LG Wuppertal, Urteil vom 04.12.2013 - 3 O 300/12
Fundstelle
openJur 2014, 24367
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-16 U 19/14
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten in Bezug auf die von ihm gemeinschaftlich mit der Klägerin gehaltene Beteiligung an der E Objekt E2 x- G- KG über DM 20.000,00 (Teilhaberregisternummer: xxx) Ansprüche auf schadensersatzrechtliche Rückabwicklung dieser Beteiligung gegen die Beklagte zu 2. nicht zustehen.

Es wird ferner festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. aus der Vermittlung und/oder Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der E Objekt E2 x- G- KG gemäß Beitrittserklärung vom 28.12.1995 zustehen.

Es wird weiter festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. aus der Vermittlung und/oder Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der C Renditefonds 3 KG gemäß Beitrittserklärung vom 15.11./11.12.1996 und im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Finanzierung über ein Darlehen bei der D2 AG gemäß Darlehensvertrag vom 07.12.1996 zustehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Drittwiderbeklagte zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die Klägerin zu 50% und der Drittwiderklagte ebenfalls zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. sowie die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1. und 3. sowie die Nebenintervenientin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. wird es der Klägerin sowie dem Drittwiderbeklagten nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte zu 2. nicht zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, positiver Vertragsverletzung sowie deliktischer Haftungsgrundlagen aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der E Objekt E2 x- G- KG und an der C Renditefonds 3 KG. Soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, beruft sie sich auf den zwischen ihr und ihrem Ehemann und Drittwiderbeklagten, Herrn I, unter dem 01.08.2012 geschlossenen Abtretungsvertrag, wobei die Wirksamkeit dieses Abtretungsvertrages unter den Parteien streitig ist. Bei der Beklagten und Widerklägerin zu 1. handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der B mbH, eine Finanzdienstleistungsgesellschaft, die sich u.a. mit der Vermittlung von Finanzprodukten befasst. Bei der Beklagten und Widerklägerin zu 2. handelt es sich um die Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der E2 x- G- KG. Bei der Beklagten zu 3. handelt es sich um die vormalige Dr. T & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbH. Diese wurde zwischenzeitlich in die N mbH umfirmiert. Gegründet wurde diese im Jahre 1998, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch als Dr. T & Collegen Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft firmierte. Mit der Gründungsgesellschafterin der C Renditefonds 3 KG, der Dr. T mbH (Amtsgericht O HRB 68617) ist die Beklagte zu 3. nicht identisch. Sie wurde erst mehrere Jahre nach der Gründung der Fondsgesellschaft C Renditefonds 3 KG gegründet.

Unter Mitwirkung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Widerklägerin zu 1., wobei diese der Klägerin bzw. dem Drittwiderbeklagten gegenüber durch ihren Anlageberater Herrn C2 auftrat, zeichnete die Klägerin zusammen mit dem Drittwiderbeklagten in den Jahre 1995 bis 1996 eine Beteiligung an der Dreiländerbeteiligung Objekt E2 x- G- KG sowie an der C Renditefonds 3 KG, wobei der genaue Umfang sowie die rechtliche Wertung der durch die Beklagte und Widerklägerin zu 1. in Person ihres Anlageberaters entfalteten Tätigkeit zwischen den Parteien streitig ist. Im Einzelnen zeichnete die Klägerin zusammen mit dem Drittwiderbeklagten mit Beitrittserklärung vom 28.12.1995 eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der Dreiländerbeteiligung Objekt E2 x- G- KG in Höhe von 20.000,00 DM zuzüglich Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % und somit 1.000,00 DM, was einem Betrag in Höhe von 10.737,13 Euro entspricht. In der Folgezeit erhielt die Klägerin zusammen mit dem Drittwiderbeklagten in diesem Zusammenhang Ausschüttungen, wobei die genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Mit Beitrittserklärung vom 15.11.1996 bzw. 11.12.1996 zeichnete die Klägerin zusammen mit dem Drittwiderbeklagten eine ebenfalls treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der C Renditefonds 3 KG über einen Betrag in Höhe von 30.000,00 DM zuzüglich 5 % Abwicklungsgebühr in Höhe von 1.500,00 DM und somit über einen Betrag in Höhe von insgesamt 16.105,40 Euro. Diese Anlage wurde komplett fremdfinanziert über ein Darlehen bei der D2 (Darlehensvertrag vom 07.12.1996). Auch in diesem Zusammenhang erhielten die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte Ausschüttungen, wobei die Höhe der Ausschüttungen ebenfalls streitig ist.

Im Jahr 2011 vor dem Rechtsanwalt C in V eingeleitete Güteverfahren wurden bezüglich der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. am 21.02.2011 und bezüglich der Beklagten zu 3. am 03.04.2012 für gescheitert bzw. beendet erklärt.

Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Beratung durch die Beklagte und Widerklägerin zu 1. weder anleger- noch anlagegerecht gewesen sei. So habe der Berater, der Zeuge C2, nicht über die typischen mit solchen geschlossenen Fonds einhergehenden Risiken aufgeklärt, sondern diese vielmehr als sichere Anlagen dargestellt. Auch habe er keine Angaben über die erhaltene bzw. gezahlte Vergütung gemacht. Bei solchen, wie vorliegend, geschlossenen Fonds würde es sich nicht um eine sichere Anlage zur Altersvorsorge handeln. In Bezug auf den C Renditefonds 3 KG leide der Prospekt zudem unter erheblichen Fehlern. So sei diesem eine verwirrende Auflistung über die sogenannten "Weichkosten" zu entnehmen. Auch sei die Risikodarstellung unvollständig und unrichtig.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass die Beklagte und Widerklägerin zu 1. ihr aufgrund der nicht anleger- und anlagegerechten Beratung zum Ersatz des nunmehr geltend gemachten Schadens verpflichtet sei. Die Beklagte und Widerklägerin zu 1. hafte ihr zudem aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Die Beklagte und Widerklägerin zu 2. als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin des E2 x sei ihr nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, da sie ihrer Verpflichtung zur Aufklärung ihr sowie dem Drittwiderbeklagten gegenüber als ihre zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügt habe. Ferner sei auch die Beklagte und Widerklägerin zu 2. ihr gegenüber aus deliktischen Anspruchsgrundlagen zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Beklagte zu 3. sei ihr gegenüber ebenfalls zum Ersatz des im Zusammenhang mit der Beteiligung an der C Renditefonds 3 KG geltend gemachten Schadens verpflichtet. Bei der Beklagten zu 3. habe es sich um die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft C Renditefonds 3 KG gehandelt.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr, nachdem sie mit Schriftsatz vom 23.11.2012 an dem ursprünglich begehrten Zinsschaden in Höhe von 4 % nicht weiter festhält,

die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 8.733,82 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit zuzüglich 2,5 % Zinsen pro Jahr aus 10.737,13 Euro seit dem 28.12.1995 bis Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an der E Objekt E2 x- G- KG in Höhe von 21.000,00 DM - treuhänderisch gehalten von der Beklagten zu 2. - mit Beitrittserklärung vom 28.12.1995 einschließlich aller Rechte hieraus auf die Beklagten zu 1. und zu 2.;

die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 22.285,76 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit Rechtshängigkeit zuzüglich 2,5 % Zinsen pro Jahr aus 16.105,64 Euro seit dem 11.12.1996 bis Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an der C Renditefonds 3 KG mit Beitrittserklärung vom 15.11.1996/11.12.1996 - treuhänderisch gehalten von der Beklagten zu 3. - in Höhe von 31.500,00 DM einschließlich aller Rechte hieraus auf die Beklagten zu 1. und 3.;

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und zu 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie von sämtlichen weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Dreiländerbeteiligung Objekt E2 x- G- KG mit Beitrittserklärung vom 28.12.1995 über eine Beteiligungssumme von 21.000,00 DM freizustellen;

weiter festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sie von sämtlichen weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung an der C Renditefonds 3 KG mit Beitrittserklärung vom 15.11.1996/11.12.1996 über eine Beteiligungssumme von 31.500,00 DM freizustellen.

Die Beklagten weiter zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an sie 947,24 Euro, das heißt den nicht anzurechnenden Teil der angefallenen Geschäftsgebühr inklusive Umsatzsteuer gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte und Widerklägerin zu 1.,

festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1. aus der Vermittlung und/oder Beratung im Zusammenhang der mittelbaren Beteiligung an der Dreiländerbeteiligung Objekt E2 x- G- KG gemäß Beitrittserklärung vom 28.12.1995 zustanden oder zustehen;

weiter festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus der Vermittlung und/oder Beratung im Zusammenhang mit der mittelbaren Beteiligung an der C Renditefonds 3 KG gemäß Beitrittserklärung vom 15.11./11.12.1996 im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Finanzierung über ein Darlehen bei der D2 AG gemäß Darlehensvertrag vom 07.12.1996 zustanden oder zustehen.

Die Beklagte und Widerklägerin zu 2. beantragt widerklagend,

festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten in Bezug auf die von ihm gemeinschaftlich mit der Klägerin gehaltene Beteiligung an der E Objekt E2 x- G- KG über 20.000,00 DM (Teilhaberregisternummer: xxx) Ansprüche auf schadensersatzrechtliche Rückabwicklung dieser Beteiligung gegen die Beklagte zu 2. nicht zustehen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. berufen sich zunächst auf die Einrede der Verjährung.

Weiter tragen die Beklagten zu 1. und 2. vor, dass ein Anspruch der Klägerin gegen sie nicht bestehen würde. So sei der Prospekt weder fehlerhaft noch seien anderweitige Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an den streitgegenständlichen Anlagen begangen worden. Die Beklagte zu 3. ist der Auffassung, dass sie schon nicht passivlegitimiert sei. Sie sei, was insoweit unstreitig ist, mit der Gründungsgesellschafterin der Renditefonds 3 KG, der Dr. K mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts O unter HRB 68617, nicht identisch.

Die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. sind ferner der Ansicht, dass die Drittwiderklage jeweils zulässig sei und insoweit insbesondere ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde.

Die Beklagte und Widerklägerin zu 1. hat mit Schriftsatz vom 19.11.2012 der E AG den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Der Beitritt auf Seiten der Beklagten erfolgte mit Schriftsatz vom 11.12.2012. Darin schloss sich die Streithelferin den Anträgen der Beklagten an. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend vollumfassend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 3. richtet, ist diese schon nicht passivlegitimiert. Bei der Beklagten zu 3. handelt es sich unstreitig nicht um eine Nachfolgegesellschaft der im Handelsregister des Amtsgerichts O unter HRB 68617 eingetragenen Dr. K mbH, bei der es sich um die Gründungsgesellschafterin der C Renditefonds 3 KG handelt. Bei der Beklagten zu 3. handelt es sich vielmehr um eine durch formwechselnde Umwandlung aus der im Jahr 1998 gegründeten Dr. T & Collegen Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangenen Dr. T & Collegen Steuerberatungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich als N firmiert und im Handelsregister von O unter HRB 160968 eingetragen ist. Sowohl dem Emissionsprospekt als auch der Beitrittserklärung ist jedoch zu entnehmen, dass Gründungsgesellschafterin des streitgegenständlichen C Renditefonds 3 KG die Dr. K mbH war. Aus der Beitrittserklärung vom 15.11.1996 bzw. 11.12.1996 ergibt sich auch eindeutig, dass als dortiger Treuhänder nicht die Beklagte zu 3., sondern die Dr. K mbH fungierte. Obwohl die Beklagte zu 3. substantiiert dargelegt hat, dass eine Personenidentität zwischen ihr und der Dr. K mbH aus den vorgenannten Gründen nicht gegeben ist, hat die Klägerin keine dahingehenden Umstände vorgetragen, aus denen sich eine solche abweichend dazu doch ergeben könnte. Für das Gericht sind solche Umstände ebenfalls nicht ersichtlich, so dass die Beklagte zu 3. ganz offensichtlich nicht passivlegitimiert ist und die Klage bezüglich der Beklagten zu 3. Bereits aus diesem Grund abzuweisen war.

Soweit sich die Klage gegen die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. richtet, kann dahinstehen, ob der Klägerin gegen diese Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen zustehen. Der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche steht jedenfalls die seitens der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 BGB.

Unabhängig von der Frage möglicher Anspruchsgrundlagen ist hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 jedenfalls Verjährung eingetreten. Die behaupteten Pflichtverletzungen wären durch die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. im Jahre 1995 bzw. 1996 begangen worden. Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Artikel 229 § 6 Abs. 4 EGBGB begann die regelmäßige Verjährungsfrist am 01.01.2002 und endete ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände mit Ablauf des 31.12.2011. Vor dem 31.12.2011 ist es auch nicht zu einer Hemmung der Verjährung durch Verhandlung im Sinne von § 203 BGB oder zu einer Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung im Sinne von § 204 BGB gekommen. In Bezug auf mögliche Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB sind schon keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aber auch eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 BGB scheidet aus. Nach Aktenlage ist die zunächst gegen die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. gerichtete Klage vom 13. August 2012 am 14. August 2012 bei Gericht eingegangen und den Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. jeweils am 12.09.2012 zugestellt worden. Eine Hemmung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet daher offensichtlich aus.

Die Verjährung ist auch nicht durch das im Jahre 2011 vor dem Rechtsanwalt C in V eingeleitete Güteverfahren gehemmt worden. Auf die genauen Umstände im Zusammenhang mit der Einleitung dieses Güteverfahrens kommt es dabei schon nicht an. Das insoweit eingeleitete Güteverfahren war nämlich jedenfalls nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen. So wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BGB die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich gütlich betreiben, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, gehemmt. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Für einen einvernehmlichen gütlichen Einigungsversuch der Parteien sind insoweit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Bei Herrn Rechtsanwalt C handelt es sich zudem nicht um eine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Zwar ist Herr Rechtsanwalt C durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk O zur Schlichtung (Gütestelle) nach Artikel 5 II 1 BaySchlG zugelassen, was die Klägerin durch Vorlage der entsprechenden Urkunde auch noch einmal nachgewiesen hat (Bl. 458 d.A.). Diese Zulassung bezieht sich allerdings auf die Zulassung als Gütestelle im Sinne des § 15 a EGZPO und damit auf den Bereich der obligatorischen Schlichtung. Über § 15 a VI 2 EGZPO gelten vor solchen Gütestellen abgeschlossene Vergleiche zwar als solche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und somit in einem Bereich außerhalb der obligatorischen

Schlichtung. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch die weiteren auf eine Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung abstellenden Vorschriften des Bundesrechtes auf sie anzuwenden sind. Die diesbezüglich erforderliche uneingeschränkte Anerkennung als Gütestelle kann vielmehr nur durch den Präsidenten des OLG O ausgesprochen werden, da insoweit ein Organisations- bzw. Verwaltungsakt der Exekutive erforderlich ist. Die Verleihung dieses Status kraft Gesetz ist insoweit nicht möglich. Zwar eröffnet § 15 a VI 1 EGZPO ausdrücklich die Möglichkeit der Verleihung kraft Gesetz, dies gilt allerdings nur für "Gütestellen im Sinne dieser Bestimmung" und somit für obligatorische Schlichtungen. Eine weitere Öffnung räumt § 15 a VI 2 EGZPO ein. Diese bezieht sich allerdings lediglich auf den Abschluss vollstreckungsfähiger Vergleich und ist nicht als Öffnung für weitere Privilegierungen zu sehen, die das Bundesrecht den "durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen" beilegt. Die Vorschrift des § 15 a VI 2 EGZPO wäre ansonsten völlig sinnentleert. Da Anhaltspunkte für eine uneingeschränkte Anerkennung als Gütestelle durch den Präsidenten des OLG O hinsichtlich Herrn Rechtsanwalt C nicht ersichtlich sind, handelt es sich bei ihm nicht um eine "durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle". Unabhängig von den konkreten Umständen in Bezug auf die Einleitung des Güteverfahrens war das vor Herrn Rechtsanwalt C geführte Güteverfahren damit nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen.

Anderweitige Umstände, die zu einer Hemmung der Verjährung hätten führen können, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Klage war daher auch in Bezug auf die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. vollumfänglich abzuweisen.

Die seitens der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. erhobenen Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind überwiegend zulässig und, soweit zulässig, auch begründet. Insbesondere ergeben sich weder aus § 33 ZPO noch aus § 256 Abs. 1 ZPO durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit solcher Drittwiderklagen. Der Zulässigkeit steht insbesondere zunächst nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben wurden. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen nämlich auf Verhältnissen, an denen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte auf einer Seite in gleicher Weise beteiligt waren. Die Aufspaltung in zwei Prozesse brächte prozessökonomisch keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastung und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen. Den Anträgen fehlt auch im Wesentlichen nicht das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Auch wenn sich der Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt, haben die Beklagten und Widerkläger zu 1. Und

2. gleichwohl ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass auch dem Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen. In Bezug auf eine negative Feststellungsklage ergibt sich das Interesse der richterlichen Feststellung daraus, dass die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat. Ein solches Interesse der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. besteht vorliegend gegen den Drittwiderbeklagten. Sie können sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen dem Drittwiderbeklagten und ihnen kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch diesem gegenüber festgestellt wird. Da die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 S. 1 ZPO die Wirksamkeit der Abtretung voraussetzt, sie also nicht eintritt, wenn die Abtretung von vornherein nichtig war oder aufgrund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird, was jedoch aus Sicht der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. nicht ausgeschlossen werden kann, da sie die Umstände nicht kennen, die zur Abtretung geführt haben, stellt die über den Weg der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage für die Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. den sichersten Weg dar, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen.

Soweit die Beklagte und Widerklägerin zu 1. jedoch dahingehende Feststellung begehrt, dass dem Drittwiderbeklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Beteiligungen durchsetzbare Ansprüche nicht zustanden, fehlt es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Basierend auf den zuvor dargelegten Erwägungen kann ein solches Feststellungsinteresse nur darauf gestützt werden, dass solche Ansprüche nicht bestehen. Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit war die Drittwiderklage der Beklagten und Widerklägerin zu 1. daher als unzulässig abzuweisen.

Soweit zulässig sind die Drittwiderklagen der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. auch begründet. Auch insoweit steht der Durchsetzbarkeit sämtlicher möglicher Ansprüche jedenfalls die seitens der Beklagten und Widerkläger zu 1. und 2. erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Auch in Bezug auf den Drittwiderbeklagten ist hinsichtlich sämtlicher möglicher Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2011 Verjährung eingetreten. Maßnahmen, die eine Hemmung der Verjährung hätten herbeiführen können, sind nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorherigen Ausführungen vollumfänglich Bezug genommen.

Die Klage war daher im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen und der Drittwiderbeklagte in dem tenorierten Umfang zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 101, 269 III Satz 2 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis 35.000,00 Euro.

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