Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.10.2014 - 5 C 14.1925
Fundstelle
openJur 2014, 25155
  • Rkr:

Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels vor, wenn dem unbemittelten Antragsteller bereits für ein Parallelverfahren Prozesskostenhilfe gewährt wird, in dem dieselben Rechtsfragen inmitten stehen, und es ihm zuzumuten ist, die – höchstrichterliche – Entscheidung in diesem (unechten) Musterverfahren abzuwarten. Denn ein ausreichend Bemittelter in einer vergleichbaren prozessualen Lage würde bei vernünftiger Abwägung der Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos von der gleichzeitigen Erhebung mehrerer Klagen bei verschiedenen Verwaltungsgerichten absehen.Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Informationszugangsanspruch; Herausgabe von Diensttelefonlisten eines Jobcenters

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. August 2014 (Az. Au K 14.983) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg, in dem der Antragsteller einen Anspruch auf Zugang zur aktuellen und vollständigen Diensttelefonliste des Antragsgegners geltend macht, ist unbegründet.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum einen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung und zum anderen voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Zumindest an der zweiten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.

Nach der Legaldefinition in § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit 1. Januar 2014 geltende Regelung kodifiziert im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 1781/09NJW 2010, 988) die bis dahin herrschende Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9) und konkretisiert den Begriff der Mutwilligkeit dahingehend, dass eine weniger bemittelte Partei in ihrem prozessualen Verhalten nicht von demjenigen abweichen darf, das ein ausreichend Bemittelter in der gleichen prozessualen Lage zeigen würde (vgl. LAG Hamburg, B.v. 1.12.2003 – 6 Ta 23/03 – juris Rn. 5 m.w.N.). Vergleichsperson ist demnach derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rn. 31 = BVerfGE 122, 39 ff.). Denn Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt (vgl. BVerfG, B.v. 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08NJW 2010, 988 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass derjenige, der auf Kosten des Staates einen Prozess führen will, einen kostengünstigen Weg wählen muss.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend zu beurteilende beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde vorliegend angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten Uneinigkeit der bisher mit den auch hier streitentscheidenden Rechtsfragen befassten Verwaltungsgerichte kein (weiteres) Hauptsacheverfahren gerichtet auf Herausgabe einer vollständigen Diensttelefonliste eines (weiteren) Jobcenters anstrengen, so lange die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits in (einem) anderen Verfahren anhängig sind (sog. unechte Musterverfahren). Denn auf diesem Wege kann er im Falle einer in seinem Sinne positiven höchstrichterlichen Entscheidung vom Ausgang dieses Verfahrens auch gegenüber allen anderen Jobcentern profitieren, ohne einem weiteren Kostenrisiko zu unterliegen.

Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, hat er bereits bundesweit Klagen gegen zahlreiche Jobcenter angestrengt, welche ihre Telefonnummern nicht veröffentlichen oder herausgeben wollen. Jedenfalls für das entsprechende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe gewährt (OVG Berlin-Bbg., B.v. 7.10.2014 – OVG 12 M 49.14 – vom Antragsteller vorgelegt). Angesichts der Verpflichtung zur Wahl eines kostengünstigen prozessualen Weges kann vom Antragsteller vorliegend erwartet werden, sich zunächst zur Klärung der Rechtsfragen auf die Durchführung desjenigen Verfahrens zu beschränken, für das ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Das Abwarten der – höchstrichterlichen – Entscheidung in einem (unechten) Musterverfahren ist dem Antragsteller auch zumutbar; einen nachvollziehbaren sachlichen Grund dafür, warum er sein behauptetes Recht auf Herausgabe von Diensttelefonlisten sämtlicher Jobcenter in Deutschland in parallelen Klageverfahren zeitgleich gerichtlich durchsetzen müsste, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere müssen vorliegend keine Fristen beachtet werden. Der bloßen Befriedigung eines privaten Informationsinteresses ist lediglich ein geringes Gewicht beizumessen und dies kann es nicht rechtfertigen, dass das Kostenrisiko für jede der zahlreichen, dieselben Rechtsfragen betreffenden Klagen der Allgemeinheit, d.h. dem Steuerzahler überbürdet wird.

Geht dieses (Muster)Verfahren hingegen aus Sicht des Antragstellers negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel in einem weiteren Verfahren – dann aber möglicherweise wegen mangelnder Erfolgsaussichten auf eigene Kosten – weiter zu verfolgen.

Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg nach alledem nicht besteht, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten (§ 121 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).