Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.11.2014 - 7 BV 14.2007
Fundstelle
openJur 2014, 24991
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 1. August 2014‚ zugestellt am 16. August 2014‚ abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Hiergegen hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger mit Schreiben vom 15. September 2014 Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Kläger mit Schreiben vom 17. September 2014 auf den Vertretungszwang und die mangelnde Zulässigkeit der Berufung hingewiesen und die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 4. November 2014 zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung angehört. Hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der nicht postulationsfähige Kläger hat trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil den Vertretungszwang nicht beachtet‚ der auch für Prozesshandlungen gilt‚ durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich‚ da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.

Die Revision war nicht zuzulassen‚ da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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