wollen. Der vorbereitete Ehevertrag sei beiden Beteiligten rechtzeitig zugeleitet worden. Hinzu komme, dass der Notar bei dem Abschluss des Vertrages die einzelnen Regelungen und die sich ergebenden Rechtsfolgen erläutert habe.

Unter dem 19.6.2013 haben die Beteiligten die - von der Antragstellerin ebenfalls anhängig gemachte - Folgesache Nachscheidungsunterhalt durch einen Vergleich erledigt. Hiernach hat sich der Antragsgegner zur Abfindung sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zur Zahlung eines Betrages von 30.000 € - bei wechselseitigem umfassenden Verzicht auf weitergehende Nachscheidungsunterhaltsansprüche - verpflichtet (Bl. 165 f. GA). Der Betrag wurde zwischenzeitlich an die Antragstellerin gezahlt.

Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Basis der eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger wie folgt durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...#) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,8486 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Vers. Nr. ...#) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 356,56 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ...# bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zur Begründung der Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beteiligten hätten im Ergebnis den Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch den notariellen Ehevertrag vom 01.11.1991 sei gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam. Zwar könnten Ehegatten grundsätzlich die Scheidungsfolgen individuell gestalten, etwa durch den Abschluss eines Ehevertrages. Allerdings dürfe dies nicht zu einer evident einseitigen und unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung für den Scheidungsfall führen, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheine und der daher wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise zu versagen sei. Bei der Prüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - etwa BGH NJW 2004, 930 - eine zweistufige Inhaltskontrolle vorzunehmen. Zunächst sei eine Wirksamkeitskontrolle nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Verhältnissen durchzuführen, die sich an § 138 BGB anlehne. Hieran schließe sich gegebenenfalls eine Ausübungskontrolle an, welche die Verhältnisse berücksichtige, die zu dem Zeitpunkt bestünden, zu dem die Rechte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen geltend gemacht würden, und die zu einer Anpassung des Vertrages nach § 242 BGB führen könnten.

Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Vereinbarung, der Gründe und Motive für sie, der Umstände ihres Zustandekommens, der geplanten und umgesetzten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten und der Auswirkungen auf die Ehegatten und ihre Kinder. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegten dabei umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung der gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreife (sog. Kernbereichslehre). Sittenwidrigkeit komme demnach regelmäßig nur in Betracht, wenn in dem Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht ganz oder zu erheblichen Teilen abbedungen würden, ohne dass die Nachteile für den anderen Ehegatten durch andere Vorteile kompensiert oder legitimiert würden durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten. Hieraus folge, dass die Dispositionsmöglichkeit der Beteiligten desto geringer sei, je unmittelbarer die Vereinbarung in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingreife, je dringender die gesetzliche Scheidungsfolge für die Existenzsicherung des Berechtigten sei. Zum unmittelbaren Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehörten dabei insbesondere der Kindesbetreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, der Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB oder wegen Krankheit nach § 1572 BGB, sowie der Versorgungsausgleich. Dieser stehe auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt und sei als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen dem Zugewinnausgleich verwandt. Er stehe einer vertraglichen Disposition nur begrenzt offen. Solle etwa nach der bei Abschluss des Ehevertrages vorgesehenen Rollenverteilung in der Ehe die Frau die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernehmen und könne sie insoweit keine eigene Altersversorgung erwerben, so sei der kompensationslos vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs regelmäßig als sittenwidrig zu beurteilen. Je weniger der Versorgungsausgleich Sicherungsfunktion für den Berechtigten habe, desto weniger stehe er dem Altersunterhalt nahe und desto eher könne er vertraglich eingeschränkt werden.

Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei - so das Amtsgericht weiter - der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag vom 01.11.1991 unwirksam. Durch die Regelungen in dem Ehevertrag werde die Antragstellerin evident und in unzumutbarem Maße benachteiligt, so dass die Regelungen gegen die guten Sitten verstießen, § 138 BGB. Es werde massiv in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes eingegriffen; im Ergebnis sei jeglicher Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Scheitern der Ehe ausgeschlossen worden. Ein größerer Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes sei praktisch nicht denkbar. Eine irgendwie geartete Kompensation für den Ausschluss des Unterhaltes, des Zugewinns und des Versorgungsausgleichs finde in dem Ehevertrag in keiner Weise statt. Auch seien besondere Verhältnisse der Ehegatten oder sonstige gewichtige Belange des Antragsgegners für einen solch massiven Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vom Antragsgegner dargelegte Grund für den Abschluss des Ehevertrages, sich im Falle der Scheidung ohne gegenseitige Ansprüche trennen zu können, sei offensichtlich nur für den besser verdienenden und besser versorgten Ehegatten, hier den Antragsgegner, ein nachvollziehbares Argument für die getroffenen Regelungen. Keinesfalls jedoch rechtfertige dieses geschilderte Motiv den vollständigen Ausschluss sämtlicher Ausgleichsmechanismen des Scheidungsfolgenrechtes. Offensichtlich benachteiligt worden sei mit den Regelungen des Ehevertrages die Antragstellerin. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei sie erst 22 Jahre alt und ohne Berufsausbildung gewesen und habe nur über ein geringes Einkommen verfügt. Dagegen sei der damals 25-jährige Antragsgegner bereits als Bibliothekar bei der F in C2 beschäftigt gewesen, und zwar als Beamter. Er habe demnach über einen sicheren Arbeitsplatz mit einem deutlich höheren Nettoeinkommen verfügt als die Antragstellerin. Angesichts der fehlenden Berufsausbildung der Antragstellerin und der guten Stellung des Antragsgegners habe den Beteiligten auch bei Vertragsschluss klar sein müssen, dass die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Einkommens- und Versorgungssituation niemals mit dem Antragsgegner würde gleichziehen können. Auch habe den Beteiligten klar sein müssen, dass die Antragstellerin derjenige Ehegatte sein würde, welcher sich um die Versorgung und Erziehung etwaiger gemeinsamer Kinder kümmern würde. Dass die Beteiligten sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausdrücklich keine Kinder gewünscht hätten, sei von keinem der Beteiligten vorgetragen worden. Im Ergebnis könne - so das Amtsgericht weiter - auch offen bleiben, wie die Umstände des Vertragsschlusses gewesen seien und ob der Antragsgegner die Antragstellerin damals tatsächlich zum Vertragsschluss gedrängt habe. Die Unwirksamkeit des Vertrages und damit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs ergäben sich bereits aus dem Inhalt des Vertrages und den oben dargestellten Erwägungen.

Gegen den amtsgerichtlichen Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, wobei er sich im Wesentlichen auf die erstinstanzlich angeführten Argumente stützt. Insbesondere beruft er sich weiterhin auf den Ehevertrag vom 1.11.1991, den er für wirksam hält. Man sei sich in dessen Vorfeld darüber einig gewesen, dass man bei einem etwaigen Scheitern der Ehe eine möglicherweise langwierige und unangenehme Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen habe vermeiden wollen. Der Antragsgegner sei entgegen der Annahme des Amtsgerichts im Übrigen keineswegs in einer deutlich vorteilhafteren Stellung gewesen als die Antragstellerin. Seine Ernennung zum beamteten Bibliothekssekretär sei erst nach der Eheschließung erfolgt. Die Beauftragung des Notars B in B2 sei deshalb erfolgt, da man erst kurz zuvor nach C2 gezogen gewesen sei und dort noch keine Kontakte zu Anwälten oder Notaren aufgebaut gehabt hätte. Der Notar B sei kein Freund des Vaters des Antragsgegners gewesen, sondern er sei ihm lediglich aus einer früheren Tätigkeit bekannt gewesen. Der Notarvertrag sei der Antragstellerin deutlich vor dem Beurkundungstermin zugegangen. Im Übrigen habe der Notar die Beteiligten im Rahmen der Beurkundung auch über die Konsequenzen des Vertrages belehrt und aufgeklärt. Zu berücksichtigen sei in der Gesamtschau auch der zwischenzeitliche Vergleich betreffend den Nachscheidungsunterhalt. Die Antragstellerin sei auch in der Lage, künftig noch Rentenanwartschaften zu erzielen. Sie habe überdies die Möglichkeit, im Wege des Erbganges nach ihren Eltern an Vermögen, nämlich den Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Herzogenrath, ihrem Elternhaus, zu gelangen, welches ihrer Altersvorsorge zu dienen geeignet sei.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Man habe ihr seinerzeit bei einem Urlaub bei den Eltern des Antragsgegners in B2 beiläufig mitgeteilt, es müsse noch ein Notartermin absolviert werden. Den Vertragsentwurf habe sie vor dem Termin nicht zur Kenntnis gebracht bekommen. Der Notar habe den Vertrag lediglich verlesen. Auf eine Frage der Antragstellerin hin habe der Antragsgegner erklärt, der Notar solle weiterlesen, sonst werde es zu teuer. Ob sie noch in den Genuss einer Erbschaft kommen werde, sei ungewiss, da nicht klar sei, ob ihr noch lebender Vater das Haus nicht veräußern und den Erlös für eine mögliche Heimunterbringung oder Pflegeleistungen aufbringen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin vom 22.5.2014 persönlich angehört.

II.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht entgegen der ehevertraglichen Regelung der Beteiligten den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Der notarielle Ehevertrag vom 1.11.1991 hält der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG erforderlichen Inhaltskontrolle nicht stand, ist vielmehr nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt.

Auch das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerde bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung zutreffend die - inzwischen ständige - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen zugrunde legt (grundlegend: Entscheidung vom 11.2.04 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601), hat der Bundesgerichtshof diese in einer jüngst, nämlich am 29.1.2014 verkündeten Entscheidung (XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629) auch nochmals bestätigt. Der Senat hat sich der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits in vorangegangen Entscheidungen angeschlossen (vgl. etwa Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315).

Gemessen an den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes hat die zwischen den Beteiligten getroffene ehevertragliche Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall geführt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung - jedenfalls im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Versorgungsausgleich - zu versagen ist, mit der Folge, dass an die Stelle der vertraglichen die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Im Einzelnen:

1.

Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, ob nicht schon der Umstand, dass die Beteiligten in dem streitgegenständlichen Ehevertrag geregelt haben, dass in der Zeit der Trennung wechselseitig Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht würden, gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des Ehevertrages insgesamt führt:

Nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3 i.V.m. § 1614 Abs. 1 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruches seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht. Ein sogenanntes pactum de non petendo, d.h. die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, berührt zwar den Bestand des Unterhaltsanspruches nicht, doch begründet es eine Einrede gegen den Unterhaltsanspruch, die wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führt wie ein Unterhaltsverzicht. Zu Recht wird daher ganz überwiegend in einem pactum de non petendo ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft gesehen (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.1.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 316; Viefhues in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1614 Rdn. 9, jeweils m.w.N.).

Ob allerdings - wie regelmäßig - die Teilnichtigkeit eines Vertragsteils den gesamten Vertrag, und damit vorliegend auch die Regelung zum Versorgungsausgleich, erfasst, oder aber anzunehmen ist, dass der Ehevertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (vgl. allgemein etwa BGH, Entscheidung vom 29.1.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2002 - 9 WF 25/02 - FamRZ 2003, 764; Wendtland, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2014, § 139 Rdn. 16), kann hier dahinstehen, denn der Antragsgegner kann sich aus, den nachfolgenden weiteren Gründen auf den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mit Erfolg berufen.

2.

Grundsätzlich gehört der Versorgungsausgleich - wie es auch das Amtsgericht angenommen hat - nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, was zur Folge hat, dass er als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen steht (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269).

Für sich gesehen ist allerdings der ehevertraglichen Regelung der Beteiligten zum Versorgungsausgleich die rechtliche Anerkennung nicht ohne weiteres zu versagen.

a)

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach der Rechtsprechung des BGH im Sinn von § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteil vom 9.7.2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

Hinreichende Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Beteiligten im Senatstermin kein zureichender Anlass zu der Annahme, bereits bei Vertragsschluss sei geplant gewesen, dass die Antragstellerin jedenfalls zugunsten von Kinderbetreuung auf eine Berufstätigkeit verzichten würde. Die Frage nach möglichen Kindern war - wie die Antragstellerin selbst erklärt hat - seinerzeit noch zwischen den Beteiligten ungeklärt; der Antragsteller habe zu Beginn der Ehe jedenfalls keine Kinder gewollt.

Das Modell einer "Hausfrauenehe" ist tatsächlich auch von den Beteiligten zunächst nicht gelebt worden; die Antragstellerin war bis zur Geburt ihrer Tochter im Jahr 2002 durchgehend berufstätig.

b)

Auch der Umstand, dass - wie hier - die von einem Ehegatten in der Ehe tatsächlich erworbenen Anwartschaften wertmäßig hinter denen des anderen zurückbleiben, stellt für sich gesehen noch keinen Grund für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelung dar. Richterliche Inhaltskontrolle ist nämlich - so der BGH - selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle: Der Halbteilungsgrundsatz sei für sich genommen kein tauglicher Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte durch die Regelungen in einem Ehevertrag evident einseitig belastet werde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444). Dem schließt sich der Senat an.

c)

Es liegt vorliegend auch keine Konstellation vor wie die, die einer Entscheidung des hiesigen 8. Senats zugrunde lag (Entscheidung vom 16.02.2011 - 8 UF 96/10 - NotBZ 2012, 390). Dort ist entschieden worden, ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs stelle eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung dar und sei damit gemäß § 138 BGB sittenwidrig, wenn die späteren Eheleute bei Abschluss der notariellen Vereinbarung schon längere Zeit zusammengelebt und zwei gemeinsame Kinder gehabt hätten, die von der späteren Ehefrau betreut worden seien, während der vollschichtig erwerbstätige spätere Ehemann, auf dessen Veranlassung die notarielle Vereinbarung geschlossen worden sei, Wert darauf gelegt habe, dass er die in seinem Eigentum befindliche Immobilie im Falle einer Trennung und Scheidung weiterhin allein wirtschaftlich nutzen könne und nicht durch finanzielle Belastungen zu einer Veräußerung gezwungen werde.

d)

Ebenso wenig war die Ehefrau - wie in einer vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation (Entscheidung vom 18.03.2009 - XII ZB 94/06 - FamRZ 2009, 1041) - bei Abschluss des Vertrags schwanger und haben die Ehegatten in dieser Situation bewusst in Kauf genommen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben werde; hier hatte der BGH einen - kompensationslos vereinbarten - Ausschluss des Versorgungsausgleichs für nichtig gehalten.

3.

Im Rahmen der Inhaltskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) ist allerdings darüber hinaus zu prüfen, ob der Ehevertrag auch in der Gesamtwürdigung der Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB standhält. Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (vgl. Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

So liegt es hier:

Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Ehevertrag vom 1.11.1991 nicht nur einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern auch Gütertrennung und einen vollständigen Verzicht auf wechselseitigen Unterhalt vorsieht - wobei (zunächst) keinerlei Kompensation hierfür zugunsten der Antragstellerin vorgesehen worden ist; dass nunmehr im Nachhinein zwischen den Beteiligten eine Abfindung insoweit vergleichsweise vereinbart worden ist, ist für die Frage der Inhaltskontrolle des Vertrages, die auf den Zeitpunkt seines Abschlusses abstellt, nicht von Belang.

Zwar folgt allein aus einem Globalverzicht auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages; Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Fall gestörter Vertragsparität vorliegt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2011 - 5 UF 51/10 - FamRZ 2012, 232): Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten, so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.; Urteile vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 129/10 - FamRZ 2013, 195 und vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 11 UF 180/12 - FF 2013, 315).

Objektiv ergibt sich vorliegend aufgrund der Gesamtheit der ehevertraglichen Regelungen ohne Zweifel eine einseitigen Lastenverteilung auf Seiten der Antragstellerin: Schon allein aufgrund des Bildungsgefälles beider Beteiligten - welches sich schon seinerzeit in einem erheblichen Einkommensunterschied bemerkbar gemacht hat - war bereits damals damit zu rechnen, dass bei normalem Verlauf der Dinge der Antragsgegner derjenige sein würde, der ohne den Ehevertrag im Scheidungsfall unterhalts-, versorgungsausgleichs- und gegebenenfalls auch zugewinnausgleichspflichtig - sein würde. Gleichwohl wurden sämtliche Scheidungsfolgen kompensationslos ausgeschlossen.

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Senat vorliegend darüber hinaus auch eine subjektive Imparität an:

Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten im Senatstermin geht der Senat davon aus, dass sich die Antragstellerin bei Abschluss des Ehevertrages in einer unterlegenen Verhandlungsposition befunden hat.

Allerdings ergibt sich diese noch nicht allein aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr gedroht, die Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen zu wollen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 29.1.2014, a.a.O.).

Entscheidend ist vielmehr, dass die Antragstellerin offensichtlich - wie auch ihre Äußerungen im Senatstermin gezeigt haben - intellektuell nicht einmal ansatzweise in der Lage war, die Bedeutung des Ehevertrages und der darin enthaltenen Einzelregelungen zu erfassen. Ob der Antragstellerin - wie sie behauptet - der Inhalt des Vertrages erst im Rahmen des Notartermins am 1.11.1991 zur Kenntnis gebracht worden ist, oder ob sie ihn - wie der Antragsgegner behauptet - einige Tage vorher als Entwurf zugesandt bekommen hat, kann insoweit dahinstehen: Es muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin auch bei vorzeitiger Übersendung des Vertragsentwurfs mit dessen Inhalt und Bedeutung vollkommen überfordert war.

Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner derjenige war, dem an dem Abschluss des Vertrages in erster Linie gelegen war und der hierauf gedrängt hat. Hierfür spricht nicht zuletzt die Auswahl eines Notares in B2 auf Empfehlung seines Vaters, aber auch die Aussage des Antragsgegners im Senatstermin, man habe bereits vor der offiziellen Verlobung, nämlich im November 1988, über den Abschluss eines Ehevertrages gesprochen. Dass die Antragstellerin hieran ein eigenes Interesse gehabt hätte, wie der Antragsgegner glauben machen will, kann - wie das Amtsgericht bereits ausführlich dargelegt hat - angesichts der objektiven Gegebenheiten, insbesondere des Ausbildungs- und Einkommensgefälles der Beteiligten - schlechterdings nicht angenommen werden.

Der Senat lässt schließlich bei der Gesamtwürdigung auch nicht unberücksichtigt, dass es der Antragsgegner offensichtlich auch während des späteren ehelichen Zusammenlebens verstanden hat, die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute in seinem Sinne und zu Lasten der Antragstellerin zu regeln. So wurde das während der Ehe erworbene und gemeinsam bewohnte Haus auf den Antragsgegner als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen, und zwar trotz - bzw. gerade wegen - der bestehenden Gütertrennung, die die Antragstellerin im Fall der Scheidung von einer Partizipation hieran ausschließt. Auch dies lässt in der Rückschau den Schluss darauf zu, dass es ausschließlich das Interesse des Antragsgegners war, den Ehevertrag zu schließen. Soweit sich der Antragsgegner im Senatstermin darauf berufen hat, die Finanzierung des Grundbesitzes sei im Wesentlichen - abgesehen von Mitteln seiner Großeltern - über ein umfangreiches, von ihm bedientes Darlehen erfolgt, missachtet er, dass schließlich auch die Antragstellerin mit ihrem Einkommen einen Beitrag zum Unterhalt der Familie geleistet hat - und später aufgrund gemeinsamer Lebensplanung zugunsten von Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine weitere Berufstätigkeit verzichtet hat.

Dass wiederum - wie der Antragsgegner behauptet - die Antragstellerin nach dem Ableben ihres Vaters in den Genuss eines Erbes kommen wird, ist weder sicher anzunehmen noch kann dies Einfluss auf die Frage der Sittenwidrigkeit der ehevertraglichen Regelungen der Beteiligten haben.

4.

Auf die Frage, ob es dem Antragsgegner im Sinne einer Ausübungskontrolle des Ehevertrages (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) gemäß § 242 BGB versagt ist, sich nach dem Scheitern der Ehe auf den Ehevertrag und den dort vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen zu berufen, kommt es vorliegend nach alledem nicht mehr an.

III.

Was die Richtigkeit der Berechnung des Versorgungsausgleichs im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren angeht, so werden Einwendungen hiergegen von den Beteiligten nicht erhoben; sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Allerdings war - von Amts wegen - festzustellen, dass die Übertragung des anteiligen Anrechtes der Antragstellerin auf das - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung (Vers.Nr. ...#, vgl. Bl. 63 GA) zu erfolgen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

V.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe dafür, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht erkennbar.

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