OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2014 - 23 U 248/13
Fundstelle
openJur 2014, 23508
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den beiden Fonds A und A1 am 15.12.2008 mit Beträgen von 100.113,37 € und 130.009,83 € geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 311 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags nicht zustehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Berater den Kläger nicht anleger- und/oder anlagegerecht beraten habe, weil jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 37a WpHG a.F. begründet sei. Die Regelung des § 37a WpHG a.F. sei gemäß § 43 WpHG hier anwendbar, da ein Anspruch ggf. zwischen dem 1.4.1998 und dem 4.8.2009 entstanden wäre. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. vorliegend mit dem Erwerb der Wertpapiere am 15.12.2008, und sei mit dem 31.12.2011 abgelaufen, weshalb bei Erhebung der Klage am 13.12.2012 bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers liege auch keine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung vor, die einer Anwendung des § 37a WpHG a.F. entgegenstehen könnte. Die Beweisaufnahme habe die Behauptung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers von einer wenigstens bedingt vorsätzlichen Falschberatung durch den Zeugen Z1 nicht bestätigt. Die Vorsatzvermutung beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen. Es bestehe keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten. Eine vorsätzliche Falschberatung durch die Beklagte sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Zwar habe der Zeuge Z1 den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Schließung der Dachfonds hingewiesen, was grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beweisaufnahme habe indes nicht bestätigt, dass der Zeuge Z1 die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Schließlich sei der Zeuge nach seiner Bekundung selbst nicht von einer Schließung der Dachfonds ausgegangen, und es hätten damals auch nur einige der Zielfonds die Rücknahme vorübergehend ausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z1 die Empfehlung zur Umschichtung wider besseres Wissen ausgesprochen habe, habe auch der Kläger nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die Behauptung, der Zeuge Z1 habe vorsätzlich die absolute Sicherheit der Anlage vorgespiegelt; dass die Einschätzung, die Dachfonds seien ebenso konservativ wie die vorherige individuelle Vermögensverwaltung, damals unzutreffend gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Damit fehle es insoweit bereits an einer Pflichtverletzung, außerdem an Vorbringen für eine ggf. vorsätzliche Begehung. Weitere vorsätzliche Pflichtverletzungen habe der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt, es fehle an konkreten Anknüpfungstatsachen. Prospektfehler könnten sich schon denklogisch nicht auf die Anlageentscheidung des Klägers ausgewirkt haben, da er die Prospekte nach seiner Einlassung in der informatorischen Anhörung vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten habe. Ein Totalverlustrisiko sei bei einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig.

Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche darauf stütze, dass er nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme der Zielfonds und den Erhalt von Rückvergütungen aufgeklärt worden sei, seien diese auch nach der kenntnisabhängigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Worin aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen sollten, habe der Kläger schon nicht konkretisiert. Im Übrigen ergäben sich beide Umstände hinreichend deutlich aus dem vom Kläger unterzeichneten Auftrag zur Umwandlung, dem Vermögensverwaltungsvertrag und der Zusatzvereinbarung; ein etwaiges Nichtlesen begründe grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 195, 199 BGB.

Der Kläger hat am 15.11.2013 gegen das ihm am 22.10.2013 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 17.1.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich gestellten Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt.

Zu Unrecht habe das Landgericht Verjährung nach § 37a WpHG a.F. angenommen. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe durchaus nachgewiesen werden können, dass der Zeuge Z1 das Vermögen habe sicher anlegen sollen und er die streitgegenständlichen Fonds als absolut sicher und risikolos eingestuft habe, auch gegenüber dem Kläger. Es habe sich deutlich herauskristallisiert, dass der Zeuge Z1 über das Risiko der möglichen Abwicklung und Liquidation der in den Dachfonds vorhandenen Zielfonds nicht aufgeklärt habe. Über eine mögliche Schließung der beiden Dachfonds sei pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden. Nicht haltbar sei die Annahme des Landgerichts, eine (wenigstens bedingt) vorsätzliche Falschberatung sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. So sei bewiesen, dass der Zeuge Z1 selbst davon ausgegangen sei, dass die beiden Dachfonds absolut sicher und risikolos seien, was sich im Nachhinein als nicht haltbar herausgestellt habe. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Schließung der beiden Dachfonds stelle eine Pflichtverletzung dar. Der Zeuge Z1 habe sich mit der Fehlinformation des Klägers über die Möglichkeit der Schließung der Dachfonds abgefunden und dies in Kauf genommen. Entscheidend sei, dass der Zeuge Z1 bereits damals von der Schließung verschiedener offener Immobilienfonds mit der Aussetzung der Rücknahme gewusst habe und der weiteren Folge von entsprechenden zwangsläufigen Auswirkungen auf die Dachfonds selbst. Das Vorliegen eines Vorsatzes bei Verschweigen der Möglichkeit der Schließung von Dachfonds sei nahezu als indiziert anzusehen, ähnlich wie bei Rückvergütungen.

Der BGH habe mit seinen Entscheidungen vom 29.4.2014 (XI ZR 130/13, XI ZR 477/12) das Bestehen einer Aufklärungspflicht über das Aussetzungsrisiko bei offenen Immobilienfonds bestätigt.

Verjährung liege nicht vor, weil auch der Beklagten bekannt gewesen sei, dass einige der Zielfonds geschlossen waren, und die Beklagte die Aufklärungspflichtverletzung billigend in Kauf genommen habe.

Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten liege nicht vor. Ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers könne nicht angenommen werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2013 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht einen Betrag von 162.936,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der 129,236 Anteile an dem A1 Depotnummer … sowie der 99,3472 Anteile an dem A Depotnummer …

sowie an den Kläger einen Betrag von 3.930,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Die streitgegenständlichen Dachfonds würden liquidiert, der Kläger habe bislang Ausschüttungen in Höhe von 41.918,99 € und 18.262.- € erhalten.

Zutreffend habe das Landgericht den Eintritt der Verjährung gemäß § 37a WpHG a.F. sowie nach §§ 195, 199 BGB angenommen. Die allgemeine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB greife aufgrund Aufklärung des Klägers sowohl über die Vergütung der Beklagten als auch über die Aussetzung von offenen Immobilienfonds bereits im Dezember 2008 durch Unterzeichnung der betreffenden Umstellungsvereinbarung und des Vermögensverwaltungsvertrags. Auch habe der Zeuge Z1 mehrfach bestätigt, im Jahr 2008 über die Schließung offener Immobilienfonds gesprochen zu haben, insbesondere anlässlich der Zusatzvereinbarung. Hinsichtlich des Aussetzungsrisikos bei Dachfonds habe 2008 schon keine Aufklärungspflicht der Beklagten bestanden, jedenfalls aber dann, wenn wie beim Kläger Kenntnis vom Schließungsrisiko der Zielfonds gegeben war. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Beklagte bzw. Herrn Z1 liege nicht vor bzw. sei vom der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Der Zeuge Z1 habe die Fonds auch nicht als absolut sicher dargestellt. Ferner könne sich die Beklagte auf einen Rechtsirrtum berufen. Im Übrigen sei die Beratung anleger- und anlagegerecht gewesen. Darüber hinaus fehle es an der Kausalität und es sei ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers gegeben.

Im Hinblick auf die Ausschüttungen in Höhe von 60.180,99 € hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte sich dem angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt insoweit kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung eine haftungsbegründende Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten verneint, denn die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 37a WpHG a.F. ist begründet.

Vorliegend greift nämlich die von der Beklagten bereits in der ersten Instanz erhobene Einrede der Verjährung durch, und zwar auch nach § 37a WpHG als bis zu seiner Aufhebung geltende lex specialis. Diese Verjährungsregelung ist in ihrer bis zum 4.8.2009 geltenden Fassung gemäß § 43 WpHG auf in der Zeit nach dem 1.4.1998 bis zum Ablauf des 4.8.2009 entstandene Ersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung anzuwenden und damit auch im vorliegenden Fall einer Anlage im Jahr 2008.

Nach § 37a WpHG a.F. verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, was hier mit der Zeichnung der Anlage (siehe dazu BGH BGHZ 162, 306 m.w.N.) am 19.6.2008 der Fall war.

Es kann unter Berücksichtigung des Urteils des BGH vom 8.3.2005 (Az.: XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306 mit entsprechenden Nachweisen) auch offen bleiben, ob § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem in Betracht kommenden fahrlässigen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG ebenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt wäre.

Der BGH hat sich auch insoweit der herrschenden Meinung angeschlossen, dass die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG a.F. nicht nur für Ansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen (culpa in contrahendo) gilt, sondern auch für Ansprüche aus fahrlässigen deliktischen Ansprüchen wegen Verletzung der Pflichten aus § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpHG (BGH a.a.O.).

Zwar verbleibt es demgegenüber für Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Beratungspflichtverletzung bei der Regelverjährung für deliktsrechtliche Ersatzansprüche, ein solches vorsätzliches Verhalten kann der Beklagten vorliegend jedoch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers bzw. der vom Landgericht dazu durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Last gelegt werden.

Für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten hat der dafür grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. dazu zuletzt OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris) auch nach ihrer ausdrücklichen und begründeten Verneinung durch das Landgericht keine greifbaren konkreten Anhaltspunkte vorgebracht und unter Beweis gestellt, und es streitet im Übrigen auch keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung der Beklagten, wie der Kläger meint.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 30.3.2011, 23 U 69/10 - bei juris) sowie weiterer Senate des OLG Frankfurt am Main (9. Zivilsenat mit Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris; 16. Zivilsenat mit Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 m.w.N. - bei juris; 19. Zivilsenat vom 15.4.2011, 19 U 213/10 - bei juris und vom 4.3.2011, 19 U 210/10 - bei juris) und anderer Obergerichte (OLG Stuttgart, NJW 2013, 320; OLG Karlsruhe, WM 2012, 1860) ist bei einer sonstigen Pflichtverletzung, die nicht im Verschweigen verdeckter Rückvergütungen besteht, vielmehr erforderlich, dass vom Anleger greifbare Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beraterseite vorgetragen werden und bestehen.

Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei Vorliegen einer besonders schweren Interessenkollision der beratenden Bank wie im Falle des Verschweigens von Rückvergütungen ausnahmsweise bei Bestehen einer objektiven Pflichtverletzung das vorsätzliche Handeln des Beraters vermutet wird (Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 - bei juris), ist demgegenüber vorliegend nicht einschlägig. Nur in einem solchen Fall müsste also die beratende Bank darlegen und beweisen, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, und es reichte für eine vorsätzliche Pflichtverletzung aus, dass die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten und es gleichwohl bewusst unterlassen habe, ihre Anlageberater zur Offenlegung der Rückvergütung anzuweisen (BGH a.a.O.). Kern dieser Rechtsprechung zur Vorsatzvermutung bei Rückvergütungen (vgl. BGH a.a.O.; vom 9.3.2012, XI ZR 191/10 bei juris) ist der Unrechtsvorwurf gegen die Bank, dass eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Beratungsneutralität der Bank hervorgerufen wird, da der Kunde nicht erfährt, dass ansonsten offen ausgewiesene Beträge im Dreiecksverhältnis versteckt an die Bank zurückfließen als sog. Kick-backs.

Verdeckte, aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben, wie das Landgericht mit der zutreffenden Begründung festgestellt hat, der Kläger habe schon nicht konkretisiert, worin aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen sollten. Gerade letzteres hat der Kläger im Übrigen auch nicht mit seiner Berufung angegriffen, womit dies auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (vgl. nur Urteil vom 9.4.2013, XI ZR 49/11 - bei juris). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind nach dieser Rechtsprechung - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt; hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. BGH a.a.O. unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 9.3.2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 20 ff. und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 17). Einen Rückfluss aus solchen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen an die Beklagte hat der Kläger - nach der nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts - weder in der ersten Instanz noch mit der Berufungsbegründung dargelegt.

Der Vorsatz als innere Tatsache kann nur anhand von äußeren Indizien belegt werden, also Umständen, die für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten sprechen und deren substantiierte Darlegung Sache des Klägers ist.

Die Abwesenheit von Indizien für einen Vorsatz lässt daher bei einfachen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern ohne weitere Beweisaufnahme den Schluss zu, der Bankberater habe nicht vorsätzlich gehandelt (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012, 9 U 87/12 - bei juris; ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.4.2012, 9 U 61/11 - bei juris sowie Urteil vom 18.7.2013, 16 U 191/12 - bei juris). Das OLG Stuttgart (a.a.O.) weist zur Begründung überzeugend darauf hin, dass ohne entgegenstehende Indizien regelmäßig ausgeschlossen werden kann, dass eine seriöse Geschäftsbank wie die Beklagte ihre Mitarbeiter anhält, die eigenen Kunden fehlerhaft zu beraten, oder dass der Berater einen solchen Vorsatz selbst hat. Eine Bank will danach im Regelfall eine Dienstleistung an ihren Kunden erbringen und mit diesem die Geschäftsbeziehung dauerhaft fortsetzen; insofern kann unterstellt werden, dass sie selbst Interesse an einer fehlerfreien und qualitativ hochwertigen Beratung hat (OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.3.2013, I-16 U 116/12). Dies ist auch hier gerichtsbekannt und kann bis zum Beweis des Gegenteils angenommen werden.

Der Beklagten fällt auch kein vorsätzliches Organisationsverschulden zur Last, das nur dann gegeben wäre, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hätte (dolus eventualis) und es gleichwohl bewusst unterlassen hätte, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07 - bei juris). Auch für ein solches bewusstes Unterlassen der erforderlichen Anweisung gibt es vorliegend keine stichhaltigen Hinweise.

Da an den dem Schuldner obliegenden Entlastungsbeweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Rn 40 m.w.N.), ist das Fehlen von Vorsatz als in prozessualer Hinsicht unstreitig anzusehen, solange nicht über das - angesichts der Verjährungseinrede vorgenommene - bloße Berufen auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung hinaus im Rahmen substantiierten Bestreitens irgendwelche konkrete Anhaltspunkte vorgetragen sind, die die vorgetragene negative innere Tatsache des fehlenden Vorsatzes in Frage stellen könnten. Denn die Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Nichtvorliegen einer inneren Tatsache darlegen und beweisen muss, ist im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig dadurch zu begegnen, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen (BGH, VersR 2011, 818).

Greifbare Anhaltspunkte, die gegen die Behauptung der Beklagten vom fehlenden Vorsatz sprechen, liegen nicht vor, wie das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht festgestellt hat.

Der Umstand, dass das Landgericht insoweit vor allem der Aussage des Zeugen Z1 folgt unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Indizien, begegnet als seine freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn sie ist weder unvollständig oder in sich widersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Einen solchen gravierenden Fehler bei der Beweiswürdigung des Landgerichts hat der Kläger hier nicht aufgezeigt, sondern eher seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts gesetzt, was indessen nicht ausreicht.

Das Landgericht hat vorliegend unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen Z1 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO gewonnen, dass die Behauptung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers von einer wenigstens bedingt vorsätzlichen Falschberatung durch den Zeugen Z1 nicht bestätigt worden sei. Die Vorsatzvermutung beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen. Es bestehe keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten. Eine vorsätzliche Falschberatung durch die Beklagte sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Zwar habe der Zeuge Z1 den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Schließung der Dachfonds hingewiesen, was grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beweisaufnahme habe indes nicht bestätigt, dass der Zeuge Z1 die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Schließlich sei der Zeuge nach seiner Bekundung selbst nicht von einer Schließung der Dachfonds ausgegangen, und es hätten damals auch nur einige der Zielfonds die Rücknahme vorübergehend ausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z1 die Empfehlung zur Umschichtung wider besseres Wissen ausgesprochen habe, habe auch der Kläger nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die Behauptung, der Zeuge Z1 habe vorsätzlich die absolute Sicherheit der Anlage vorgespiegelt; dass die Einschätzung, die Dachfonds seien ebenso konservativ wie die vorherige individuelle Vermögensverwaltung, damals unzutreffend gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Damit fehle es insoweit bereits an einer Pflichtverletzung, außerdem an Vorbringen für eine ggf. vorsätzliche Begehung.

Diese Beweiswürdigung auf dieser Grundlage der eingehenden und ausführlich sowie in plausibler Weise gewürdigten Beweisaufnahme ist rechtsfehlerfrei und inhaltlich vertretbar, denn das Landgericht hat seine richterliche Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Einzelnen auf die Aussage des Zeugen Z1 und sein Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung gestützt.

Insoweit gilt für diese Bewertung des Landgerichts aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO, der bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 286 Rn 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117 (2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger a.a.O.). Als Beweismaß, d.h. Kriterium für das Bewiesensein der streitigen Behauptung erforderlich, aber auch ausreichend ist die persönliche richterliche Gewissheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935; BGHZ 61, 169; Zöller-Greger § 286 Rn 19).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 m.w.N.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O. m.w.N.).

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht nach § 286 ZPO mit der Folge der Bildung der richterlichen Überzeugung, dass die Behauptung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers von einer wenigstens bedingt vorsätzlichen Falschberatung durch den Zeugen Z1 nicht bestätigt worden sei, rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung eine rechtsfehlerhafte, weil unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht dargetan, sondern vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene ersetzt, was noch keine verfahrensfehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht begründet.

So ist die Einwendung des Klägers, im Rahmen der Beweisaufnahme habe durchaus nachgewiesen werden können, dass der Zeuge Z1 das Vermögen habe sicher anlegen sollen und er die streitgegenständlichen Fonds als absolut sicher und risikolos eingestuft habe, auch gegenüber dem Kläger, nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts als verfahrensfehlerhaft zu qualifizieren. Im Gegenteil spricht eine eigene Überzeugung des Beraters von der Sicherheit des Anlageobjekts gerade gegen einen Vorsatz zur Falschberatung.

Das Vorbringen des Klägers, wonach es sich deutlich herauskristallisiert habe, dass der Zeuge Z1 über das Risiko der möglichen Abwicklung und Liquidation der in den Dachfonds vorhandenen Zielfonds nicht aufgeklärt habe und über eine mögliche Schließung der beiden Dachfonds sei pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden, zielt lediglich auf die Feststellung einer entsprechenden Aufklärungspflichtverletzung ab, die das Landgericht doch ausdrücklich selbst vorgenommen hat, indem es ausgeführt hat, der Zeuge Z1 habe den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Schließung der Dachfonds hingewiesen, was grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstelle.

Der Einwand des Klägers, nicht haltbar sei die Annahme des Landgerichts, eine (wenigstens bedingt) vorsätzliche Falschberatung sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden, da bewiesen sei, dass der Zeuge Z1 selbst davon ausgegangen sei, dass die beiden Dachfonds absolut sicher und risikolos seien, was sich im Nachhinein als nicht haltbar herausgestellt habe, greift ebenfalls nicht durch. Wiederum streitet der Umstand, dass der Berater selbst bei der Beratung davon ausgegangen ist, dass die beiden Dachfonds absolut sicher und risikolos seien, evident gegen den Vorsatz zu einer insoweit fehlerhaften Beratung, und zwar ganz unabhängig davon, ob diese subjektive Einschätzung unzutreffend ist oder nicht.

Das Vorbringen des Klägers, der Zeuge Z1 habe sich mit der Fehlinformation des Klägers über die Möglichkeit der Schließung der Dachfonds abgefunden und dies in Kauf genommen, ist eine bloße Behauptung geblieben und steht im Übrigen im offenen Widerspruch zum Vorbringen des Klägers, dass der Zeuge Z1 selbst davon ausgegangen sei, dass die beiden Dachfonds absolut sicher und risikolos seien. Daran vermag der Verweis des Klägers darauf, entscheidend sei, dass der Zeuge Z1 bereits damals von der Schließung verschiedener offener Immobilienfonds mit der Aussetzung der Rücknahme gewusst habe und der weiteren Folge von entsprechenden zwangsläufigen Auswirkungen auf die Dachfonds selbst, nichts zu ändern, denn gleichwohl ist der Zeuge Z1 nach dem Klägervortrag von der Sicherheit der beiden Dachfonds ausgegangen. Außerdem wendet sich dieses Argument des Klägers gegen ihn selbst, da auch er aufgrund seiner Unterzeichnung des Auftrags zur Umwandlung, der Vermögensverwaltungsvertrag und der Zusatzvereinbarung unstreitig Kenntnis von der Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme der Zielfonds hatte, wie das Landgericht festgestellt und der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat.

Unter Berücksichtigung des - wie ausgeführt - eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Landgerichts vielmehr möglich, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und lässt keine in dem Rechtsstreit vorgebrachten Tatsachen außer Acht (vgl. BGH, Urteil vom 5.3.2009, III ZR 17/08 - bei juris; im Übrigen auch Urteil vom 9.2.2006, III ZR 20/05 - WM 2006, 668). Eine in dieser Hinsicht unvollständige oder in sich widersprüchliche oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßende Beweiswürdigung durch das Landgericht liegt danach nicht vor.

Darüber hinaus wäre auch ein mittelbares persönliches Interesse an der Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage seitens des Beraters in diesem Zusammenhang noch kein tragfähiges Indiz für einen vorsätzlichen Beratungsfehler. Nach der Rechtsposition des Senats (etwa bei 23 U 231/13), ist der Umstand, dass der Mitarbeiter der Beklagten das Produkt auch aus eigenem Interesse an den Anleger hat bringen wollen, jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, einen Vorsatz bei einer Pflichtverletzung zu begründen, die nicht im Verschweigen einer aufklärungsbedürftigen Rückvergütung liegt. Ein allgemeines Verdienstinteresse indiziert noch keinen Vorsatz bei einer Pflichtverletzung.

Auch umsatzabhängige Zielvorgaben sind elementare und weitverbreitete Gestaltungselemente in der Anlageberatung durch Banken und rechtfertigen als solche nicht per se die Annahme einer darauf beruhenden vorsätzlichen Falschberatung.

Soweit das Landgericht darüber hinaus Verjährung auch nach der kenntnisabhängigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB angenommen hat für Schadensersatzansprüche, die der Kläger darauf stütze, dass er nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme der Zielfonds und den Erhalt von Rückvergütungen aufgeklärt worden sei, und zwar mit der Begründung, beide Umstände ergäben sich hinreichend deutlich aus dem vom Kläger unterzeichneten Auftrag zur Umwandlung, dem Vermögensverwaltungsvertrag und der Zusatzvereinbarung - ein etwaiges Nichtlesen begründe grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 195, 199 BGB - , hat der Kläger dies gleichfalls nicht gemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO mit der Berufung angegriffen. Auch dieser Gesichtspunkt steht somit einem Erfolg der Klage bzw. der Berufung entgegen.

Entsprechendes gilt für die weiteren erstinstanzlich vom Kläger gerügten Beratungs- und Prospektfehler, die das Landgericht verneint hat und wogegen sich der Kläger mit der Berufung nicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO gewandt hat.

Ob darüber hinaus auch die zusätzlichen Einwendungen der Beklagten begründet sind, denen zufolge es an der Kausalität fehle und ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers gegeben sei, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).