LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2013 - 311 O 387/11
Fundstelle
openJur 2014, 25191
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 59.607,71 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend.

Die Beklagte bot mit einem Emissionsprospekt 2003 (Anlage K 2) verbunden mit einem Prospektnachtrag 1/2003 (Anlage K 3) eine Beteiligung als atypisch stille Gesellschafterin an ihr, der Beklagten, an. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, dass vor allem im Bereich des Erwerbs, Verkaufs, der Entwicklung und Verwaltung von Logistikimmobilien sowie im Bereich der Erstellung von Dienstleistungskonzepten für derartige Immobilien tätig ist und sich überdies an Logistikunternehmen beteiligt.

Der Kläger unterzeichnete am 11.05.2004 den Zeichnungsschein für eine atypisch stille Beteiligung an der Beklagten (Anlage K 1= Anlage B 1). Das Konzept der Beklagten sah zwei verschiedene Anlagemöglichkeiten vor und zwar die Beteiligung durch eine Einmalanlage („Classic“) und die Beteiligung durch eine in Raten zu erbringende Einlage („Sprint“). Der Kläger beteiligte sich in Höhe von € 40.000,- zzgl. € 2.400,- Agio mit der Beteiligungsformen „Classic“ mit einer Laufzeit von 11 Jahren an der Beklagten.

Die Zeichnung erfolgte nach einem Gespräch, welches der Kläger mit dem Zeugen W., einem Mitarbeiter der Fa. W. + C. Finanzmanagement GmbH, führte. Der Zeuge W. bediente sich zur Vorstellung der Anlage des o.g. Emissionsprospekts.

Die Beitrittserklärung des Klägers wurde von der Beklagten am 17.5.2004 angenommen. Das Formular für die Beitrittserklärung enthielt eine von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt:

„Widerrufsrecht. Sie können ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emmissionsprospekt/Prospektnachtrag enthalten) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (…).“

Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 hat die Klägerin ihre Beitrittserklärung widerrufen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie weise nicht ausreichend deutlich auf den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist hin und sei zudem nicht ausreichend deutlich ausgestaltet. Damit habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass die Klägerin noch mit Schriftsatz vom 08.03.2012 wirksam ihre Beteiligung an der streitgegenständlichen Anlage habe widerrufen können. Es habe auch eine Haustürsituation vorgelegen. Wege des diesbezüglichen klägerischen Vorbringens wird auf Seite 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 27.8.2012, Bl. 128 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Beklagte hafte ihm als unmittelbare Vertragspartnerin auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Der von der Beklagten zur Aufklärung der Anlageinteressenten verwendete Prospekt, der Grundlage der Beratung durch den Vermittler geworden sei, sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So seien die Risiken einer Beteiligung an der Beklagten als stiller Gesellschafter in dem Emissionsprospekt nur unvollständig und fehlerhaft dargestellt worden:

- Auf das Risiko eines Totalverlustes werde nur ganz allgemein im Rahmen der Zusammenfassung der Risiken eingegangen worden, ohne eine ausreichende Darstellung, was hierunter zu verstehen sei und welcher Zusammenhang zwischen den Verlusten der Beklagten und dem Totalverlust des Anlegers bestehe.

- Das Risiko der bestehenden Nachschusspflicht des Anlegers sei innerhalb der allgemeinen Risikohinweise weder erwähnt noch dargestellt worden. Die lediglich an anderer Stelle erfolgten Hinweise seien völlig unzureichend. Insbesondere sei die Darstellung der Folgen der in der Anlagevariante "Classic" vorgesehenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen für eine Nachschusspflicht unzureichend.

- Das Risiko, welches durch die nach dem Konzept der Anlage erforderliche hohe Fremdfinanzierungsquote bestehe, sei nicht erwähnt worden.

- Durch die gewinnunabhängigen Auszahlungen an die Anleger der Beteiligungsform „Classic“ komme es zu einem Entzug von Kapital, dass für Investitionen nicht mehr zur Verfügung stehe, was erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaft habe.

- Auch sei nicht in hinreichendem Maße auf das Risiko aus dem Zusammenhang zwischen den hohen Emissionskosten und dem Ausfall von anderen atypisch stillen Gesellschaftseinlagen hingewiesen worden. Im Übrigen würden dies Emissionskosten im Prospekt falsch dargestellt.

- Es sei ferner nicht darauf hingewiesen worden, dass die Mittelverwendung in keiner Weise eingegrenzt sei und der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Geschäfte der Gesellschaft habe.

- Die in dem Prospekt verwendete Berechnung der prognostizierten Rendite mittels Interner Zinsfuss-Methode sei nicht geeignet, dem Anleger die notwendigen Informationen zu erteilen; vielmehr werde er über die wahre Verzinsung getäuscht und es sei ihm nicht möglich, die Anlage mit anderen Produkten zu vergleichen.

- Schließlich hätte die Beklagte auf den gescheiterten Vorläuferfonds O.I.L. AG und die personellen Verflechtungen innerhalb der G. Unternehmens- gruppe und der für die Beklagten tätigen Personen sowie die tatsächlich nicht gegebene Unabhängigkeit des angeblich unabhängigen Anlageausschusses hinweisen müssen.

Der Kläger macht neben der Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend, der die Anlage vermittelnde Zeuge W. sei im Rahmen des Strukturvertriebs der Beklagten tätig geworden. Der Zeuge W. habe die Anlage entsprechend der im Vorfeld durchgeführten Schulung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger als sichere Kapitalanlage dargestellt. Die Beklagte habe überdies zusammen mit der H. F. T. GmbH fehlerhafte Produktschulungsunterlagen herausgegeben, aufgrund derer die einzelnen Anlagevermittler geschult worden seien. Ergänzend wird wegen des klägerischen Vorbringen zu diesem Gesichtspunkt auf den Schriftsatz vom 14.1.2013 (Bl. 155 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet ferner, der Zeuge W. habe ihn aufgrund der Schulung durch die Beklagte dahingehend informiert, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine sichere Investition handele, die der Kläger als zusätzliche Rente einsetzen könne.

Der Kläger meint ferner, ein Schadensersatzanspruch sei auch deshalb begründet, weil die Beklagte unbesicherte Darlehen i.H.v. ca 25 Mio € an die G. Holding AG & Co. KG und die 21. G.L. G. GmbH & Co. KG herausgegeben habe. Insoweit habe es zwar einen Anlegerbeschluss gegeben, aber erst nach Herausgabe des Darlehens. Außerdem seien die Anleger vor ihrer Entscheidung von den Verantwortlichen getäuscht worden.

Der Kläger trägt vor, Grundlage für die Zeichnung der Beteiligung durch ihn seien der Prospekt und die Angaben des Zeugen W. im Beratungsgespräch gewesen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Vielmehr hätte sie sich für eine andere Beteiligung entschieden und hierbei eine Verzinsung von mindestens 5 % p.a. erzielt, die dem Kläger ebenfalls von der Beklagten ersetzt verlangt. Etwaige Steuervorteile, so meint der Kläger, müsse er sich nicht schadensmindernd anrechnen lassen.

Der Kläger behauptet, Auszahlungen habe er lediglich in Höhe von € 1.919,19 von der Beklagten erhalten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 32.133,33 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter der G.L. AG, Vertragsnummer ... in Höhe von € 40.000,- zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von € 17.261,04 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von seiner Haftung als atypisch stiller Gesellschafter nach § 236 HGB i.V.m. § 4 des Gesellschaftsvertrages im Falle einer Insolvenz der Beklagten freizustellen, und dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger aus diesem Gesellschaftsverhältnis zustehen.

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen finanziellen Schaden zu ersetzen, der über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden und den unter Ziffer 4 bezeichneten Freistellungsanspruch hinausgeht und der in der Zeichnung der in Ziffer 1 näher bezeichneten Beteiligung seine Ursache hat.

6. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von € 2.696,54 an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger beantragt hilfsweise im Wege der Stufenklage,

I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer ... zum Stichtag 26.04.2012 mitzuteilen;

II. die Beklagte zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass sie das Auseinandersetzungsguthaben gemäß Ziffer I. nach bestem Wissen entsprechend den Regelungen des Gesellschaftsvertrages ermittelt hat;

III. die Beklagte zu verurteilen, den Betrages des gemäß Ziffer I. mitgeteilten Auseinandersetzungsguthabens aus der Gesellschaftsbeteiligung des Klägers mit der Vertragsnummer ... an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage, auch hinsichtlich der Hilfsanträge, abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Emissionsprospekt sei ebenso wie die Information durch den Zeugen W., für dessen Verhalten überdies die Beklagte keine Haftung übernehmen müsse, und in dem Beitrittsformular enthaltene Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden.

Die Klägerin habe seit ihrem Beitritt Auszahlungen in Höhe von € 11.666,67 erhalten. Die erlangten Steuerersparnisse seien schadensmindernd zu berücksichtigen.

Im Übrigen wäre der geltend gemachte Anspruch auch bereits verjährt.

Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 6.11.2012 (Bl. 138 ff. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen W. und B. Beweis erhoben. Der Kläger ist persönlich zum Beweisthema angehört worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 23.1.2013 (Bl. 177 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages (dazu I.) als auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge (dazu II.) in der Sache nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Hauptantrag verfolgte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zu.

1.

Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung gegenüber dem zur Aufklärung des Klägers als ihrem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch über die negativen Umstände der Anlage, durch Übergabe des Emissionsprospektes nachgekommen.

Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 2010, 1077). Auch über die mit der speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken muss der Prospekt zutreffend, verständlich und vollständig aufklären (BGH NJW-RR 2010, 911). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 28.02.2008 – III ZR 149/07).

Der von der Klägerin beanstandete Prospekt ist nicht fehlerhaft. Die Kammer schließt sich insoweit ausdrücklich der - soweit ersichtlich - einhelligen Auffassung sämtlicher Kammern des Landgerichts an, die bislang mit dem hier streitgegenständliche Anlageangebot befasst waren und nicht schon von einer Verjährung der Ansprüche der Anleger ausgegangen sind. Die Kammer nimmt insbesondere auf das Urteil der Zivilkammer 13 vom 26.10.2012 in der Sache 313 O 101/12 in vollem Umfang in Bezug:

a) Der streitgegenständliche Prospekt klärt insbesondere in ausreichendem Maße darüber auf, dass mit der Anlage ein Totalverlustrisiko verbunden ist. Bereits in der Beitrittserklärung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beteiligung nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage handele, sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Es wird für eine zutreffende Beurteilung der Anlage ausdrücklich auf das im Emissionsprospekt abgedruckte Kapitel „Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken“ sowie die Chancen und Risiken im Überblick (Seite 14 und 15 des Prospektes) hingewiesen. Auch auf Seite 51 wird das Totalverlustrisiko hinreichend beschrieben.

b) Auch klärt der Prospekt hinreichend deutlich über das Risiko auf, dass der Anleger im Falle einer Insolvenz verpflichtet ist, in Höhe der gewinnunabhängigen Auszahlungen an ihn, diese wieder einzahlen zu müssen. Unter der stichwortartigen Zusammenfassung der Risiken auf Seite 15 heißt es zunächst:

„Bei Insolvenz Verpflichtung zur Zahlung ausstehender und/oder zurückgewährter Einlagen“.

Mag dieser Hinweis möglicherweise wegen der unzureichenden Erklärung, was unter "zurückbewährten Einlagen" zu verstehen ist, nicht ausreichend sein, wird dieser Risikohinweis im Kapitel unter den ausführlichen Hinweisen weiter ausgeführt. Auf Seite 46 „Chancen und Risiken wird dies jedenfalls ausreichend weiter erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das o.a. Urteil der Zivilkammer 13 Bezug genommen.

c) Im Prospekt wurde auch ausreichend über Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierungsquote informiert, nämlich auf Seite 48 unter der Überschrift „Finanzierung“. Dort wird ausgeführt, dass höhere Zinskonditionen als prognostiziert einen negativen Einfluss auf die Liquiditätslage, die Ergebnisse der Objektgesellschaften und die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten hätten. Auch die Höhe der Fremdfinanzierungsquote ist den Angaben der Beklagten in dem Prospekt zu entnehmen. Weiteres gehörte nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung (vgl. BGH. Az. XI ZR 338/08, Urteil vom 27.10.2009).

d) In ausreichender Weise hat die Beklagte auf Seite 51 unter der Überschrift „Durchführungsrisiko“ auch auf das Risiko des Ausfalls atypisch stiller Gesellschaftsanlagen hingewiesen. Dass der Hinweis, mit einer Nichtleistungsquote von ca. 5 % könne erfahrungsgemäß gerechnet werden, auf unzutreffenden Tatsachen beruht, ist ebenfalls nicht vorgetragen.

e) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Emissionskosten auch nicht fehlerhaft dargestellt. Aufklärung bedürfen die Anleger zwar im Hinblick auf die zu erwartenden weichen Kosten. Der Anleger ist darüber zu informieren, in welchem Umfang das eingeworbene Kapital nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird.

Diesen Anforderungen genügt der Emissionsprospekt 2005 der Beklagten. Das Gericht folgt hierbei - ebenso wie die Zivilkammer 13 - der Entscheidung der Zivilkammer 30 des Landgerichts Hamburg vom 08.03.2011, Az.: 330 O 279/10, nach der eine genaue Aufschlüsselung aller Kosten bei einem erheblichen Investitionsvolumen nicht gefordert werden kann und es ausreichend ist, wenn der Anleger – gegebenenfalls durch selbst anzustellende einfache Berechnung – das Verhältnis der einzelnen Kosten zu den Gesamtkosten sowie die Unterscheidung zwischen harten, für Investitionen zur Verfügung stehenden Kosten und weichen Kosten ermitteln kann (so auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.05.2009, Az.: 23 U 109/08 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Darstellung in dem Emissionsprospekt auf den Seiten 38f. Da in der Tabelle auf Seite 38 auch im Überblick die Mittelherkunft und die Mittelverwendung dargestellt wird, lässt sich für den hieran interessierten Anleger auch durch einfache Berechnung ermitteln, welcher Anteil seines eingebrachten Kapitals auf weiche Kosten entfällt und welcher Anteil für Investitionen der Gesellschaft zur Verfügung steht.

f) Schließlich ist auf Seite 47 des Prospektes unter der Überschrift „Blind-Pool“ auch dargestellt worden, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt erst eine Beteiligung an einer Immobilie halte und neben weiteren beabsichtigten Objekten konkrete Investitionsvorhaben nicht feststünden. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang als fehlend gerügte Hinweis auf eine fehlende Einflussmöglichkeit der stillen Gesellschafter findet sich hier ebenfalls.

g) Nicht erforderlich war eine weitergehende Erläuterung der Internen Zinsfußmethode (IRR). Diese ist in der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre Standard. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde es vor dem Hintergrund, dass bereits verschiedene Gerichte, darunter auch Oberlandesgerichte, eine Renditeberechnung anhand der Internen Zinsfußmethode als zulässig angesehen haben, an einem für eine Schadensersatzpflicht erforderlichen Verschulden der Beklagten mangeln.

h) Schließlich ist nicht erkennbar, warum in dem Prospekt der Beklagten auf den Vorläuferfonds O.I.L. hätte hingewiesen werden müssen. Insbesondere war nach der eigenen Darstellung des Klägers dieser Fonds nicht im Bereich von Logistikgeschäften und -dienstleistungen tätig, sondern befasste sich hauptsächlich mit Leasing-Geschäften.

i) Auch die Behauptung einer fehlenden Aufklärung über personelle Verflechtungen begründet keinen Prospektmangel. Auf Seite 95ff. des Prospektes sind ausführlich die Vertragspartner der Beklagten sowie die diese Gesellschaft vertretenden Personen im Einzelnen aufgeführt. Anleger, die sich für „personelle Verflechtungen“ mit anderen Gesellschaften interessieren und ihre Anlageentscheidung hiervon abhängig machen, werden die hierfür erforderlichen Informationen unter dieser Überschrift suchen und auch finden. Dass der Anleger den gesamten Prospekt lesen muss, erschließt sich nicht.

2.

Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch damit begründet, dass die Beklagte unbesicherte Darlehen an andere Konzerngesellschaft ausgereicht habe, kann aus diesem nach der Zeichnung liegenden Umstand kein Individualanspruch des Klägers gegen die Anlagegesellschaft erwachsen. Die Klärung und haftungsrechtliche Bewertung dieses Umstandes hat vielmehr gesellschaftsintern bzw. ggf. im Wege des Vorgehens gegen die handelnden Akteure, nicht aber gegen die Anlagegesellschaft selbst zu erfolgen.

3.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. nach der Vernehmung der Zeugen W. und B. sowie nach persönlicher Anhörung des Klägers, kann die Kammer auch nicht feststellen, dass im Rahmen der persönlichen Gespräche des Zeugen W. mit dem Kläger und seiner Frau im Vorfeld der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage von dem Zeugen W. Aufklärungspflichtverletzung begangen worden wären. Es kann von daher dahinstehen, ob hier im konkreten Fall eine solche Zurechnung des Verhaltens des Zeugen W. nach § 278 BGB zu Lasten der Beklagten überhaupt vorzunehmen wäre.

Der Zeuge W. hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere keine falschen oder irreführenden Angaben zur Sicherheit des hier streitgegenständlichen Anlageprodukts gemacht. So hat der Kläger persönlich eingeräumt, dass ihm - der auch jahrzehntelang selbständig als Handwerksmeister beruflich tätig war - bewusst war, dass er in ein Unternehmen investiere (vgl. Seite 5 des Terminsprotokolls vom 23.1.2013, letzter Absatz, Bl. 166 d.A.). Aus den dann unmittelbar folgenden Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass sehr wohl in den Vermittlungsgesprächen über das Thema Risiken gesprochen wurde (vgl. Seite 6 des o.a. Protokolls, 1. bis 3. Absatz, Bl. 167 d.A.). In Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen W. (vgl. vor allem Seite 8 des o.a. Protokolls, Bl. 169 d.A.) ergibt sich vielmehr, dass der Zeuge W. in hinreichend abgewogener Weise eine Darstellung der Chancen und Risiken vorgestellt hat und nicht etwa völlige Sicherheit vorgegaukelt hat. Die vom Zeugen W. glaubhaft geschilderte Vorstellung der Chancen und Risiken bewegt sich noch im Rahmen des zulässigen werblichen Auftretens, welches insbesondere gegenüber Selbständigen, die ihrerseits bestens damit vertraut sind, dass unternehmerische Handeln auch einmal zu unerwünschten finanziellen Ergebnissen führen kann, nicht zu beanstanden ist. Hierzu passt schließlich auch die Aussage der Zeugin B., die ausgeführt hat, ihr und ihrem Mann sei "nicht so ganz klar" gewesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe, und dass sie sich den Zeichnungsschein, in dem dies ausdrücklich gesagt wird, "nicht objektiv genug" durchgelesen hat (vgl. Seite 14 des Terminsprotokolls vom 23.1.2013, 1. und 3. Absatz, Bl. 175 d.A.).

II.

Die Klage hat schließlich auch mit den zuletzt vom Kläger gestellten Hilfsanträgen in der Sache keinen Erfolg.

Der mit Schriftsatz vom 26.04.2012 erklärte Widerruf der Beitrittserklärung erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist und blieb damit ohne Wirkung. Die Widerrufsfrist begann einen Tag nachdem die Klägerin die in der Belehrung genannten Unterlagen überreicht bekommen hat. Dies war nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten am 17.05.2004, dem Tag der Beitrittserklärung.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, ist dem nicht zu folgen:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist allerdings wohl eher davon auszugehen, dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht i.S.v. § 312 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB zustand, da der Kläger wohl durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz bzw. im Bereich seiner Privatwohnung zum Abschluss des hier streitgegenständlichen Vertrages bestimmt, weil eher davon auszugehen ist, dass der Erstkontakt zwischen dem Kläger und dem Zeugen W. auf einem Anruf seitens der Beratungsfirma des Zeugen W. erfolgt ist, die Verhandlungen lediglich aufgrund einer provozierten Bestellung des Kläger stattfanden und die damit geschaffene Überrumpelung des Klägers wohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch fortwirkten.

Dies muss indessen nicht endgültig aufgeklärt werden, da jedenfalls die im Zuge des Beitritts erteilte Widerrufsbelehrung letztlich nicht zu beanstanden ist. Soweit diese Widerrufserklärung bis auf einen Satz ("Die Frist beginnt...") der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV entspricht, ist nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.8.2012, Az. VIII ZR 378/11) davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion in § 14 Abs.1 BGB-InfoV berufen kann. Aber auch soweit eine solche wörtliche Übereinstimmung nicht gegeben ist, nämlich hinsichtlich der Belehrung über den Fristbeginn, hält das Gericht die hier zu betrachtende Widerrufsbelehrung für ausreichend. Der Fristbeginn wird ausreichend deutlich beschrieben. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, aus welchem Grunde für den Anleger es nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen sein soll, wann die Frist zu laufen begonnen hat, nämlich einen Tag nach Erhalt des letzten der dort genannten Schriftstücke.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 709 S.1 ZPO.