Für die Übersetzung von Texten, die in Papierform zur Verfügung gestellt werden, steht dem Übersetzer ein erhöhtes Honorar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu.
1. Für Übersetzungsleistungen ist das erhöhte Honorar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG anzusetzen, wenn der zur Übersetzung überlassene Text nicht editierbar ist. Deshalb kann ein Übersetzer, dem der zu ü ...
Wird einem Übersetzer zu übersetzender Text als PDF-Datei elektronisch übersandt, so kann er das erhöhte Honorar von 1,75 € pro jeweils angefangene 55 Anschläge abrechnen, denn eine PDF-Datei ist nich ...