Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 UF 55/14
Fundstelle
openJur 2014, 23389
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 19. März 2014 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.764 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin zu 55 % und dem Antragsteller zu 45 % auferlegt.

Beschwerdewert: bis 5.000 €

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Umgangskosten aus zwei vertraglichen Vereinbarungen.

Die Ehe des Antragstellers (geboren 1967) und der Antragsgegnerin (geboren 1970) ist vor dem Amtsgericht Worms geschieden worden. Aus der Ehe ist die Tochter F…, geboren am ….9.2009, hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits während der Schwangerschaft von dem Antragsteller getrennt und ist nach B… umgezogen, wo sie noch heute mit dem Kind lebt. Die Wohnanschrift des Antragstellers ist bei seiner Mutter in Bi….

Die Beziehung der Beteiligten ist von zahlreichen Streitigkeiten gekennzeichnet. Unter anderem haben sie seit 2010 mehrere Verfahren geführt, die den Umgang zwischen Vater und Tochter betreffen. Am 9.7.2010 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht Worms eine Vereinbarung, wonach Einigkeit besteht, „dass durch den Umzug der Mutter nach B… sich die Aufenthaltssituation des Kindes nicht geändert hat und dass in Zukunft die Umgangskontakte im Kreis A… durchzuführen sind, ohne dass hierzu ein Unkostenbeitrag von der anderen Seite verlangt werden kann“. Diese Umgangskontakte sind jedoch lediglich einmal (am 2.9.2010) durchgeführt worden.

Der Vater hat Anfang 2011 ein neues Umgangsverfahren – 10 F 59/11 – vor dem Amtsgericht Fürstenwalde eingeleitet, in dem sich die Eltern im Anhörungstermin vom 7.2.2011 auf eine Umgangsregelung einigten. Diese sah ab 2012 einen Umgang zwischen Vater und Tochter im vierwöchigen Wechsel am Wohnsitz des Vaters bzw. in B… vor. Weiter hieß es unter Ziffer 8. dieser Elternvereinbarung vom 7.2.2011:

„Der Kindesvater tritt in Vorleistung für die durch die Wahrnehmung des Umgangs im Jahre 2011 entstehenden Kosten.

Die Kindesmutter beteiligt sich an diesen Kosten hälftig, soweit Umgangstermine stattfinden, aber begrenzt auf einen Höchstbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro. Dieser Betrag wird nicht verzinst.

Dieser Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro ist erst fällig im Oktober 2012.

Die Kindesmutter ist berechtigt, den Gesamtbetrag in Höhe von höchstens 1.500,00 Euro ab dem Oktober 2012 in 12 monatlichen Raten zu zahlen.“

Anfang 2012 leitete die Mutter beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree ein Umgangsabänderungsverfahren - 10 F 13/12 – ein, das sich über fast 2 ¾ Jahre erstrecktet. Es fanden in kurzen Abständen Anhörungstermine statt (in 2012: am 6.2., 23.4., 7.5., 6.8., 24.8., 5.11.) mit jeweils neuen vorläufigen Umgangsregelungen. Der Umgang zwischen Vater und Tochter erfolgte dabei ausschließlich in B…, und zwar stunden- bzw. tageweise. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 4.8.2014 eine Endentscheidung zum Umgang getroffen, die auch Übernachtungen und Ferienumgänge am Wohnort des Vaters vorsieht. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Vater Beschwerde eingelegt. Diese Sache ist ebenfalls beim Senat anhängig.

Im Verlauf des Umgangsabänderungsverfahrens - 10 F 13/12 - haben die Beteiligten im Verhandlungstermins vom 6.2.2012 neben einer vorläufigen Umgangsregelung in Ziffer 6. folgende Kostenvereinbarung getroffen:

„Die Eltern sind sich darüber einig, dass die Kosten des Umgangs im Jahr 2012 hälftig geteilt werden.“

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater auf der Grundlage der beiden vertraglichen Vereinbarung der Beteiligten vom 7.2.2011 und 6.2.2012 die Erstattung von Umgangskosten, die ihm in Form von Fahrt- und Übernachtungsaufwendungen in den Jahren 2011 und 2012 entstanden seien. Die Antragsgegnerin lehnt jegliche Zahlung ab.

Durch Beschluss vom 19.3.2014, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin mit Blick auf die beiden Kostenbeteiligungsvereinba-rungen der Eltern verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 1.500 € für 2011 und von 1.776 € für 2012, insgesamt also 3.276 €, an den Antragsteller zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller insbesondere geltend, es seien im Jahr 2011 insgesamt 20 und 2012 insgesamt 16 Umgangstermine in F… durchgeführt worden. Eine Fahrstrecke betrage 620 km, so dass sich seine erstattungsfähigen Fahrtkosten für die Nutzung des des eigenen PKW auf 1.240 km x 0,30 € = 372 € pro Umgang beliefen. Er müsse sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf eine Nutzung der Bahn verweisen lassen. Ferner habe er für die jeweiligen mehrtägigen Umgangskontakte in der zweiten Jahreshälfte 2012 Übernachtungskosten in Höhe von 50 € pro Umgangstermin aufwenden müssen, insgesamt also 8 x 50 € = 400 €. Seine erstattungsfähigen Umgangskosten für 2012 seien deshalb mit (16 x 372 € + 400 € =) 6.352 € in Ansatz zu bringen. Nach der Vereinbarung vom 6.2.2012 schuldet die Antragsgegnerin ihm hiervon die Hälfte, also 3.176 €. Hinzuzurechnen sei sein auf 1.500 € „gedeckelter“ Fahrtkostenaufwand im Jahr 2011, so dass sich seine Gesamtforderung auf (1.500 € + 3.176 € =) 4.676 € belaufe. Hinzu kämen seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form von Anwaltsgebühren. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Abzüge seien nicht berechtigt.

Der Antragsteller beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19.3.2014 im Verfahren 10 F 332/13 die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 4.676 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2013 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Weiterhin beantragt der Antragsteller die Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers sowie im Rahmen ihres eigenen Rechtsmittels,

den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 19.3.2014 im Verfahren 10 F 332/13 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin insbesondere geltend, sie schulde keine Beteiligung an den vom Antragsteller geltend gemachten Umgangskosten. Diese seien in den Vereinbarungen nicht definiert worden. Selbst bei einem Eingeständnis, 1.500 € zu tragen, sei offen, was als Umgangskosten zu verstehen sei. Es sei lediglich eine maximale Höhe in dem ersten Vergleich für 2011 definiert worden. Entsprechendes gelte für den weiteren Vergleich betreffend das Jahr 2012. Hier sei lediglich die Rede von der hälftigen Kostentragung. Diese Regelung sei jedoch unbestimmt und ohne Bezug auf benannte Kosten. Es fehle an einer Einigung, welche Kosten von der vertraglichen Regelung umfasst sein sollten. Daher könne der Antragsteller wegen der Unbestimmtheit der Kostenbeteiligungsregelung keine Zahlung von ihr verlangen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Jahr 2011 nur insgesamt 16 Umgangstermine wahrgenommen habe. Hierfür hätte er eine kostengünstige Mitfahrgelegenheit über eine Mitfahrzentrale bzw. im Internet unter www.Mitfahr.de in Anspruch nehmen können und müssen. Zumindest hätte er die - gegenüber der Bahn - preisgünstigeren Fernbusangebote in Anspruch nehmen müssen. Weiterhin müsse sich der Antragsteller fiktive ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, die ihm ohne den Umzug von Mutter und Tochter nach B… erwachsen wären. Das Amtsgericht habe zu Recht den auf den Antragsteller entfallenden Kindergeldanteil von monatlich 92 € auf seine Umgangskosten angerechnet. Zudem habe der Antragsteller viele Fahrten nach F… genutzt, um auf halber Wegstrecke im Rahmen seines Gewerbes „Bauaufträge abzuarbeiten“. Im Jahr 2012 habe der Antragsteller lediglich acht berücksichtigungsfähige Umgangstermine in F… wahrgenommen. Die weiteren fünf Umgangstermine seien mit Gerichtsterminen in dem Umgangsabänderungsverfahren gekoppelt gewesen und daher nicht zu berücksichtigen. Der in W… vorgesehene Umgang am 7./8.1.2012 sei aus Krankheitsgründen ausgefallen. Es habe für den Antragsteller kein Anlass bestanden bzw. es sei mutwillig von ihm gewesen, ersatzweise nach F… zu reisen, um dort den Umgang mit der Tochter auszuüben. Sie habe daher das Kind an diesem Tag zu Recht nicht an ihn herausgegeben. Folglich habe am 7./8.1.2012 tatsächlich kein Umgang stattgefunden, so dass ein Umgangskostenerstattungsanspruch von vornherein ausscheide. Schließlich seien dem Antragsteller preisgünstige Übernachtungen in Jugendherbergen während der Ausübung seines Umgangsrechts zuzumuten gewesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden beider Beteiligten sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache ist nur das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, und das auch lediglich in geringem Umfang, begründet. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin schuldet dem Antragsteller auf der Grundlage der von den Beteiligten am 7.2.2011 und 6.2.2012 geschlossenen Vereinbarungen eine Beteiligung an seinen Umgangskosten in Höhe von insgesamt 2.764 €. Eine Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltsgebühren kann der Antragsteller nicht verlangen.

1.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach den beiden Kostenbeteiligungsvereinbarungen vom 7.2.2011 und 6.2.2012 Zahlungen für die Ausübung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter F… schuldet. Es geht lediglich um die Frage der Höhe.

a)

Der Einwand der Antragsgegnerin betreffend die Unbestimmtheit der vertraglichen Regelungen und ihre deshalb generell zu verneinende Erstattungspflicht greift nicht durch.

Zu den Kosten, die durch die Wahrnehmung des Umgangs entstehen, gehören nach allgemeinem Verständnis vor allem die mit der Ausübung des Umgangs verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. hierzu z.B. BGH, FamRZ 2014, 917; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2, Rn. 273 f.). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Umgang - wie hier - in sehr weiter Entfernung vom Wohnort des Umgangsberechtigten stattfindet bzw. (aus Altersgründen des Kindes) stattfinden muss.

Vorliegend werden vom Antragsteller nur die entsprechenden umgangsbedingten Mehraufwendungen geltend gemacht. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligten bei Abschluss der Kostenbeteiligungsvereinbarungen und mit Blick auf den Umzug der Mutter mit dem Kind von W… nach B… gerade diese Aufwendungen im Auge hatten. Die weite Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern war und ist erkennbar mit hohen Fahrtkosten des Vaters bei der Ausübung seines Umgangsrechts verbunden. Die beiden Vereinbarungen sind danach hinreichend bestimmt und auch auslegungsfähig, so dass die Antragsgegnerin aus der allgemein gehaltenen Formulierung nichts für sich herleiten kann.

b)

Die weiteren Einwände der Antragsgegnerin sind ebenfalls unbegründet, worauf der Senat schon in seiner Ladungsverfügung hingewiesen hat.

aa)

Eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf die Umgangskosten des Antragstellers scheidet aus.

Die vom Amtsgericht hierbei herangezogene Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2005, 706) ist im Streitfall schon deshalb nicht einschlägig, weil es zum einen vorliegend nicht um Kindesunterhalt und um die Frage der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und Kindesvaters geht.

Zum anderen ist die Entscheidung des BGH zum alten Recht ergangen. Nach der durch die Unterhaltsreform 2007 geänderten Systematik ist auf den Mindestunterhalt regelmäßig das hälftige Kindergeld anzurechnen. Damit wird das Kindergeld zwar - vordergründig - abweichend von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. bei dem zu zahlenden Kindesunterhalt berücksichtigt. Es ist allerdings zu beachten, dass die Anrechnung nach § 1612 b Abs. 1 BGB n.F. nunmehr bedarfsdeckend erfolgt. Das hat zur Folge, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht mehr - wie früher - aufgrund der ungekürzten Tabellensätze festzustellen ist, sondern ausschließlich anhand der Zahlbeträge. Von einer Anrechnung des hälftigen Kindergeldes kann folglich heute - anders als in der Entscheidung BGH FamRZ 2005, 706 - nicht mehr abgesehen werden, so dass „ein nicht verbrauchter“ Kindergeldanteil nicht mehr für die Umgangskosten zur Verfügung steht.

Schließlich bezieht der Antragsteller das Kindergeld weder ganz noch teilweise.

bb)

Nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist auch das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe für die in Rede stehenden Jahre 2011 und 2012 die Nutzung einer Mitfahrgelegenheit in Betracht ziehen müssen.

Das ist schon deshalb fernliegend, weil es dem Antragsteller nicht zumutbar war (und ist), sich auf Fahrten mit beliebigen ihm persönlich unbekannten - erfahrungsgemäß zudem nicht selten unzuverlässige - Privatfahrern verweisen lassen. Das gilt umso mehr mit Blick auf die haftungsrechtlich fragwürdigen Begleitumstände (z.B. im Falle eines Verkehrsunfalls während einer solchen Fahrt).

cc)

Weiterhin ist die Auffassung der Kindesmutter nicht gerechtfertigt, es seien Gegenrechnungen unter dem Gesichtspunkt ersparter Umgangsaufwendungen auf der fiktiven Grundlage eines unterbliebenen Umzugs von Mutter und Tochter nach B… vorzunehmen. Derartige Anrechnungen hätten in die Elternvereinbarungen aufgenommen werden müssen. Das ist nicht geschehen.

dd)

Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller anlässlich von mehreren zusammenhängenden Umgangstermine in B… nicht im Kosteninteressen der Antragsgegnerin in Jugendherbergen übernachten musste. Dies konnte von ihm ohne ausdrückliche Elternvereinbarung nicht ernsthaft verlangt werden. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

ee)

Der Antragsgegnerin wäre es unbenommen gewesen, bei Abschluss der beiden in Rede stehenden Vereinbarungen (die heute von ihr geltend gemachten) Vorbehalte, Einschränkungen, Kostenbegrenzungen u.Ä. mit aufzunehmen. Denn es bestand von vornherein keine rechtliche Verpflichtung für sie, sich überhaupt an den Umgangskosten zu beteiligen. Daran ändert auch ihr Umzug gegen den Willen des Vaters grundsätzlich nichts. Das ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des BGH betreffend die Handlungsfreiheit des betreuenden Elternteils.

Es sind jedoch tatsächlich keine solchen Einschränkungen in die von den Beteiligten vor dem Amtsgericht geschlossenen Vereinbarungen vom 7.2.2011 und 6.2.2012 aufgenommen worden. Deshalb muss sich die Antragsgegnerin am eindeutigen Wortlaut dieser Umgangskostenvereinbarungen, deren Reichweite gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen beider Beteiligten auszulegen ist, festhalten lassen.

ff)

Soweit die Antragsgegnerin ungeachtet der ausdrücklichen Senatshinweise vom 23.6.2014 in ihren nachfolgenden Schriftsätzen immer wieder auf ihre vorstehend wiedergegebenen Einwände zurückkommt ist, sind ihrem Vorbringen keine Umstände zu entnehmen, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten. Insbesondere kommt es weder auf die privaten Erfahrungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin an im Zusammenhang mit privaten Mitfahrgelegenheiten noch auf die heutigen vielfältigen Möglichkeiten zur Nutzung von Fernbussen. Letztere bestanden zudem in dem streitigen Zeitraum 2011/2012 noch nicht in der heutigen Form. Der Antragsgegnerin wäre es bei Abschluss der beiden Kostenbeteiligungsvereinbarungen am 7.2.2011 und 6.2.2012 unbenommen gewesen, im Hinblick auf die erstattungspflichtigen Umgangskosten Einschränkungen, „Deckelungen“ bzw. Beschränkungen auf bestimmte Verkehrsmittel oder Übernachtungsarten mit dem Antragsteller zu vereinbaren. Das ist nicht geschehen. Sie muss sich daher an dem weiten Wortlaut der beiden Vereinbarungen festhalten lassen, die unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen auszulegen sind. Falls sie sich über die Höhe der anfallenden Umgangskosten geirrt haben sollte, handelt es sich um einen bloß unbeachtlichen Motivirrtum der Antragsgegnerin.

2.

Soweit es um das Jahr 2011 geht, begegnet die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf die dem Antragsteller zuerkannten 1.500 € keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin kann mit ihren dagegen gerichteten Einwänden nicht durchdringen.

Für 2011 sind vom Antragsteller nur Fahrtkosten geltend gemacht worden. Der Senat hält einen unterhaltsbezogenen Ansatz - den auch das Amtsgericht in der Sache gewählt hat - hier für sach- und interessengerecht. Der Umgangsberechtigte muss nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um die Kosten möglichst niedrig zu halten. Insbesondere hat er hohe Fahrtkosten zu vermeiden und ist grundsätzlich auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. hierzu Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rn. 273). Bei einer Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern von 620 km würden bei Zugrundelegung der üblichen Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer Fahrtkosten in Höhe von 372 € pro Umgangstermin anfallen. Derart hohe Fahrtkosten erscheinen nicht gerechtfertigt.

Auf unsichere private Mitfahrgelegenheiten musste sich der Antragsteller - wie vorstehend bereits ausgeführt - nicht verweisen lassen. Busfahrten dauerten erheblich länger als Bahnfahrten und machten zudem zusätzliche An- und Weiterfahrten mit dem Zug erforderlich. Darauf musste der Antragsteller mangels entsprechender vertraglicher Regelungen nicht ausweichen.

Gegen den vom Amtsgericht gewählten Ansatz von 133 € pro Bahnfahrt hat die Antragsgegnerin keine substantiierten Einwände vorgebracht. Selbst wenn man nur die von ihr selbst zugestandenen 16 Umgangskontakte im Jahr 2011 zugrunde legt, errechnen sich erstattungsfähige Fahrtkosten in Höhe von jedenfalls 3.728 €. Hiervon hat die Antragsgegnerin nach der Vereinbarung der Beteiligten vom 7.2.2011 die Hälfte, maximal 1.500 €, zu zahlen.

Die Antragsgegnerin schuldet daher dem Antragsteller - wie vom Amtsgericht zuerkannt - die Zahlung von 1.500 € im Hinblick auf seine zusätzlichen Fahrtkosten für die Ausübung seines Umgangsrechts mit der Tochter F… in F….

Darauf, ob der Antragsteller seine anlässlich der Autofahrten angefallenen Benzinkosten gleichzeitig als Aufwendungen für seine selbständige Tätigkeit abgerechnet hat, kommt es schon deshalb nicht an, weil ihm keine Fahrtkostenpauschale zuzubilligen ist. Auch ein etwaiger steuerlicher Ansatz der Fahrtkosten als Betriebsausgaben des Antragstellers kann die Antragsgegnerin nicht entlasten.

Im Ergebnis hat die Beschwerde der Antragsgegnerin betreffend das Jahr 2011 keinen Erfolg.

3.

Die erstattungsfähigen Umgangskosten des Antragstellers für das Jahr 2012 belaufen sich auf insgesamt 1.264 € und nicht - wie vom Amtsgericht zuerkannt - auf 1.776 €.

a)

Im Hinblick auf die Übernachtungskosten, die der Antragsteller mit 50 € pro Umgangstermin abgerechnet und die er auch durch entsprechende Zahlungsquittungen belegt hat, steht die Anzahl von acht Terminen zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Mit jedem (mehrtätigen, allerdings nur tagsüber mit dem Kind wahrgenommenen) Umgangstermin waren auch mindestens drei Übernachtungen des Antragstellers verbunden. Hierfür ist die in Ansatz gebrachte Pauschale von 50 € angemessen. Auf Übernachtungen in einer Jugendherberge musste sich der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - nicht verweisen lassen. Zudem hätten die Kosten für drei Übernachtungen in Jugendherbergen eher höher - zumindest nicht niedriger - gelegen.

Ob der Herr W…, bei dem der Antragsteller übernachtet hat, eine entsprechende Genehmigung seines Vermieters hatte oder die Einkünfte seinerzeit als Einnahmen versteuert hat, ist im Verhältnis der Beteiligten zueinander ohne Bedeutung. Dass die behaupteten Übernachtungszahlungen vom Antragsteller nicht gezahlt worden wären, hat die Antragsgegnerin weder in erster Instanz noch in zweiter Instanz konkret geltend gemacht. Dementsprechend hat für den Senat auch kein Veranlassung bestanden, den Zeugen W… vorbereitend zum Verhandlungstermin am 13.10.2014 zu laden.

Im Ergebnis kann der Antragsteller seine Übernachtungskosten für die zweite Jahreshälfte 2012 mit (8 x 50 € =) 400 € in Ansatz bringen.

b)

Der Hauptstreit der Beteiligten betrifft die Fahrtkosten des Antragstellers im Jahr 2012.

aa)

Nach Sinn und Zweck der Regelung vom 6.2.2012 ist davon auszugehen, dass Ziffer 6. der Vereinbarung nur die Kosten des vom Vater tatsächlich durchgeführten Umgangs umfasst.

Unstreitig ist der Umgang am 7. und 8.1.2012, der an sich in W… stattfinden sollte, ausgefallen. Die Mutter hat diesen Termin aus Gründen der eigenen Erkrankung abgesagt, und zwar bereits unter dem 2.1.2012. Der Umgang zwischen Vater und Tochter hat dann am 7. und 8.1.2012 auch tatsächlich nicht stattgefunden. Aus der Vereinbarung vom 6.2.2012, die bei verständiger Auslegung des von den Beteiligten seinerzeit Gewollten nur die Kosten für die tatsächlichen Umgänge umfasst, kann der Antragsteller folglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht herleiten.

bb)

Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Verletzung des Umgangsrechts eines Elternteils unter dem rechtlichen Gesichtspunkt nutzloser Aufwendungen denkbar (vgl. z.B. OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1339). Der Antragsteller könnte einen solchen Anspruch aber nicht aus der Vereinbarung der Beteiligten vom 6.2.2012 herleiten, sondern nur aus einer schuldhaften Pflichtverletzung der Antragsgegnerin im Hinblick auf Ziffer 9. der Umgangsvereinbarung der Eltern vom 7.2.2011 betreffend das Wochenende 7./8.1.2012. Die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch liegen jedoch nicht vor.

Es bestand für den Antragsteller mit Blick auf die in Ziffer 7. der Elternvereinbarung für das Jahr 2012 getroffenen Ersatzregelung schon kein Anlass, am 7./8.1.2012 ohne entsprechende Absprache mit der Mutter nach B… zu fahren. Der Vater hätte auf einer Nachholung bestehen bzw. eine anderweitige Ersatzregelung mit der Mutter treffen können und müssen.

Folglich kann der Antragsteller mangels schuldhafter Pflichtverletzung der Mutter die Fahrtkosten für den 7./8.1.2012 auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen.

c)

Der Senat hat im Anhörungstermin vom 13.10.2014 darauf hingewiesen, dass der vom Antragsteller anlässlich der zahlreichen gerichtlichen Anhörungstermine in dem Umgangsabänderungsverfahren - 10 F 13/12 - vor dem Amtsgericht in Fürstenwalde jeweils durchgeführte Umgang keine ersatzpflichtigen Kosten zur Folge hat.

Das Amtsgericht hat das Umgangsverfahren über fast 2 ¾ Jahre geführt. Allein im Jahr 2012 haben sechs Anhörungstermine (und zwar am 6.2., 23.4., 7.5., 6.8., 24.8. und 5.11.) stattgefunden. Dabei hat das Amtsgericht ausweislich der Protokolle am Schluss der jeweiligen Sitzung sogleich die Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten im gleichzeitig festgesetzten neuen gerichtlichen Termin angeordnet. Der Antragsteller musste daher (und wollte zudem) ohnehin nach F… fahren, um an den Gerichtsverhandlungen in der Umgangsabänderungssache teilzunehmen. Ihm sind also durch den Umgang mit der Tochter anlässlich dieser Termine keine Mehraufwendungen erwachsen. Die Kostenbeteiligungsvereinbarung der Beteiligten vom 6.2.2012 erfasst aber bei verständiger Auslegung nur den zusätzlichen Mehraufwand, den der Antragsteller unmittelbar aufgrund des Umgangs mit dem Kind aufbringen musste, der als ohne den Umgang in F… nicht angefallen wäre. Vorliegend hätte der Antragsteller auch ohne die Umgänge an den genannten Terminen Fahrtkosten aufwenden müssen, um an den mündlichen Verhandlungen beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree teilzunehmen. Die gleichzeitig durchgeführten Umgänge mit der Tochter F… haben folglich keine Zusatzkosten verursacht. Dabei ist es unerheblich, wenn vom Amtsgericht die neuen Anhörungstermine mit den Umgangsterminen des Antragstellers zeitlich abgestimmt wurden. Ferner spielt es keine Rolle, dass vom Antragsteller im Rahmen der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe keine Fahrtkostenerstattung beim Amtsgericht beantragt worden ist. Der Antragsteller hat eine solche zu keiner Zeit geltend gemacht, also auch nicht für die Gerichtstermine, bei denen es nicht zu einem Umgang mit der Tochter F… gekommen ist. Auf seine Motive für die fehlende Geltendmachung von Fahrtkosten zu den Gerichtsverhandlungen kommt es nicht an.

Im Ergebnis ist mit der Antragsgegnerin davon ausgehen, dass dem Antragsteller im Jahr 2012 nur bei acht Umgangsterminen ein erstattungsfähiger Mehraufwand in Form von Fahrtkosten entstanden ist. Dementsprechend und bei einer Berechnung betreffend die Höhe wie im Jahr 2011 beläuft sich der erstattungsfähige Fahrtkostenaufwand des Antragstellers für 2012 auf (8 x 266 € =) 2.128 €.

d)

Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller - wie von der Antragsgegnerin behauptet - „viele Fahrten zum Ort nach F… genutzt hat, um dann auf halber Strecke Bauaufträge im Rahmen seines selbständigen Gewerbes abzuarbeiten“. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist bereits so unsubstanziiert, dass sie daraus nichts für sich herleiten kann.

Unerheblich ist ferner, ob der Antragsteller die Umgänge genutzt hat, um anschließend von Berlin-Tegel aus in Urlaub zu fliegen.

Mangels vertraglicher Abreden kann die Antragsgegnerin aus diesen Umständen nichts für sich herleiten. Eine gleiche Handhabung wie bezüglich der vom Amtsgericht angeordneten Anhörungstermine scheidet wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Umstände aus.

e)

Wie im Jahr 2011 kommt es auch für 2012 nicht auf den Einwand der Antragsgegnerin an, der Antragsteller habe seine umgangsbedingten Benzinkosten im Rahmen seines Gewerbebetriebes als selbständiger Elektriker steuermindernd angesetzt. Ein etwaiger steuerlicher Ansatz würde nicht das Verhältnis der Beteiligten zueinander berühren.

Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin behauptete finanzielle Unterstützung des Antragstellers „durch den Großvater und die Großmutter väterlicherseits“. Es handelt sich um freiwillige Leistungen Dritter, denn die Antragsgegnerin trägt selbst nicht vor, dass diese Unterstützungszahlungen an den Antragsteller gleichzeitig darauf abzielten, ihre vertraglich geregelte Umgangskostenbeteiligung zu reduzieren.

f)

Im Ergebnis und auf der Grundlage der vorstehenden Bewertungen beläuft sich der erstattungsfähige Mehraufwand, der dem Antragsteller durch die Ausübung seines Umgangsrechts entstanden und der nach der Vereinbarung der Beteiligten vom 6.2.2012 grundsätzlich ausgleichspflichtig ist, auf 400 € + 2.128 € = 2.528 €. Die Antragsgegnerin muss sich an diesen Kosten gemäß Ziffer 6. der Vereinbarung zur Hälfte beteiligen. Sie schuldet dem Antragsteller daher für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.264 €. Das Amtsgericht hat ihm demgegenüber 1.776 € zuerkannt. Danach hat die Beschwerde des Antragstellers betreffend das Jahr 2012 keinen und diejenige der Antragsgegnerin teilweise Erfolg.

4.

Damit hat sich die Antragsgegnerin auf der Grundlage der am 7.2.2011 und 6.2.2012 geschlossenen Vereinbarungen an den Umgangskosten des Antragstellers für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt (1.500 € + 1.264 € =) 2.764 € zu beteiligen. Seine weitergehenden Forderungen sind unbegründet.

5.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen ihm die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Form der Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € gemäß Kostenrechnung vom 12.11.2012 unter dem hier allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt eines Schadenersatzanspruchs wegen Verzugs nicht zu.

Zum einen stellt sich das Anwaltsschreiben vom 12.11.2012, das die Gebührenforderung enthält, als (erste) verzugsbegründende Mahnschreiben auf Seiten des Antragstellers dar. Damit bilden die damit verbundenen Kosten keinen Verzugsschaden im Sinne von §§ 284, 286 BGB. Zum anderen musste dem Antragsteller und seiner Verfahrensbevollmächtigten angesichts der Vielzahl der zwischen den Beteiligten bereits geführten Rechtsstreitigkeiten von vornherein klar sein, dass er ohne erneute gerichtliche Hilfe nicht zum Ziel kommen würde. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) war der Antragsteller gehalten, seine Forderungen gegenüber der Antragsgegnerin betreffend ihre Umgangskostenbeteiligung sogleich gerichtlich geltend zu machen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 286, 288 Abs. 1 BGB, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO, 40, 35 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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