OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2014 - 19 B 985/14
Fundstelle
openJur 2014, 24194
  • Rkr:

1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW darf die Schule eine Ordnungsmaß-nahme grundsätzlich auf generalpräventive Gründe stützen.

2. Ein generalpräventives Bedürfnis für eine Schulordnungsmaßnahme besteht in aller Regel, wenn ein Schüler ein kompromittierendes Foto oder Video von einem Lehrer mit bedingtem Vorsatz oder gar der erkennbaren Absicht in ein soziales Netzwerk (hier: Facebook) einstellt, dessen Ansehen vor der Schulöffentlichkeit und gegebenenfalls auch außerhalb der Schule herabzuwürdigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers gegen seine Überweisung von der Klasse 8d in eine parallele Klasse im Bescheid der Schulleiterin der Gesamtschule der Stadt C. vom 28. März 2014 zu Recht abgelehnt. Mit diesem Bescheid hat die Schulleiterin den Antragsteller in eine parallele Klasse überwiesen und ihn vorübergehend vom 31. März 2014 bis einschließlich zum 4. April 2014 vom Unterricht ausgeschlossen. Zum Gegenstand sowohl des Aussetzungsantrags als auch der Klage 10 K 3159/14 VG Köln hat der Antragsteller ausschließlich seine Überweisung in eine parallele Klasse gemacht. Dies haben seine Prozessbevollmächtigten in der Antragsschrift mit dem Zusatz "soweit sich die Klage gegen die Verweisung in die Parallelklasse wendet" und im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 ausdrücklich klargestellt. Der vorübergehende Unterrichtsausschluss im Bescheid vom 28. März 2014 ist damit bestandskräftig.

Der Aussetzungsantrag des Antragstellers gegen seine Überweisung in eine parallele Klasse ist statthaft. Eine Überweisung in eine parallele Klasse nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW ist nach Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, ohne dass die Schule in ihrem Bescheid eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO treffen muss.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht als unbegründet angesehen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt in den Fällen des § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die gemessen am Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise eine solche Entscheidung rechtfertigen.

OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2014

- 19 B 679/14 ?, juris, Rdn. 4 m. w. Nachw., und

vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 ?, juris, Rdn. 2.

Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Antragsteller solche Umstände auch in seiner Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Ohne Erfolg bleibt sowohl sein Einwand, die streitige Schulordnungsmaßnahme widerspreche dem Zweck des § 53 Abs. 3 SchulG NRW (I.), als auch seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihre Verhältnismäßigkeit zu Unrecht bejaht (II.) Auch die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor (III.).

I. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht die angefochtene Überweisung in eine parallele Klasse mit dem Zweck des § 53 SchulG NRW im Einklang. Ordnungsmaßnahmen dienen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Diese beiden Teilzwecke qualifizieren die Ordnungsmaßnahmen als ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention). Sie dienen dazu, den betroffenen Schüler selbst von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten, ihn in seinem künftigen Verhalten zur Erfüllung seiner schulischen Pflichten anzuhalten und bei ihm Einsicht und Besserung zu bewirken (Spezialprävention) und/oder Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen, um Störungen des Schulbetriebs künftig zu unterbinden (Generalprävention). Es steht grundsätzlich im Ermessen der Schule, ob sie eine Schulordnungsmaßnahme jeweils ausschließlich auf spezial- oder generalpräventive Gründe stützt und ob sie, wenn sie beide Gesichtspunkte heranzieht, diese kumulativ oder alternativ zugrunde legt. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Schule eine Ordnungsmaßnahme grundsätzlich auf generalpräventive Gründe stützen darf. Solche Gründe sind von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW allgemein formulierten Zielen mit umfasst, eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit "der Schule" und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten.

OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2014, a. a. O., Rdn. 15, vom 26. Mai 2014, a. a. O., Rdn. 9, und vom 11. September 2012 ? 19 B 935/12 ?, S. 4 des Beschlussabdrucks m. w. N.

Nicht überzeugend ist demgegenüber die bei

Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdn. 446 und Fußnote 479,

vertretene anderslautende Auffassung, es sei generell unzulässig, generalpräventive Erwägungen in die Entscheidung über Schulordnungsmaßnahmen einfließen zu lassen. Diese Auffassung verwechselt Ursache und Wirkung, wenn sie von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, mit einer zumindest auch generalpräventiv begründeten Ordnungsmaßnahme mache die Schule den einzelnen Schüler "ohne eigenes Zutun für das Verhalten Dritter verantwortlich". Diese Prämisse geht jedenfalls für Nordrhein-Westfalen am geltenden Recht vorbei. Denn nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW setzt jede Ordnungsmaßnahme gegen einen Schüler tatbestandlich voraus, dass dieser Schüler eine Pflichtverletzung zu verantworten hat. Diese Pflichtverletzung muss ihm zudem, wie Satz 5 zeigt, individuell zurechenbar sein. Beide Bestimmungen schließen es für Nordrhein-Westfalen schon vor der Stufe der Ermessensausübung zwingend aus, dass die Schule einen Schüler mit einer Schulordnungsmaßnahme für ein Fehlverhalten Dritter verantwortlich macht. Hat der Schüler hingegen, wie hier, eine ihm individuell zurechenbare Pflichtverletzung zu verantworten, darf die Schule gegen ihn eine Ordnungsmaßnahme auch mit dem Ziel der Einwirkung auf andere Schüler ergreifen.

Zu Unrecht beruft sich die zitierte Gegenauffassung im Übrigen auf die obergerichtliche Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des OVG Rheinland-Pfalz. Beide Gerichte haben vielmehr ausdrücklich oder sinngemäß ebenfalls festgestellt, dass die Schule eine Schulentlassung insbesondere wegen Drogenmissbrauchs nach dem dort jeweils einschlägigen Landesrecht auch auf generalpräventive Gesichtspunkte stützen und diesen Gesichtspunkten erhebliches Gewicht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung beimessen darf.

BayVGH, Beschlüsse vom 14. April 2014 ? 7 CS 14.553 ?, juris, Rdn. 18, und vom 14. Juni 2002

? 7 CS 02.776 ?, BayVBl. 2002, 671, juris, Rdn. 53 (Marihuana); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. August 2013 ? 2 A 10251/13 ?, juris, Rdn. 29

(Legal Highs).

Die vorliegend angefochtene Überweisung in eine parallele Klasse hat die Schulleiterin der Gesamtschule C. kumulativ sowohl auf spezial- als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Das ergibt sich sowohl aus der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 (S. 4: "Ziel der Maßnahme ist es, Einsicht und Besserung der betroffenen Schüler zu bewirken und andere Schüler davon abzuhalten, die gleichen Ordnungsverstöße zu begehen.") als auch aus der Antragserwiderung der Schulleiterin ("Neuanfang für M. ", "Es ging und geht mir auch darum, dass ein solches Verhalten eindeutig als nicht akzeptabel in unserer Schulgemeinschaft benannt wird."). Sowohl die spezial- als auch die generalpräventiven Gründe hat die Schulleiterin im vorliegenden Fall zu Recht angenommen.

Zutreffend hat die Schulleiterin zunächst ein spezialpräventives Bedürfnis gesehen. Der Antragsteller lässt eine konsequente Einsicht in sein Fehlverhalten bis heute vermissen, das in der Veröffentlichung einer kompromittierenden Videoaufnahme von seiner Klassenlehrerin Frau I. im Unterricht auf seiner Facebook-Seite bestand. Schon in seiner Anhörung durch die Schulleiterin am 24. März 2014 gab er zu, er wisse aus den zahlreichen Informationen im Unterricht über den Umgang mit sozialen Netzwerken, dass sein Verhalten sowohl gegen alle schulischen Regeln verstoße als auch strafrechtliche Folgen habe, "er aber die Situation witzig gefunden habe und ihm das egal gewesen sei". Zudem hat er Frau I. bis heute nicht um Entschuldigung für sein Fehlverhalten ihr gegenüber gebeten. Bezeichnend für seine fehlende Unrechtseinsicht ist seine in der Beschwerdebegründung weiterverfolgte Taktik, seine Bemerkung "War dumm" in dem Gespräch mit Frau I. am Tag des Bekanntwerdens seines Facebook-Videos bei der Schulleitung nachträglich auf sein dieses Video zu beziehen. Denn für ihn war erkennbar, dass Frau I. zu diesem Zeitpunkt noch nichts von diesem Video wissen konnte und sie daher seine Bemerkung nur auf das Foto bei WhatsApp beziehen konnte, von dem bis dahin ausschließlich die Rede gewesen war. Die Aktenlage spricht dafür, dass er das Missverständnis bei Frau I. aus Angst vor einer Strafanzeige bewusst in Kauf genommen hat, um den wahren Sachverhalt ihr gegenüber nicht offenbaren zu müssen. Hierin läge ein weiterer schwerwiegender Vertrauensbruch gegenüber Frau I. .

Sollte er, wie er nunmehr behauptet, irrig angenommen haben, Frau I. habe bereits von Dritten von seinem Facebook-Video erfahren, so war es seine Aufgabe, das entstandene Missverständnis aufzuklären, und Frau I. in einem erneuten Gespräch ernsthaft um Entschuldigung zu bitten. Stattdessen hat er es bei einer im Konjunktiv formulierten handschriftlichen Erklärung belassen, von der offen bleibt, ob, wie und wo er sie an Frau I. übermittelt hat ("Hätte ich von dem Missverständnis gewusst, hätte ich noch einmal mit ihnen geredet, um ihnen zu sagen, dass es mir Leid tut."). Der Senat wertet diesen Brief als den ausschließlich verfahrensangepassten Versuch, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens günstig zu beeinflussen. Seine Beteuerung in der Beschwerdebegründung, er wolle sein Fehlverhalten nicht relativieren, ist vor diesem Hintergrund ein reines Lippenbekenntnis.

Auch das generalpräventive Bedürfnis für die Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse hat die Schulleiterin zu Recht bejaht und dieses Bedürfnis auch mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre pädagogische Ermessensentscheidung eingestellt. Ein solches Bedürfnis besteht in aller Regel, wenn ein Schüler ein kompromittierendes Foto oder Video von einem Lehrer mit bedingtem Vorsatz oder gar der erkennbaren Absicht in ein soziales Netzwerk einstellt, dessen Ansehen vor der Schulöffentlichkeit und gegebenenfalls auch außerhalb der Schule herabzuwürdigen.

Vgl. dazu VG Augsburg, Urteil vom 5. Februar 2013 ? Au 3 K 12.969 ?, juris, Rdn. 41 (Schulentlassung wegen Facebook-Eintrag).

Dieses generalpräventive Bedürfnis hat im vorliegenden Fall besonderes Gewicht, weil weite Kreise der Gesamtschule C. das Handyvideo auf der Facebook-Seite des Antragstellers auch tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Das lässt sich aus der Mitteilung der Schulleiterin rückschließen, Frau I. habe über Tage hinweg unangemessene Bemerkungen von Schülern der eigenen Klasse und aus anderen Jahrgangsstufen anhören müssen, ohne das Video selbst gesehen zu haben und ohne zu wissen, ob nicht doch noch eine Kopie des Videos im Netz kursiert. Die Richtigkeit dieser Mitteilung hat der Antragsteller weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren angezweifelt.

Auch in diesem Zusammenhang bagatellisiert der Antragsteller sein Fehlverhalten, wenn er in der Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, das Video zeige lediglich eine von ihm "unkommentierte Schulsituation, die weder beleidigend noch sonst ein Angriff auf die Lehrerin" gewesen sei. Tatsächlich zeigt das Video Frau I. , wie sie den Mitschüler O. L. laut und heftig maßregelt, ohne dass der Anlass für diese Erziehungsmaßnahme, nämlich dass O. Frau I. unerlaubt mit dem Handy fotografiert hatte, aus dem Video selbst erkennbar wird.

Vor diesem Hintergrund liegt der Einwand des Antragstellers neben der Sache, es stehe fest, "dass die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes nicht infrage gestanden" habe. Hierauf kommt es nicht an. Eine Überweisung in eine Parallelklasse setzt nicht voraus, dass das Fehlverhalten des Schülers die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes in Frage stellt. Nur die Schulentlassung oder deren Androhung nach § 53 Abs. 3 Nrn. 4 oder 5 SchulG NRW setzen nach dessen Abs. 4 Satz 1 voraus, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Eine Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG NRW darf die Schule hingegen auch unterhalb dieser Schwelle ergreifen, nämlich schon dann, wenn das Fehlverhalten des Schülers im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule beeinträchtigt. Der in diesem Sinn verstandene "Schulfrieden" war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits dadurch wiederhergestellt, dass seine Eltern seine Facebook-Seite vor Ergehen der Ordnungsmaßnahme deaktiviert hatten. Das generalpräventive Bedürfnis bestand vielmehr fort, wie auch die über Tage hinweg andauernden unangemessenen Bemerkungen von Schülern verschiedener Jahrgangsstufen gegenüber Frau I. belegen.

II. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die Schulleitung habe die Prüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unterlassen, ob die unbefristete Überweisung in eine Parallelklasse überhaupt erforderlich war und ob nicht der vorübergehende Unterrichtsausschluss oder eine befristete Überweisung ausgereicht hätte. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Entgegen seiner Behauptung hat die Schulleiterin vielmehr im Rahmen ihrer Ermessensausübung durchaus das Gewicht seines Pflichtverstoßes einerseits und andererseits die daraus resultierenden Folgen für die Lehrerin sowie für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule berücksichtigt.

Der Senat teilt ihre Bewertung auch in der Sache. Die Pflichtverletzung des Antragstellers war in mehrfacher Hinsicht schwerwiegend, weil er verbotswidrig im Unterricht eine Videoaufnahme von seiner Klassenlehrerin gemacht hat, indem er die Situation der lauten und heftigen Maßregelung des Mitschülers O. L. wegen dessen Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, also bewusst und direkt konträr gegen das schulische Verbot und dessen Durchsetzung, aufgezeichnet und dadurch die Zurechtweisung durch die Klassenlehrerin der Lächerlichkeit preisgegeben hat; darüber hinaus hat er durch die Veröffentlichung des Videos auf seiner Facebook-Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen schwer verletzt.

Angesichts der Schwere des Pflichtverstoßes entspricht die angefochtene Überweisung in eine parallele Klasse gerade auch in der Kombination mit dem bestandskräftigen Unterrichtsausschluss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Insbesondere ist die Überweisung in eine parallele Klasse neben dem bestandskräftigen Unterrichtsausschluss erforderlich. Die Schulleiterin musste sich mit dieser milderen Ordnungsmaßnahme nicht begnügen, weil sie insbesondere den bereits erwähnten generalpräventiven Zweck mit der Überweisung in eine parallele Klasse wirksamer erreichen kann als mit dem auf eine Woche befristeten Unterrichtsausschluss. Dieser ist für die interessierte Schulöffentlichkeit heute allenfalls noch aus der Erinnerung heraus wahrnehmbar, während der Klassenwechsel des Antragstellers langfristig bei Schülern, Lehrern und Eltern das Bewusstsein dafür schärft, dass die Gesamtschule C. gegen unerlaubte kompromittierende Facebook-Veröffentlichungen konsequent einschreitet und damit dem Persönlichkeitsrecht Betroffener Priorität einräumt. Der Klassenwechsel ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig (angemessen). Die Schulleiterin hat überzeugend ausgeführt, dass sich der Antragsteller gut in die neue Klasse integriert hat und sichtbare Nachteile in seinem Lern- und Leistungsverhalten ausgeblieben sind. Die Einwände des Antragstellers hiergegen erschöpfen sich im Wesentlichen in dem Hinweis auf den Wegfall von Gruppenarbeiten und Referaten sowie gemeinsamen Ausflüge mit seinen früheren Klassenkameraden. Diese hat er als Folgen seines Fehlverhaltens hinzunehmen.

III. Schließlich liegen auch die gerügten Verfahrensfehler nicht vor. Die Schulleiterin hat die Eltern des Antragstellers am 28. März 2014 angehört und dabei entgegen seiner Auffassung keinen dringenden Fall im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW angenommen. Zu Unrecht wirft der Antragsteller der Schulleiterin schließlich eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor. Sie hat nie behauptet, dass er über WhatsApp verfüge.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).