AG Gießen, Beschluss vom 07.11.2013 - 22 III 9/13
Fundstelle
openJur 2014, 23522
  • Rkr:
Tenor

Das Standesamt „…“ wird angewiesen, die Geburt des am 20.3.2012 in „…“ geborenen Kindes der Kindesmutter „…“ und des Kindesvaters „…“, „…“, im Geburtenregister (nach-) zu beurkunden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beteiligten zu 1) und 2), die jedenfalls seit dem 22.02.2005 bzw. 18.01.2006 (Bl. 23 d. A.) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben am 02.09.1997 vor dem Standesbeamten in „…“ die Ehe miteinander geschlossen. Nachdem ihre Ehe kinderlos geblieben war, haben sie am 18.05.2011 in Charkow/Ukraine, einen Vertrag über die Austragung eines Kindes mit der ukrainischen Staatsangehörigen „…“ geschlossen, in dem sich „…“ verpflichtet hat, die Schwangerschaft auszutragen, die aus der extrakorporalen Befruchtung der Eizelle der Beteiligten zu 1) mit dem Sperma des Beteiligten zu 2) entstanden ist (Leihmutter). Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 78 – 88 d. A.) Bezug genommen. Die gemäß Ziffer 2.5. vorgesehene schriftliche Einwilligung des Ehepartners der Leihmutter wurde von Herrn „…“ am 05.05.2011 erteilt (Bl. 53 d. A.). Am 02.11.2011 hat die Leihmutter die gemäß Ziffer 2.17. vorgesehene schriftliche Einwilligung für die Eintragung der genetischen Eltern, der Beteiligten zu 1) und 2), als Eltern des Kindes in der Geburtsurkunde des Kindes erteilt (Bl. 9 d. A.). Am 20.03.2012 hat „…“ in Komsomolske/Ukraine einen Jungen, den Beteiligten zu 3), zur Welt gebracht, dessen genetische Eltern die Beteiligten zu 1) und 2) sind. Unmittelbar nach der Geburt wurde der Beteiligte zu 3) den Beteiligten zu 1) und 2) übergeben, die es seit diesem Zeitpunkt betreuen.

Mit Beschluss des Gerichts des Dsershynskyj Bezirks der Stadt Charkow (Charkiw)/Ukraine vom 25.04.2012 (Az: 2011/7167/2012 2-o/2011/217/2013) wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) der Vater und die Beteiligte zu 1) die Mutter des am 20.03.2012 geborenen Kindes ist (Bl. 9-12 = 46-49 d. A.). Der Beschluss wurde am 07.05.2013 rechtskräftig. Am 10.05.2012 stellte die Abteilung für Staatliches Personenstandswesen der Registrierungsdienststelle der Justizverwaltung des Kreises Smiew, Gebiet Charkow bzw. Charkiw, eine Geburtsurkunde aus, wonach die Beteiligten zu 1) und 2) die Eltern des am 20.03.2012 geborenen Kindes „…“ sind (Bl. 19 d. A.).

Der Ehemann der Leihmutter hat am 03.07.2012 eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass er keine väterlichen Rechte für das von seiner Ehefrau am 20.03.2012 geborene Kind „…“ hat und keine Widersprüche gegen die weitere Fürsorge, Pflege und Erziehung des Kindes durch seinen Vater, den Beteiligten zu 2), geltend macht (Bl. 52 d. A.). Die Leihmutter hat am 10.07.2012 eine Erklärung abgegeben, in der sie bestätigt, dass der Beteiligte zu 2) der Vater des von ihr am 20.03.2012 zur Welt gebrachten Kindes „…“ ist (Bl. 51 d. A.).

Der Beteiligte zu 2) hat in der Urkunde vom 05.07.2012 (UR-Nr. 88/2012 der Notarin „…“ in „…“) die Vaterschaft für den Beteiligten zu 3) anerkannt (Bl. 97-99 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 14.08.2012 (Bl. 74 ff. d. A.) hat der Ehemann der Leihmutter bei dem Amtsgericht -Familiengericht- Berlin-Schöneberg den Antrag gestellt, festzustellen, dass er nicht der Vater des am 20.03.2012 geborenen Kindes „…“ ist. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 11.09.2012 (Bl. 109 d. A.) hat sich das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 27.11.2012 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht -Familiengericht- Friedberg (Hessen) verwiesen, wo es unter dem Aktenzeichen 700 F 1204/12 AB geführt worden ist. Mit Beschluss vom 01.03.2003 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Friedberg (Hessen) den Antrag vom 14.08.2012 auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Ehemannes der Leihmutter mit der Begründung der fehlenden Antragsberechtigung des Antragstellers zurückgewiesen, da der Antragsteller nach dem maßgeblichen ukrainischen Recht nicht der Vater des Kindes und auch sonst kein Beteiligter der Abstammungsentscheidung ist. Die Akte 700 F 1204/12 AB des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) war beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die daraus gefertigten Ablichtungen (Bl. 74–117 d. A.) verwiesen.

Entsprechend dem Hinweis des Amtsgerichts -Familiengericht- Schöneberg vom 11.09.2012 (Bl. 109 d. A.) haben die Beteiligten zu 1) und 2) am 29.10.2012 bei dem Amtsgericht -Familiengericht- Friedberg (Hessen) die Anerkennung der Entscheidung des Gerichts des Dsershynskyj Bezirks der Stadt Charkow vom 25.04.2012 gemäß § 108 Abs. 2 FamFG beantragt. Mit Beschluss vom 01.03.2013 (700 F 1142/12 RI), rechtskräftig seit dem 14.03.2013, hat das Amtsgericht -Familiengericht- Friedberg (Hessen), die gerichtliche Feststellung des Bezirksgerichts Dsershynskyj in Charkiw Aktenzeichen 2011/7167/2012 2-o/2011/217/2012 vom 25.04.2012, wonach der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens der Vater und die Antragstellerin des Verfahrens die Mutter des am 20.03.2012 geborenen Kindes „…“ ist, anerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Beschlusses (Bl. 13-18 d. A.) verwiesen. Die Akte 700 F 1142/12 RI des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) war beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die daraus gefertigten Ablichtungen (Bl. 27-73 d. A.) verwiesen.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew/Ukraine hat am 19.03.2013 einen Reisepass für den Beteiligten zu 3) ausgestellt, nachdem die Beteiligten zu 1) und 2) am 19.03.2013 gegenüber dem Konsularbeamten eine Erklärung zur Namensführung des Kindes dahingehend abgegeben haben, dass der Name des Vaters „…“ als Familienname des Kindes bestimmt wird (Bl. 20-23 d.A.). Bis zur Erteilung des Reisepasses hat sich der Beteiligte zu 3) zusammen mit der Beteiligten zu 1) in der Ukraine aufgehalten.

Am 10.04.2013 haben die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Standesamt „…“ unter Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Friedberg (Hessen) vom 01.03.2013 beantragt, die Geburt des Beteiligten zu 3) in Deutschland nach zu beurkunden. Der mündliche Antrag wurde von dem Standesamt „…“ als Zweifelsvorlage an den Beteiligten zu 4) weitergeleitet, der das Standesamt „…“ „angewiesen“ hat, einen förmlichen Antrag auf Nachbeurkundung nicht entgegen zu nehmen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen mit Schriftsatz vom 02.07.2013, den Standesbeamten in „…“ anzuweisen, die Geburt des Beteiligten zu 3) im Ausland in dem bei dem Standesamt „…“ geführten Geburtenregisters nach zu beurkunden. Sie vertreten die Auffassung, dass das Standesamt „…“ an die rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts Friedberg gebunden ist und nicht berechtigt ist, die Frage der rechtlichen Elternschaft der Antragsteller eigenständig inzident zu überprüfen oder außer Kraft zu setzen. Von der Entscheidung des Amtsgerichts Friedberg abweichende Entscheidungen anderer Gerichte seien irrelevant.

Der Beteiligte zu 4) ist dem Verfahren mit Schriftsatz vom 30.09.2013 (Bl. 123 d. A.) beigetreten mit dem Ziel, die Anweisung des Standesbeamten zur Nachbeurkundung abzulehnen.

Der Beteiligte zu 4) vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts in Charkow (Charkiw) wegen eines Verstoßes gegen den ordre-public nicht anerkennungsfähig sei und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts vom 01.08.2013 (1 W 413/12). Der Beteiligte zu 4) vertritt die Auffassung, dass die Vaterschaft des Beteiligten zu 2) durch Vaterschaftsanerkenntnis und die Mutterschaft der Beteiligten zu 1) durch die Adoption des Beteiligten zu 3) herbeigeführt werden müsse.

Unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (StAZ 2012, 209) vertritt der Beteiligte zu 4) nunmehr die Auffassung, dass die Vater- und die Mutterschaft der Beteiligten zu 1) und 2) nur durch eine Adoption herbeizuführen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Anweisungsantrag der Antragsteller gemäß § 49 Abs. 1 PStG ist zulässig. Der Standesbeamte in „…“ hat nicht nur die (Nach-) Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3), sondern bereits die Entgegennahme des Antrages auf Nachbeurkundung abgelehnt.

Die Antragsberechtigung für die Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich aus § 49 Abs. 1 PStG.

Das Amtsgericht Gießen ist sachlich und örtlich zuständig (§ 50 Abs.1 und 2 PStG).

Der Anweisungsantrag der Antragsteller ist auch begründet. Das Standesamt „…“ ist zur Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3) gemäß § 36 PStG verpflichtet.

Der Beteiligte zu 3) ist im Ausland geboren. Die Antragsteller sind gemäß § 36 Abs. 1 S. 4 PStG als Eltern berechtigt, den Antrag auf Nachbeurkundung zu stellen.

Da die Frage, ob die Beteiligten zu 1) und 2) Eltern des Beteiligten zu 3) sind, in gleicher Weise für die Antragsberechtigung wie auch für den Inhalt der vorzunehmenden Eintragung von Bedeutung ist, ist die behauptete Elternstellung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als „doppeltrelevante Tatsache“ zu unterstellen (vgl. KG , Beschluss vom 1.8.2013, 1 W 413/12, in Juris, Rdnr. 17).

Das Antragsrecht der Beteiligten zu 1) und 2) ist durch die am 10.5.2012 erfolgte Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3) in der Ukraine (Bl. 19 d.A.) auch nicht entfallen. Das Recht der Eltern, eine Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG zu beantragen, ist unabhängig davon, ob der Personenstandsfall am Geburtsort ordnungsgemäß beurkundet worden ist (vgl. Gaaz/ Bornhofen; Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 36 Rdnr. 3).

Die Ablehnung der Entgegennahme des Antrages sowie die Ablehnung der Nachbeurkundung erfolgten zu Unrecht. Weder das Standesamt „…“ noch der Beteiligte zu 4) können sich wirksam auf die fehlende Anerkennungsfähigkeit sowohl der Entscheidung des ukrainischen Bezirksgerichts vom 25.4.2012 noch des Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengerichts – Friedberg (Hessen) vom 1.3.2013 (700 F 1142/12 RI) berufen. Entgegen der von dem Beteiligten zu 4) vertretenen Auffassung steht ihnen ein eigenes Prüfungsrecht nicht (mehr) zu.

Gemäß § 36 Abs. 1 S.2 PStG i.V.m. §§ 9,10 PStG darf ein Standesbeamte eine Geburt nur beurkunden, wenn er aufgrund beigebrachter Beweismittel die Überzeugung erlangt hat und einzutragende Angaben für erwiesen erachtet. Die Entscheidung, was der Standesbeamte letztlich zu seiner Überzeugungsbildung ausreichen lässt, unterliegt dabei seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wird ein Antrag auf Nachbeurkundung nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG gestellt, so hat der Standesbeamte zwar grds. auch inzident zu prüfen, ob die ausländische Entscheidung aus der sich die Elternschaft der deutschen „Wunscheltern“

(genetischen Eltern) ergibt, in Deutschland anzuerkennen ist (vgl. KG a.a.O., Rdnr. 24 ff; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1740 ff = StAZ 2012, 209 f; Benicke, Kollisionsrechtliche Fragen der Leihmutterschaft, StAZ 2013, 101 ff (104)); Gaaz/ Bornhofen a.a.O. § 9 Rdnr. 41; § 27 Rdnr. 53 ff- für die Adoption), abweichend hiervon steht bzw. stand dem Standesamt „…“ und dem Beteiligten zu 4) vorliegend aber kein eigenes Prüfungsrecht mehr zu.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Friedberg (Hessen) hatte bereits vor der Antragstellung nach § 36 PStG am 10.4.2013 in einem inländischen Gerichtsverfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG die Anerkennung der Entscheidung des ukrainischen Bezirksgerichts festgestellt, wonach die Beteiligten zu 1) und 2) als Eltern des Beteiligten zu 3) festgestellt worden sind.

Abstammungsentscheidungen ausländischer Gerichte unterliegen §§ 108, 109 FamFG (vgl. Palandt- Thorn, BGB, 72. Aufl., Art 19 EGBGB, Rdnr. 10; jurisPK-BGB, Band 6, 6. Aufl., Art 19 EGBGB, Rdnr. 131, 133; Benicke a.a.O. S. 103).

Die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg (Hessen) vom 1.3.2013 hat – unabhängig davon, ob sie die Zustimmung des Beteiligten zu 4) und des Standesamtes „…“ genießt – gemäß §§ 108 Abs. 2 S. 2, 107 Abs. 9 FamFG auch für das Standesamt bindende Wirkung (vgl. Gaaz/ Bornhofen a.a.O. § 13 Rdnr. 11 ff (13); § 27 PStG Rdnr. 52- für die Adoption).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Beteiligten zu 4) zitierten Entscheidungen des KG und des OLG Stuttgart.

Beide Gerichte haben jeweils nur entschieden, dass die Entscheidung eines ausländischen (kalifornischen) Gerichts, das die Elternschaft der „Auftraggeber“ einer Leihmutterschaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt in Deutschland nicht nach § 108 Abs. 1 FamFG anzuerkennen und damit nicht bindend ist. Anders als in dem vorliegenden Fall lag dem jeweiligen Standesamt nur die ausländische Entscheidung, aber gerade keine gerichtliche Anerkennung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung zur Eltern- Kind- Beziehung durch ein deutsches Gericht nach § 108 Abs. 2 FamFG vor.

Die Bindung des Standesamtes „…“ an die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg (Hessen) und die Anerkennung der Eltern- Kind- Beziehung zwischen den Beteiligten zu 1) – 3) entfällt auch nicht dadurch, dass durch andere Gerichte und den Beteiligten zu 4) eine abweichende Auffassung zur Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Abstammungsentscheidung im Rahmen einer Leihmutterschaft vertreten wird (für die Anerkennung wie AG Friedberg dagegen auch Österr.VfGH StAZ 2013, 62 ff).

Die Entscheidung des Amtsgerichts- Familiengericht – Friedberg (Hessen) ist rechtskräftig. Weder der oberen Standesamtsaufsicht noch dem Standesamt „…“ steht es zu, rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte in ihrem Sinne zu „korrigieren“ und deren Umsetzung in den Personenstandsregistern abzulehnen.

Im Ergebnis steht aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Friedberg (Hessen) vom 1.3.2013 (700 F 1142/12 RI) bindend fest, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die Eltern des Beteiligten zu 3) sind.

Die weiteren Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 PStG liegen ebenfalls vor.

Der Beteiligte zu 3), der im Ausland geboren ist, besitzt als Kind deutscher Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei es allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 10.4.2013 ankommt (§ 36 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. PStG).

Das Standesamt „…“ ist gemäß 36 Abs. 2 S.1 PStG für die Beurkundung zuständig, da der Beteiligte zu 3) in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hat.

Da der Antrag nach § 36 PStG nicht fristgebunden ist, ist es unerheblich, dass er erst über 1 Jahr nach Geburt des Beteiligten zu 3) gestellt worden ist.

Das Standesamt „…“ daher antragsgemäß anzuweisen, die Geburt des Beteiligten zu 3) mit den Beteiligten zu 1) und 2) als Kindeseltern gemäß § 36 PStG zu beurkunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 PStG, § 81 FamFG.

Gerichtskosten waren nicht zu erheben, da eine Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beteiligten zu 4), durch dessen Anweisung die Gerichtskosten verursacht worden sind, aufgrund § 51 Abs. 1 S. 2 PStG nicht möglich ist.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht geboten.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die es rechtfertigen würden, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des anderen Beteiligten aufzuerlegen (§§ 51 Abs. 1 PStG, 81 Abs. 2 FamFG). Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind zwar durch die Anweisung des Beteiligten zu 4) an das Standesamt „…“ entstanden, den Antrag auf Nachbeurkundung nicht entgegen zu nehmen, zugunsten des Beteiligten zu 4) wird aber unterstellt, dass die Weisung in Wahrnehmung öffentlicher Interessen erfolgt ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, StAZ 2013, 253 ff (255 a.E.)).

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

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