Personen gleichen Geschlechts, die eine Ehe niederländischen Rechts (huwelijk) geschlossen haben, können nach dem - für ihre künftige Namensführung gewählten - deutschen Recht nur einen Lebenspartnerschaftsnamen (§ 3 S. 1 LPartG) und nicht einen Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB) bestimmen.
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 1), deutscher Staatsangehöriger, und der Beteiligte zu 2), niederländischer Staatsangehöriger, schlossen am ... 2011 in den Niederlanden die Ehe nach dortigem Recht. Das niederländische Recht eröffnet die Ehe (huwelijk) und die registrierte Partnerschaft (geregistreerd partnerschap) jeweils sowohl Personen verschiedenen als auch gleichen Geschlechts. Die Namensführung bleibt dabei jeweils unverändert; die Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, gibt es im niederländischen Recht nicht.
Mit konsularisch beglaubigter Erklärung vom ... 2012 wählten die Beteiligten zu 1) und 2) für ihre Namensführung deutsches Recht und bestimmten den Familiennamen des Beteiligten zu 2) zum (gemeinsamen) Familiennamen („Ehenamen“). Sie gaben an, sie verweigerten eine Aufnahme dieser Erklärung im Institut der Lebenspartnerschaft oder diese umzuwandeln in eine Namenserklärung als Lebenspartnerschaftsnamen, da sie (als Ehegatten) verheiratet seien. Der Beteiligte zu 1) bestimmte ferner seinen Geburtsnamen zum Begleitnamen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG), jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag vom 20. März 2013, den Beteiligten zu 4) anzuweisen, die Namensänderung „einzutragen“, zu Recht dahin ausgelegt, das Standesamt solle (nur) eine Bescheinigung über die geänderte Namensführung gemäß § 46 Nr. 1 PStV erteilen. Eine Nachbeurkundung der Eheschließung im Ausland (§§ 34, 35 PStG) hatten die Beteiligten zu 1) und 2) nicht beantragt.
Der Beteiligte zu 4) ist nicht gemäß § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen, die begehrte Bescheinigung über die Namensänderung zu erteilen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Bescheinigung über den neuen (gemeinsamen) Familiennamen auch allgemein - ohne Kennzeichnung als Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname - gefasst werden kann (vgl. das von den Bezirksstandesämtern verwandte Formular Bl. 67 d.A.). Denn der Familienname des Beteiligten zu 1) lautet unverändert B... . Eine wirksame Rechts- und Namenswahl, durch die er den Namen B... -v... ... erhalten hätte, liegt nicht vor.
Die Erklärung vom ... 2012 soll nach ihrer ausdrücklichen Einschränkung nur gelten, wenn auf sie die Bestimmungen des deutschen Rechts zur Ehe (hier Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EGBGB, § 1355 BGB, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S. 3 und 4 PStG) Anwendung finden und nicht die Bestimmungen zur Lebenspartnerschaft (hier Art. 17b Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EGBGB, § 3 LPartG, § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S. 3 und 4 PStG). Es kann dahin stehen, ob diese Erklärung schon deshalb unwirksam ist, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung steht; Erklärungen zur Namensführung sind wegen ihrer Gestaltungswirkung grundsätzlich bedingungsfeindlich (OLG Frankfurt, StAZ 1971, 137; Gaaz/Bornhofen, PStG, 2. Aufl., § 41 Rn. 6). Jedenfalls ist die Bedingung nicht erfüllt. Die gleichgeschlechtlichen Beteiligten zu 1) und 2) können nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehenamen (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern nur als Lebenspartnerschaftsnamen (§ 3 S. 1 LPartG) bestimmen.
Ehe bedeutet im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Personenstandsgesetz - wie auch in Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, NJW 2002, 2543, 2547 f.; 2008, 3117, 3118) - eine rechtliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau, während der Begriff der Lebenspartnerschaft auf eine gleichgeschlechtliche Personenkonstellation verweist (vgl. zu Art. 17b EGBGB Senat, StAZ 2011, 181; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 1156, OLG München, FGPrax 2011, 249). Das steht im Einklang mit der Verfassung; insbesondere verstoßen die unterschiedlichen Bezeichnungen der Institute nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 S. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2002, a.a.O., S. 2549). Das Recht der Europäischen Union gebietet es ebenfalls nicht, die Beteiligten zu 1) und 2) als Ehegatten i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EGBGB anzusehen. Familien- und Namensrecht müssen in den Mitgliedstaaten nicht übereinstimmend geregelt sein. Es obliegt dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber, ein fremdes Rechtsinstitut (hier die gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht) als Gegenstand der Anknüpfung für das Internationale Privatrecht zu qualifizieren (vgl. dazu Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., v. Art. 3 EGBGB Rn. 27). Dabei besteht keine Bindung an die (übersetzten) Bezeichnungen, die das ausländische Recht verwendet, oder an die Qualifikation sonstiger Mitgliedstaaten.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass sog. hinkende Namensverhältnisse im Widerspruch zu - jetzt - Artt. 18 und 20 AEUV (vgl. EuGH, Urteil v. 2. Okt. 2003 - Garcia Avello, IPRax 2004, 339 ff.) und Art. 21 AEUV (vgl. EuGH, Urteil v. 14. Okt. 2008 - Grunkin und Paul, DNotZ 2009, 449 ff.) stehen können. Abgesehen davon, dass das niederländische Recht gerade keinen „Ehenamen“ kennt, wird in deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht, ob es sich bei dem Familiennamen um einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen handelt. Ohnehin sind die Freiheiten, die das europäische Gemeinschaftsrecht den Unionsbürgern zuerkennt, durch die Möglichkeit einer Rechtswahl gewahrt.
Ein Verstoß gegen Artt. 8, 12 und 14 EMRK ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Schließlich kann die Erklärung vom ... 2012 nicht in eine Rechts- und Namenswahl nach Art. 17b Abs. 2 S. 1, Art. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EGBGB, § 3 LPartG umgedeutet werden, auch wenn die Folgen einer Namensbestimmung gemäß § 1355 BGB und § 3 LPartG überwiegend identisch sind. Die Beteiligten zu 1) und 2) verwahren sind ausdrücklich gegen ein solches Verständnis. Zudem führt das Standesamt I in Berlin zwei unterschiedliche Verzeichnisse gemäß § 41 Abs. 2 S. 4 PStG und § 42 Abs. 2 S. 4 PStG. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beteiligten zu 1) und 2) mit einer Aufnahme in das Verzeichnis für Lebenspartner einverstanden sind.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 14, 36 Abs. 2 und 3, 61, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG vor.