LG Darmstadt, Beschluss vom 26.09.2014 - 25 S 133/14
Fundstelle
openJur 2014, 23481
  • Rkr:

Für die Schätzung von Mietwagenkosten für Unfallersatzfahrzeuge gemäß § 287 ZPO sind sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der Marktspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts heranzuziehen.

Aus den dort mitgeteilten Werten ist ein Mittelwert zu bilden; dabei ist für den Schwacke-Automietpreisspiegel der Mittelwert zwischen Median 1 und Median 2 zugrunde zu legen (wenn beide Werte angegeben werden).

Bei einer längeren Mietzeit ist von dem längsten in diesem Zeitraum enthaltenen Pauschalzeitraum auszugehen, der in den beiden Untersuchungen mitgeteilt wird, und hieraus ein Tagespreis zu ermitteln.

Zur Berechnung der zusätzlichen Kosten einer Haftungsfreistellung des Mieters.

Zur Frage des Feststellungsinteresses einer Widerklage, mit der die Feststellung begehrt wird, dass dem klagenden Mietwagenunternehmen ein vorprozessual noch geltend gemachter höherer Anspruch nicht zusteht.

Tenor

In dem Rechtsstreit[…] weist die Kammer die Berufungsführerin gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf folgendes hin:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung – jedenfalls im Ergebnis - offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

Gründe

Im Einzelnen sind hierfür die folgenden Gründe maßgebend:

1. Die Parteien streiten um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, der sich am Samstag, dem 27.10.2012, ereignet hat. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und hat dem Geschädigten für die Zeit vom Unfalltag bis zum 12.11.2012 ein Ersatzfahrzeug vermietet. Auf den Rechnungsbetrag von 2.077,38 € hat die Beklagte vorgerichtlich 1.117,00 € gezahlt.

Die Klägerin hat sich von dem Unfallgeschädigten dessen Schadensersatzansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten abtreten lassen und macht diese nun im eigenen Namen geltend. Mit der Klage errechnet die Klägerin auf der Basis eines von ihr ermittelten Mittelwerts zwischen Schwacke-Liste Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer Marktpreisspiegel einschließlich eines Zuschlags von 20 % nur noch einen Gesamtbetrag von 1.744,80 € (also 332,58 € weniger als ursprünglich abgerechnet), von dem abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 1.117,00 € noch der Restbetrag von 627,79 € Gegenstand des Rechtsstreits ist. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs für die entstandenen Schäden zu 100 % aufzukommen hat.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch die mit der Klage noch in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten überhöht seien. Sie begehrt überdies widerklagend die Feststellung, dass der Klägerin kein Anspruch in Höhe von weiteren 332,59 € zustehe.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 371,74 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 70,20 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

2. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt den Hinweisbeschluss vom 19.05.2014 in dem Verfahren 25 S 46/14) - und im Übrigen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der weiteren Berufungskammern des Landgerichts Darmstadt (vgl. etwa Urteil vom 10.2.2010, 21 S 75/09; Beschl. v. 15.2.2010, 21 S 176/09; Urt. v. 15.8.2010, 24 S 70/09; Beschl. v. 23.8.2010, 24 S 24/10) - sind bei der Schätzung von Mietwagenkosten für Unfallersatzfahrzeuge gemäß § 287 ZPO sowohl der Schwacke-Automietpreisspiegel als auch der Marktspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts heranzuziehen und hieraus ein Mittelwert zu bilden.

Hinsichtlich beider Listen besteht nämlich der Verdacht der Unschärfe. Dieser ergibt sich bereits aus der erheblichen Abweichung der Werte. Hinzu treten methodische Schwächen beider Erhebungen, die auch ansatzweise in den zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits gewechselten Argumenten Niederschlag gefunden haben.

Bei Würdigung dieser Argumente geht die Kammer davon aus, dass die Werte des Schwacke-Automietpreisspiegels im Zweifel zu hoch und die von dem Fraunhofer Institut ermittelten dagegen zu niedrig sein dürften. Konkrete Fehler, wie etwa tatsächliche Falschangaben der befragten Mietwagenunternehmen, die tatsächliche Auswahl einer der Versicherungswirtschaft günstigen Erhebungsmethode oder das tatsächliche Abweichen der Erhebung von den Markpreisen sind demgegenüber nicht festzustellen. Die Kammer sieht deshalb im Grundsatz in beiden Listen geeignete Schätzgrundlagen. Bei einer Gesamtschau beider Werte und der erheblichen Differenz wie auch der weiteren Umstände ist die Kammer nach Vorberatung letztlich mit der im Rahmen des § 287 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der tatsächliche Normaltarif zwischen beiden Tabellenwerten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2010, VI ZR 293/08, juris Rn. 4; OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12, NZV 2014, 314, juris Rn. 30 ff.; OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802; OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.2.2013, 1 U 130/12, juris; OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.8.2011, 1 U 27/11, juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2009, 4 U 294/09; LG Rostock. Urt. v. 31.8.2009, 1 S 76/09, juris, LG Bielefeld, Urt. v. 9.10.2009, 21 S 27/09, juris). Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Die Beklagte hat keinen konkreten Vortrag dazu gehalten, welche billigeren Alternativen für die Geschädigte am Unfalltag, Samstag, 27.10.2012, erreichbar gewesen wären.

3. Das Amtsgericht hat dem folgend aber ohne eigene Berechnung einen Mittelwert mit 1.454,00 € zugrunde gelegt. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Vortrag der Klägerseite davon ausgegangen, dass es sich bei dem genannten Betrag um den Mittelwert der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel einerseits und dem vom Fraunhofer Institut ermittelten Wert andererseits handele, wobei die Werte jeweils um 20 % wegen besonderer Aufwendungen erhöht worden seien. Dies trifft jedoch nicht zu, so dass schon der Ausgangspunkt der Schätzung nicht korrekt ist.

a) Mit der Klage wird vorgetragen, der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Preis einschließlich eines Aufschlags von 20 % betrage 2.162,00 €. Hierzu wurde als Anlage vorgelegt eine Kopie des Mietpreisspiegels für das Postleitzahlgebiet 355, mithin den Wohnort des Geschädigten (Wetzlar), obwohl das Fahrzeug nicht in Wetzlar, sondern in Griesheim angemietet wurde, wo sich auch der Verkehrsunfall ereignet hatte. Maßgebend für eine gerichtliche Schätzung kann deswegen nur das Mietniveau am Ort der Anmietung - hier also in Griesheim - sein (vgl. auch BGH, Urt. v. 11.3.2008, VI ZR 164/07, juris), wovon ersichtlich auch die Beklagte ausgeht (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz v. 19.11.2013).

Auch wenn man das Postleitzahlgebiet 355 zugrunde legt, ergibt sich im Übrigen der von der Klägerin genannte Wert von 2.162,00 € nicht.

Zugrunde zu legen war der Mittelwert zwischen dem Median-1-Wert und dem Median-2-Wert (soweit angegeben) des Schwacke-Automietpreisspiegels, da dieser Wert dem ebenfalls ermittelten arithmetischen Mittel überlegen ist. Während das arithmetische Mittel empfindlich gegenüber Ausreißern ist, blendet der Median die Ausreißer weitestgehend aus und nähert sich daher stärker dem realen Wert dieser Erhebung (vgl. auch LG Darmstadt, Urt. v. 10.2.2010, 21 S 75/09, n. v.; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.02.2010, 21 S 176/09, n. v.). Gibt es auch einen Median-2-Wert, liegt der Mittelwert zwischen diesem und dem Median-1-Wert dem realen Wert am nächsten, da - wie es in den Erläuterungen der Erhebung heißt - Median-1 und Median-2 den realen Wert, der bei 50 % der Nennungen liegt, ummantelt.

Die Kammer schließt sich daher nicht der neueren Rechtsprechung an, die auch für den Schwacke-Automietpreisspiegel auf das arithmetische Mittel abstellt, weil die Fraunhofer-Tabelle ebenfalls nur das arithmetische Mittel aller erhobenen Werte aufweist und so eine Vergleichbarkeit beider Listen hergestellt werde (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12, NZV 2014, 314, juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802, juris Rn. 45). Es geht aus Sicht der Kammer nicht um einen Vergleich beider Erhebungen sondern darum, aus beiden Erhebungen den der Realität am weitesten angenäherten Wert für die richterliche Schätzung des angemessenen Betrags zugrunde zu legen.

Für die über eine Woche hinausgehende Mietzeit - im vorliegenden Fall überschritt die Mietzeit sogar zwei Wochen - ist darüber hinaus der eintretende „Spareffekt“ zugunsten des Mieters zu berücksichtigen. Dies verbietet für die über die Dauer des Pauschaltarifs hinausgehende Zeit das Weiterrechnen mit Tagespreisen oder 3-Tages-Pauschalen, denn in diesen sind Aufwendungen kalkuliert, die bei langfristiger Anmietung bereits mit der Miete für den ersten Teilabschnitt abgegolten sind. Im Rahmen des § 287 ZPO schätzt die Kammer den Normaltarif unter Berücksichtigung der günstigeren Tarife für einen längeren Anmietungszeitraum und damit hier nach anteiligen Wochenpreisen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12, NZV 2014, 314, juris Rn. 40; OLG Celle, Urt. v. 29.2.2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802, juris Rn. 51; LG Darmstadt, Urt. v. 10.2.2010, 21 S 75/09, n. v.; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.2.2010, 21 S 176/09, n. v.).

Richtigerweise ist der Wert nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel wie folgt zu errechnen:

Postleitzahlgebiet 643Fahrzeugklasse 6Anmietung Oktober 2012,17 TageWochenpauschale, Mittelwert aus Median 1 und Median 2(in diesem Fall identisch): 761,00 €Der Tageswert beträgt demnach 761,00 € ./. 7 =108,71 €b) Mit der Klage wird vorgetragen, der sich aus dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ergebende Preis einschließlich eines Aufschlags von 20 % betrage 745,99 €. Vorgelegt wird dazu eine Fotokopie aus dieser Untersuchung mit den Werten für das Postleitzahlgebiet 35, also wieder für den Wohnort der Geschädigten, nicht den Anmietort. Der Wert ergibt sich in der Tat aus der Addition des Mittelwerts für die 7-Tage-Anmietung (2 x 274,69 € = 549,38 €) zuzüglich des Mittelwerts für die 3-Tage-Anmietung von 196,61 €. Damit ist zugleich klar, dass dieser Wert - entgegen der Darstellung der Klägerin und der dieser folgenden Annahme des Amtsgerichts - keinen Zuschlag von 20 % beinhaltet.

Der Wert nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist wie folgt zu errechnen:

Postleitzahlgebiet 64Fahrzeugklasse 6Anmietung Oktober 2012,17 TageWochenpauschale Mittelwert 291,07 €Der Tageswert beträgt demnach 291,07 € ./. 7 =41,58 €c) Damit errechnet sich der Mittelwert des Tagespreises aus beiden Erhebungen - ohne jeden Zuschlag - wie folgt:

Tagespreis nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel108,71 €Tagespreis nach dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel41,58 €Gesamtsumme150,29 €Geteilt durch 2 ergibt sich ein Mittelwert von75,15 €Es handelt sich dabei jeweils um Bruttobeträge.

d) Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist auf den so ermittelten Wert ein unfallbedingter Zuschlag zu gewähren, der jedoch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht 20 % beträgt, sondern nur 10 %.

Der Zuschlag ist gerechtfertigt, da der Unfall hier am Samstagnachmittag um 15 Uhr fernab des Wohnorts des Geschädigten geschah. Dieser befand sich mithin in einer Notsituation und hatte nicht die Möglichkeit, nach den günstigsten Angeboten zu suchen. Vielmehr war er - ortsunkundig und unter zeitlichem Druck - gezwungen, die Mietwagenfirma zu beauftragen, die zu diesem Zeitpunkt dienstbereit und in der Lage war, ihm ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

Die Klägerin hat in erster Instanz, insbesondere im Schriftsatz vom 12.12.2013 (Bl. 57 ff. d.A.), auch für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, worin der erhöhte Aufwand bestand. Der gegenteiligen Einschätzung der Beklagten vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.

Nach Überzeugung der Kammer ist der Zuschlag aber mit 10 % angemessen. Ein Zuschlag in dieser Höhe ist ausreichend, um die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen kalkulatorisch abzudecken (§ 287 ZPO).

e) Zutreffend und mit der Berufung nicht angefochten nimmt das Amtsgericht sodann wegen der Eigenersparnis der Geschädigten einen Abzug von 10 % vor. Das geschädigte Fahrzeug gehörte ebenso wie das Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 6 an.

f) Der Geschädigte hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Zahlung einer Zusatzgebühr sein Haftungsrisiko von einem ansonsten geltenden Selbstbehalt von 3.000 € auf einen Selbstbehalt von 330,00 € für jeden Schadensfall zu reduzieren, wofür ihm von der Klägerin 262,18 € zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden.

Die in der Schwacke-Liste 2012 mitgeteilten Mietpreise berücksichtigen eine Selbstbeteiligung 500 - 1.500 €, jene der Fraunhofer-Liste eine Selbstbeteiligung von ca. 750 - 950 €. Da die hier vereinbarte Selbstbeteiligung in jedem Fall noch unter diesen Beträgen liegt, ist ein Zuschlag gerechtfertigt, da es sich bei den Aufwendungen des Geschädigten zur Abwendung des erhöhten wirtschaftlichen Risikos um eine adäquate Schadensfolge handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2005, VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, juris Rn. 12).

Für die Ermittlung der nach Auffassung der Kammer angemessenen Gesamtkosten sind daher auch die für eine Haftungsreduzierung erforderlichen Aufwendungen zu ermitteln. Die Kammer orientiert sich, insoweit dem OLG Köln folgend (Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12, NZV 2014, 314, juris Rn. 45), in Ermangelung entsprechender Angaben in der Fraunhofer-Liste an der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste für das Jahr 2012. Dort wird für die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung unter 500 € für die Fahrzeugklasse 6 ein Zusatzaufwand von 23,00 € je Tag (Median 1) mitgeteilt.

Für diese (weitgehende) Haftungsfreistellung bringt das Amtsgericht - ausgehend von dem tatsächlich berechneten Betrag, der für die Ermittlung der üblichen Gesamtkosten keine Grundlage bieten kann - nur 50 % dieses Aufwands (= 133,09 €) in Ansatz, wobei es übersieht, dass es sich um einen Nettobetrag handelt, der noch um die Umsatzsteuer zu erhöhen wäre und sich sodann auf 158,38 € beliefe.

Der Abschlag von 50 % wird vom Amtsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.2.2010, 1 U 165/09, NZV 2010, 399, juris Rn. 23) damit begründet, dass das eigene Fahrzeug des Geschädigten - soweit vorgetragen - nicht vollkaskoversichert war, so dass der Geschädigte den Vorteil der Nutzung eines kaskoversicherten Fahrzeugs durch einen Abzug von 50 % auszugleichen habe. Ob ein solcher Abzug unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs in Betracht kommt, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2005, VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041).

Nach Auffassung der Kammer ist der Abschlag von 50 % nicht gerechtfertigt. Die Erstattungsfähigkeit dieser Position ergibt sich gerade daraus, dass der Geschädigte ein mit der Nutzung des Mietfahrzeugs verbundenes erhöhtes wirtschaftliches Risiko von sich abwenden möchte. Die dafür verbundenen Aufwendungen sind ausschließlich unfallbedingt und bringen dem Geschädigten jedenfalls in der Regel keinen messbaren Vorteil. Der Anspruch besteht daher unabhängig davon, ob das eigene Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war (ebenso OLG Köln, Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12, NZV 2014, 314, juris Rn. 50).

g) Das Amtsgericht gewährt schließlich noch einen (einmaligen) Nachtzuschlag von 47,05 € (netto), der nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt ist, da die erhöhten Aufwendungen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten bereits mit dem pauschalen Zuschlag von 10 % hinreichend abgedeckt sind (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.12.2013, Seite 5: Bereitschaftsdienste an Wochenenden und Feiertagen). Im Übrigen erfolgte die Vermietung nicht zu nächtlicher Stunde (das OLG Köln Urt. v. 30.7.2013, 15 U 186/12, NZV 2014, 314, juris Rn. 55, geht insoweit in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO von einer Vermietung zwischen 21 Uhr und 6 Uhr oder sonn- bzw. feiertags aus), sondern am Samstagnachmittag um 16.45 Uhr.

h) Damit ergibt sich folgende Abrechnung:

Tagespreis nach dem Mittelwert aus Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Marktpreisspiegel75,15 €Unfallbedingte Zusatzaufwendungen Zuschlag 10 %+ 7,51 €Abzug wegen ersparter Aufwendungen 10 %- 7,51 €Haftungsfreistellung je Tag 23,00 €+ 23,00 €Tagespreis insgesamt (brutto)98,15 €Ergibt für eine Mietzeit von 17 Tagen1.668,55 €Nachtzuschlag einmalig0,00 €Gesamtsumme (brutto)1.688,55 €Abzüglich Zahlung der Beklagten- 1.117,00 €Offener Restbetrag551,55 €Zum Vergleich: Vom Amtsgericht zugesprochen371,74 €Eine Abänderung des Urteils zugunsten der die Berufung führenden Beklagten kommt daher trotz der anderen Berechnungsweise nicht in Betracht. Die Klägerin hat keine Berufung eingelegt.

4. Zu Recht hat das Amtsgericht die Widerklage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen (ebenso LG Darmstadt, Beschl. v. 19.5.2014, 25 S 46/14, n.v.). Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils kann verwiesen werden. Schon mit dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 07.08.2013, aber auch mit ihrem Verhalten im Rechtsstreit hat die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, eine die Klageforderung übersteigende Forderung nicht weiter zu verfolgen.

5. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens dürfte auf 704,33 € (Klage 371,74 € + Widerklage 332,59 €) festzusetzen sein.

Die Berufungsführerin erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 13. Oktober 2014 Stellung zu nehmen oder ggf. die Berufung zurückzunehmen. Eine Rücknahme reduziert die Gerichtsgebühren von 4 Gebühren auf 2 Gebühren.

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