OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 - I-15 U 26/14
Fundstelle
openJur 2014, 24599
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2013 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer (Az. 4a O 264/09) des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt, wovon 200.000,00 EUR auf die Feststellung der Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem Europäischen Patent EP 1 223 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie die Beklagten zu 2) und 3) zusätzlich auf Vernichtung in Anspruch.

Das Klagepatent wurde am 18.09.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der JP 2000394XXY vom 26.12.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 17.07.2002 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.12.2003 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 601 01 XXZ T2, Anlage K2) ist im Umfang von Patentanspruch 2 sowie der Unteransprüche 3 bis 6, soweit sie auf diesen Patentanspruch rückbezogen sind, in Kraft, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.08.2012 (X ZR 99/11) ein das Klagepatent vollständig vernichtendes Urteil des Bundespatentgerichts in diesem Umfang abgeändert hat. Wegen des Inhalts des Urteils des Bundesgerichtshofs wird auf die Anlage K 17 verwiesen.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Automotive alternator and a method for manufacturing a stator therefor" ("Wechselstromgenerator für Fahrzeuge und Verfahren zur Herstellung eines Stators dafür"). Der durch die Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 2 ist in deutscher Übersetzung wie folgt formuliert:

"Fahrzeugwechselstromgenerator, welcher aufweist:

einen Rotor (7), der an einer Welle (6) fixiert ist, welche durch ein Gehäuse (3) drehbar gelagert ist;

ein Kühlgebläse (5), welches zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist;

einen Stator (8A), welcher versehen ist mit:

einem zylindrischen Statorkern (15), bei dem sich axial erstreckende Schlitze (14) in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, so dass diese sich in Umfangsrichtung aufreihen, wobei der Statorkern (15) durch ein Gehäuse (3) gelagert ist, so dass der Rotor (7) umgeben ist; und

einer Statorwicklung (16A), welche aus ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklungen (160A, 160B) aufgebaut ist, welche in dem Statorkern (15) installiert sind; und

einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, welcher von der Statorwicklung (16A) ausgegeben wird. (In der englischen Originalfassung heißt es an dieser Stelle: "a rectifier (12) for rectifying an alternatingcurrent output from said stator winding (16A)".)

wobei die Schlitze (14) in einer Reihe von einem A-Phasenschlitz (14a), einem D-Phasenschlitz (14d), einem B-Phasenschlitz (14b), einem E-Phasenschlitz (14e), einem C-Phasenschlitz (14c) und einem F-Phasenschlitz (14f) in Umfangsrichtung wiederholt angeordnet sind;

und wobei die Statorwicklung (16A) mit A-Phasen, B-Phasen, C-Phasen, D-Phasen, E-Phasen und F-Phasenwicklungsphasenabschnitten (40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) versehen ist, wobei in jedem davon ein Leiterkabel (32), das mit elektrischer Isolierung beschichtet ist, in einer Wellenform in einer Schlitzgruppe installiert ist, welche durch Schlitze (14) von ähnlichen Phasen gebildet wird, so dass sie sich nach außen in einer axialen Richtung hinsichtlich des Statorkerns (15) von jedem vorgegebenen Schlitz (14) erstrecken, welche sich in Umfangsrichtung erstreckt, und welche in einen darauffolgenden Schlitz (14) von ähnlicher Phase eintreten;

wobei die erste Dreiphasen-Wechselstromwicklung (160A) durch Ausbildung des A-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40a), des B-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40b) und des C-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40c) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;

wobei die zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung (160B) durch Ausbildung des D-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40d), des E-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40e) und des F-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40f) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;

wobei die A-Phasen, B-Phasen, C-Phasen, D-Phasen, E-Phasen und F-Phasenwicklungsphasenabschnitte (40a bis 40f) in den Statorkern (15) installiert sind, so dass sich diese radial in sechs Lagen aufreihen; und

wobei ein erster der Wicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c), welcher die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160A) bildet, einen von drei radial inneren Schichten bildet und wobei ein zweiter der Wicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c), welcher die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160B) bildet, eine der drei radial äußeren Schichten bildet."

Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Klägerin im Wege von "insbesondere, wenn"-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 5 und 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.

In den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 11 und 12 ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt (das zweite Ausführungsbeispiel des Klagepatents). Bei Figur 11 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht, welche einen Stator eines Fahrzeugwechselstromgenerators darstellt.

Figur 12 ist eine auseinandergezogene, perspektivische Ansicht, die eine Statorwicklung zeigt, die in dem Stator des Fahrzeugwechselstromgenerators installiert ist.

Die Beklagten sind Unternehmen der Valeo Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung sowie das globale Geschäft mit Valeo-Fahrzeugwechselstromgeneratoren. Zuständig für das Geschäft der Erstausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Produkten der Produktgruppe "B" einschließlich Wechselstromgeneratoren ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) betreibt unmittelbar das Geschäft der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Valeo-Wechselstromgeneratoren.

Im Rahmen dieser Tätigkeit werden Wechselstromgeneratoren mit den Typenbezeichnungen "C" sowie "D" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) an den Kfz-Hersteller BMW in Deutschland geliefert.

Das Lichtbild C/1 aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 11 zeigt eine seitliche Gesamtansicht des Fahrzeugwechselstromgenerators C.

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über zwei Gleichrichter. Es sind jeweils zwei Dreiphasen Wechselstromwicklungen vorhanden, wobei jeder dieser Dreiphasen Wechselstromwicklungen ein eigener Gleichrichter zugeordnet ist. Sie verfügen damit über sechs Wicklungen, die nach entsprechender Verschaltung durch Dreiecksschaltungen sechs Phasen bilden. Beide angegriffenen Ausführungsformen weisen im Statorkern 72 Nuten auf.

Das Lichtbild C/8 zeigt den Stator des Wechselstromgenerators "C", nachdem die Dreiecksverschaltung der beiden dreiphasigen Spulenbelegungen aufgetrennt wurde, wobei die Beschriftung der Abbildung von der Klägerin stammt (Anlage K 11).

Wegen der entsprechenden Ansicht der Ausführungsform D wird auf die Lichtbilder in der Anlage K 12 verwiesen.

Die nachfolgenden, von einem Mitarbeiter der Beklagten gefertigten Lichtbilder, zeigen Querschnitte durch den Statorkern der Ausführungsform C (Anlage B&B 21a, Bilder 5 bis 8).

Die nachfolgenden Bilder zeigen Querschnitte der Ausführungsform D (Anlage B&B 21a, Bilder 17 bis 20).

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen - von der Klägerin kolorierte - Lichtbilder (Anlage K 18) der beiden Ausführungsformen.

Hinsichtlich der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die durch die Klägerin als Anlagen K 11 und K 12 zur Akte gereichten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsformen verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben gemeint, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die klagepatentgemäße Lehre nicht. Weil die angegriffenen Ausführungsformen über zwei Gleichrichter verfügten, verletzten sie nicht die technische Lehre des Patentanspruchs 2, denn danach dürfe nur ein Gleichrichter vorhanden sein. Dies folge aus einem Vergleich der Patentansprüche 1 und 2. Der Bundesgerichtshof habe dies in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil ebenfalls so gesehen, was auch zutreffend sei. Denn aus Patentanspruch 2 ergebe sich, dass im Statorkern sechs Phasen-Wicklungsabschnitte vorhanden sein müssen, und die Ausführungsbeispiele zeigten durchgehend einen Statorkern mit 72 Nuten. Bei Nuten in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol, was Patentanspruch 2 weiter voraussetze, würden sich aber 144 Nuten ergeben, wenn die Wicklungsabschnitte so verschaltet würden, dass ausgehend von den sechs Wicklungen dem Gleichrichter auch sechs Phasen zugeleitet würden. Schon um diese Vorgaben des Patentanspruchs miteinander in Einklang zu bringen, werde der Fachmann davon ausgehen, dass er die sechs Wicklungen - mit Hilfe einer so genannten "kombinierten Wicklung" - derart zu verschalten habe, dass sich extern nur drei Phasen ergäben, damit die Gleichung "zwei pro Phase pro Pol" aufgehe. Dies zeige aber zugleich, dass Patentanspruch 2 nur einen Gleichrichter verlange, denn drei Phasen könnten elektrisch nur an einen Gleichrichter angeschlossen werden.

Darüber hinaus seien die Wicklungsabschnitte (Stränge), welche die Phasen bildeten, bei den angegriffenen Ausführungsformen im Statorkern nicht in radialer Richtung in sechs aufeinanderfolgenden Lagen angeordnet.

Wegen der Begründung dieser Auffassung durch die Beklagten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Durch Urteil vom 13.08.2013 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Fahrzeugwechselstromgeneratoren

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

welche aufweisen:

einen Rotor, der an einer Welle fixiert ist, welche durch ein Gehäuse drehbar gelagert ist;

ein Kühlgebläse, welches zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors angeordnet ist;

einen Stator mit:

einem zylindrischen Statorkern, bei dem sich axial erstreckende Schlitze in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, so dass diese sich in Umfangsrichtung aufreihen, wobei der Statorkern durch das Gehäuse gelagert ist, so dass der Rotor umgeben ist; und

einer Statorwicklung, welche aus ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklungen aufgebaut ist, welche in dem Statorkern installiert sind; und

einen Gleichrichter zum Gleichrichten eines Wechselstroms, welcher von der Statorwicklung ausgegeben wird;

wobei die Schlitze in einer Reihenfolge von einem a-Phasenschlitz, einem d-Phasenschlitz, einem b-Phasenschlitz, einem e-Phasenschlitz, einem c-Phasenschlitz und einem f-Phasenschlitz in Umfangsrichtung wiederholt angeordnet sind;

wobei die Statorwicklung mit a-Phasen-, b-Phasen-, c-Phasen-, d-Phasen-, e-Phasen- und f-Phasen-Wicklungsphasenabschnitten versehen ist; wobei in jedem davon ein Leiterkabel, das mit elektrischer Isolierung beschichtet ist, in einer Wellenform in einer Schlitzgruppe installiert ist, welche durch Schlitze ähnlicher Phasen gebildet wird, so dass sie sich nach außen in einer axialen Richtung hinsichtlich des Statorkerns von jedem vorgegebenen Schlitz erstrecken, welche sich in Umfangsrichtung erstreckt und welche in einen darauf folgenden Schlitz ähnlicher Phase eintreten;

wobei die erste Dreiphasen-Wechselstromwicklung durch Ausbildung des a-Phasenwicklungsphasenabschnittes, des b-Phasenwicklungsphasenabschnittes und des c-Phasenwicklungsphasenabschnittes in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;

wobei die zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung durch Ausbildung des d-Phasenwicklungsphasenabschnittes, des e-Phasenwicklungsphasenabschnittes und des f-Phasenwicklungsphasenabschnittes in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;

wobei die a-Phasen-, b-Phasen-, c-Phasen-, d-Phasen-, e-Phasen- und f-Phasenwicklungsphasenabschnitte in dem Statorkern installiert sind, so dass sich diese radial in sechs Lagen aufreihen; und

wobei ein erster der Wicklungsphasenabschnitte, welche die erste Dreiphasenwechselstromwicklung bilden, einen von drei radial inneren Schichten bildet und ein zweiter der Wicklungsphasenabschnitte, welche die erste Dreiphasenwechselstromwicklung bilden, eine der drei radial äußeren Schichten bildet;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

- die Verkaufsstellen sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;

3. die unter 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 223 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 2) und 3) - Kosten herauszugeben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 03.01.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.

Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre sei das Vorhandensein genau eines Gleichrichters nicht zwingend. Soweit der Bundesgerichtshof davon ausgegangen sei, dass Patentanspruch 2 das Vorhandensein nur eines einzigen Gleichrichters voraussetze, unterschreite dies den Wortlaut des Patentanspruchs und finde auch in der Patentbeschreibung keine Stütze. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung dieses Merkmals seien für die Kammer nicht bindend.

Dass Patentanspruch 2 eine Ausgestaltung mit mehr als einem Gleichrichter nicht zulasse, folge auch nicht daraus, dass der Fachmann angesichts des Klagepatents davon ausgehe, er müsse "kombinierte Wicklungen" verwenden, wodurch "nach außen" lediglich drei Phasen vorhanden seien, die technisch stets nur an einen Gleichrichter angeschlossen werden könnten. Dass solche kombinierten Wicklungen, aus der nur drei Phasen hervorgingen, zwingend seien, sei nicht ersichtlich. Zu Unrecht folgerten die Beklagten dies aus einem vermeintlichen Widerspruch zwischen der Vorgabe des Klagepatents "zwei pro Phase pro Pol" einerseits und der Vorgabe "6 Phasen-Wicklungsabschnitte bzw. 72 Nuten" andererseits. Ein solcher Widerspruch bestehe nicht. Auch wenn sich in der Klagepatentschrift lediglich Ausführungsbeispiele fänden, bei denen 72 Nuten vorhanden seien, bedeute dies nicht, dass nicht auch Gestaltungen mit 144 Nuten anspruchsgemäß wären.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte auch so im Statorkern angeordnet, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgten. Hierfür sei ausreichend, wenn die Phasen-Wicklungsabschnitte im Bereich der Wicklungsköpfe in Lagen angeordnet seien. Denn gerade in diesem Bereich komme es darauf an, die Wicklungsenden durch die Kühlströme gleichmäßig zu kühlen. Auf den Abbildungen gemäß Anlage B 21a seien die einzelnen Schichten der Stränge deutlich zu erkennen. Dass sich die Schichten vereinzelt überlappten, sei - unabhängig davon, ob sich eine exakte Ausrichtung der Windungen überhaupt technisch realisieren lasse - unschädlich, denn das vom Klagepatent angestrebte Ziel, einen leistungsfähigen, ausreichend gekühlten Fahrzeugwechselstromgenerator bereitzustellen, werde dennoch erreicht, solange eine Durchmischung der Stränge der beiden Dreiphasen-Wechselstromwicklungen vorliege.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründen:

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht - wie vom Patentanspruch 2 vorgegeben - über "Schlitze im Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol". Der Fachmann verstehe diese Formulierung vor dem Hintergrund seines allgemeinen Fachwissens so, dass ihm hiermit eine Vorgabe zum so genannten Nutverhältnis gemacht werde. Der Begriff des Nutverhältnisses sei dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen. Er beschreibe die Anzahl der nebeneinander angeordneten Nuten, in denen Spulen liegen, die den gleichen Strom führen. Das Klagepatent kritisiere ein Nutverhältnis von 1 als nachteilig, weil dadurch der effektive magnetische Fluss reduziert werde, was zu Fluktuationen in der erzeugten Spannung führe. Es sollten daher nach dem Klagepatent zwei Nuten pro Phase pro Pol vorgesehen werden. Für das Nutverhältnis (q) gelte die Formel N = q x m x P, wobei N die Anzahl der Nuten, m die Anzahl der Phasen und P die Anzahl der Pole beschreibe. Das Klagepatent gebe für q den Wert 2 vor. Für das Verständnis des Klagepatents sei entscheidend, sich zu vergegenwärtigen, dass die im Patentanspruch 2 enthaltene Vorgabe, sechs Wicklungen in den Statorkern einzusetzen, noch nichts darüber aussage, welche Anzahl von externen Phasen das System aufweise, wie viele Wechselstromabgaben also beim Gleichrichter ankämen. Die Anzahl dieser Phasen ergebe sich daraus, wie diese Spulen außerhalb des Statorkerns miteinander verschaltet würden.

Unstreitig würden bei den angegriffenen Ausführungsformen den zwei Gleichrichtern extern sechs Phasen zugeleitet, und sie verfügten über 12 Pole. Um den Vorgaben des Patentanspruchs zu genügen, müssten die Statorkerne der angegriffenen Ausführungsformen daher über 2 x 6 x 12 Nuten, also 144 Nuten verfügen, was aber nicht der Fall sei, denn sie wiesen jeweils nur 72 Nuten auf. Das Nutverhältnis der angegriffenen Ausführungsformen sei daher 1 (1 x 6 Phasen x 12 Pole).

Auf den Einwand der Klägerin, mit einem solchen Verständnis der Vorgabe "Schlitze im Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol" ließen sich weder die Würdigung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift noch die Ausführungsbeispiele in Einklang bringen, welche stets einen Fahrzeugwechselstromgenerator mit nur 72 Nuten im Statorkern, 12 Polen und extern sechs Phasen zeigten, die zwei Gleichrichtern zugeführt würden, erwidern die Beklagten wie folgt: Zum einen verweise Absatz [0112] der Klagepatentschrift auch auf Ausgestaltungen mit nur einem Gleichrichter. Zum anderen erfüllten die Ausführungsbeispiele des Klagepatents dann die Vorgabe "Schlitze im Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol" in dem von den Beklagten erläuterten Sinne, wenn die sechs Wicklungen extern nur zu drei Phasen verschaltet würden, denn dann gehe die Gleichung wie folgt auf: 72 (Nuten) = 2 x 3 (externe Phasen) x 12 (Pole). Dem Fachmann sei auch bekannt, dass er eine solche Verschaltung erreichen könne, wenn er eine so genannte "kombinierte Wicklung" verwende, bei der jeweils zwei Wicklungen elektrisch zu einer Phase verschaltet würden.

Selbst wenn man die sechs Wicklungen extern zu sechs Phasen verschalte, komme man mit 72 Nuten unter Einhaltung der vorgenannten Gleichung dann aus, wenn man eine so genannte "Zweischichtwicklung" verwende, die dem Fachmann ebenfalls bekannt sei. Hier würden die einzelnen Nuten nicht nur mit Wicklungen einer Phase, sondern mit Wicklungen zweier Phasen belegt. Jede einzelne Windung einer Wicklung belege also zwei Nuten, so dass das Nutverhältnis von 2 erfüllt sei. Da sich bei dieser Wicklung aber zwei Wicklungen eine Nut teilten, reiche die Hälfte der Nuten aus. Es ergebe sich für das vorgenannte Beispiel die Gleichung Nutverhältnis 2 x 6 Phasen x 12 Pole = 144 Nuten. Aufgrund der Doppelbelegung der Nuten sei dieser Wert aber durch zwei zu teilen, so dass man mit 72 Nuten auskomme. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Argumentation wird auf den Inhalt der Privatsachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr.-Ing. E Bezug genommen, die die Beklagten als Anlagen B&B 27 und B&B 28 vorgelegt haben.

Unter Wiederholung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Argumentation tragen die Beklagten zudem vor, nach Patentanspruch 2 dürfe nur ein Gleichrichter vorhanden sein, und die vom Patentanspruch weiter vorgegebene Lagenbildung der sechs Phasen-Wicklungsabschnitte müsse im Statorkern und damit bereits in den Nuten des Stators vorliegen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4a O 264/09 vom 13.08.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ergänzt unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Privatgutachten, von Prof... (Anlagen...): Aufgrund des Absatzes [0055] der Klagepatentschrift und der Figuren 2 und 11 gehe der Fachmann davon aus, dass der Schutzbereich des Patentanspruchs 2 insbesondere Fahrzeugwechselstromgeneratoren umfasse mit zwei dreiphasigen Wicklungssystemen, 12 Magnetpolen und 72 Statornuten. Denn in diesem Absatz würden genau derart ausgestaltete Ausführungsbeispiele beschrieben. Der Fachmann werde davon ausgehen, dass diese patentgemäß seien. Gleiches folge aus Absatz [0007], in dem wiederum von einer Ausführung die Rede sei, die bei 12 Magnetpolen zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen enthalte und 72 Statornuten aufweise.

Dass in den ausführlich beschriebenen Ausführungsbeispielen eine kombinierte Wicklung realisiert worden sei, ziehe der Fachmann nicht in Betracht. Denn das Klagepatent gebe vor, wie die einzelnen Wicklungsphasenabschnitte elektrisch miteinander verbunden werden müssten: In Patentanspruch 2 heiße es zu der ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen, diese seien jeweils durch Ausbildung des A-, des B- und des C-Phasenwicklungsphasenabschnittes "in eine Wechselstromverbindung" aufgebaut. Eine entsprechende Verschaltung mit sechs Phasen sei auch in Figur 4 gezeigt. Da das Klagepatent damit das Vorhandensein von 6 Phasen voraussetze, sei die von den Beklagten angeführte Möglichkeit der kombinierten Wicklung vom Klagepatent nicht erfasst. Auch eine Zweischichtwicklung komme nach dem Klagepatent nicht in Betracht, da die Nuten nach Patentanspruch 2 den einzelnen Phasen A bis F "zugeordnet" seien, was eine Doppelbelegung ausschließe.

Die Vorgabe "Schlitze im Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol" werde daher im Klagepatent - und nur darauf komme es an, da dieses sein eigenes Lexikon darstelle - in der Weise verwendet, dass die Anzahl der Schlitze in einem derartigen Verhältnis zur Anzahl der Pole stehe, dass die Anzahl der Pole zu multiplizieren sei mit der doppelten Anzahl der in einem Wechselstromwicklungssystem vorhandenen Phasen. Dieses Verständnis liege auch der HEI-4-26345 zu Grunde, die das Klagepatent ausführlich diskutiere und von der es sich insoweit nicht abwenden wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatz sowie der gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

A.

Das Klagepatent betrifft in Patentanspruch 2 einen Wechselstromgenerator für Fahrzeuge. Derartige Fahrzeugwechselstromgeneratoren weisen im Allgemeinen, so führt das Klagepatent einleitend aus, üblicherweise einen Stator und einen Rotor auf. In dem Stator erstrecken sich Schlitze axial und sind in einem gleichmäßigen Winkel in einer Umfangsrichtung ausgebildet. In dem zylindrischen Statorkern wird eine Statorwicklung installiert. Der Rotor enthält an der inneren Umfangsseite des Stators eine Feldwicklung. Zur Ausgestaltung der Schlitze im Statorkern im Stand der Technik führt das Klagepatent aus, dass die Schlitze proportional zur Anzahl der Phasen in der Statorwicklung und der Anzahl der magnetischen Pole in dem Rotor angeordnet sind, und zwar in einem Verhältnis von "eins pro Phase pro Pol" ("at a ratio of one per phase per pole") (Abs. [0003]) .

An dieser Anordnung der Schlitze im Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Verhältnis der Schlitze von eins pro Phase pro Pol das Problem einer erhöhten magnetischen Flussleckage besteht. Dieses Problem entsteht, wenn die Zeitdauer lang ist, während der ein zwischen zwei Schlitzen angeordneter Zahn ein angrenzendes Paar von magnetischen Polen relativ zu seiner radialen Richtung überlappt. Hierdurch wird der effektive magnetische Fluss reduziert, und die Stromstöße im magnetischen Fluss werden erhöht. Dies führt zu Fluktuationen in der erzeugten Spannung und zu Störungen in der Ausgabewellenform. Diese Phänomene führen zu einem Brummen, wenn der Wechselstrom in einen Gleichstrom umgewandelt wird.

Anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 der in der Klagepatentschrift zitierten Offenlegungsschrift HEI 4-26345, lässt sich nachvollziehen, was damit gemeint ist, dass ein Zahn ein Paar von angrenzenden Polen "überlappt":

Hier überlappt der Zahn 103 gleichzeitig den Pol 101 und den Pol 102, die entgegengesetzt gepolt sind, wodurch der magnetische Fluss gestört wird.

In der HEI 4-263345 wurde dieses Problem der Flussleckage gelöst, indem - so die Klagepatentschrift - Schlitze in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol angeordnet wurden. Anhand der Figur 18, die nachfolgend wiedergegeben ist und ein schematisches Diagramm eines Stators gemäß dem offengelegten japanischen Patent Nr. HEI 4-26345 zeigt, erläutert das Klagepatent die Ausgestaltung und Funktionsweise eines derart konstruierten Fahrzeugwechselstromgenerators.

Durch die Anordnung von Schlitzen in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol wird die Zeitdauer verringert wird, während der ein Zahn ein angrenzendes Paar von magnetischen Polen relativ zu seiner radialen Richtung überlappt (Abs. [0005]). Das Klagepatent beschreibt, dass in dem Beispiel gemäß Figur 18 für zwölf magnetische Pole eines Rotors 72 Schlitze 61 in dem Statorkern 60 angeordnet seien, so dass man eine Statorwicklung 63 erhalte, die aus einer ersten Dreiphasen-Wechselstromwickung (Wicklungsphasenabschnitte 63a, 63b, 63c) und einer zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklung (Wicklungsphasenabschnitte 63d, 63e, 63f) aufgebaut sei (Abs. [0007] f.). Die Wechselstromabgaben der ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen würden durch separate Gleichrichter gleichgerichtet, und daraufhin würden die gleichgerichteten Ausgaben bzw. Outputs kombiniert (Abs. [0010]).

An dieser Anordnung der Schlitze in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol bezeichnet es das Klagepatent als vorteilhaft, dass die magnetische Flussleckage reduziert werde. Zugleich werde die Erzeugung von Wogen bzw. Wellen in dem magnetischen Fluss unterdrückt, wodurch Fluktuationen der erzeugten Spannungen und Störungen hinsichtlich der ausgegebenen Wellenform vermindert würden (Abs. [0011]).

Weitere Probleme ergäben sich - so die Klagepatentschrift - bei der Konstruktion der Statorwicklung im Einzelnen. So müsse bei der Statorwicklung beachtet werden, dass es zwischen den ersten und zweiten Wechselstromwicklungen zu Kurzschlüssen kommen könne, die zu einer geringen Leistungserzeugung führten (Abs. [0012]).

Als weiteren Aspekt, den es bei der Wicklung zu berücksichtigen gilt, beschreibt das Klagepatent den Umstand, dass die Wicklungsenden durch ein von einem Kühlgebläse ausgehenden kühlenden Luftstrom gekühlt würden. Die Luft ströme dabei von der inneren zur äußeren Umfangsseite des Statorkerns. Da die Wicklungsenden radial aufgereiht würden, variiere die Wärmeverteilung von den Wicklungsenden je nach der radialen Position des jeweiligen Wicklungsendes. In den einzelnen Wicklungen könne es dadurch zu einer nicht effektiven Wärmeableitung kommen, wodurch die Temperatur des Stators insgesamt stark ansteige und dessen Leistung absinke (Abs. [0013]).

Im Stand der Technik sei als eine Lösung für die beiden vorgenannten Probleme (Kurzschlüsse und Überhitzung) bekannt, kurze U-förmige Leitersegmente zu verwenden, die die Wicklungsenden voneinander beabstandet hielten. An dieser Lösung kritisiert das Klagepatent jedoch, dass bei einer Ausbildung von Schlitzen in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol die Anzahl der zu verwendenden Leitersegmente signifikant ansteige, was den Prozess des Einsetzens der Leitersegmente in die Schlitze verkompliziere und wodurch die Herstellung des Stators problematisch und damit auch zu kostspielig werde (Abs. [0014]).

Vor dem geschilderten Hintergrund ergibt sich, dass der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde liegt, mit geringem Aufwand einen Fahrzeugwechselstromgenerator bereitzustellen, bei dem die Flussleckage reduziert ist, Kurzschlüssen vorgebeugt und eine effektive Wärmeableitung sichergestellt ist.

Dies geschieht gemäß Patentanspruch 2 durch einen Fahrzeugwechselstromgenerator mit folgenden Merkmalen:

Fahrzeugwechselstromgenerator, der aufweist

1. einen auf einer Welle (6) in einem Gehäuse (3) drehbar gelagerten Rotor (7);

2. ein Kühlgebläse (5), das zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist;

3. einen Stator (8A) mit

3.1 einem in dem Gehäuse (3) gelagerten und den Rotor (7) umgebenden zylindrischen Statorkern (15),

3.2 einer im Statorkern (15) untergebrachten Statorwicklung (16A);

4. einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten des von der Statorwicklung (16A) erzeugten Wechselstroms ("a rectifier (12) for rectifying an alternatingcurrent output from said stator winding (16A)".)

5 im Statorkern (15) sind sich axial erstreckende in Umfangsrichtung aufeinanderfolgende Nuten (14) ausgebildet

5.1. in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol,

5.2. die in Umfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, D, B, E, C und F zugeordnete Nuten (14a, 14d, 14b, 14e, 14c, 14f) angeordnet sind;

6. die Statorwicklung (16A)

6.1. weist A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte (Stränge 40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) auf,

6.1.1. in denen jeweils ein mit einer elektrischer Isolierung beschichteter Wicklungsdraht (32) in Wellenform eine der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von Nuten (14) durchläuft, sich von jeder Nut (14) in zum Statorkern (15) axialer Richtung nach außen erstreckt, in Umfangsrichtung verläuft und in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordnete Nut (14) eintritt und

6.1.2. die so im Statorkern (15) angeordnet sind, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen ("so as to line up in six Iayers radially");

6.2. besteht aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasenwechselstromwicklung (160A, 16GB), von denen

6.2.1 die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160A) durch Ausbildung des A-, B- und des C-Phasenwicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist, von denen

6.2.1.1 einer eine von drei radial inneren Lagen und

6.2.1.2 ein anderer eine der drei radial äußeren Lagen bildet, und

6.2.2 die zweite Dreiphasenwechselstromwicklung (160B) durch Ausbildung der D-, E- und des F-Phasenwicklungsphasenabschnitte in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist.

B.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen - dies ist zu Recht unstreitig - jedenfalls alle Merkmale außer den Merkmalen 4, 5.1 und 6.1.2, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die angegriffenen Ausführungsformen erfüllen allerdings auch die Merkmale 4, 5.1 und 6.1.2 des geltend gemachten Patentanspruchs 2. Im Hinblick auf die Auslegung dieser Merkmale gilt Folgendes:

I.

Merkmal 5.1 gibt - zusammen mit Merkmal 5 - vor, dass im Statorkern Nuten im Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sein sollen. Die Auslegung des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass das Klagepatent mit diesem Merkmal vorschreibt, dass die Anzahl der im Statorkern vorzusehenden Nuten zweimal so groß sein soll wie die Anzahl der in einem einzelnen mehrphasigen Wicklungssystem vorhandenen Phasen, multipliziert mit der Anzahl der Magnetpole.

1.

Nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Art. 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist.

Dabei ist zu beachten, dass bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch der Patentanspruch Vorrang hat (BGH, GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 1989, 205, 208 - Schwermetalloxidationskatalysator). Solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, sind grundsätzlich nicht in den Patentschutz einbezogen.

Die Anwendung dieser Regel, nach der der Patentanspruch gegenüber der Beschreibung Vorrang hat, kommt jedoch erst dann zum Tragen, wenn eine Gesamtbetrachtung der Ansprüche und des sie erläuternden Beschreibungstextes und der Zeichnungen ergibt, dass ein solcher Widerspruch zwischen Patentanspruch und Beschreibung tatsächlich besteht. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im ersten Schritt erforderlich, denn die Ansprüche und der Beschreibungstext bilden eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann als sinnvolles Ganzes betrachtet und die er demgemäß auch so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2011, 701, 703 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 - Mehrpoliger Steckverbinder). Da der Beschreibungstext dazu bestimmt ist, dem Fachmann die technische Lehre des Patentanspruchs anhand konkreter Beispiele näher zu bringen, wird der Durchschnittsfachmann bei mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Auslegungsansätzen denjenigen wählen, nach dem die Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst sind (Kühnen, GRUR 2011, 706). Erst Recht wird der Fachmann nach anderen Deutungsmöglichkeiten suchen, wenn eine anhand des Wortlauts mögliche Auslegung bedeuten würde, dass sämtliche Ausführungsbeispiele des Klagepatents nicht vom Schutzumfang erfasst wären (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 604 - Gelenkanordnung). Bei der Abwägung einzelner Deutungsmöglichkeiten ist auch der Stand der Technik zu betrachten: belehrt dieser den Fachmann darüber, dass eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommen kann, so wird er diese Auslegungsmöglichkeit verwerfen, auch wenn sie nach dem Wortlaut an sich in Betracht käme (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).

Falls sich ein scheinbarer Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Patentanspruchs und Beschreibungstext ergibt, ist außerdem zu berücksichtigen, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Es ist daher stets die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die in der Patentschrift verwendeten Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch und auch abweichend vom technischen Sprachgebrauch verwendet werden (BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).

Schließlich wird sich das Verständnis des Fachmanns entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des einzelnen Merkmals orientieren. Er wird sich fragen, welchen Beitrag die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern (BGH, GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung; BGH, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).

Bei dem für das Verständnis der Klagepatentschrift maßgeblichen Durchschnittsfachmann handelt es sich um einen Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeuggeneratoren (so auch BGH im Nichtigkeitsberufungsurteil X ZR 99/11, S. 8, Anlage K 17).

2.

Vorliegend ergibt sich die vom Senat dargestellte Auslegung aus einer Gesamtbetrachtung von Anspruchswortlaut, dem allgemeinem Teil der Klagepatentschrift, den Ausführungsbeispielen sowie dem Stand der Technik.

a)

Der Beklagten ist zuzugeben, dass eine (isolierte) Betrachtung des Anspruchswortlauts vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns für die von den Beklagten befürwortete Auslegung des Merkmals 5.1 spricht.

Der Formulierung im Patentanspruch 2 "im Statorkern sind Schlitze im Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet" wird der Durchschnittsfachmann zunächst entnehmen, dass die Anzahl der Nuten einerseits proportional zur Anzahl der Pole sein soll und andererseits proportional zu einer Anzahl von Phasen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt das Konzept des Nutverhältnisses bekannt war. Das Nutverhältnis ist das wichtigste Kennzeichen einer Phasenwicklung. Es bezeichnet die Anzahl der nebeneinander angeordneten Nuten, in denen Spulen liegen, die den gleichen Strom führen (vgl. Gutachten Prof. Dr.-Ing. E, Anlage B&B 27, S. 9; Karl Vogt, Berechnung elektrischer Maschinen, Anlage B&B 29, S. 34) und wird berechnet durch die Gleichung N = q x m x P. Dabei bezeichnet m die Anzahl der externen Phasen, also die Anzahl der Wechselstromabgaben, die dem/n Gleichrichter(n) zugeführt werden. Mit dieser dem Fachmann bekannten Gleichung ist der Wortlaut des Merkmals 5.1, der durch das Wort "pro" jeweils eine Proportionalität andeutet, vereinbar.

Aus dem allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns ergibt sich auch, dass durch die Erhöhung des durch vorgenannte Gleichung bestimmten Nutverhältnisses von eins auf zwei in einem Fahrzeugwechselstromgenerator die magnetische Flussleckage reduziert werden kann. Dies wird in der Klagepatentschrift in Absatz [0004] erwähnt. Da das Klagepatent eine reduzierte Flussleckage zum Ziel hat, spricht auch dies noch dafür, den Wortlaut im Sinne der Gleichung N = q x m x P zu verstehen.

b)

Allerdings wird der Fachmann bei einer solchen isolierten Betrachtung nicht stehen bleiben. Vielmehr wird er feststellen, dass der Anspruchswortlaut auch die vom Senat ausgeführte Deutungsmöglichkeit eröffnet, und dass nur diese mit dem allgemeinem Teil der Klagepatentschrift, den Ausführungsbeispielen sowie dem Stand der Technik ein stimmiges Bild der patentgemäßen Lehre ergibt.

aa)

Bereits im allgemeinen Beschreibungsteil wird in Absatz [0003] deutlich, dass das Klagepatent dann, wenn es im Merkmal 5.1 von "Phasen" spricht, nicht die externen Phasen meint, also die Anzahl der Wechselstromabgaben, die dem/den Gleichrichtern(n) zugeführt wird. Denn dort heißt es (Unterstreichung hinzugefügt):

"Die Schlitze sind in dem Statorkern in einem Verhältnis von eins pro Phase pro Pol proportional zur Anzahl der Phasen in der Statorwicklung und der Anzahl der magnetischen Pole in dem Rotor angeordnet."

Indem das Klagepatent hier von der Anzahl der Phasen in der Statorwicklung spricht, stellt es nicht auf die Anzahl der Phasen im Sinne von der Anzahl von Wechselstromabgaben ab, die (extern) deren Gleichrichter erreichen. Vielmehr zeigt diese Formulierung, dass hier mit "Phasen" etwas beschrieben ist, das von der externen Verschaltung der Wicklungen unabhängig ist und sich demnach schon aus der Gestaltung der Statorwicklung selbst ergibt. Naheliegender ist es hier daher, die "Anzahl der Phasen" zu verstehen als die Anzahl der Phasen pro Wicklungssystem, so dass die "Anzahl der Phasen" bei einem Dreiphasen-Wicklungssystem beispielsweise drei beträgt.

bb)

Dass dem Klagepatent dieses Verständnis zu Grunde liegt, ergibt sich zudem aus dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik. Die japanische Offenlegungsschrift HEI 4-263345 (Anlage K 22, im Folgenden: HEI ‘345) geht in ihrem Patentanspruch ebenfalls von einem Verhältnis der Nuten (bzw. der dazwischen liegenden zahnförmigen Eisenkerne) von "zwei pro Phase pro Pol" aus. Der Anspruch lautet (Unterstreichungen hinzugefügt):

"Fahrzeugwechselstromgenerator umfassend einen Ständer mit einer im Wesentlichen zylindrischen Form, an dessen Innenumfang mehrzählige in Achsrichtung verlaufende Nuten ausgebildet sind, wobei in den mehrzähligen Nuten eine mehrphasige Ständerwicklung angeordnet ist und zwischen den mehrzähligen Nuten mehrzählige zahnförmige Eisenkerne gebildet sind, und

einen Läufer (...)

dadurch gekennzeichnet, dass in den besagten mehrzähligen zahnförmigen Eisenkernen ein in der besagten Achsrichtung verlaufender Nutabschnitt jeweils ausgebildet ist, wobei die Anzahl der durch die Nutabschnitte und die besagten Nuten gebildeten besagten zahnförmigen Eisenkerne in Bezug auf die Anzahl der Phasen der besagten Ständerwicklung sowie die Anzahl der Pole der besagten Magnetpole 2 pro Phase pro Pol beträgt."

Die HEI ‘345 stellt demnach im Patentanspruch klar, worauf sie sich der Begriff "Phase" in der Wendung "2 pro Phase pro Pol" beziehen soll, nämlich auf die "Anzahl der Phasen der besagten Ständerwicklung". Schließlich soll in den Nuten des Stators gemäß dem Patentanspruch eine mehrphasige Ständerwicklung angeordnet sein. Aus der HEI ‘345 wird also deutlich, dass die Worte "Anzahl der Phasen" nicht anzeigen sollen, wie viele "externe" Phasen aufgrund einer Verschaltung letztlich beim Gleichrichter ankommen, sondern vielmehr, wie viele Phasen pro Wicklungssystem in der Statorwicklung vorhanden sind, ob also jeweils Drei-, Fünf-, Siebenphasenwicklungen o.ä. verwendet werden (Fünf- und Siebenphasenwicklungen sind auf Seite 4 der K 22 erwähnt.).

Betrachtet der Fachmann zum weiteren Verständnis von Merkmal 5.1 des Klagepatents die Beschreibung der HEI ‘345 näher, so wird er in diesem Verständnis bestätigt. Die HEI ‘345 beschreibt nämlich, dass breite zahnförmige Eisenkerne ein Problem der Flussleckage mit sich bringen. Deshalb schlägt die HEI ‘345 vor, die Eisenkerne jeweils zu unterteilen, wodurch in jedem Eisenkern ein weiterer Nutabschnitt geschaffen wird. Dieser zweite Nutabschnitt kann dann dadurch genutzt werden, dass dort eine weitere Wicklung, die die HEI ‘345 im Gegensatz zu der "Hauptwicklung" als eine "Nebenwicklung" bezeichnet, eingelegt wird (vgl. K 22, Seite 2, 1. Spalte, unten; 2. Spalte unten). Die HEI ‘345 schlägt somit letztlich vor, an Stelle von einer mehrphasigen Statorwicklung (also etwa einer Dreiphasen-Wechselstromwicklung) zwei mehrphasige Statorwicklungen vorzusehen. In diesem Sinne versteht die HEI ‘345 die Vorgabe "zwei pro Phase pro Pol".

Das Klagepatent übernimmt genau dieses Verständnis aus der HEI ‘345 und grenzt sich davon nicht ab. An der HEI ‘345 kritisiert das Klagepatent vielmehr lediglich, dass diese nicht offenbare, in welcher Art und Weise die Statorwicklung konstruiert und angeordnet sei (Absatz [0012]). Dass nach dem Verständnis des Klagepatents die HEI ‘345 die angestrebte Erhöhung von eins auf zwei pro Phase pro Pol bereits vollzogen hat, ergibt sich aus den Absätzen [0007] und [0010] der Klagepatentschrift, in denen die HEI ‘345 gewürdigt wird. Dort heißt es mit Bezug auf einen Stator gemäß Figur 18, wie er beispielsweise in dem offengelegten Patent HEI ‘345 beschrieben ist:

"...wobei sich axial erstreckende Schlitze 61 darin in einem gleichmäßigen Abstand in einer Umfangsrichtung in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol angeordnet sind. In diesem Beispiel sind für zwölf magnetische Pole in einem nicht gezeigten Rotor 72 Schlitze 61 in dem Statorkern 60 angeordnet, so dass man eine Statorwicklung 63 erhält, die aus ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen aufgebaut ist." (Abs. [0007]);

"Bei einem Fahrzeugwechselstromgenerator, der auf diese Art und Weise konstruiert ist, werden die Wechselstromabgaben von den ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen jeweils durch separate Gleichrichter gleichgerichtet." (Abs. [0010]).

Der Fachmann erkennt, dass hier die Rede ist von einem Fahrzeugwechselstromgenerator, der nach dem Verständnis des Klagepatents die Vorgabe "zwei pro Phase pro Pol" erfüllen soll, bei dem aber gleichwohl die Gleichung N = q x m x P nicht aufgeht. Denn dadurch, dass in Absatz [0010] von separaten Gleichrichtern die Rede ist, wird deutlich, dass aus den zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen im Stator nach der außerhalb des Stators stattfindenden Verschaltung nicht nur drei, sondern sechs Phasen entstehen. Bei q = 2, m = 6 und P = 12 hätten in dem Stator nach Absatz [0007] gemäß der Gleichung fraglich nicht nur 72, sondern 144 Nuten vorhanden sein müssen (2 x 6 x 12 = 144). Auch hier meint das Klagepatent demnach - ebenso wie die HEI ‘345 - mit "Phasen" die internen Phasen pro Wicklungssystem. Obwohl der Senat sein Auslegungsergebnis darauf nicht stützt, sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren noch davon ausgegangen sind, dass der HEI ‘345 ein solches Verständnis von "zwei pro Phase pro Pol" zu Grunde liegt. Denn die Beklagten haben im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung vertreten, dass die US 5‘122‘XXX (vgl. Anlage B&B 6), die der HEI ‘345 inhaltlich entspreche (vgl. Anlage B&B 1, S. 10, BPatG, Urteil vom 13.04.2011, S. 11), das Merkmal 5.1 offenbare. In der US 5‘122‘XXX ist im Patentanspruch aber offensichtlich, dass für die Anzahl der Nuten nicht die fachbekannte Gleichung N = q x m x P verwendet wird, sondern dass die Anzahl der Nuten vielmehr bestimmt wird durch das Produkt aus der Anzahl der Pole, der Anzahl der mehrphasigen Statorwicklungen und der Anzahl der Phasen pro mehrphasiger Statorwicklung. Die US ‘705 definiert diese Gleichung auch allgemein in Spalte 1, Zeilen 27-29.

cc)

Auch erfüllt das in dem hier dargelegten Sinne verstandene Merkmal 5.1 die Funktion, die das Klagepatent ihm zuschreibt. Wie sich aus den Absätzen [0004] und [0005] ergibt, soll die Erhöhung von "eins pro Phase pro Pol" auf "zwei pro Phase pro Pol" bewirken, dass die Flussleckage und damit die Welligkeit des ausgegebenen Stroms reduziert wird. Nach einer Lektüre der HEI ‘345 und der Würdigung dieser Entgegenhaltung in der Klagepatentschrift wird dem Fachmann deutlich, dass sich durch eine Erhöhung der Anzahl der mehrphasigen Systeme (also nicht nur durch eine Erhöhung des Nutverhältnisses in dem von den Beklagten verstandenen Sinne) das Problem der Flussleckage lösen lässt. Denn wenn man eine weitere mehrphasige Statorwicklung in den Statorkern einbringt, dann muss die Anzahl der Nuten zwangsläufig verdoppelt werden. Die Anzahl der Nuten wird dadurch zwar nicht relativ (also im Verhältnis zur Anzahl der externen Phasen), wohl aber absolut erhöht. Auch hierdurch wird die Zeitspanne, in der der Magnetfluss jeweils an die zwischen den Nuten liegenden Eisenkern streut, reduziert. Dass dieser Effekt eintritt, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend bestätigt. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr. E (Anlage B&B 28). Ein Vergleich der dort gezeigten Abbildung 4 (Spannungsverlauf bei drei Phasen und einer Nut pro Phase pro Pol) mit der Abbildung 6 (Spannungsverlauf bei sechs Phasen und einer Nut pro Phase pro Pol) zeigt, dass auch eine Erhöhung der Phasen bei gleichbleibendem Nutverhältnis eine Reduzierung der Flussleckage herbeiführt.

Wenn die Beklagten in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung kritisiert haben, das Merkmal 5.1 könne nicht dahingehend verstanden werden, dass es nur vorgebe, man solle Nuten für eine zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung vorsehen, denn dies sei trivial, so ist dem zweierlei entgegen zu halten: zum einen schließt der Umstand, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verständnis für den Fachmann eine technische Selbstverständlichkeit zum Ausdruck bringen würde, ein solches Verständnis nicht aus (BGH, GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung). Zum anderen hält es das Klagepatent offenbar nicht für eine Selbstverständlichkeit, denn es lobt die Erhöhung von "eins" auf "zwei pro Phase pro Pol" in der HEI ‘345 als Fortschritt.

dd)

Die vom Senat dargestellte Auslegung des Merkmals 5.1 wird zudem durch die Ausführungen in Absatz [0012] des allgemeinen Teils der Klagepatentschrift gestützt. Dort heißt es:

"...da die Schlitze 61 in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, kann ein Kurzschluss leichter zwischen den Wicklungsenden in den Wicklungsendgruppen der Statorwicklung 63 auftreten. (...) führt der Kurzschluss zwischen den ersten und zweiten Wechselstromwicklungen zu einer geringen Leistungserzeugung."

Wie sich aus Absatz [0064] der Klagepatentschrift ergibt, tritt ein Kurzschluss dann auf, wenn ein Wicklungsende der ersten Dreiphasen-Wechselstromwicklung unisoliert in Kontakt kommt mit einem Wicklungsende der zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklung. Das Klagepatent geht in der vorzitierten Textstelle davon aus, dass das angesprochen Kurzschluss-Problem gerade dadurch entsteht, dass die Nuten in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet werden. Würde dieses Merkmal im Sinne der Gleichung N = q x m y P verstanden, so würde dies keinen Sinn ergeben, denn diese Gleichung gibt nicht vor, ob es überhaupt mehrere Dreiphasen-Wicklungsysteme geben muss. Bei der Auslegung, von der der Senat ausgeht, ist die Existenz zweier mehrphasiger Wicklungssysteme durch das Merkmal 5.1 dagegen vorgegeben, so dass das angesprochene Kurzschluss-Problem tatsächlich - wie Absatz [0012] es voraussetzt - kausal auf die Anordnung von Schlitzen in einem Verhältnis von "zwei pro Phase pro Pol" zurückzuführen ist.

ee)

Hinzu kommt, dass bei einer anderen als der hier gefundenen Auslegung die beiden im Klagepatent genannten Ausführungsbeispiele das Merkmal 5.1 nicht erfüllen würden.

(1)

Das erste Ausführungsbeispiel der Erfindung erfüllt die Vorgabe N = q x m x P, die das Merkmal 5.1 nach Ansicht der Beklagten enthält, nicht. Es ist in den Absätzen [0055] bis [0066] beschrieben. Dass sich Absatz [0055] auf Patentanspruch 1 bezieht, den das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof für nichtig erklärt haben, ist für die Auslegung unerheblich. Denn sämtliche Ausführungen, die der Anmelder in der Klagepatentschrift macht, verdeutlichen dem Fachmann, wie der Anmelder die einzelnen Merkmale verstanden wissen wollte; ob sich einzelne Ansprüche bei der danach vorzunehmenden Auslegung im Nachhinein als nicht neu oder nicht erfinderisch herausstellen, ist für die Auslegung ohne Belang. Auch ist das erste Ausführungsbeispiel für die Auslegung des Merkmals 5.1 ebenso bedeutsam wie das zweite Ausführungsbeispiel, denn Patentanspruch 1 enthält/enthielt - auch wenn er unabhängig ist von Patentanspruch 2 - an der hier interessierenden Stelle dieselbe Formulierung wie Patentanspruch 2 ("in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol").

Die erste Ausführungsform wird in Absatz [0055] dahingehend beschrieben, dass der Stator - wie auch in Figur 2 gezeigt - bei 12 magnetischen Polen 72 Nuten aufweisen soll und eine Statorwicklung enthalten soll, die aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen aufgebaut ist. In Absatz [0059] wird weiter vorgegeben, dass die ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen mit einem ersten und einem zweiten Gleichrichter verbunden sind, die einen elektrischen Schaltkreis bilden. Wie diese Verschaltung im ersten Ausführungsbeispiel aussehen soll, zeigt Figur 4:

Aus diesem Diagramm ergibt sich, dass die zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen extern zu sechs Phasen verschaltet sind, die zwei Gleichrichtern zugeführt werden. Dieses Ausführungsbeispiel erfüllt die Gleichung N = q x m x p nicht, da 2 x 6 x 12 nicht 72, sondern 144 Nuten ergeben würde.

Das Argument, wonach bei dem Verständnis der Beklagten von Merkmal 5.1 die erste Ausführungsform nicht patentgemäß wäre, haben die Beklagten auch nicht zu entkräften vermocht. Sie haben insoweit behauptet, das Ausführungsbeispiel könne ohne Weiteres dann patentgemäß sein, wenn in dem Ausführungsbeispiel eine kombinierte Wicklung oder eine Zweischichtwicklung angewandt worden sei, denn dann gehe die Gleichung auch bei 72 Nuten auf. Diese Argumentation überzeugt indes nicht.

(aa)

Denn die kombinierte Wicklung setzt voraus, dass extern nur drei Phasen entstehen, also nur drei Wechselstromabgaben, die dem Gleichrichter zugeführt werden. Abgesehen davon, dass in der Klagepatentschrift an keiner Stelle eine solche kombinierte Wicklung angesprochen oder gezeigt ist und diese unstreitig in der Umsetzung deutlich aufwändiger ist, zeigt die Figur 4 deutlich, dass im ersten Ausführungsbeispiel eine solche kombinierte Wicklung nicht verwendet wurde. Denn dort ist erkennbar, dass extern sechs Phasen vorhanden sind, die durch zwei separate Gleichrichter gleichgerichtet werden, weshalb der Patentanspruch 1 auch zwei Gleichrichter vorsieht.

(bb)

Das erste Ausführungsbeispiel lässt sich auch nicht damit erklären, dass eine Zweischichtwicklung verwendet worden sein könnte, wie die Beklagten meinen. Bei dieser Wicklung wird jede einzelne Nut nicht nur mit einer Wicklung belegt, sondern mit zwei unterschiedlichen Wicklungen. Zunächst ist die Möglichkeit, eine Nut zweifach zu belegen, weder in den Figuren gezeigt noch in der Beschreibung angesprochen. Vor allem aber würde eine solche Wicklung den Vorgaben der Merkmale 5.2 und 6.1.1 widersprechen. In Merkmal 5.2 heißt es, die Nuten seien in Umfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, D, B, E, C und F zugeordnete Nuten angeordnet, und Merkmal 6.1.1 verlangt, dass ein Wicklungsdraht sich von jeder Nut in axialer Richtung nach außen erstreckt, in Umfangsrichtung verläuft und in eine darauf folgende, der gleichen Phasen zugeordnete Nut eintritt. Wenn hier von einer "Zuordnung" bzw. einer "sich wiederholenden Zuordnung zu den Phasen A, D, B, E, C und F" die Rede ist, dann wird der Fachmann darunter eine eindeutige Zuordnung in dem Sinne verstehen, dass jede Nut nur einer der sechs Wicklungen zugeordnet sein soll. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, sondern auch daraus, dass es sich das Klagepatent zur Aufgabe macht, die bei der Verwendung von zwei Dreiphasen-Wicklungssystemen stets drohenden Kurzschlüsse zu verhindern. In dem für nichtig erklärten Patentanspruch 1 ist zu diesem Zweck der Kontakt zwischen den Wicklungen der beiden Dreiphasen-Wicklungssysteme so gering wie möglich gehalten worden, indem eine radiale Schichtung a/b/c, d/e/f vorgesehen wurde. Zwar lässt das Klagepatent in den übrigen Patentansprüchen eine durchmischte Anordnung der Wicklungen zu, so dass hier zumindest in den Wicklungsköpfen weiterhin die Gefahr von Kurzschlüssen besteht. Der Fachmann erkennt aber, dass das Klagepatent diese Gefahr bei dieser Ausgestaltung durchaus sieht und hierfür - wenn auch optionale - Maßnahmen zur Vorbeugung von Kurzschlüssen vorsieht. So schlägt es in den Absätzen [0091] bis [0093] vor, die eine Wicklung gegenüber der radial benachbarten Wicklung im Wicklungskopf nach außen zu erstrecken, damit beide in Umfangsrichtung maximal getrennt werden. Nachdem das Klagepatent die Gefahr von Kurzschlüssen ausdrücklich erwähnt und dem Fachmann bei einer Durchmischung der Wicklungsköpfe Vorsichtsmaßnahmen gegen Kurzschlüsse in den Wicklungsköpfen an die Hand gibt, wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass das Klagepatent die Kurzschlussgefahr durch eine Zweischichtwicklung noch weiter erhöhten würde. Das Auslegungsergebnis, wonach der Patentanspruchs eine Zweischichtwicklung ausschließt, wird bestätigt durch das Bundespatentgericht, welches davon ausgeht, dass in jedem Schlitz nur eine Spulenseite angeordnet ist, so dass die Zuordnung gemäß Merkmal 5 gewahrt bleibt. Dies wäre - so das Bundespatentgericht - bei der Zweischichtwicklung nicht der Fall (Urteil vom 13.04.2011, S. 44). Der Privatsachverständige Prof. Dr. E der Beklagten geht im Übrigen in seinem Gutachten vom 16.12.2013 davon aus, dass zwei- und mehrschichtige Aufbauten in der Automobiltechnik aufgrund mangelnder Automatisierbarkeit der Herstellung und damit aus Kostengründen nicht üblich seien (B&B 27, S. 9).

(2)

Auch das zweite Ausführungsbeispiel ist nur bei der hier vorgegebenen Auslegung von Merkmal 5.1 patentgemäß. Es ist in den Absätzen [0080] bis [0098] beschrieben.

In Absatz [0086] wird auf die Figur 4 Bezug genommen, so dass deutlich wird, dass auch bei dieser Ausführungsform ein Schaltkreis mit sechs Phasen gebildet wird. Aus der Figur 11 ist zudem ersichtlich, dass auch der dort gezeigte Statorkern 72 Nuten aufweist. Die Anzahl der verwendeten Magnetpole ist zwar nicht ausdrücklich genannt. Da in der zweiten Ausführungsform jedoch nur eine abweichende Wicklung gezeigt werden soll, wird der Fachmann von der naheliegenden Annahme ausgehen, dass die Ausgangsbedingungen auch insoweit dieselben sind wie bei der ersten Ausführungsform, bei der 12 Magnetpole genannt waren. Auch bei diesem Ausführungsbeispiel geht die Gleichung N = q x m x P nicht auf, denn bei 6 Phasen und 12 Polen müssten wiederum 144 und nicht nur 72 Nuten vorhanden sein.

Auch im Hinblick auf das zweite Ausführungsbeispiel wird der Fachmann die Verwendung einer kombinierten Wicklung oder einer Zweischichtwicklung nicht in Betracht ziehen. Die kombinierte Wicklung kann auch hier nicht verwendet worden sein, da die Figur 4 extern sechs Phasen zeigt. Hinsichtlich der Zweischichtwicklung gilt das vorstehend unter (1) (bb) Gesagte.

ff)

Der Auslegung des Senats steht auch eine Zusammenschau mit Merkmal 6.2 nicht entgegen. In Merkmal 6.2 wird vorgegeben, dass die Statorwicklung aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklung bestehen muss. Denn auch wenn nach dem Verständnis des Senats Merkmal 5.1 lediglich festlegt, dass ausreichend Nuten für zwei mehrphasige Wechselstromwicklungen vorzusehen sind, kommt dem Merkmal 5.1 dennoch eine eigenständige Bedeutung zu. Denn zum einen ist in Merkmal 5.1 noch nicht vorgegeben, wie viele Phasen die einzelnen mehrphasigen Wechselstromwicklungen aufweisen sollen. Erst Merkmal 6.2 legt diese Zahl fest (nämlich auf drei). Zum anderen macht Merkmal 5.1 eine eigenständige Vorgabe dazu, wie viele Nuten im Statorkern auszubilden sind, während Merkmal 6.2 sich auf die Anzahl der Wicklungen bezieht.

gg)

Schließlich verstößt diese Auslegung auch nicht gegen den Grundsatz, nach dem der engere Patentanspruch nicht nach Maßgabe der weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden darf (BGH, BeckRS 2013, 18037) und wonach es Teile der Beschreibung geben kann, die den Gegenstand des Patentanspruchs nicht mit definieren (vgl. BGH, BeckRS 2012, 11170 - Druckvorlage). Denn in einem ersten Schritt wird der Fachmann prüfen, ob es eine Auslegung gibt, bei der sich Widersprüche zwischen Patentanspruch und Beschreibung nicht ergeben. Dies ist vorliegend der Fall, wenn man dem Merkmal 5.1 diejenige Bedeutung beimisst, die ihm das Klagepatent nach Würdigung des allgemeinen Teils der Klagepatentschrift und dem Stand der Technik selbst zuweist. Auch in den vorgenannten Fällen des Bundesgerichtshofs ging es nicht darum, dass dem Patentanspruch eine feststehende und von der Beschreibung losgelöste Bedeutung zugemessen wurde, dass also die Beschreibung zur Auslegung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden solle. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass dann, wenn in der Beschreibung auf die Notwendigkeit eines zusätzlichen Merkmals hingewiesen wird, dieses Merkmal nicht einfach in den Patentanspruch hineingelesen werden darf, wenn es dort keinen Niederschlag gefunden hat (BGH, BeckRS 2012, 11170), und dass dann, wenn die Beschreibung verschiedene Ausführungsbeispiele nennt, aber nur eines davon in den Patentanspruch aufgenommen ist, dieser nicht in dem Sinne ausgelegt werden dürfe, dass beide Ausführungsbeispiele darunter fallen (BGH, BeckRS 2013, 18037).

II.

Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals 4 teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass dieses Merkmal auch das Vorhandensein von zwei Gleichrichtern erfasst.

1.

Das Landgericht hat seine Auffassung anhand des Wortlauts, einer Zusammenschau mit Patentanspruch 1 sowie unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Ausführungsbeispiele unter Beachtung der Grundsätze der Auslegung von Patenten begründet. Dieser überzeugenden Begründung schließt sich der Senat in vollem Umfang an. Ergänzend ist lediglich hinzuzufügen: Würde man davon ausgehen, dass Patentanspruch 2 nur einen Gleichrichter verlangt, so wäre in der Klagepatentschrift kein einziges Ausführungsbeispiel für Patentanspruch 2 offenbart. Denn - wie bereits ausgeführt - verweist die Klagepatentschrift in Absatz [0086] hinsichtlich der möglichen Verschaltung der beiden Dreiphasenwechselstromwicklungen auf die Figur 4, die aber stets zwei Gleichrichter 12A und 12B vorsieht.

Der Fachmann wird aber bei mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Auslegungsansätzen denjenigen wählen, nach dem die Ausführungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst sind (Kühnen, GRUR 2011, 706). Dies gilt erst Recht, wenn bei der anderen möglichen Auslegung die Klagepatentschrift kein einziges konkret beschriebenes Ausführungsbeispiel offenbaren würde, das alle Merkmale des Schutzanspruchs erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 604 - Gelenkanordnung). Zwar wird in Absatz [0112] der Klagepatentschrift angesprochen, man könne die Dreiphasen-Wechselstromwicklungen auch so verschalten, dass nur ein Gleichrichter ausreichend sei. Ausführlich als patentgemäß beschrieben und dargestellt sind jedoch Ausführungsbeispiele mit zwei Gleichrichtern.

Der Fachmann wird daher von der hier dargelegten Auslegung des Merkmals 4 ausgehen, zumal diese Auslegung auch zwang los mit dem Wortlaut des Merkmals vereinbar ist. Denn der Fachmann wird das Wort "eine" im Zweifel nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel verstehen (OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 12504, S. 13 - Chipkarte; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 02027, S. 6, Heizleitungsmatte; OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 05147, S. 6). Die Situation ist im Übrigen nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der Patentanspruch einen Plural verwendet - dieser kann ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Patentschrift nicht ohne Weiteres als reine Gattungsbezeichnung abgetan werden (OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 12504, S. 17 - Chipkarte).

Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung darauf verweisen, dass in Patentanspruch 1 formuliert ist, "erste und zweite Gleichrichter (12A, 12B) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, der von jeder der ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklung (160A, 160B) ausgegeben wird", während es in Patentanspruch 2 hierzu heißt: "einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, der von der Statorwicklung (16A) ausgegeben wird", und daraus folgen, die Verwendung der Einzahl ("Statorwicklung") im Patentanspruch 2 spreche dafür, dass nur auf eine Wicklung abgestellt werde, die auch nur von einem Gleichrichter ausgegeben werden könne, überzeugt dieses Argument nicht. Denn auch Patentanspruch 2 sieht in seiner weiteren Formulierung vor, dass es mehrere Wicklungen gibt, nämlich zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen. Im Übrigen wird weder von den Parteien noch vom Senat in Frage gestellt, dass Patentanspruch 2 auch Ausführungsformen umfasst, die mit nur einem Gleichrichter ausgestattet sind. Dann aber muss Patentanspruch 2 zwangsläufig auch im Übrigen so allgemein formuliert werden, dass er eine solche Ausgestaltung umfasst. Zu der Frage, ob Patentanspruch 2 neben der Ausgestaltung mit einem Gleichrichter auch Ausgestaltungen mit mehr als einem Gleichrichter umfasst, lässt sich der angeführten Textstelle dagegen keine Aussage entnehmen. Ebenso wie "ein Gleichrichter" ist "die Statorwicklung" hier als Gattungsbegriff zu verstehen, der eine Einzahl wie eine Mehrzahl zulässt.

Den Senat überzeugt auch das auf Seite 11 des Urteils dargestellte Argument der Beklagten nicht, wonach der Fachmann im Patentanspruch 2 auch deshalb nur einen Gleichrichter erwarte, weil auch die Ausführungsbeispiele dahingehend zu verstehen seien, dass sie - um die Vorgabe "zwei pro Phase pro Pol" einzuhalten - extern nur drei Phasen aufweisen würden, die unstreitig nur durch einen Gleichrichter gleichgerichtet werden könnten. Denn diese Argumentation widerspricht der Figur 4, die sechs externe Phasen zeigt. Zudem basiert diese Argumentation auf dem Verständnis der Beklagten von Merkmal 5.1, das der Senat jedoch - wie ausgeführt - nicht teilt.

Schließlich können die Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung, nach der Patentanspruch 2 nur einen einzigen Gleichrichter zulasse, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 03.03.2008 (Az. T 0837/07) verweisen. In jenem Fall hat die Beschwerdekammer ihre Auffassung, dass mit der Wendung "a bacterial species" die Einzahl gemeint sei, nicht etwa aus einer isolierten Betrachtung des Anspruchswortlauts hergeleitet. Vielmehr hat sie dies aus einer Gesamtbetrachtung des dortigen Patentanspruchs und der Beschreibung gefolgert, und dabei insbesondere auf den Umstand verwiesen, dass die Patentbeschreibung gerade zwei verschiedene Ausführungsbeispiele offenbare, von denen eines auf mehrere und eines auf nur eine bakterielle Spezies abstelle. Daher stand die Auslegung dort im Einklang mit der Patentbeschreibung und einem dort offenbarten Ausführungsbeispiel. Vorliegend jedoch stünde eine Auslegung, nach der nur ein Gleichrichter vorhanden sein dürfe, im Widerspruch zu den einzigen ausführlich offenbaren Ausführungsbeispielen des Klagepatents.

2.

Der Senat ist auch nicht aufgrund der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auslegung verpflichtet, seiner Entscheidung jene Auslegung zu Grunde zu legen. Das Landgericht hat die Grundsätze, die für einen solchen Fall gelten, in dem nach Abschluss eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens ein Verletzungsprozess noch in einer Tatsacheninstanz anhängig ist, zutreffend herausgearbeitet, worauf hiermit verwiesen wird. Der Senat lässt aus diesem Grund die Revision zu.

III.

Das Landgericht hat das Merkmal 6.1.2 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass es für die sechs Lagen in radialer Richtung der einzelnen Phasen-Wicklungsabschnitte ausreicht, wenn diese lediglich in den Bereichen, die sich außerhalb der Nuten befinden, in Lagen angeordnet sind. Zudem ist es unschädlich, wenn die Schichten an einzelnen Punkten nicht exakt angeordnet sind.

Wenn die Beklagten die Formulierung des Merkmals 6.1.2, wonach die Phasen-Wicklungsabschnitte so im Statorkern angeordnet sein sollen, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen ("so as to line up in six layers radially"), so deuten wollen, dass die Phasen-Wicklungsabschnitte jeweils in ihrer gesamten Erstreckung (also im Bereich der Nuten und im Bereich der Umfangsseiten) unter Bildung von sechs Lagen im Bereich der Nuten des Statorkerns angeordnet sein müssen, so wird dies bereits dem Wortlaut des Merkmals nicht gerecht.

Denn zum einen gibt der Wortlaut nicht vor, dass jeder einzelne Teil der Phasen-Wicklungsabschnitte an der Lagenbildung teilnehmen muss. Welchen Verlauf die Phase-Wicklungsabschnitte nehmen, entnimmt der Fachmann dem Merkmal 6.1.1: danach durchläuft der Wicklungsdraht in Wellenform jeweils eine der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von Nuten. Dabei erstreckt er sich von jeder Nut in zum Statorkern axialer Richtung nach außen, verläuft in Umfangsrichtung und tritt dann in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordneten Nut ein. Die Phasen-Wicklungsabschnitte, auf die Merkmal 6.1.2 Bezug nimmt, umfassen demnach sowohl die Bereiche, die sich in den Nuten befinden, als auch diejenigen Verbindungsstücke, welche die in den Nuten angeordneten Bereiche miteinander verbinden und die das Klagepatent als "Verbindungsabschnitte" bezeichnet (vgl. Absätze [0056]; [0068]; [0070]; [0071]; [0076]; [0082]; [0093; [0095]) oder alternativ als "Wicklungsenden" (vgl. Absatz [0095]). Wenn aber diese Wicklungsenden der Phasen-Wicklungsabschnitte die sechs Lagen bilden, so lässt sich dies ohne Weiteres mit dem Wortlaut in Einklang bringen.

Ebensowenig verlangt die Formulierung, dass die Anordnung in sechs Lagen gerade im Bereich der Nuten des Stators, vorhanden sein muss. Denn der Statorkern besteht nicht nur aus den Nuten, sondern auch aus seinen beiden Umfangsseiten. Die Lagenbildung erfolgt ebenso "im Statorkern", wenn die Phasen-Wicklungsabschnitte derart in die Nuten des Statorkerns eingelegt werden, dass sie im Bereich der Umfangsseiten Lagen bilden.

Diese Auslegung ist mit der Beschreibung und insbesondere mit der Funktion des Merkmals 6.1.2 vereinbar.

Im Hinblick auf die Beschreibung stellt der Fachmann fest, dass das Klagepatent den Begriff der "Wicklungsabschnitte" nicht einheitlich verwendet: Während es in den Absätzen [0085], [0090], [0092] f., [0097] f. begrifflich zwischen den "Wicklungsenden" und "Wicklungsabschnitten" unterscheidet, wird in Absatz [0082] im Hinblick auf den a-Phasen-Wicklungsabschnitt beschrieben, dass dieser mit einer vorbestimmten Zahl von Windungen in einem wellenförmigen Muster gewunden ist, das aus zwölf schlitzhäusigen Abschnitten (41a) und aus Verbindungsabschnitten (41b) aufgebaut ist.

Bei näherer Betrachtung der Funktion des Merkmals 6.1.2 wird dem Fachmann klar, dass die Schichtung der Wicklungsabschnitte Voraussetzung dafür ist, dass die in der Merkmalsgruppe 6.2.1 vorgesehene "vermischte" Einbaureihenfolge gewählt werden kann. Diese vermischte Einbaureihenfolge wiederum soll den in Absatz [0013] angesprochenen Nachteil der ungleichmäßigen Wärmeableitung der Wicklungsenden beseitigen. Aufgrund der radialen Schichtung soll sich demnach die Möglichkeit ergeben, dass einzelne Wicklungen näher an dem Kühlgebläse (radial weiter innen) positioniert werden und andere weiter entfernt (radial weiter außen). In Absatz [0013], in dem das maßgebliche Problem im Stand der Technik beschrieben wird, wird aber ausschließlich darauf abgestellt, in welcher radialen Position sich die Wicklungsenden der Wicklungen befinden. Dies ergibt für den Fachmann auch Sinn, denn wie die Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt, sind die Kühlgebläse der Fahrzeugwechselstromgeneratoren derart angeordnet, dass sie gerade diese Wicklungsenden der Wicklungen und nicht etwa die in den Nuten befindlichen Teile der Wicklungen kühlen. Dass die Kühlung die Wicklungsenden kühlt, wird auch in Absatz [0090] (2. Satz) der Klagepatentschrift deutlich. Der Fachmann wird daher erkennen, dass es bei der radialen Schichtung der Wicklungsphasenabschnitte auf die Lagenbildung im Bereich der Wicklungsenden ankommt, so dass es ausreicht, wenn diese in jenem Bereich vorhanden ist.

Diese Auslegung steht im Einklang mit der Auslegung dieses Merkmals durch den Bundesgerichtshof sowie durch das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren, die der Senat als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hatte. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Nichtigkeitsberufungsurteil (sinngemäß) ausgeführt, das Merkmal 6.2.1 ("radial innere Lagen") sei in der Entgegenhaltung K 6 offenbart, und eine irgendwie geartete Schichtenbildung werde in jener Entgegenhaltung auch erreicht, weil der Fachmann die Stränge der beiden Wicklungssysteme schließlich in einer bestimmten Reihenfolge einlegen muss (Anlage K 17, S. 11). Indem der Bundesgerichtshof hier auf eine Einbaufolge der Stränge abstellt, nimmt er zustimmend Bezug auf die Auslegung, die das Bundespatentgericht im Hinblick auf die Merkmale 6.1.2 (dort Merkmal 10) und 6.2.2.1 und 6.2.1.2 (dort Merkmal 11) vorgenommen hat. Das Bundespatentgericht hatte hierzu ausgeführt:

"Die Merkmale 10 und 11 im Wortsinn und geometrisch interpretiert, ergäben eine Aufteilung jedes Schlitzes in 6 radial übereinander liegenden Lagen bzw. Schichten, von denen aber jeweils nur eine belegt wäre, und somit einen Nutfüllfaktor von maximal 16%. Die Anlage B 2 der Klageerwiderung nennt einen Nutfüllfaktor von 40% und mehr für Kraftfahrzeuggeneratoren. Außerdem müsste die jeweilige Phasenwicklung zumindest im Bereich des Schlitzes durch Haltevorrichtungen in ihrer Schicht gehalten werden.

Eine derartige Interpretation erscheint aber ebenso wenig realistisch wie die gegenteilige Annahme, dass die Angabe der Schichten überhaupt keine Bedeutung für die räumliche Anordnung der Wicklung haben soll.

Der Fachmann sieht deshalb nach Überzeugung des Senats in diesen Merkmalen die Angabe der Reihenfolge, in der die einzelnen Phasenwicklungen in den Schlitzen installiert werden. Im Bereich der Wickelköpfe legt das auch die relative Lage der einzelnen Phasenwicklungen in radialer Richtung (Schichten) fest, soweit sie direkt übereinander zu liegen kommen. Im Bereich der Schlitze können sie sich dann in radialer Richtung ausbreiten und überlappen. Die K8 US 5 994 802 zeigt in Figuren 1 und 2 sowie 8 und 9, wie die Wicklungsdarstellungen (Fig. 2, 9) die Reihenfolge und relative Lage der Phasenwicklungen beziehungsweise die Schichten (Fig. 1, 8) wiedergeben. Insbesondere in Figur 9 ist zu sehen, dass die drei in Figur 8 dargestellten Schichten räumlich auf zwei Schichten zusammengedrückt werden, wobei aber die relative Lage der Wicklungen im Wickelkopfbereich erhalten bleibt. Im Wickelkopf sind die ursprünglichen drei Schichten noch erkennbar. Wortsinngemäß ist die beanspruchte Schichtung somit räumlich weder im Bereich der Nuten noch im Bereich der Wickelköpfe realisiert. Sie ist ein gedankliches Konstrukt, das sich unter Einschränkungen aus den Überlappungen im Wickelkopf erschließen lässt."

Schließlich führt es auch nicht aus dem Schutzbereich des Merkmals 6.1.2 heraus, wenn sich die Schichten an einzelnen Stellen überlappen. Dem Fachmann ist bewusst, dass eine Einhaltung der Schichten in einem streng geometrischen Sinne, bei der kein Leiterkabel in den durch eine gedachte Linie abgegrenzten Bereich einer anderen Wicklungsendgruppe hineinragen darf, vor dem Hintergrund der Enge und der Vielzahl der einzelnen Leiterkabel nicht zu realisieren sein dürfte. Dies entspricht der vorgenannten Überlegung des Bundespatentgerichts, wonach die Schichtenbildung, welche die Einbaureihenfolge vorgibt, ein gedankliches Konstrukt ist, bei dem Überlappungen im Wickelkopf durchaus vorkommen.

In gewissem Umfang wird der Fachmann Überlappungen der einzelnen Schichten auch deshalb tolerieren, weil das von dem Merkmal angestrebte Ziel, eine radiale Aufreihung der Wicklungsenden zu erreichen, um diese in unterschiedlich starkem Maße der Kühlung zuzuführen, auch dann noch erreicht wird, wenn sich einzelne Leiterkabel der Wicklung radial verschieben. Dass aufgrund der einzelnen Abweichungen von der Schichtenfolge bei den angegriffenen Ausführungsformen keine effektive Kühlung erreicht werden kann, haben die Beklagten auch nicht dargetan.

C.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen sämtliche der vorgenannten Merkmale.

I.

Unstreitig weisen beide angegriffenen Ausführungsformen eine Statorwicklung auf, die aus zwei Dreiphasen-Wicklungssystemen ausgebildet ist, und bei 12 Magnetpolen verfügen die Statoren über 72 Nuten. Damit ist die Vorgabe des Merkmals 5.1 erfüllt, wonach die Anzahl der Nuten zweimal so groß sein soll wie die Anzahl der Phasen der einzelnen mehrphasigen Wicklungssysteme, multipliziert mit der Anzahl der Pole.

II.

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen über zwei Gleichrichter (Merkmal 4).

III.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen sind die A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte auch so im Statorkern angeordnet, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen (Merkmal 6.1.2.).

Denn diejenigen Teile der Wicklungsabschnitte, die sich außerhalb der Nuten befinden, sind in Lagen angeordnet. Dies kann zum einen den im Tatbestand wiedergegebenen Lichtbildern der C und D entnommen werden. Zu Recht hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob die bei einzelnen Drähten bestehende Vermischung einzelner Schichten erst durch das Zertrennen des Stators oder durch das Stauchen der Wicklungen entstanden ist. Denn die einzelnen Schichten der Stränge sind deutlich erkennbar; die jeweiligen Punkte einer Farbe befinden sich im Wesentlichen auf einer vertikalen Linie. Dass die Schichten dabei nicht exakt ausgerichtet sind und sich vereinzelt überlappen, führt - wie unter B. III. ausgeführt - für die Verwirklichung des Klagepatents unerheblich.

Noch deutlicher zeigt sich die radiale Schichtenbildung auf den im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen der Anlage K 18. Hier zeigt sich, dass die jeweils unterschiedlich kolorierten Drähte einer Wicklung im Einbauzustand voreinander platziert sind.

Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung die radiale Lagenbildung der Wicklungen bestreiten, so ist nicht ersichtlich, worauf sich dieses Bestreiten beziehen soll, nachdem die Lichtbilder aus der Anlage B&B 21a, auf die der Senat zur Beurteilung der Verwirklichung des Merkmals 6.1.2 abgestellt hat, von den Beklagten selbst stammen. Es wird auch nicht klargestellt, dass sich das Bestreiten auf die Lichtbilder aus der Anlage K 18 beziehen, deren Richtigkeit die Beklagten ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Frage gestellt hatten.

D.

Dass die Beklagten der Klägerin mit Rücksicht auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Auskunftserteilung, zum Rückruf und dem Grunde nach zum Schadensersatz sowie die Beklagten zu 2) und 3) auch zur Vernichtung verpflichtet sind und dass auch das für die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz notwendige Feststellungsinteresse gegeben ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Darlegungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug.

E.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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