LG Dortmund, Urteil vom 19.11.2014 - 10 O 96/12
Fundstelle
openJur 2014, 24014
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen

- der Kläger zu 1) 33,8 %

- der Kläger zu 2) 1,1 %

- der Kläger zu 3) 0,9 %

- der Kläger zu 4) 0,8 %

- der Kläger zu 5) 1,8 %,

- die Klägerin zu 6) 3,0 %

- der Kläger zu 7) 5,6 %

- der Kläger zu 8) 3,2 %

- die Klägerin zu 9) 14,0 %

- der Kläger zu 10) 2,8 %

- der Kläger zu 11) 2,8 %

- der Kläger zu 12) 1,3 %

- der Kläger zu 13) 0,9 %

- der Kläger zu 14) 0,8 %

- der Kläger zu 15) 0,9 %

- der Kläger zu 16) 0,6 %

- die Klägerin zu 17) 1,0 %

- die Klägerin zu 18) 0,6 %

- die Klägerin zu 19) 1,4 %

- der Kläger zu 20) 1,6 %

- der Kläger zu 21) 5,6 %

- der Kläger zu 22) 5,5 %

- der Kläger zu 23) 3,0 %

- die Kläger zu 24) gesamtschuldnerisch 2,8 %

- der Kläger zu 25) 1,4 % und

- der Kläger zu 26) 2,8 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus uneigentlicher Prospekthaftung geltend.

Mit nachstehenden Ausnahmen beteiligten sich die Kläger und die Klägerinnen Ende 1992 als Gründungskommanditisten (einige davon nur mittelbar über die - E-Fonds GmbH ) an der E 28 KG (nachfolgend: E 28 KG). Wegen der Beitrittserklärungen wird auf die Anlagen K 21 bis K 24 zur Klageschrift Bezug genommen.

Bei den Gesellschaftern der Klägerin zu 9) handelt es sich um die Erben nach Herrn I (Beitrittserklärung Anlage K 9 zur Klageschrift). Bei den Klägerinnen zu 17), 18) und 19) handelt es sich um die Erben nach I2, der als Treuhandkommanditist beitrat (Anlage K 17 zur Klageschrift). Bei den Klägern zu 24) handelt es sich um die Erben nach dem am 12.12.2013 verstorbenen I3, dem früheren Kläger zu 24).

Die DS 28 KG ist Herausgeberin des Prospekts. Bei ihr handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit über 200 Kommanditisten. Die Beklagte zu 1) ist Gründungskommanditistin der E 28 KG und Alleingesellschafterin von deren Komplementärin. Die Beklagten zu 2) bis 5) sind die Erbinnen nach dem früheren Beklagten zu 2) - T -. Dieser war gemeinsam mit der Q GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1.) Hauptinitiatorin der streitgegenständlichen Schiffsbeteiligung. Herr T war ebenfalls Gründungskommanditist der E 28 KG, Alleingesellschafter der Beklagten zu 1. und Geschäftsführer sowohl der Komplementärin der E 28 KG als auch der Beklagten zu 1..

Den Beitritten lag jeweils das von den Beklagten als Anlage B 1 überreichte Prospekt zugrunde. § 11 des Gesellschaftsvertrages (Seite 33 des Prospekts) lautet:

"1.Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Ziffer 9 c zueinander voll zuzuweisen. Unbeschadet von den vorstehenden Regelungen werden jedoch Zinsgutschriften für eingezahltes, aber noch nicht verfügtes Eigenkapital den jeweiligen Gesellschaftern als Vorabgewinn zugerechnet und an diese ausgeschüttet.Bei der Gewinnermittlung gelten die Vergütungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 als Aufwand. Verluste werden den Kommanditisten auch insoweit zugerechnet, als sie die Höhe der Kommanditeinlage übersteigen.Anfallende Kosten werden den Gesellschaftfern im Innenverhältnis nur insoweit zugerechnet, als sie der Gesellschaft beigetreten sind. Im Übrigen erfolgt während der Zeit ab Gründung bis zum 31.12.1992, gegebenenfalls auch im Jahre 1993, ein Verlustausgleich und eine Kostenzurechnung, wozu auch die Absetzung für Abnutzung gehört, in der Weise, dass spätestens zum 31.12.1993 alle Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen bzw. der Treugeberanteile zueinander in gleicher Höhe am Gewinn oder Verlust beteiligt sind.

2.Der nach der vorstehenden Bestimmung zu verteilende Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.3.Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 5 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit.

4.Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt."

Mit Rundschreiben vom 13.08.2009, gerichtet an alle Anleger forderte die Beklagte zu 1. mit der Begründung des Kapitalbedarfs "die gemäß Gesellschaftsvertrag als Darlehen zu behandelnden gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Fonds in Höhe von insgesamt 35 % bezogen auf ihr Kommanditkapital" zur Zahlung an die E 28 KG zurück und kündigte "daher hiermit die als Darlehen zu behandelnden gewinnunabhängigen Ausschüttungen wegen des Fonds...".

Teilweise leisteten die Anleger dem Folge, teilweise kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der geltend gemachten Rückzahlungen. Die Rückforderungsklagen der E 28 KG hatten zunächst Erfolg. Mit Urteil vom 12.03.2013 entschied der Bundesgerichtshof (AZ: II ZR 73/11) jedoch zu einem parallel liegenden Fonds (E 39 KG ) , dass im Innenverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen nicht bestehe, insbesondere § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages einen solchen Anspruch nicht begründen könne. Nach dem Urteil des BGH vom 12.03.2013 stellte die E 28 KG am 31.07.2013 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Das Verfahren wurde eröffnet.

Die Kläger rügen mehrere Prospektfehler.

So enthalte das Prospekt fehlerhafte und unvollständige Angaben zu dem mit der Beteiligung verbundenen Risiko. Nicht im Entferntesten würde der durchschnittliche Anleger auf die Idee kommen, dass § 11 Ziff. 3 einen Anspruch auf Rückforderung durch die Gesellschaft begründen könnte. Selbst ein kritischer Leser müsse angesichts der Ausführungen in dem Prospekt nicht damit rechnen, dass er die Ausschüttungen nachträglich wieder an die Gesellschaft zurückzahlen müsse. Über das Risiko einer Haftung im Innenverhältnis werde nicht ansatzweise aufgeklärt. Allenfalls könne der durchschnittliche Anleger eine Rückforderbarkeit im Zusammenhang mit der Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB ersehen.

Die Kläger behaupten, sie seien davon ausgegangen, dass sie die gewinnunabhängigen Ausschüttungen endgültig behalten dürfen und dass dies im Beteiligungsprospekt klar und unmissverständlich geregelt sei. Sie seien der festen Überzeugung gewesen, dass die Angaben in dem Beteiligungsprospekt eine Rückforderung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ausschließen würden.

Im Hinblick auf die Urteile des BGH vom 12.03.2013 sind die Kläger der Auffassung, es sei für den Schadensersatzanspruch ohne Bedeutung, ob ein Anspruch auf Auszahlung von Ausschüttungen tatsächlich bestanden habe; entscheidend sei allein, dass die Prospektangaben irreführend und unvollständig seien, wodurch ein erhebliches Risiko für die Anleger entstanden sei.

Die Kläger behaupten, mit der Gestaltung des § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftervertrages hätten die Initiatoren "ein Hintertürchen offen halten wollen". Noch weitergehend behaupten sie, die Initiatoren hätten es von Anfang an darauf angelegt, die potentiellen Anleger im Hinblick auf die gewinnunabhängigen Ausschüttungen arglistig zu täuschen. Die unvollständigen und irreführenden Prospektangaben hätten dazu geführt, dass die E 28 KG einen Insolvenzantrag habe stellen müssen, mit der Begründung, dass sie aufgrund der zu Unrecht zurückverlangten Ausschüttungen und der damit bestehenden Rückforderungsansprüche der Gesellschafter überschuldet sei.

Die in dem Prospekt zu findenden Hinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB seien nicht ausreichend, weil der Anleger nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Haftung tatsächlich vom ersten bis zum letzten Tag des Betriebes bestehen sollte und demzufolge nicht eine einzige prospektierte Ausschüttung jemals endgültig beim potentiellen Anleger hätte verbleiben sollen, obwohl die Ausschüttungen als Verzinsungen des Kommanditkapitals und als Rendite dargestellt worden seien.

Es fehle auch an einer hinreichenden Aufklärung über die Gesamtsumme aller anfallenden Innenprovisionen. Die Darstellung der Innenprovisionen sei für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher intransparent. Für diesen sei nicht zu erkennen, dass es sich bei der Position "Werbung, Platzierung und Marketing" um Innenprovisionen ausschließlich zur Eigenkapitalbeschaffung handele. Die Initiatoren hätten sich mehr als ¼ des eingeworbenen Eigenkapitals einverleibt. Es sei nicht erkennbar, an wen die Vermittlungsprovisionen in Höhe von insgesamt 941.600,00 DM bezahlt werden sollten. Die Kläger hätten die Anlage nicht gezeichnet, wenn ihnen die Höhe der Innenprovisionen und die tatsächlich in die Klägerin zu 1) geflossene Innenprovision bekannt gewesen wären.

Zwar seien Steuerersparnisse mitursächlich für die Anlageentscheidung gewesen, wesentlich seien jedoch die versprochenen, demgegenüber höher prospektierten Ausschüttungen gewesen. Ebenso sei es für die Kläger von entscheidender Bedeutung gewesen, "dass die betreffenden Ausführungen im Beteiligungsprospekt zu den Ausschüttungen vollständig und nicht irreführend seien und so nicht die Gefahr bestehe, von der Gesellschaft mit den bekannten Folgen auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Anspruch genommen werden zu können".

Mit dem Klageantrag zu 1. machen die Kläger die Rückzahlung der jeweils geleisteten Einlage zuzüglich Agio geltend. Erhaltene Ausschüttungen bringen sie dabei jeweils in Abzug, vermindert gegebenenfalls um erfolgte Rückzahlungen. Zudem werden bei einigen Klägern behauptete Finanzierungszinsen hinzugesetzt.

Die Kläger sind dabei der Auffassung, Steuervorteile müssten sie sich nicht anrechnen lassen, weil sie die Schadensersatzleistung zu versteuern hätten. Sie behaupten, in Kenntnis des Prospektfehles hätten sie sich an einem anderen Steuersparmodell beteiligt, was zu vergleichbaren steuerlichen Folgen geführt hätte.

Mit dem Klageantrag zu 2. machen die Kläger die Erstattung von Verfahrenskosten geltend, die ihnen im Zusammenhang mit der Rückforderung von Ausschüttungen bereits entstanden sind. Soweit die Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, wird die Erstattung der Vorschüsse begehrt, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger späterer Kostenerstattungsansprüche, da ein späteres Obsiegen der hier betroffenen Kläger nicht ausgeschlossen sei.

Mit dem Klageantrag zu 3.) machen die Kläger - soweit sie hiervon betroffen sind - einen Freistellungsanspruch gegenüber der DS 28 KG bezüglich der verlangten Rückforderungen der Ausschüttungen zuzüglich Zinsen und Kosten geltend, soweit sie diesen noch nicht nachgekommen sind.

Wegen der Einzelheiten der Berechnungen zu den Klageanträgen zu 1. bis 3. wird auf Seite 21 ff. der Klageschrift und wegen der Aktualisierungen der Berechnungen auf den Schriftsatz vom 26.08.2014 (Bl. 190 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem Klageantrag zu 4. wollen die Kläger sichergestellt wissen, dass die Beklagten den Schaden zu ersetzen haben, der möglicherweise dadurch entstehe, dass die DS 28 KG weitere Ausschüttungen zurückfordere oder dadurch, dass eine Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 HGB erfolge.

Den Klageantrag zu 7. haben die Kläger aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DS 28 KG gestellt.

Die Kläger beantragen (hinsichtlich der Klageanträge zu 1. Und 3.mit den weiter unten aufgeführten Änderungen),

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an- den Kläger zu 1) € 380,401,16- Kläger zu 2) € 17.744,18- Kläger zu 3) € 13.714,45- Kläger zu 4) € 9.510,03- Kläger zu 5) € 22.834,40- die Klägerin zu 6) € 31.700,10- Kläger zu 7) € 59.565,51- Kläger zu 8) € 36.225,77- Klägerin zu 9) € 158.500,49- Kläger zu 10) € 31.700,10- Kläger zu 11) € 31.700,10- Kläger zu 12) € 12.680,04- Kläger zu 13) € 9.510,03- Kläger zu 14) € 13.344,72- Kläger zu 15) € 9.510,03- Kläger zu 16) € 6.340,02- Klägerin zu 17) € 9.510,03- Klägerin zu 18) € 6.340,02- Klägerin zu 19) € 15.850,05 - Kläger zu 20) € 25.306,55- Kläger zu 21) € 63.400,20- Kläger zu 22) € 89.054,79- Kläger zu 23) € 32.932,53- Kläger zu 24) € 31.700,10- Kläger zu 25) € 22.241,20- Kläger zu 26) € 32.932,53jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an- den Kläger zu 1) 8.987,75 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 209/09,- den Kläger zu 5) 6.529,45 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,- die Klägerin zu 6) 3.135,83 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 53/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 115/11,- Kläger zu 7) 4.848,83 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 145/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 112/11,- Kläger zu 8) 899,40 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 38/10,- Kläger zu 10) 837,52 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 99/10,- Kläger zu 11) 837,52 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 36/10,- Kläger zu 12) 2.285,70 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 20 O 11/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 140/11,- Kläger zu 13) 1.282,11 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5471/10/ LG Dortmund, AZ: 16 S 4/11,- Kläger zu 15) 791,86 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5472/10/LG Dortmund, AZ: 16 S 2/11,- Kläger zu 16) 1.241,86 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2037/10/LG Dortmund, AZ: 16 S 8/10,- Klägerin zu 17) 2.240,36 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 11 C 1527/10/LG Freiburg, AZ: 12 S 1/11,- Klägerin zu 18) 1.823,14 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 10 C 1526/10/LG Freiburg, AZ: 12 S 2/11,- Klägerin zu 19) 603,93 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 41/10,- Kläger zu 21) 1.182,74 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 45/10,- Kläger zu 23) 3.135,83 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 119/10/OLG Hamm, AZ I-8 U 110/11,- Kläger zu 24) 837,52 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 42/10,zu zahlen,

3. die Beklagten ferner zu verurteilen, gesamtschuldnerisch- den Kläger zu 1) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 153.387,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.11.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 209/09,- Kläger zu 4) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2036/10/LG Dortmund, AZ 16 S 6/10,- die Klägerin zu 6) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 53/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 115/11,- Kläger zu 7) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 25.564,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 145/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 112/11,- Kläger zu 8) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 14.060,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 38/10,- Klägerin zu 9) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 65.672,57 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.761,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit 10.04.2010.- Kläger zu 10) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 99/10,- Kläger zu 11) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 36/10,- Kläger zu 12) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 5.112,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 20 O 11/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 140/11,- Kläger zu 13) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5471/10/LG Dortmund, AZ 16 S 4/10,- Kläger zu 15) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5472/10/LG Dortmund, AZ 16 S 2/11, - Kläger zu 16) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 2.556,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2037/10/LG Dortmund, AZ 16 S 8/10,- Klägerin zu 17) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 11 C 1527/10/LG Freiburg, AZ 12 S 1/11,- Klägerin zu 18) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 2.556,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 10 C 1526/10/LG Freiburg, AZ 12 S 2/11,- Klägerin zu 19) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 6.391,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 41/10,- Kläger zu 21) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 25.564,59 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 45/10,- Kläger zu 23) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 119/10 OLG Hamm, AZ: I-8 U 110/11,- Kläger zu 24) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 42/10,- den Klägern zu 26) in Höhe von 12.782,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 55/10,gegenüber der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ...# freizustellen.

4. ferner, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern die künftigen Schäden zu erstatten, die ihnen mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ...# entstehen,

5. die Verurteilung gemäß Ziffer 1., 2., 3. und 4. erfolgt Zug um Zug jeweils gegen Abgabe eines Angebots jedes einzelnen Klägers auf Übertragung der von ihm gezeichneten Beteiligung an der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ...# sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagten,

6. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der von den Klägern gezeichneten Beteiligung an der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ...# sowie der Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befinden,

7. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, die Kläger von einer Inanspruchnahme nach § 172 Abs. 4 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 HGB im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E 28 KG freizustellen

die Kläger beantragen in teilweiser Abänderung der Klageanträge zu 1. und 3.,

hinsichtlich des Klageantrages zu 1., die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch anden Kläger zu 1) 533.788,73 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 380.401,16 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 153.387,57 € seit 03.08.2012,den Kläger zu 4) 13.344,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 9.510,03 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.834,69 seit 26.01.2012,

die Klägerin zu 6) 44.482,40 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 31.700,10 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 12.782,30 € seit 03.02.2012,

den Kläger zu 7) 85.129,81 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 59.565,51 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 25.564,30 € seit 03.02.2012,

den Kläger zu 8) 50.286,30 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 36.225,77 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 14.060,53 € seit 03.02.2012,

den Kläger zu 11) 44.482,40 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 31.700,10 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 12.782,30 € seit 28.01.2012,

den Kläger zu 12) 17.792,96 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 12.680,04 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 5.112,92 € seit 03.02.2012,

den Kläger zu 13) 13.344,72 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 9.510,03 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.834,69 € seit 29.01.2012,

den Kläger zu 16) 8.896,48 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.340,02 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 2.556,46 € seit 02.02.2012,

die Klägerin zu 19) 24.797,66 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 15.850,05 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 8.947,61 € seit 20.01.2012,

den Kläger zu 21) 88.964,79 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 63.400,20 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 25.564,59 € seit 26.01.2012,

den Kläger zu 23) 45.714,83 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 32.932,53 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 12.782,30 € seit 26.01.2012,

die Kläger zu 24) 44.760,10 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 31.700,10 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 13.060,00 € seit 28.01.2012,den Kläger zu 26) 41.932,53 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 32.932,53 € seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 9.000,00 € seit 02.12.2012,

zu zahlen,

hinsichtlich des Klageantrages zu 3., die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerischden Kläger zu 1) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 O 209/09,

den Kläger zu 4) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 S 6/10,die Klägerin zu 6) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ I-8 U 115/11,den Kläger zu 7) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ I-8 U 112/11,den Kläger zu 8) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 O 38/10,den Kläger zu 11) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 O 36/10,den Kläger zu 12) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ I-8 U 140/11,den Kläger zu 13) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 S 4/11,den Kläger zu 16) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 S 8/10,die Klägerin zu 19) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 10 O 41/10,den Kläger zu 21) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 10 O 45/10,den Kläger zu 23) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ I-8 U 110/11,den Klägern zu 24) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 10 O 42/10 LG,den Kläger zu 26) von sämtlichen Verfahrenskosten sowie Zinsen auf die Hauptforderung im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ 16 O 55/10,gegenüber der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ...#, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, Prospektfehler lägen nicht vor. Risiken seien klar und verständlich dargestellt worden.

Die Beklagten haben zunächst geltend gemacht, aus § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages ergebe sich - auch für einen Laien erkennbar - dass die Zahlungen nicht endgültig erfolgten, sondern unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden (Argument aus dem Wortlaut: "Darlehen"). Die Hinweise in dem Prospekt stellten hinreichend klar, dass die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB infolge von Ausschüttungen wieder aufleben könne (Seite 15, 26 und 33 des Prospekts).

Die Beklagten haben dann geltend gemacht, dass die Möglichkeit einer Innenhaftung nicht vorliege, da nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.03.2013 ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe.

Die Beklagten sind der Auffassung, eine unzureichende Darstellung der Innenprovisionen liege nicht vor; der Prospekt erfülle die Anforderungen, die der BGH an die Darstellung sogenannter "weicher Kosten" stelle. Die Kickback-Rechtsprechung des BGH sei nicht einschlägig, da es hier nicht um mögliche Interessenkonflikte für einen Anlageberater gehe. Es seien auch keine höheren - insoweit unstreitig - als die im Verkaufsprospekt ausgewiesenen "weichen Kosten" durch die Beteiligungsgesellschaft bezahlt worden.

Die Beklagten meinen, die Kläger müssten sich bei Bestehen eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach die erzielten steuerlichen Vorteile im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Wegen der von den Beklagten für die Kläger jeweils behaupteten Mindeststeuervorteile (ohne solche aus § 15 a EStG) wird auf Seite 17 ff. des Schriftsatzes vom 24.04.2012 (= Blatt 67 ff. d. A.), Bezug genommen.

Die Beklagten behaupten, etwaige Prospektfehler seien nicht kausal geworden. Allein ursächlich für die Anlageentscheidung der Kläger sei das Steuersparmodell gewesen. Weiterer Beweggrund sei die prognostizierte Rendite in Höhe von 16,27 % gewesen.

Letztlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

Gründe

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB (hinsichtlich der Beklagten zu 2. bis 5. in Verbindung mit § 1922 BGB). Denn es liegen keine Prospektfehler vor.

1. Gewinnunabhängige Ausschüttungen

Ein Prospektfehler im Zusammenhang mit den gewinnunabhängigen Ausschüttungen liegt nicht vor.

a)

Soweit die Kläger einen Prospektfehler in der fehlenden Aufklärung über die "Haftung im Innenverhältnis" wegen einer möglichen Rückforderung gewinnunabhängige Ausschüttungen aus § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages sehen, so kann dem bereits im Ausgang nicht gefolgt werden. Denn nach der letztinstanzlichen Entscheidung des BGH vom 12.03.2013 zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in einer gleich gelagerten Konstellation ist ein solcher Rückforderungsanspruch zu verneinen. Besteht aber ein Rückforderungsanspruch objektiv nicht, so lässt sich eine Pflicht zur Aufklärung über eine mögliche Rückforderung ersichtlich nicht begründen. Dementsprechend hat das OLG Hamm (Beschluss vom 03.06.2014, AZ: I-34 U 11/14 und Beschluss vom 15.05.2014, AZ: I-34 U 16/14) hierzu knapp festgestellt: "Nach § 11 Ziffer 3 besteht nämlich gerade kein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen durch die Gesellschaft (...). Ein Prospektfehler scheidet insofern aus."

b)

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus einem von den Klägern nur ins Blaue hinein behaupteten vorsätzlichen Verhalten der Prospektverantwortlichen. Soweit sie geltend machen, diese hätten es von Anfang an darauf angelegt, die potentiellen Anleger im Hinblick auf die gewinnunabhängigen Ausschüttungen arglistig zu täuschen, so gibt es für diese Mutmaßung keinen Anhalt. Unter Beweis gestellt wurde die Behauptung überdies nicht.

c)

Das Gericht hat noch erwogen, ob eine Haftung der Prospektverantwortlichen unter dem Gesichtspunkt der Verwendung unklarer Formulierungen zur Rückforderbarkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen zu begründen ist. Hieran war zu denken, weil der BGH (a.a.O. TZ 14 m.w.N.) in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen und die Verwendung unwirksamer AGB zu einer Schadensersatzverpflichtung aus culpa in contrahendo, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, führen kann (BGH NJW 2009, 2590 (2591).

Eine Pflichtverletzung durch Verwendung der Formulierungen in § 11 des Gesellschaftsvertrages kommt hier unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Betracht, weil sich aus diesen ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen nicht hinreichend klar ergab, mithin "intransparente" Regelungen verwandt wurden. Selbst wenn man jedoch eine solche Pflichtverletzung als kausal für den Beitritt der jeweiligen Kläger zu der Gesellschaft ansehen wollte, so fehlt es jedenfalls an einem Verschulden der Prospektverantwortlichen. Das Gericht hält dafür, dass ein Verschulden zu verneinen ist, wenn die fragliche Formulierung zum Verwendungszeitpunkt von der Rechtsprechung noch nicht beanstandet worden war (für AGB: Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 306, Rn. 36; Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2014, § 306, Rn. 27; Schmidt, WuM 2010, 191 (196): "Maß der gesicherten Rechtserkenntnis noch nicht erreicht ... Unwirksamkeit nicht nur durch vereinzelte Stimmen im Streit"; vgl. BGH NJW 2009, 2590) oder sich die Unwirksamkeit aus anderen Gründen aufdrängen musste. Hieran gemessen ist ein Verschulden der Prospektverantwortlichen zu verneinen. Zum Zeitpunkt der Verwendung der Regelungen aus § 11 des Gesellschaftsvertrages lag eine Rechtsprechung, die diese oder ähnliche Formulierungen als unklar qualifizierte, noch nicht vor. Vielmehr ist die erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund und nachfolgend des OLG Hamm in den späteren Rückforderungsprozessen der E-Fonds sogar positiv von einer wirksamen Vereinbarung der Rückforderbarkeit ausgegangen, wenn sich diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH auch rückblickend als unzutreffend darstellt.

Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass der Schuldner den Entlastungsbeweis zu führen hat, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer näheren Darlegung der Beklagten bedürfte es hierzu aber vorliegend nicht, weil das fehlende Verschulden hier bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt und der dem Gericht bekannten Entwicklung der Rechtsprechung zu der Frage einer Rückforderbarkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen auf der Grundlage des § 11 der jeweiligen Gesellschaftsverträge folgte.

2. Außenhaftung, § 172 Abs. 4 HGB

Ein Prospektfehler liegt nicht in einer unzureichenden Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Das erkennende Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 09.11.2009, AZ: ZR 16/09 = NZG 2009, 1396 und Urteil vom 22.03.2011, AZ: II ZR 216/09) wonach es ausreicht, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich aufdrängende Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten vor Augen führen, ohne dass es einer abstrakten Erläuterung der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB bedarf. Diese Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Gefahr der Überspannung von Aufklärungspflichten bei einer Anlageform mit unternehmerischem Charakter überzeugend. Die hier im Kapitel "Chancen und Risiken" auf Seite 15 des Prospektes erteilten Hinweise:

"HaftungDie Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten oder über die Treuhandkommanditistin als Treugeber und haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Da jedoch infolge der Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt haben, wieder auf"

und die weiteren im Kapitel "Steuerliche Grundlagen" auf Seite 26 des Prospektes erteilten Hinweise:

"...Die Zeichner beteiligen sich als Kommanditisten und haften gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, d.h. die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Sollte jedoch infolge von Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder bleiben, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttung, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf".

reichen aus, wobei die letztgenannte Formulierung wortgleich dem Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 18.10.2007, AZ: 4 O 226/06 -siehe juris TZ 158 - zugrundelag, welches der vorgenannten Entscheidung des BGH vom 09.11.2009 vorausging.

Dementsprechend hat auch das OLG Hamm (Beschluss vom 25.03.2014, AZ: I-34 U 194/13 und ständig) entschieden, dass die bei anderen vergleichbar konzipierten E-Fonds verwandten Hinweise auf die einschlägige Haftungsnorm des § 172 HGB ausreichend seien und es eines weiteren Hinweises darauf, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer evtl. Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zu einem Wiederaufleben der Haftung führt, nicht bedarf.

Soweit die Kläger hiergegen vorbringen, die Rechtsprechung des OLG Hamm berücksichtige nicht hinreichend, dass während der gesamten Betriebsdauer des Schiffes von 13 Jahren kein Totalgewinn erzielt werden sollte und während dieser gesamten Betriebsphase ausschließlich gewinnunabhängige Ausschüttungen erfolgen sollten, so überzeugt dies nicht. Der Beschluss des BGH vom 09.11.2009 lässt sich bei verständiger Würdigung nicht dahin verstehen, er verhalte sich nur über die Startphase oder ein Ausbleiben erwarteten wirtschaftlichen Erfolges. Der betreffende Satzteil kennzeichnet lediglich näher, für welche Konstellation ("jedenfalls") sich ein Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten aufdränge. Dass sich hier nach der Konzeption des Fonds erst recht ein Wiederaufleben der Haftung der Kommanditisten aufdrängte, mag zutreffen, erweitert aber den Umfang der Hinweispflicht über das vom BGH Geforderte hinaus nicht, sondern begründet nur den Anlass für die Hinweiserteilung.

3. Innenprovisionen

Ebenfalls ohne Erfolg versuchen die Kläger, einen Prospektfehler aus einer nicht hinreichenden Aufklärung über Innenprovisionen herzuleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2014, 559), der das erkennende Gericht folgt, ist es für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock in der Anlage zufließt oder nicht in den Gegenwert des Anlageobjektes investiert wird, wobei es eines separaten Ausweises von Provisionen und ihrer Höhe nicht bedarf, es vielmehr ausreicht, wenn die Provisionen - ohne Irreführung - gemeinsam mit anderen Weichkostenpositionen dargestellt werden. Vorliegend sind unstreitig keine höheren "weichen Kosten" als prospektiert angefallen. Die Darstellung von Provisionen erfolgte auch nicht in irreführender Weise. In der Tabelle "Mittelverwendung" (Seite 17 des Prospekts) werden Vermittlungskosten sogar näher aufgeführt. Dass in der Position "Kosten für Werbung, Platzierung und Marketing" ebenfalls Provisionen in nicht bezifferter Höhe enthalten sein mögen, ist nach der vorgenannten Rechtsprechung unschädlich, weil ein separater Ausweis nicht erforderlich ist. Zudem wird die Position auf Seite 17 unter der Überschrift "Fondskosten" weiter erläutert unter Hinweis darauf, dass auch das Agio für weitere Platzierungskosten verwendet wird.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die sogenannte "Kickback" Rechtsprechung des BGH hier nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um die Erkennbarkeit von Interessenkonflikten geht, sondern um die Aufklärung über "weiche Kosten", die nicht in den Gegenwert des Anlageobjektes investiert werden.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Klage hat mit sämtlichen Anträgen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Da die Kläger am Rechtsstreit erheblich unterschiedlich beteiligt sind, hat das Gericht das Maß der Beteiligung bei der Kostenentscheidung berücksichtigt. Insofern wurden die jeweiligen Beteiligungen eines Klägers an den Klageanträgen zu 1. bis 3. aufaddiert und zu dem entsprechenden Gesamtwert dieser Anträge in das Verhältnis gesetzt, um die prozentuale Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits zu ermitteln.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.