VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2014 - 1 S 1327/13
Fundstelle
openJur 2014, 25274
  • Rkr:

Ein Abfallentsorgungsunternehmen, welches durch die nicht von einer entsprechenden Genehmigung gedeckte und nicht den allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes genügende (Zwischen-)Lagerung von Abfällen auf seinem Betriebsgelände eine wesentliche Ursache für den durch einen Brand entstandenen Schaden gesetzt hat, kann als (Mit-)Verursacher zur Erstattung der Feuerwehrkosten herangezogen werden, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten seines Geschäftsführers zumindest grob fahrlässig ist (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Mai 2013 - 1 K 531/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen, wendet sich gegen die Heran-ziehung zur teilweisen Erstattung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes auf ihrem Betriebshof.

Am 16.10.2006 war gegen 8:45 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin ein Brand ausgebrochen, der von der Feuerwehr der Beklagten unter Heranziehung überörtlicher Kräfte und Einsatzmittel gelöscht wurde. Der Brand war durch Entzündung von Abfallballen entstanden, die an der nördlichen Westseite einer Halle lagerten, in der sich die Wertstoffsortieranlage befand. Er griff auf die Halle über, die durch den Brand zerstört wurde. Der Brand ergriff auch weiteren Abfall, der an der Nordwand der Halle aufgestapelt war, sowie Abfall an anderen Stellen. Ausgelöst wurde der Brand vermutlich durch eine unachtsam zu Boden geworfene Zigarettenkippe. Der durch den Brand entstandene Schaden belief sich auf ca. 2 Mio. EUR.

Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hatte der Klägerin am 05.08.1991 die abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wertstoffsortieranlage einschließlich Hallenum- und -neubau erteilt. Im Erläuterungsbericht zum Bauantrag vom 06.11.1990, der Bestandteil der Genehmigung wurde, hieß es unter 1.7 - Zwischenlagerung von Wertstoffen und Restmüll: „Papier, Pappe und Kunststoff-Folien werden nach dem Aussortieren zu Ballen verpreßt und in der dafür vorgesehenen Halle bis zum Abtransport zwischengelagert.“ Unter Ziff. II 2.9 der Genehmigung hieß es: „Gepreßte Ballen sind bis zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern.“ Unter Ziff. II 2.13 der Genehmigung wurde der Klägerin aufgegeben, auf dem Betriebsgelände ein absolutes Rauchverbot auszusprechen und durch Schilder bekanntzumachen. Der Genehmigung wurden verschiedene brandschutztechnische Auflagen beigefügt. Unter Nr. 16 hieß es: „An geeigneter Stelle ist ein Lageplan mit Grundrißplänen der einzelnen Geschosse anzubringen bzw. vorzuhalten, aus denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Bewegungsflächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sowie die Zugänge zu besonderen Räumen und Bedienungseinrichtungen für technische Anlagen ersichtlich sind. Einzelheiten sind mit dem Kreisbrandmeister abzusprechen.“ Diese Feuerwehrpläne wurden am 20.04.1993 vom Landratsamt genehmigt. Der Lageplan M 1:500 zeigte eine westliche und eine östliche Zufahrt zum oberen Betriebshof. Am 08.09.1997 wurde der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung ihrer Anlage erteilt. Die Genehmigung vom 05.08.1991 wurde aufrecht erhalten, soweit sich keine Änderungen ergaben.

In einem Vermerk des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Tübingen vom 03.08.1998 über eine Besichtigung des Betriebshofs der Klägerin am 30.07.1998 wurde u.a. festgehalten, dass die übermäßige Belegungsdichte des Betriebshofes auf die Zwischenlagerung relativ großer Mengen an Verwertungsabfällen zurückzuführen sei, die zum Abtransport bereitlägen, aber zeitweilig auf dem Betriebshof verblieben. Die unübersichtliche Lagerung könne zu erschwerten Bedingungen im Betriebsverkehr führen. Eine Verbesserung der Übersichtlichkeit durch geordnete Lagerbereiche und geregelte Verkehrswege erscheine dringend geboten. Ebenfalls erforderlich sei ein Abbau der Lagermengen und eine gezielte Lageranordnung.

Unter dem 18.05.2004 hatte die Klägerin unter Vorlage eines Gesamtübersichtsplans vom 09.01.2002 gemäß § 15 BImSchG verschiedene Änderungen der genehmigten Anlage angezeigt. Nach diesem Plan war weder nördlich noch westlich der Wertstoffsortierhalle ein Bereitstellen oder eine zeitweilige Lagerung von Abfällen vorgesehen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis bestätigte am 20.10.2004, dass die angezeigte Änderung der Lagerorte immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sei.

Mit Schreiben vom 29.03.2006 hatte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis festgestellt, dass die bei einem Vor-Ort-Termin am 16.03.2006 vorgefundene Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall auf dem Betriebsgelände der Klägerin im Hinblick auf den Grundwasserschutz und den Brandschutz nicht den technischen Anforderungen entspreche. Da die Lagerung aus diesen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Klägerin aufgegeben, den hausmüllähnlichen Gewerbeabfall, dessen Menge auf mehr als 1.000 Tonnen geschätzt wurde, bis Ende April 2006 vollständig zu beseitigen. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt. Am 24.04.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. In der Folgezeit wurde ein Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Betriebshofs der Klägerin eingeleitet.

Am 09.11.2006 fand bei der Beklagten eine Besprechung wegen des Brandes vom 16.10.2006 statt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die langen Einsatzzeiten der beteiligten Feuerwehren unter anderem durch „unsachgemäße Lagerung" entstanden seien. Bezüglich des Erlasses eines Kostenerstattungsbescheides ging man davon aus, dass Stellungnahmen anderer Stellen abzuwarten seien.

Nach dem Brand wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Gabelstaplerfahrer W. und den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet. Der Gabelstaplerfahrer war in Verdacht geraten, den Brand durch eine weggeworfene Zigarettenkippe verursacht zu haben. Er wurde am 17.10.2006 als Beschuldigter belehrt und machte danach keine Angaben mehr. Am 16.05.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Ulm das Verfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Geschäftsführer der Klägerin, gegen den zunächst Anklage wegen des ungenehmigten Betreibens einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhoben worden war, wurde vom Amtsgericht Ehingen mit Beschluss vom 09.01.2012 von dem zuletzt noch verbliebenen Vorwurf des Verstoßes gegen eine Auflage aus der Genehmigung vom 05.08.1991 freigesprochen.

Mit Bescheid vom 22.12.2010 zog die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 16.10.2006 heran und setzte den Kostenersatzanspruch auf 58.736,21 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Großbrand auf dem Betriebsgelände der Klägerin hätten die auf dem Fahrweg vor der Nordfassade der Halle mit der Wertstoffsortieranlage gelagerten Kunststoffballen den Einsatz der Feuerwehr behindert. Auf der verbleibenden schmalen geteerten Fläche hätten die Feuerwehrfahrzeuge nicht ausreichend an die Halle heranfahren können. Die Feuerwehr habe 200 m lange Schlauchleitungen verlegen und den Brand teilweise von der anschließenden Böschung bekämpfen müssen. Hätte die Klägerin auf dem Fahrweg vor der Nordfassade die Ballen nicht gelagert, wäre für die Feuerwehr die Brandbekämpfung schneller, einfacher und kostengünstiger gewesen. Ein erheblicher Teil der Kosten von insgesamt 68.447,81 EUR wäre nicht angefallen, wenn sich die Klägerin an die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung der Abfall- und Recyclingstoffe und den Betrieb der Anlage gehalten und insbesondere die Nordumfahrung der Halle nicht mit Kunststoffballen verstellt, die Feuerwehrdurchfahrten freigehalten, einen zweiten Rettungsweg angelegt und Trennwände oder Gassen zwischen den Ablagerungen freigehalten hätte. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage hätte die Feuerwehr ungehindert auch über den zweiten Rettungsweg zum Brandherd heranfahren können. Die äußerst umfangreichen und zeitraubenden Umschichtungs- und Transportarbeiten, die notwendig gewesen seien, um überhaupt zur Brandbekämpfung in die Halle gelangen zu können, wären ebenso wie die umständlichen Schlauchverlegungen nicht erforderlich gewesen. Der Brand wäre bei ordnungsgemäß vorhandenen Feuergassen und Trennwänden überhaupt nicht in diesem Maß fortgeschritten und hätte die Halle nicht erreicht. Selbst wenn er die Halle erreicht und in Brand gesetzt hätte, wäre es der Feuerwehr möglich gewesen, auf kurzem Wege direkt zum Brandherd auch innerhalb der Halle vorzudringen. Die angefallenen 1.183 Einsatzstunden wären nicht erforderlich gewesen, um das Schadenfeuer zu löschen. Nach den Erfahrungswerten der Feuerwehr hätte sich der Brand auf den Entstehungsbereich beschränkt, da in diesem Bereich keine Lagerung von Reststoffballen vorgesehen gewesen sei. Somit wären auch die darüber hinausgehenden Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Es wären dann nur Kosten in Höhe von 9.711,60 EUR angefallen. Ob die Beklagte als Trägerin der Feuerwehr sich die von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursachten Mehrkosten des Einsatzes erstatten lasse, stehe nicht in ihrem Ermessen.

Die Klägerin legte gegen den ihr am 27.12.2010 zugestellten Kostenbescheid am 29.12.2010 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde.

Am 21.03.2012 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen, zu deren Begründung vorgetragen wurde, die Voraussetzungen für eine Ersatzverpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. lägen nicht vor. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Organe durch ihr Verhalten den Brand oder eine hierbei drohende Gefahr verursacht hätten. Schaden i.S. von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG sei der Brand auf dem Betriebsgelände der Klägerin. Der Schaden umfasse nicht die geltend gemachten Mehrkosten der Brandbekämpfung. Bei diesen Mehrkosten handele es sich um Aufwendungen der Feuerwehr, die infolge des Schadenfeuers entstanden seien. Die Klägerin habe den Brand auf ihrem Betriebsgelände nicht verursacht. Vielmehr sei sie die Geschädigte. Sie habe durch den Brand erhebliche, durch Versicherungen nicht gedeckte Vermögensverluste erlitten. Der Sache nach stütze die Beklagte ihr Kostenersatzverlangen darauf, dass die Klägerin beim Betrieb ihrer Wertstoffsortieranlage für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt habe und dass diese Pflichtverletzungen bei der Brandbekämpfung zu Mehrkosten geführt hätten. Selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, erfüllten sie schon objektiv nicht die Voraussetzungen für das Kostenersatzverlangen. Für eine derart extensive Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. gebe es keine Anhaltspunkte. Die Rechtsprechung habe bisher die Voraussetzungen für ein Kostenersatzverlangen nur in Fällen bejaht, in denen die Betroffenen den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Im Übrigen stelle die Rechtsprechung zunehmend hohe Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit.

Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Anwendung komme die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, habe der Sachbearbeiter der Beklagten die Umstände, die nach den Gründen des angefochtenen Bescheides das Kostenersatzverlangen tragen sollten, spätestens im Herbst 2006 gekannt. Der Anspruch sei also nicht erst mit Ablauf des Jahres 2010, sondern schon mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. lägen vor. Maßgeblich sei, dass die Arbeiten der Feuerwehr durch verstellte Rettungswege behindert worden seien. Dieser Zustand sei von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden. Sie hätte durch ordnungsgemäße Lagerung die Zufahrtsstraßen offen und für Brandfälle benutzbar halten müssen. Die konkrete Notwendigkeit zur Freihaltung der Hallennordseite ergebe sich aus den genehmigten Unterlagen zum Baugesuch mit Genehmigungsvermerk vom 12.08.1991. Die Forderung sei schließlich nicht verjährt.

Mit Urteil vom 08.05.2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. für die Inanspruchnahme der Klägerin lägen vor. Verursacher im Sinn dieser Vorschrift sei nicht nur die Person, die ein Schadenfeuer dadurch verursacht, dass sie die letzte Ursache dafür setzt, dass ein Brand entsteht. Verursacher sei auch derjenige, der den Umfang des durch einen Brand entstandenen Schadens dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst habe, dass er gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe, wenn der Brand bei der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften einen geringeren Schaden verursacht hätte. Dies folge aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die sicherstellen wolle, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr und damit die Allgemeinheit nur dann die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr tragen solle, wenn der durch einen Brand entstandene Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach einer Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, zugerechnet werden könne. Zwar habe die Klägerin durch die Art und Weise der Abfalllagerung auf ihrem Betriebsgrundstück nicht gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen in behördlichen Genehmigungen verstoßen. In den vorliegenden Genehmigungen für den Betrieb der Wertstoffsortieranlage seien keine Feuerwehrzufahrten bzw. Rettungswege außerhalb der Halle festgesetzt worden. Die Lagerung sei aber auch nicht durch eine behördliche Genehmigung gedeckt gewesen, sie habe vielmehr gegen Vorschriften des Brandschutzes aus der Landesbauordnung verstoßen. Nach den Feststellungen des Landratsamts Alb-Donau-Kreis in der Verfügung vom 29.03.2006 sei westlich und südlich der Halle hausmüllähnlicher Gewerbeabfall in einem geschätzten Umfang von mehr als 1.000 Tonnen gelagert worden. Darüber hinaus sei nördlich der Halle auf der Zufahrt zu den Toren der Halle gleichartiger Abfall in einer Menge gelagert worden, dass der Feuerwehr die Zufahrt zum Brandherd nicht möglich gewesen sei. Die Zwischenlagerung dieses Abfalls sei nach § 16 BImSchG i.V.m. Nr. 8.12. Sp. 2b der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. An einer solchen Genehmigung habe es gefehlt. Eine Genehmigung zur Zwischenlagerung dieser Abfälle sei auch nicht durch die am 05.08.1991 erteilte abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung ausgesprochen worden. Gegenstand dieser Genehmigung seien nur der Hallenum- und -neubau und der Betrieb der Wertstoffsortierungsanlage gewesen, nicht jedoch Lagerflächen für hausmüllähnlichen Gewerbefall westlich und südlich der Halle. Nach der Betriebsbeschreibung im Genehmigungsantrag sei auch kein zwischenzulagernder Abfall angefallen. Gleiches gelte für die Genehmigung vom 08.09.1997. Ein Genehmigungsverfahren für die mit Verfügung vom 29.03.2006 beanstandete Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall sei erst nach dem Ergehen dieser Anordnung eingeleitet und vor dem Brand nicht mehr abgeschlossen worden. Mit Verfügung vom 29.03.2006 habe das Landratsamt-Alb-Donau-Kreis die Entfernung des am 16.03.2006 festgestellten Abfalls angeordnet. Diese Verfügung sei bis zum Ausbruch des Brandes nicht befolgt bzw. durchgesetzt worden. Die Kammer teile die Auffassung des Landratsamts, dass die konkret vorgefundene Abfalllagerung aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen sei, da die in einer Genehmigung auszusprechenden brandschutzrechtlichen Auflagen nicht eingehalten worden seien.

Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften liege nicht erst dann vor, wenn diese durch eine behördliche Genehmigung konkretisiert würden. Ein Unternehmer, der eine ungenehmigte Abfall(zwischen)lagerung betreibe und der Genehmigungsbehörde nicht die Gelegenheit gebe, in einem Genehmigungsverfahren entsprechende Auflagen zu erlassen, könne nicht deshalb besser stehen, weil er sich rechtswidrig verhalte. Zum Zeitpunkt des Brandes seien die Anforderungen an den Brandschutz in § 15 LBO (Fassung 1995) geregelt gewesen. Danach seien bauliche Anlagen, zu denen auch Lagerplätze gehörten, so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt werde und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich seien. Diesen Anforderungen habe die Abfalllagerung auf dem Betriebsgelände der Klägerin beim Ortstermin des Landratsamtes vom 16.03.2006 und auch beim Ausbruch des Brandes nicht entsprochen. Der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen hätte es sich aufdrängen müssen, dass die Lagerung des Abfalls aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen sei und sie damit gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Dies folge insbesondere daraus, dass die Klägerin durch die Verfügung des Landratsamts vom 29.03.2006 auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit aus Gründen des Brandschutzes aufmerksam gemacht worden sei. Zudem sei sie konkret darauf hingewiesen worden, worin die Mängel bestünden. Zwar seien Feuerwehrzufahrten auf dem Betriebsgelände in keiner Genehmigung als Auflage festgesetzt worden. Nach Aktenlage habe es aber mehrfach Abstimmungen der Klägerin mit der Feuerwehr der Beklagten darüber gegeben, dass und welche Flächen für die Feuerwehr freizuhalten seien. Der Klägerin seien damit die Notwendigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes bekannt gewesen. Durch ihren Verstoß dagegen habe sie es zumindest grob fahrlässig verursacht, dass der aus ungeklärter Ursache ausgebrochene Brand einen Umfang angenommen und eine Schadenshöhe verursacht habe, die bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Einsatz der Feuerwehr sei insbesondere durch das Zustellen der Zufahrt auf der Nordseite der Halle mit Reststoffballen wesentlich erschwert worden. Hätte sich die Klägerin in Bezug auf die Notwendigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes korrekt verhalten, wäre der Umfang des Feuers und der Aufwand, es zu löschen, geringer ausgefallen. Der Brand hätte dann nicht eine so erhebliche Menge Müll erfassen können, das Übergreifen des Feuers auf die Halle wäre aller Voraussicht nach vermieden worden. Jedenfalls wäre es der Feuerwehr möglich gewesen, den Brandort schneller zu erreichen und den Brand effektiver zu bekämpfen, was ihre Einsatzzeiten vermindert und die Heranziehung überörtlicher Einsatzkräfte und Einsatzmittel vermieden hätte.

Der Verursachungsanteil am Umfang des Feuers und des Schadens, den es angerichtet habe, und damit der Anteil der Löschkosten, der von der Klägerin verursacht worden sei, lasse sich nicht exakt ermitteln, sondern nur schätzen. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Schätzung auf einer realistischen Tatsachengrundlage beruhe. An der Berechnung der tatsächlich angefallenen Kosten für den Einsatz der Feuerwehr anlässlich des Brandes auf dem Werksgelände der Klägerin bestünden ebenfalls keine Bedenken. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass die Kammer die Absicht habe, von den von der Beklagten ermittelten Beträgen auszugehen. Er sei dem nicht entgegengetreten.

Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei schließlich nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch sei im Jahr 2006 mit dem Brandereignis auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin entstanden. Der Lauf der Frist habe aber gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Ablauf des Folgejahres begonnen, da die Beklagte im Jahr 2006 noch nicht die erforderliche Tatsachenkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen gehabt habe. Da mehrere Verursacher in Betracht gekommen seien, habe die Beklagte bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen gehabt, wen sie in Anspruch nimmt. Die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege in einem solchen Fall erst vor, wenn eine hinreichende Erkenntnis darüber bestehe, gegen welchen von mehreren Verursachern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Betracht kommen könne und welche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Auswahlermessens zu beachten seien. Im Jahr 2006 sei das Ermittlungsergebnis der Polizei noch nicht soweit gefestigt gewesen, dass die Verantwortlichkeit des Gabelstaplerfahrers mit hinreichender Sicherheit festzustellen bzw. auszuschließen gewesen wäre. Dies sei erst im Jahr 2007 der Fall gewesen. Die erforderlichen Tatsachen hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Gabelstaplerfahrer im Mai 2007 vorgelegen. Unerheblich sei, dass der Gabelstaplerfahrer in den Überlegungen der Beklagten im Jahr 2006 wohl keine Rolle gespielt habe.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei nicht Verursacher im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F., denn sie habe das sog. Schadenfeuer nicht verursacht. Schaden im Sinn dieser Vorschrift sei allein das Schadenfeuer, d.h. der Brand auf dem Betriebsgelände. Das Verwaltungsgericht wolle auch die Mehrkosten der Feuerwehr aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften unter den feuerwehrrechtlichen Schadensbegriff subsumieren. Diese Auslegung überzeuge nicht. Sie widerspreche dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer systematischen Einbindung in den Normenkontext, stehe im Widerspruch zu den bisher in der Rechtsprechung behandelten Fällen und überschreite deutlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterrechtlichen Gesetzesauslegung. Die (grob fahrlässige) „Beeinflussung“ des durch einen Brand hervorgerufenen Schadensumfangs durch Nichtbeachtung brandschutzrechtlicher Vorschriften sei keine Brandverursachung im Sinne des Gesetzes. Wegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die prinzipielle Unentgeltlichkeit von Brandeinsätzen der Feuerwehren seien die Ausnahmetatbestände des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. restriktiv auszulegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin bei der Abfalllagerung auf ihrem Betriebsgrundstück auch nicht gegen brandschutzrechtliche Anforderungen verstoßen. Sie habe im Rahmen der ihr erteilten Genehmigungen gehandelt und auch nicht gegen § 16 BImSchG bzw. Vorschriften des Brandschutzes aus der Landesbauordnung verstoßen. Aus der Nebenbestimmung Ziff. II 2.9 des Genehmigungsbescheides vom 05.08.1991 ergebe sich, dass gepresste Kunststoffballen nicht nur unter Dach, sondern - wasserdicht abgedeckt - auch auf der Hoffläche zwischengelagert werden dürften. Die Beklagte habe in ihrem Schlussabnahmeschein vom 18.03.1997 gemäß § 68 LBO bestätigt, dass die Schlussabnahme zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Die 1991 erteilte abfallrechtliche Genehmigung habe nach der Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach dem BImSchG fortgegolten. Mit seiner Genehmigungsentscheidung vom 08.09.1997 habe das Landratsamt wesentliche Betriebsänderungen immissionsschutzrechtlich genehmigt. In Ziff. 2.1 der Antragsunterlagen sei zur Beschreibung des Vorhabens u.a. ausgeführt worden, dass die Abfälle auf dem Betriebshof auf der im Plan Nutzungen mit „Umladen von Wertstoffen“ bezeichneten Fläche zwischengelagert und umgeschlagen würden. Die einzelnen Abfälle würden nach der Sortierung bzw. nach dem Pressen in Gebinde gepackt und auf dem Betriebshof gelagert. In einem Vermerk vom 13.08.2003 sei auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen davon ausgegangen, dass die Lagerung von (nicht besonders überwachungsbedürftigen) Abfällen „als Nebeneinrichtung einer genehmigungspflichtigen Sortieranlage bis zu einer Lagermenge von insgesamt 760 Tonnen immissionsschutzrechtlich mitgenehmigt“ worden sei. Eine Änderungsanzeige der Klägerin gemäß § 15 BImSchG sei vom Landratsamt am 22.10.2004 dahingehend beschieden worden, dass die Änderung der Lagerorte für in Haushaltungen anfallende oder hausmüllähnliche Abfälle, die durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sei. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, die Genehmigungen vom 05.08.1991 und vom 08.09.1997 umfassten nicht die Zwischenlagerung der Abfälle westlich, nördlich und südlich der Halle, verkenne es den Inhalt dieser Genehmigungen. Bei der vom Verwaltungsgericht zitierten „Verfügung“ vom 29.03.2006 handele es sich um ein formloses Schreiben. Dem Vorwurf, dass südlich und westlich der Halle „schätzungsweise mehr als 1.000 Tonnen hausmüllähnlicher Gewerbeabfall“ zwischengelagert würden, habe die Klägerin schon mit Schreiben vom 31.03.2006 widersprochen. Sie habe angegeben, es habe sich um ca. 150 Tonnen Abfall zur Verwertung sowie um Kunststoffe gehandelt. Außerdem sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Sortieranlage den Umschlag und die Zwischenlagerung umfasse. Das Landratsamt habe die Dinge nach dieser Richtigstellung im Schreiben der Klägerin vom 31.03.2006 auf sich beruhen lassen. Zum Brandschutz habe das Landratsamt in dem Schreiben vom 29.03.2006 auf einen Ergebnisvermerk des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.03.2006 verwiesen. Seinerzeit sei eine landeseinheitliche Abstimmung der Umweltverwaltung zu technischen Anforderungen an Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und zur Ballierung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen herbeigeführt worden. In Ziff. 1.2 dieses Ergebnisvermerks werde ausgeführt, der Abfall dürfe wegen der nicht unerheblichen Brandgefahr nur balliert und mit Folie umwickelt gelagert werden, und die Wickelfolie müsse für die zugelassene Lagerdauer beständig und reißfest sein. Außerdem heiße es, im Genehmigungsverfahren sei ein Brandschutzgutachten zu den anlagenspezifischen Anforderungen vorzulegen. Es handele sich hierbei um verwaltungsinterne Maßgaben für die Handhabung bzw. Konkretisierung der brandschutzrechtlichen Anforderungen in entsprechenden Genehmigungsverfahren, nicht jedoch um vom Betreiber einer genehmigten Anlage unabhängig von einem Genehmigungsverfahren bzw. ohne konkretisierende Anordnung der Verwaltung zu beachtende Anforderungen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch mit dem 31.12.2009 verjährt. Die Frage, gegen welchen von beiden in Betracht kommenden Verursachern vorgegangen werden solle, habe für die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt, sei also nicht ermessensleitend gewesen. Wie das Protokoll über die Besprechung vom 09.11.2006 zeige, seien die zuständigen Personen zu diesem Zeitpunkt fest davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Einsatzzeiten der Feuerwehr ihre Ursache in der unsachgemäßen Lagerung von Abfall auf dem Grundstück der Klägerin habe. Damit sei aus deren Sicht die Verantwortlichkeit zu diesem Zeitpunkt hinreichend geklärt gewesen. Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen hätten nicht bestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.05.2013 - 1 K 531/12 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 22.12.2010 aufzuheben,sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellte der Vertreter der Klägerin drei Beweisanträge, die vom Senat abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, drei Bände Strafakten sowie drei Ordner und 21 Hängehefter des Landratsamts Alb-Donau-Kreis mit Unterlagen zur Genehmigung des Betriebs der Klägerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Berufungsbegründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Anführung von Berufungsgründen; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die – zulässige – Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG in der bei Erlass des Kostenbescheids vom 22.12.2010 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -, geändert wurden (jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen, die eine Rechtsgrundlage dafür böten, weiterhin die alte Fassung des Feuerwehrgesetzes anzuwenden, wenn der Feuerwehreinsatz vor Inkrafttreten der Neufassung stattfand, enthielt dieses Gesetz nicht. Maßgeblich ist deshalb, welches Gesetz bei Erlass des Kostenbescheides bzw. eines etwaigen Widerspruchsbescheides galt (vgl. Senatsurteile vom 16.11.2010 - 1 S 2402/09 - BWGZ 2010, 985 und vom 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391). Zu Unrecht sind danach die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Rechtslage sich nach dem Feuerwehrgesetz in der vor dem 19.11.2009 geltenden Fassung beurteilt. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Kostenersatz, soweit sie hier einschlägig sind, nicht geändert haben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG entsprechen denen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F..

2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz sind erfüllt.

a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Bei dem der streitgegenständlichen Kostenforderung zu Grunde liegenden Einsatz hat es sich um einen solchen nach § 2 Abs. 1 FwG gehandelt, nämlich um einen Einsatz zur Bekämpfung eines sog. Schadenfeuers (Brand) im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG.

b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG muss der Träger der Gemeindefeuerwehr für einen solchen Einsatz abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dem Grunde nach Kostenersatz verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. Surwald/Ernst, FwG BW, 8. Aufl., § 34 Rn. 4). Kostenersatzpflichtig ist in diesem Fall der Verursacher; andere in § 34 Abs. 3 FwG genannte kostenersatzpflichtige Personen können im Rahmen des Kostenersatztatbestandes des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 10.12.2012 - 1 S 1275/12 - VBlBW 2013, 343).

Hier ist der Schaden (zum Begriff unten aa) von der Klägerin (mit-)verursacht worden (unten bb). Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar (unten cc).

aa) Der Begriff des Schadens in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG bezieht sich auf § 2 Abs. 1 FwG, wonach die Feuerwehr u.a. bei Schadenfeuern (Bränden) Hilfe zu leisten hat (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 4).

Ein „Schadenfeuer“ wird definiert als ein selbstständig fortschreitendes, unkontrolliertes Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet (Surwald/Ernst, a.a.O., § 2 Rn. 8 m.w.N.). Ein Schadenfeuer in diesem Sinn war hier spätestens mit dem Übergreifen des Feuers auf die Halle mit der Wertstoffsortieranlage gegeben.

Der Begriff des Schadens umfasst den durch das Schadenfeuer im konkreten Fall eingetretenen Schaden, nicht aber die Aufwendungen zur Bekämpfung des Schadens wie etwa die Kosten der Feuerwehr. Dies ist jedoch für die Heranziehung zum Kostenersatz auch nicht erforderlich.

bb) Der Begriff des Verursachers entspricht dem des Verhaltens- oder Handlungsstörers im Sinne des Polizeirechts (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 35). Es kann daher auf die zum Polizeirecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden:

Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten. Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr bzw. des Schadens lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr oder der Störung und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - juris Rn. 108 m.w.N.). Bei der wertenden Betrachtung ist die im Verwaltungsrecht anerkannte Legalisierungswirkung einer Genehmigung (Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung o.ä.) zu berücksichtigen. Handlungsstörer kann daher grundsätzlich nicht sein, wer von einem ihm ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch macht, auch wenn hierdurch in der Folge ein polizeiwidriger Zustand eintritt (Senatsurteil vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 - NJW 2003, 2550 ).

Rechtlich unerheblich ist, ob der Verursacher zugleich auch Geschädigter ist. Die Stellung als Verursacher und als Geschädigter schließen sich nicht gegenseitig aus.

Die Klägerin muss sich eine etwaige Verursachung des Schadens durch das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Ihre Eigenschaft als Kommanditgesellschaft steht dem nicht entgegen. Der Polizeipflicht unterliegen nämlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen oder die körperschaftlich organisierten Gesamthandsgemeinschaften wie die Kommanditgesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1389/95 - VBlBW 1996, 221 ).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verursachung des Schadens durch die Klägerin zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt.

(1) Das Lagern von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle mit der Wertstoffsortieranlage war - ebenso wie das Wegwerfen der Zigarettenkippe durch eine letzten Endes nicht zu ermittelnde Person - kausal für die Entstehung des Brandes. Es kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Schadenfeuer - entfiele. Wäre der Betriebshof im fraglichen Bereich als Verkehrsfläche freigehalten worden, so hätte die glühende Zigarettenkippe keine Nahrung gefunden und es wäre nicht zu dem Brand gekommen.

Das Lagern von Abfall an der Nordwand der Halle war mitursächlich für die Ausbreitung des Feuers und für die Verzögerungen bei der Brandbekämpfung, die dadurch eintraten, dass eine Nordumfahrung der Halle nicht möglich war und die Feuerwehr deshalb nicht auf kurzem Wege direkt zum Brandherd auch innerhalb der Halle vordringen konnte. Hierdurch vergrößerte sich der der Klägerin durch den Brand entstandene Sachschaden.

(2) Mit dem Lagern der Abfälle an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle hat die Klägerin zwar nicht die zeitlich letzte Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, dies ist jedoch für die Bejahung der Verursachung auch nicht erforderlich. Bei der Beteiligung mehrerer Verursacher kommt es nicht darauf an, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahr- oder Schadenseintritt gesetzt hat (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D 77). Vielmehr ist durch wertende Betrachtung zu ermitteln, ob die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Dies ist hier zu bejahen. Zwar verstieß die Abfalllagerung an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den der Klägerin erteilten Genehmigungen (a), sie war jedoch auch nicht von diesen Genehmigungen gedeckt (b) und verstieß - unabhängig von der Genehmigungslage - gegen von der Klägerin zu beachtende öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Brandschutz (c).

(a) Gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zum Brandschutz hat die Klägerin nicht verstoßen. In den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen waren keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden. Man hielt ausdrückliche Festsetzungen insoweit wohl für entbehrlich, weil nach den vorgelegten Plänen eine nördliche Umfahrung der Halle zur Westseite und weiter auf den oberen Betriebshof als möglich erschien. Entsprechend ließ sich auch der Kreisbrandmeister W. im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung im gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführten Ermittlungsverfahren am 23.11.2006 ein. Er gab an, eine Festlegung von Rettungswegen für die Feuerwehr sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gebäude eine Umfahrung von allen Seiten besitze und an der Ost- und Westseite mit verschiedenen Hallentoren ausgerüstet sei.

(b) Die (Zwischen-)Lagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle war jedoch zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt:

Nach der der Klägerin am 05.08.1991 erteilten abfallrechtlichen und baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wertstoffsortieranlage einschließlich Hallenum- und -neubau war die Zwischenlagerung von Wertstoffen und Restmüll nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt. Dies ergibt sich aus Nr. 1.7 des Erläuterungsberichts zum Bauantrag vom 06.11.1990, der Bestandteil der Genehmigung wurde. Nichts anderes folgt aus der Nebenbestimmung Nr. II 2.9. Soweit nach dieser Nebenbestimmung die Zwischenlagerung gepresster Ballen „wasserdicht abgedeckt“ gestattet sein sollte, ging diese Bestimmung ins Leere, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt war und daher auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein konnte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde daraus nicht folgen, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre.

Die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden jedenfalls mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.09.1997 ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt. Nach dieser Genehmigung war die Zwischenlagerung von Wertstoffen nur in dem im Gesamtbetriebsplan Nutzungen mit „Umladung von Wertstoffen“ gekennzeichneten Bereich östlich der Halle, nicht jedoch an der West- und der Nordseite der Halle gestattet.

Am 18.05.2004 hat die Klägerin gemäß § 15 BImSchG unter Vorlage eines Gesamtübersichtsplans Änderungen der Lagerorte angezeigt. Dieser Lageplan, auf dessen Grundlage das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 20.10.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit der angezeigten Änderungen bestätigt hat, weist an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle ebenfalls keine Flächen für die Zwischenlagerung von Abfällen aus. Die Klägerin war nicht berechtigt, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung die damit verbindlich festgelegten Lagerorte eigenmächtig zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Entscheidung vom 20.10.2004 auf die konkret angezeigten Änderungen und hat nicht zum Inhalt, dass jede Änderung der Lagerorte genehmigungsfrei ist.

Die Lagerung von Abfall an der nördlichen Westseite und an der Nordseite der Halle war somit unabhängig vom Umfang der Abfallmenge nicht von einer Genehmigung gedeckt.

(c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht des weiteren angenommen, dass die Lagerung der Abfälle gegen die damals geltenden allgemeinen Brandschutzanforderungen gemäß § 15 Abs. 1 LBO (Fassung 1995) verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift waren bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

Die Freiflächen neben der Halle, auf denen die Abfälle gelagert wurden, waren zwar keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelte sich aber um den baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO gleichgestellte Anlagen, nämlich um Lagerplätze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO. Eine permanente Nutzung oder gar eine Genehmigung der Nutzung als Lagerplatz ist für die Qualifizierung als solcher nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die betreffende Fläche tatsächlich als Lagerplatz genutzt wird (Sauter, LBO BW [F. 1995], 3. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.). Dies war hier der Fall, weil die betreffenden Flächen zumindest von März 2006 bis zum Ausbruch des Brandes im Oktober 2006, also über mehrere Monate, entsprechend genutzt wurden. Unerheblich ist insoweit, ob durchgehend die selben Abfälle und Wertstoffe gelagert wurden oder ob ein Austausch stattfand, weil die Wertstoffe regelmäßig abgeholt und durch neu angefallene Wertstoffe ersetzt wurden. Auch immissionsschutzrechtlich fällt das Zwischenlagern unter den Begriff des Lagerns. Unter Lagern von Abfällen ist in Abgrenzung zum Ablagern (Endlagerung) gerade das Zwischenlagern der Abfälle vor ihrer Verwertung oder Endlagerung zu verstehen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn. 8 m.w.N.).

Wenngleich die allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes gemäß § 15 LBO ausdrücklich nur dem Schutz von Menschen und Tieren, nicht hingegen dem Schutz von Sachwerten dienen (Sauter, a.a.O., § 15 Rn. 6), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift hier zu bejahen. Die Lagerung von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle hat maßgeblich zur Entstehung eines Brandes beigetragen. Der an der Nordwand der Halle aufgestapelte Abfall hat eine wirksame Löschung des Brandes verhindert und zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beigetragen. Auch wenn durch den Brand am 16.10.2006 nur ein beträchtlicher Sachschaden entstanden ist und keine Menschen zu Schaden gekommen sind, bestand infolge der die Entstehung und Ausbreitung des Brandes begünstigenden und die Brandbekämpfung erschwerenden Abfalllagerung zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr auch für die Gesundheit von Menschen insbesondere wegen der zu befürchtenden Rauchentwicklung. Bei anderen äußeren Bedingungen (Windverhältnisse o.ä.) hätte diese Gefahr sich durchaus realisieren können.

Auch für den Verstoß gegen § 15 Abs. 1 LBO ist es unerheblich, ob das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Menge des gelagerten Abfalls mit „mehr als 1.000 Tonnen“ zutreffend geschätzt hat oder ob es sich - wie von der Klägerin geltend gemacht - nur um ca. 150 Tonnen Abfall zur Verwertung sowie um Kunststoffe gehandelt hat.

cc) Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar.

Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 14 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218 ).

Daran gemessen hat hier der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verhalten diese sich zurechnen lassen muss, grob fahrlässig gehandelt. Spätestens mit Erhalt des Schreibens des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 29.03.2006 war dem Geschäftsführer bekannt, dass die vorgefundene Zwischenlagerung von Abfall nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt ist, und dass sie nicht genehmigungsfähig ist, weil sie nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz entspricht. Gleichwohl hat die Klägerin bis zum Ausbruch des Brandes nichts unternommen, um die festgestellten Missstände zu beheben. Auch wenn das Landratsamt davon abgesehen hat, die sofortige Vollziehung der getroffenen Beseitigungsanordnung anzuordnen, musste sich der Klägerin doch ohne weiteres aufdrängen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstigt und wirksame Löscharbeiten erschwert. Zwar war sie, nachdem sie Widerspruch eingelegt hatte, nicht verpflichtet, die Anordnung unmittelbar zu befolgen, doch ändert dies nichts daran, dass sie Verhaltenspflichten, auf die sie ausdrücklich hingewiesen wurde und die jedem hätten einleuchten müssen, grob missachtet hat.

3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erstattungsanspruch zum Nachteil der Klägerin falsch berechnet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).

4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht verjährt ist. Insoweit wird ebenfalls auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es unerheblich, dass die Beklagte bei der Besprechung am 09.11.2006 eine Heranziehung des Gabelstaplerfahrers zu den Feuerwehrkosten überhaupt nicht erwogen hat. Die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmt sich objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Bediensteten einer Behörde. Kommen - wie hier - zunächst mehrere Personen als (Mit-)Verursacher in Frage, liegt daher die erforderliche Tatsachenkenntnis erst dann vor, wenn hinreichend sicher feststeht, gegen welchen von mehreren Verursachern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Betracht kommen kann und welche Gesichtspunkte ggf. bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sind. Dies war hier erst nach Einstellung des gegen den Gabelstaplerfahrer geführten Ermittlungsverfahrens im Mai 2007 der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stand hinreichend sicher fest, dass diesem eine (Mit-)Verursachung nicht nachgewiesen werden kann und damit seine Heranziehung zu den Feuerwehrkosten ausscheidet. Hätte sich hingegen der Verdacht gegen den Gabelstaplerfahrer in der Weise erhärtet, dass ihm eine - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Brandstiftung hätte nachgewiesen werden können, so hätte die Beklagte erwägen müssen, ob und ggf. in welcher Höhe sie (auch) ihn zu den Kosten heranzieht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist der Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gegenstandslos und muss nicht beschieden werden.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 7. Oktober 2014

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 58.736,21 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.