VG Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2014 - 2 K 1376/14
Fundstelle
openJur 2014, 25307
  • Rkr:

§ 23 Abs. 1 LBesG in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Dienstbezüge.

Der im Jahr 1974 geborene Kläger war nach dem Abschluss eines Theologie-Studiums im Jahr 2001 zunächst (teilzeitbeschäftigt) als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Freiburg i.Br. und sodann seit Mitte 2001 bis zum Beginn des Referendariats im Herbst 2003 vollzeitbeschäftigt als wissenschaftlicher Referent am Institut für Theologie und Frieden in Hamburg - einer wissenschaftlichen Einrichtung der katholischen Militärseelsorge (Anstalt des öffentlichen Rechts) - tätig. Im Anschluss an den Vorbereitungsdienst war er von 2005 bis September 2012 als Lehrer im kirchlichen Dienst angestellt. Im September 2012 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Probe als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13). Die seitdem ausbezahlten Dienstbezüge des Klägers sind in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg - LBesG - in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung um 4 Prozent abgesenkt (sog. Besondere Eingangsbesoldung). Sowohl seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Referent als auch die Tätigkeit als angestellter Lehrer wurden - neben der Zeit als Zivildienstleistender - vom Beklagten als Vorzeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 LBesG anerkannt. Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG wurde auf den 01.11.2002 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 15.09.2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er nicht damit einverstanden sei, dass seine Bezüge als „Besondere Eingangsbesoldung“ monatlich um einen Absenkungsbetrag gekürzt würden. Er wolle die Kürzung gegebenenfalls auf dem Rechtsweg überprüfen lassen und bitte um Mitteilung der Rechtsgrundlage für diese Kürzung und die Gründe, warum sie auf seinen Fall anwendbar sei.

Mit Schreiben vom 22.01.2014 erhob der Kläger sodann Widerspruch gegen die Kürzung seiner Bezüge. § 23 Abs. 1 LBesG richte sich in seiner Intention an Berufsanfänger und könne deshalb auf ihn keine Anwendung finden. Die „Besondere Eingangsbesoldung“ verstoße zudem gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil er gegenüber Kollegen mit gleicher Laufbahn- und Berufserfahrung benachteiligt werde.

Der Kläger hat am 08.05.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seinen Widerspruch verweist und ergänzend vorträgt, seine Vordienstzeiten müssten auch im Rahmen der „Besonderen Eingangsbesoldung“ angerechnet werden. Die „Besondere Eingangsbesoldung“ stelle de facto eine Schlechterstellung gegenüber seinen in seinem früheren Arbeitsverhältnis erworbenen Gehaltsansprüchen dar. Er bezweifele nicht, dass seine besoldungsrelevante Einstufung in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften erfolgt sei. Seine Klage richte sich gegen die Vorschrift des § 23 LBesG jedenfalls für diejenigen Beamten, die aufgrund ihrer beruflichen Laufbahn bereits erhebliche Vordienstzeiten vorweisen könnten. Im Übrigen verweise er auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2008 - 4 K 3068/07 - (juris) sowie auf das Urteil des Landesverfassungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2014 - 21/13 - (juris).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2014 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Widerspruch als unbegründet zurück. Von § 23 LBesG betroffen seien nicht nur Berufsanfänger im engeren Sinne, sondern alle Beamten, die sich noch im Eingangsamt befänden und erstmals Dienstbezüge vom Land Baden-Württemberg erhielten. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden habe, verstoße die Regelung weder gegen Art. 3 GG noch Art. 33 Abs. 5 GG.

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 16.05.2014 zu verurteilen, ihm rückwirkend seit Begründung seines Beamtenverhältnisses mit dem Land Baden-Württemberg und zukünftig die Dienstbezüge ohne die in § 23 Abs. 1 LBesG vorgesehene Absenkung auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg und die Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Bezüge. Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage der Absenkung der Besoldungsbezüge des Klägers ist § 23 Abs. 1 LBesG in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: § 23 LBesG a.F.). Nach dieser Vorschrift sind bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.

Die Annahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, dass die Bezüge des Klägers nach dieser Vorschrift zu kürzen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Seine Vordienstzeiten bei anderen Dienstherrn sind für die Absenkung nach § 23 Abs. 1 LBesG a.F. ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg kann § 23 LBesG a.F. nicht so verstanden werden, dass die dreijährige Besoldungsabsenkung nur für Beamte und Richter gilt, die nicht zuvor in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherrn standen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 3a LBesG a.F. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -, nicht veröffentlicht, S. 11 des Umdrucks). Das eine solche einschränkende Auslegung noch bejahende Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2008 - 4 K 3068/07 - (juris) wurde vom Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung geändert.

Der der Kürzung der Besoldungsbezüge zugrunde liegende § 23 Abs. 1 LBesG a.F. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verfassungsgemäß.

Bis zu dessen Außerkrafttreten mit Wirkung zum 31.12.2007 erhielten (unter anderem) die Beamten des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich Sonderzahlungen nach dem Landessonderzahlungsgesetz - LSZG -. Die Sonderzahlungen wurden monatlich zusammen mit den Bezügen ausgezahlt (§ 3 LSZG a.F.) und betrugen - nach einer durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 vorgenommenen Kürzung (GBl. S. 105) - zuletzt im Grundbetrag 4,17 Prozent der (im Gesetz im Einzelnen näher bezeichneten) Bezüge zuzüglich 7,19 Prozent des Familienzuschlags (vgl. § 5 LSZG a.F.). Hinzu kam ein Sonderbetrag in Höhe von 2,13 Euro für jedes Kind (vgl. § 6 LSZG a.F.). Für drei Jahre hiervon ausgenommen waren allerdings seit dem durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 vom 01.03.2005 (GBl. S. 145) neu in das Gesetz eingefügten § 1a LSZG alle nach dem 31.12.2004 in den Landesdienst eingestellten Beamten (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter.

Mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (GBl. S. 538) wurde das Landessonderzahlungsgesetz aufgehoben und die bisher nach dem Landessonderzahlungsgesetz geleisteten Sonderzahlungen in die Besoldung integriert. Zugleich wurde mit Wirkung zum 01.01.2008 ein neuer § 3a in das Landesbesoldungsgesetz eingefügt, dem zufolge für nach dem 31. Dezember 2004 in den Landesdienst eingetretene Beamte (ab Besoldungsgruppe A 12) und Richter für drei Jahre eine um 4 Prozent abgesenkte „Besondere Eingangsbesoldung“ zu gewähren war. Zum 01.01.2011 wurde diese Regelung in § 23 LBesG übernommen. Die letzte Änderung, wonach im Rahmen der „Besonderen Eingangsbesoldung“ seit dem 01.01.2013 in Besoldungsgruppen höher als A 10 (sowie R 1 und W 1) die Besoldung um 8 Prozent abgesenkt wird, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in zwei Entscheidungen im Jahr 2009 die Ansicht vertreten, die genannten § 1a LSZG a.F. und § 3a LBesG a.F. begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der von der Klägerin im dortigen Verfahren gerügten Ungleichbehandlung von Beamten mit gleicher Berufserfahrung hat der Verwaltungsgericht in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 - ausgeführt (S. 14 ff. des Umdrucks):

„Die vorstehende Auslegung der einschlägigen Regelungen des Landessonderzahlungsgesetzes bzw. des Landesbesoldungsgesetzes ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74; BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308).

Nach diesen Maßstäben durfte der Gesetzgeber davon absehen, Beamte, die - wie die Klägerin - von einem anderen Bundesland zum Beklagten versetzt wurden, von der Ausschluss- bzw. Absenkungsregelung des § la Abs. 1 LSZG bzw. § 3a Abs. 1 LBesG auszunehmen mit der Folge, dass sie nicht wie die in § la Abs. 2 und 3 LSZG bzw. § 3a Abs. 2 LBesG genannten Personengruppen privilegiert sind. Es ist nicht evident sachwidrig, dass der Landesgesetzgeber die Tätigkeit eines Beamten im Rahmen eines vorangegangenen Dienstverhältnisses zu einem Dienstherrn außerhalb des beklagten Landes nicht ebenfalls berücksichtigt hat. Aus der Beschränkung der Ausnahmen von der Wartezeit auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Beklagten folgt, dass sich die Sonderzahlung insoweit als eine Belohnung für die Treue zum Land Baden-Württemberg darstellt. Soweit das Verwaltungsgericht einwendet, dieser Annahme stehe entgegen, dass vor Einführung der Wartezeit alle Beamten und Richter bereits mit der Einstellung und damit unabhängig von der Dauer ihrer Dienstzugehörigkeit Sonderzahlungen erhalten hätten und für diejenigen Beamten, die am Stichtag noch nicht drei Jahre in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn gestanden hätten, die Wartezeit nicht (auch nicht anteilig) gelte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007- 3 B 18.07 u.a. -, DÖV 2008, 38 m.w.N.). Bei der Festlegung des vorliegenden Stichtags hat er an den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschriften angeknüpft und es für die Beamten, die zu diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Landessonderzahlungsgesetzes bereits Sonderzahlungen erhalten haben, beim bisherigen Stand belassen. Dies stellt weder den mit der Regelung verfolgten Zweck in Frage, noch erscheint es sachfremd. Soweit die Klägerin dadurch trotz ihrer jahrelangen vorherigen Beamtentätigkeit im Land Rheinland-Pfalz einem Berufsanfänger im Land Baden-Württemberg gleichgestellt wird, ist der im vorliegenden Sachzusammenhang ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht unzulässig überschritten (so schon Senatsbeschluss vom 23.01.2008 - 4 S 2952/06 -). Danach kann dahinstehen, ob der Gesetzgeber bei der Regelung der Wartezeit und der Ausnahmen hiervon unter Gleichbehandlungsaspekten überhaupt den Fall in den Blick nehmen musste, dass ein Beamter nach dem Stichtag aus einem anderen Bundesland zum Beklagten versetzt wird.“

Hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 1a LSZG a.F. bzw. § 3a LBesG a.F. mit Art. 33 Abs. 5 GG hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 - (juris Rn. 25 f.; vgl. auch Urteil vom 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -, S. 16 f. des Umdrucks) ausgeführt:

„In der beanstandeten Wartefrist liegt auch kein Verstoß gegen Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Schutz dieser Regelung, in der das Bundesverfassungsgericht eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums wie auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat erkennt (seit Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1 st. Rspr.), erfasst die Sonderzahlungen nicht. Sonderzahlungen (sog. „Weihnachtsgeld“ oder „13. Monatsgehalt“) wurden erst nach 1949 in das Beamtenrecht übernommen (im Einzelnen: BVerfG, Beschlüsse vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, 61, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 28.09.2007 - 2 BvL 5/05 u.a. -, ZBR 2008, 42; BVerwG, Urteil vom 15.07.1977 - VI C 24.75 -, Juris; Urteil des Senats vom 05.05.1980 - IV 3095/78 -, Juris). Sie begründen daher keinen beamtenrechtlichen Anspruch, der nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums dem Beamten „zustünde“ und deshalb hinsichtlich Bestand und Höhe durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert wäre. Das bedeutet, dass sie jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 06.03.2006 - 2 BvR 2443/04 -, Juris, und vom 29.11.1967 - 2 BvR 668/76 -, JZ 1968, 61).

Das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 99, 300), gebietet keine andere Beurteilung. Es betrifft allein die Gewährung eines „amtsangemessenen“ Lebensunterhalts. Bei dessen Konkretisierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dieser ist allerdings eingeengt, wenn es um den Kernbestand des Anspruchs eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt geht, der ihm als ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zusteht und durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39,196 m.w.N.). Insoweit ist das Alimentationsprinzip nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Finanzielle Erwägungen und das Bemühen, zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte Ausgaben zu sparen, können für sich genommen in aller Regel nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Bezüge angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258). Mit seiner hierauf gestützten Forderung nach einem „gesteigerten sachlichen Grund“ für die umstrittene Wartezeitregelung verkennt der Kläger jedoch, dass die Sonderzahlungen - wie bereits erwähnt - nicht zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Kernbestand des Anspruchs auf amtsangemessenen Unterhalt zählen, sodass der Gesetzgeber bei beschränkenden Maßnahmen nicht den strengen Bindungen des Alimentationsprinzips unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2008 - 2 C 75.07 -, Juris und Senatsurteil vom 08.09.2009 - 4 S 1704/07 - ). Hieran hat sich mit Blick auf die ab 01.01.2008 geltende Regelung des § 3a Abs. 1 LBesG in der Fassung von Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2008 über die Absenkung der jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nichts geändert. Denn mit dem BVAnpG 2008 hat der Gesetzgeber lediglich die nach Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007 vom 12.02.2007 (GBl. S. 105) in Höhe von 4,17 vom Hundert verbliebenen Sonderzahlungen in die einzelnen Besoldungsbestandteile integriert, die nach dem bisherigen Landessonderzahlungsgesetz Bemessungsgrundlagen für die Sonderzahlungen waren. Die Integration betrifft die Sonderzahlungen in ihrer bisherigen Ausgestaltung und damit auch mit der bereits bestehenden Wartezeitregelung, die nunmehr durch eine entsprechende Absenkung der Bezüge „umgesetzt“ wird. Ein besoldungsrechtlicher „Eingriff“ für den Kläger oder eine sonstige tiefgreifende strukturelle Veränderung des Kernbestands der beamtenrechtlichen Besoldung ist damit nicht verbunden (gewesen).

Im Übrigen folgen aus dem - unterstellt verletzten - Alimentationsgrundsatz keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben. Die Wahl der Mittel bleibt dem Gesetzgeber überlassen. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts ein weiter Spielraum politischen Ermessens eröffnet, der grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten wird, die sich - wie bereits erwähnt - als evident sachwidrig erweisen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des legislativen Gestaltungsspielraums können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 49.07 -, BVerwGE 131, 20).“

Diese Ausführungen zur Vereinbarkeit der Kürzung der Sonderzahlung bzw. der Kürzung des Grundgehalts mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren für zutreffend gehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 56/10 -, juris Rn. 15): Ein Vertrauen darauf, dass die - durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht geschützte - Sonderzahlung und das Grundgehalt in ungeschmälerter Höhe beibehalten werden, sei regelmäßig nicht schutzwürdig. Hier komme hinzu, dass das Grundgehalt nur für die Dauer von drei Jahren um 4 Prozent abgesenkt werde. Eine gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2012 - 2 BvR 252/11 -, nicht veröffentlicht).

Die Kammer hat gewisse Zweifel an der Prämisse des Verwaltungsgerichtshofs, bei der seit dem Jahr 2008 vorgenommenen Kürzung des Grundgehalts handele es sich der Sache nach immer noch um die Kürzung einer - seit dem Jahr 2008 in das Grundgehalt verschmolzenen - Sonderzahlung. Insoweit erschiene es der Kammer naheliegender, seit dem Jahr 2008 von einer Kürzung des Grundgehaltes auszugehen. Ob die ungleiche Höhe des Grundgehalts von Beamten mit gleicher beruflicher Erfahrung aber vor Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Argument gerechtfertigt werden kann, bei den länger als drei Jahre beim Land Baden-Württemberg beschäftigten Beamten stelle das Grundgehalt in Höhe von 4 Prozent eine Belohnung ihrer Treue zum Dienstherrn dar, erscheint zumindest fraglich. Dies gilt umso mehr, als nach der aktuellen - hier allerdings nicht maßgeblichen - Fassung von § 23 Abs. 1 LBesG die Gehaltskürzung für die höheren Besoldungsgruppen 8 Prozent beträgt und damit kein Bezug mehr zu der vor dem Jahr 2008 existierenden Sonderzahlung ersichtlich ist. Dennoch schließt sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an.

Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgt - jedenfalls für die hier maßgebliche dreijährigen Absenkung des Grundgehalts um 4 Prozent - auch nicht aus dem Abstandsgebot zwischen der Besoldung der unterschiedlichen Ämter (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 2 C 49/11 -, BVerwGE 148, 328; VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2014 - 21/13 -, juris). Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung der Bezüge der Beamten und Richter zu beachten, dass diese - dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG folgend - entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit ihrer Ämter im Sinne eines Abstandsgebotes abzustufen sind. Der Gesetzgeber darf die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht einebnen, sondern muss stets einen substantiellen, die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Ämter zum Ausdruck bringenden Abstand zwischen den jeweiligen Besoldungsgruppen wahren. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dem eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch die Gerichte entspricht.

Der für die Kontrolle des Abstandsgebots vorzunehmende Vergleich zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen ist dabei jeweils anhand vergleichbarer Beamter vorzunehmen. Insbesondere soweit die Besoldung nach Erfahrungsstufen gestaffelt ist, ist das Abstandsgebot nur zwischen Beamten der jeweils gleichen Erfahrungsstufe der benachbarten Besoldungsgruppen einzuhalten. Entsprechendes muss auch hinsichtlich des Absenkungsbetrags des § 23 Abs. 1 LBesG a.F. gelten. Soweit auch die nächst niedrigere Besoldungsgruppe der Absenkung des § 23 Abs. 1 LBesG a.F. unterliegt, ist dem Besoldungsvergleich auch der abgesenkte Betrag dieser Besoldungsgruppe zugrunde zu legen.

Danach ist das Abstandsgebot im vorliegenden Fall gewahrt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Abstufung der verschiedenen Besoldungsgruppe nicht überschritten. Eine durch § 23 Abs. 1 LBesG bewirkte Verletzung des Abstandsgebotes scheidet bereits insoweit aus, als auch Beamte der Besoldungsgruppe A 12 in der hier maßgeblichen Fassung des § 23 Abs. 1 LBesG in den ersten drei Berufsjahren einer Besoldungsabsenkung von 4 Prozent unterliegen.

Selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Ansicht - dem Besoldungsvergleich die nicht abgesenkte Besoldung der Besoldungsgruppe A 12 zugrunde legen wollte, wäre das Abstandsgebot im Fall des Klägers noch gewahrt. Angesichts des Umstandes, dass die Gehaltskürzung nach § 23 Abs. 1 LBesG nur für die Dauer von drei Jahren greift, geht die Kammer davon aus, dass trotz der Kürzung immer noch ein hinreichend substantieller Abstand zur nächst niedrigeren Besoldungsgruppe A 12 gewahrt wird. Der Grundgehaltssatz eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der (ersten) Erfahrungsstufe 5 beträgt derzeit 3.905,97 Euro, der Grundgehaltssatz eines vollzeitbeschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 der gleichen Erfahrungsstufe 3.490,15 Euro. Die um 4 Prozent gekürzte Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 3749,73 Euro liegt damit um rund 7 Prozent über der Besoldung der Besoldungsgruppe A 12.

Dies ist ein Abstand, der im Wesentlichen noch dem entspricht, was der Landesgesetzgeber als Abstand zwischen den benachbarten Besoldungsgruppen A 11 bis A 15 als angemessen erachtet. So beträgt beispielsweise der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 11 (3.086,97 Euro) der ersten Erfahrungsstufe 4 und der Besoldungsgruppe A 12 (3.330,76 Euro) der gleichen Erfahrungsstufe rund 9 Prozent, der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 13 (3.905,97 Euro) und dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 14 (4.215,78 Euro) der Erfahrungsstufe 5 knapp 8 Prozent und der Abstand zwischen dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe A 15 (4.803,71 Euro) der ersten Erfahrungsstufe 6 und der Besoldungsgruppe A 16 (5.298,92 Euro) der gleichen Erfahrungsstufe rund 10 Prozent.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG auf 2.859,27 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, VBlBW Sonderbeilage Januar 2014: zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem gekürzten und dem ungekürzten Gehalt; laut Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg wurden beim - nicht durchgängig vollzeitbeschäftigten - Kläger seit September 2012 bis August 2014 insgesamt 2.859,27 EUR Absenkungsbetrag einbehalten).

Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.