LG Fulda, Urteil vom 18.06.2014 - 2 O 786/13
Fundstelle
openJur 2014, 25473
  • Rkr:

Eine Widerrufsbelehrung, die die Zeile "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)…" enthält, ist zumindest dann ordnungsgemäß und nicht widersprüchlich, wenn aus der Belehrung ersichtlich ist, dass die Übersendung per Post nicht die einzige Übermittlungsmöglichkeit des Widerrufs ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn an anderer Stelle in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass auch eine Übersendung per E-Mail möglich ist.

Es ist nicht missverständlich, wenn in der Widerrufsbelehrung angegeben ist, dass die Widerrufsfrist "nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung" beginnt, und nicht die Formulierung gewählt worden ist, dass die Frist "mit dem Zeitpunkt" der Aushändigung beginnt. Es ist ausreichend, wenn der Belehrung zu entnehmen ist, welches Ereignis die Widerrufsfrist in Gang setzt, nämlich die Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Die Berechnung der Frist richtet sich dann nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 sowie weiterhin die noch ausstehenden Einlagen in Höhe von 4.560,00 € in monatlichen Raten von jeweils 80,00 € - zahlbar zum jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.01.2014 - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jeweils seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.01.2014, zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht nach erfolgtem Widerruf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gegenüber der Beklagten geltend.

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Dieser hat Immobilien erworben, die er nunmehr vermietet.

Der Kläger wandte sich Anfang November 2001 an die Firma N.N., um sich von dieser eine private Finanzstrategie erstellen zu lassen. Der Kläger legte zu diesem Zweck Anfang November 2001 gegenüber der Firma N.N. seine finanziellen Verhältnisse offen. Die Vertragsverhandlungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung wurden in den Geschäftsräumlichkeiten des N.N.-Beraters N.N. in Bad Hersfeld geführt.

Der Kläger trat mit Beitrittserklärung vom 13.12.2001 (Zeichnungsschein) als Gesellschafter der Beklagten bei, wobei er eine Beteiligungssumme von 16.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 800,00 € zeichnete. Die Beteiligungssumme zuzüglich Agio war in monatlichen Raten von jeweils 80,00 €, beginnend ab Dezember 2001, zu zahlen. Auch die Beitrittserklärung wurde in den Geschäftsräumlichkeiten des A-Beraters N.N. unterzeichnet. Der Kläger zahlte die Raten bis August 2013.

Die Beitrittserklärung enthielt unten rechts, abgesetzt durch einen Rahmen und hervorgehoben durch eine fettgedruckte, in Kapitalien gesetzte Überschrift, die folgende Widerrufsbelehrung:

„Der/Die Auftraggeber wurde/n heute darüber belehrt, dass er/sie die Beitrittserklärung zur N.N.. Renditefonds 14 KG innerhalb der Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. per e-mail) widerrufen kann/können. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung nebst Durchschrift der Beitrittserklärung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels) an N.N. Anschrift.“

Darunter befindet sich eine Zeile für Ort, Datum und Unterschrift des Gesellschafters.

Mit Anwaltsschreiben vom 09.08.2013 widerrief der Kläger seine Erklärungen vom 13.12.2001 und forderte die Beklagte auf, den bisher eingezahlten Betrag Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung an ihn auszuzahlen. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, macht der Kläger dies nun im Klagewege geltend.

Der Kläger hält seinen am 09.08.2013 erklärten Widerruf für wirksam. Er behauptet, die Unterzeichnung der Beitrittserklärung sei im Rahmen einer Haustürsituation erfolgt. Er ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der in Klammern stehende Zusatz „Datum des Poststempels“ sei unzulässig, da durch diesen Zusatz die Belehrung über den Fristbeginn missverständlich sei. In diesem Sinne sei es auch missverständlich, wenn in der Widerrufsbelehrung angegeben sei, dass die Frist „nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung“ beginne, obwohl in der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift geregelt sei, dass die Frist „mit dem Zeitpunkt“ der Aushändigung beginne.

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.240,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung des Klägers an der Beklagten in Höhe des Kommanditanteils von 16.000,00 € zur Anteils Nr. 141944/2 an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der oben genannten Fondsgesellschaft zur Anteils-Nr. 141944/2 keine Rechte mehr hatte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Antrag Z. 1 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, wie folgt zu erkennen:

Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 320,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 320,00 € seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin die noch ausstehenden Einlagen in Höhe von 4.560,00 € in monatlichen Raten von jeweils 80,00 € - zahlbar zum jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.01.2014 - nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, jeweils seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen. Außerdem sei das Widerrufsrecht des Klägers bei Erklärung des Widerrufs verfristet oder zumindest verwirkt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückerstattung der bisher geleisteten Gesellschaftereinlage zu, da er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Eine Kündigung, ob ordentlich oder außerordentlich, ist nicht erklärt worden. Aber auch der vom Kläger am 09.08.2013 erklärte Widerruf führt nicht zu einem Rückerstattungsanspruch, da der Widerruf nicht wirksam war.

Zwar steht dem Verbraucher grundsätzlich bei Abschluss eines Geschäfts in einer Haustürsituation gemäß §§ 355, 312 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dies war auch schon zum Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung am 13.12.2001, mithin vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, der Fall. Maßgeblich sind hier gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB allerdings die aktuell anzuwendenden Vorschriften, da für Dauerschuldverhältnisse, auch wenn sie vor dem 01.01.2002 begründet wurden, ab dem 01.01.2003 allein die aktuell geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden sind.

Demnach steht dem Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB (entspricht § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HausTWG a. F.) bei einem Vertrag mit einem Unternehmer ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der Verbraucher zum Vertragsabschluss durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Das Widerrufsrecht besteht hingegen nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB, entspricht § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haus TDG).

1.

Im vorliegenden Fall fehlt es aber schon an einer Haustürsituation. Der dahingehende Vortrag des Klägers ist vollkommen unsubstantiiert und erschöpft sich darin, dass er in der Klageschrift ausführt: „Die Unterzeichnung erfolgte im Rahmen einer sogenannten Haustürsituation.“ Dies hat die Beklagte in der Klageerwiderung substantiiert bestritten. Sie hat dazu in Einzelheiten dargestellt, wie es zu dem geschäftlichen Kontakt des Klägers zu der Beklagten gekommen ist. Darauf ist der Kläger in seiner Replik nicht eingegangen. Für den Kläger gilt jedoch, dass er sich gemäß § 138 Abs. 1 ZPO vollständig erklären muss. Dazu gehört auch ein substantiiertes Bestreiten substantiiert vorgebrachten Gegenvortrags. Wenn die Beklagte nun im einzelnen vorträgt, wie es zu der Geschäftsbeziehung des Klägers zu der Beklagten gekommen ist, so genügt es demgegenüber nicht, wenn der Kläger lediglich ausführt, es habe eine Haustürsituation vorgelegen. Ob eine solche vorgelegen hat, ist eine Wertungsfrage, die allein anhand konkreten Sachvortrags beurteilt werden könnte. Da sich der Kläger somit nicht konkret zu den Umständen der Geschäftsanbahnung geäußert hat, gilt der Beklagtenvortrag insoweit als zugestanden. Damit steht fest, dass sich der Kläger Anfang November 2013 an die Firma N.N. wandte, um sich von dieser eine private Finanzstrategie erstellen zu lassen. Er legte gegenüber der Firma N.N. Anfang November 2001 seine finanziellen Verhältnisse offen. Die Firma N.N. entwickelte für ihn eine Anlagestrategie, die in der Folgezeit umgesetzt wurde, was zu der streitgegenständlichen Beteiligung führte. Sowohl die Vertragsverhandlungen als auch die Zeichnung der Beitrittserklärung erfolgten nicht an der Adresse des Klägers, sondern an der Geschäftsadresse der Firma N.N. in Bad Hersfeld.

Daher fehlt es an einer Haustürsituation insoweit, als Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss nicht in der Privatwohnung des Klägers, vielmehr in Geschäftsräumlichkeiten einer Vermittlerin stattfanden, eine Überrumpelung des Klägers durch die vorhergehenden, bereits im November 2001 stattgefundenen Vertragsverhandlungen ausgeschlossen war und die Vertragsverhandlungen außerdem auf Bestellung des Klägers geführt worden waren, nachdem er sich zuvor an einer Vermittlerfirma gewandt hatte.

Dem Kläger stand daher von vornherein schon kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das er hätte ausüben können.

2.

Der erklärte Widerruf war auch aufgrund der Versäumung der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Widerrufsfrist begann hier am 14.12.2001 und endete damit mit Ablauf des 28.12.2001. Erst am 09.08.2013 wurde der Widerruf erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist schon abgelaufen.

Der Beginn der Widerrufsfrist ist auch nicht durch eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht hinausgeschoben worden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt mit ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht gem. §§ 355 Abs. 3, 360 BGB. Der Kläger wurde mit Widerrufsbelehrung vom 13.12.2001 ordnungsgemäß über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht belehrt. Die Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß. Sie ist optisch ausreichend hervorgehoben und vom restlichen Vertragstext abgesetzt. Aber auch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden:

a)

Der Klammerzusatz „(Datum des Poststempels)“ stellt eine zulässige inhaltliche Verdeutlichung dar. Ein verständiger und durchschnittlich informierter Adressat wird bei der vorliegenden Formulierung keinem Irrtum unterliegen. Der Klammerzusatz macht dem Adressaten lediglich anschaulich, wie der Nachweis der rechtzeitigen Absendung geführt werden kann, ohne den Eindruck zu erwecken, dass dies die einzige Möglichkeit der Nachweisführung ist. Es führt zu keinen Unklarheiten, da insbesondere aus dem zweiten, die Widerrufserklärung per E-Mail betreffenden Klammerzusatz erkennbar wird, dass es sich um eine beispielhafte Erläuterung handeln soll und nicht etwa um eine abschließende Definition der Rechtzeitigkeit der Absendung. Der den Poststempel betreffende Zusatz ist mithin nicht dazu geeignet, den Verbraucher irrezuführen oder gar davon abzuhalten, am letzten Tag der Widerrufsfrist zu widerrufen. Er soll dem Verbraucher nur verdeutlichen, dass bei Beweisschwierigkeiten beim normalen Gang der Dinge das Datum des Poststempels maßgeblich sein wird und gibt dem Verbraucher daher einen zusätzlichen Hinweis. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, NJW 2006, 3076), wonach der Hinweis auf den Poststempel von einem Widerruf abhalten könnte (wenn die Post bereits geschlossen habe die Widerrufsfrist mit dem selben Tage abzulaufen drohe), ist vereinzelt geblieben. Zudem liegt dieser ein anderer Sachverhalt zu Grunde, da die dort streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nur den einen Klammerzusatz „(Poststempel)“ enthielt.

b)

Es ist auch nicht irreführend, dass in der Widerrufsbelehrung ausgeführt ist, dass die Widerrufsfrist „nach“ Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnt und nicht „mit“ der Aushändigung. Denn der Widerrufsbelehrung ist, was ausreichend ist, zu entnehmen, welches Ereignis die Widerrufsfrist in Gang setzt – nämlich die Aushändigung der Widerrufsbelehrung. Eine Belehrung dahingehend, wie die Frist zu berechnen ist, ist nicht erforderlich. Wann eine nach Wochen bemessene Frist beginnt und endet, ist gesetzlich geregelt. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, bei der Berechnung der Tag, in welchen das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Ob nun „nach“ oder „mit“ Aushändigung die Frist beginnen soll, ist demnach völlig unmaßgeblich, sie ist immer erst ab dem Folgetag zu berechnen und endet gem. § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des Tages in der zweiten Woche, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

c)

Ob die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV entspricht, kann dahinstehen. Die BGB-InfoV trat am 01.09.2002 in Kraft. Deren Anlage 2 wurde mit Wirkung vom 11.06.2010 aufgehoben. Anlage 2 der BGB-InfoV war somit weder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch zum Zeitpunkt dieses Urteils maßgeblich.

c)

Auch wenn man in der Widerrufsbelehrung die Vereinbarung eines vertraglichen zweiwöchigen Widerrufsrechts sieht, ist dieses bereits verfristet. Unklarheiten über die Fristdauer oder die zur Wahrung der Frist erforderlichen Handlungen bietet der Text der Widerrufsbelehrung nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

e)

Die Beklagte hat den vom Kläger erklärten Widerruf auch nicht anerkannt. Sie ist nämlich der in seinem Widerrufsschreiben geäußerten Aufforderung, die vom Kläger eingezahlten Beträge unverzüglich zurückzuzahlen und darüber hinaus zu erklären, dass keine Pflichten des Klägers aus der Beteiligung mehr bestehen, nicht nachgekommen. Daraus war für den Kläger eindeutig zu ersehen, dass sie den von ihm erklärten Widerruf gerade nicht anerkennt.

3.

Aus den zuvor genannten Gründen sind die weiteren Anträge des Klägers ebenso unbegründet.

II.

Die Widerklage ist begründet.

Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Widerklageantrag geltend gemachten 320,00 €. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten für den Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von 320,00 € aus der Vereinbarung zu. Mit der Beitrittserklärung verpflichtete sich der Kläger, die Beteiligungssumme in Höhe von 16.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 800,00 € in monatlichen Raten zu je 80,00 € zu zahlen. Ab September 2013 hat der Kläger keine Zahlungen geleistet. Die aus dem Beitritt für den Kläger resultierende Zahlungspflicht ist aus den oben genannten Gründen auch nicht durch Widerruf erloschene.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Auch der auf weitere künftige Zahlung gerichtete Widerklageantrag ist zulässig und begründet.

Dem Widerklageantrag zu 2) ist zulässig, da die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen. Nach den Umständen des Falles ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Kläger der rechtzeitigen Leistung der noch ausstehenden Raten entziehen werde. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung folgt im vorliegenden Falle aus dem Umstand, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet und seinerseits aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis Ansprüche abgeleitet.

Die Verpflichtung zur Zahlung der weiteren Raten ergibt sich aus den oben genannten Gründen aus der Vereinbarung vom 30.08.2001.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte