BGH, Urteil vom 06.06.2008 - V ZR 52/07
Fundstelle
openJur 2011, 5371
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 22. April 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 15. Mai 1992 veräußerten die Beklagten ein Gewerbegrundstück zum Preis von 11 Mio. DM. Später wurden sie wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks verurteilt.

Nunmehr beansprucht die Klägerin aus abgetretenem Recht der Käuferin Ersatz der Kosten der Vertragsdurchführung und der Kaufpreisfinanzierung.

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ersatz der Finanzierungskosten gerichtet ist.

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren diesbezüglichen Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne zwar die Kosten der Vertragsdurchführung nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ersetzt verlangen. Anders verhalte es sich dagegen mit den Kosten der Kaufpreisfinanzierung. Da es sich dabei um Zinsen, also um wiederkehrende Leistungen handele, seien die hierauf gerichteten Ansprüche innerhalb der Frist des § 197 BGB a.F. und damit Ende 2002 verjährt.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet die Vorschrift des § 197 BGB a.F. vorliegend keine Anwendung. Aus § 463 Satz 2 BGB a.F. folgt ein einheitlicher, auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteter Anspruch. Die verschiedenen Vermögensnachteile, die der Käufer infolge des arglistigen Verschweigens eines Mangels erleidet (hier u.a. Notargebühren, Maklerprovision, Finanzierungskosten), sind unselbständige Faktoren dieses Anspruchs; sie begründen - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - keine selbständigen Einzelansprüche (vgl. BGHZ 36, 316, 321; BGH, Urt. v. 22. November 1990, IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; Urt. v. 7. Dezember 1995, VII ZR 112/95, NJW-RR 1996, 891, 892; vgl. auch Senat, BGHZ 167, 108, 116 sowie Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., Vor § 275 Rdn. 37 u. 41). Demgemäß können für sie keine unterschiedlichen Verjährungsfristen gelten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung unterliegt vielmehr stets einer einheitlichen Verjährungsfrist, hier der Frist des § 195 BGB a.F.

2. Etwas anderes folgt nicht aus den zur Anwendung von § 197 BGB a.F. ergangenen Entscheidungen, auf die das Berufungsgericht verweist.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1986, 436) betrifft keinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, sondern einen Primäranspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1993 (XI ZR 133/92, NJW 1993, 1384) befasst sich mit einem Anspruch auf Verzugszinsen (§ 286 Abs. 1 BGB), also einem von vornherein und seiner Natur nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichteten Schadensersatzanspruch (vgl. auch BGH, Urt. v. 13. März 2008, IX ZR 136/07, juris Rdn. 9 f.).

Aus demselben Grund sind die von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidungen zu der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Ratenkredits (BGHZ 112, 352, 354), eines Disagios (BGH, Urt. v. 12. Oktober 1993, XI ZR 11/93, NJW 1993, 3257) oder von rechtsgrundlos geleisteten Zinszahlungen (BGH, Urt. v. 24. Oktober 2000, XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420) nicht einschlägig. Soweit die Vorschrift des § 197 BGB a.F. dort Anwendung fand, beruhte dies darauf, dass die nach der Ursprungsvereinbarung erbrachten Leistungen in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr geschuldet waren; diesem Charakter der Leistung wurde auch bei der Rückabwicklung Rechnung getragen. In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt gab es im Verhältnis der Kaufvertragsparteien dagegen keine auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Verpflichtungen.

3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil feststeht, dass der Schadensersatzanspruch der Käuferin aus § 463 Satz 2 BGB a.F. nicht vor dem 31. Dezember 2004 verjährte (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) und diese Frist spätestens durch die Klageerweiterung aus dem Jahr 2003 gehemmt worden ist. Das führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 20, 397).

Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen:

LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.04.2005 - 7 O 2410/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - 9 U 953/05 -