OLG Nürnberg, Urteil vom 13.10.2014 - 14 U 1533/14
Fundstelle
openJur 2014, 23221
  • Rkr:

1. Bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits kann die ihren Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB verfolgende Bank die ausreichende Höhe der erteilten Zinsgutschrift (§ 501 BGB) dadurch schlüssig dartun, dass sie eine tabellenkalkulatorische Aufstellung vorlegt und erläutert, aus der sich ergibt, dass bei einer hypothetischen Weiterführung des Vertrags mit nunmehr abschnittsbezogener Tilgungsverrechnung die Summe der in den noch offenen Raten enthaltenen (fallenden) Zinsanteile dem gutgeschriebenen Betrag entspricht.2. Liegt es nahe, dass die Bank zu einem für die Schlüssigkeit ihrer Anspruchsbegründung bedeutsamen Punkt nur deshalb erst im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, weil das Erstgericht seinen Hinweispflichten aus § 139 ZPO nicht in der gebotenen Klarheit nachgekommen ist, besteht kein Anlass für eine Auferlegung von Kosten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.06.2014 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.099,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 sowie weitere 403,28 € zu bezahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.099,13 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einem gekündigten Verbraucherdarlehensvertrag auf Rückzahlung in Anspruch.

Im Oktober 2011 nahm der Beklagte bei der Klägerin ein auf eine Laufzeit von sieben Jahren ausgelegtes Darlehen ("...") in Höhe von 16.187,66 € auf; in diesem Betrag war eine Prämie von 2.187,66 € für eine zugleich abgeschlossene Restkreditversicherung enthalten. Die geschuldeten Zinsen waren auf insgesamt 8.668,95 € festgeschrieben. Bedient werden sollten die Darlehensverbindlichkeiten mit monatlichen Raten von 296,00 €. Im Mai 2012 erklärte sich die Klägerin mit einer vorübergehenden Reduzierung der Raten einverstanden, was eine Verlängerung der Laufzeit bis Oktober 2019 mit sich brachte.

Mit Schreiben vom 27.06.2013 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis wegen aufgelaufener Zahlungsrückstände und verlangte den Ausgleich des offenen Saldos abzüglich einer von ihr mit 7.173,84 € bezifferten "Zinsrückvergütung".

Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Sachvortrags, der wegen Säumnis des Beklagten als zugestanden behandelt wurde, und hinsichtlich des damals gestellten Antrags wird auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Nürnberg Fürth vom 05.06.2014 Bezug genommen. Mit diesem Urteil ist die Klage wegen angenommener Unschlüssigkeit der Zahlungsforderung abgewiesen worden. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, dass es an einer schlüssigen Darstellung der Anspruchshöhe fehle, weil die rechnerische Ermittlung des dem Beklagten gutgeschriebenen Betrags von 7.173,84 € nicht nachvollziehbar sei. Bei Anwendung einer von der Rechtsprechung anerkannten Rückrechnungsformel ergebe sich eine geschuldete Zinsgutschrift von (nur) 6.765,46 €; man habe aus freien Stücken zugunsten des Beklagten einen höheren Betrag angesetzt.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22.09.2014 war der ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte nicht anwaltlich vertreten.

Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils mit folgendem Inhalt:

1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.06.2014, Az. 6 O 754/14 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 15.099,13 nebst

a) Verzugszinsen bis 22.01.2014 in Höhe von EUR 398,28

b) weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus EUR 15.099,13 seit 23.01.2014 sowie

c) EUR 5,00 vorgerichtliche Kosten

zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Wegen der Einzelheiten zum Sachstand und Verfahrensgang in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter, die Hinweise des Senats vom 12.08.2014 und 01.09.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in vollem Umfang zu. Ihr tatsächliches Vorbringen, das wegen der neuerlichen Säumnis des Beklagten gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch in zweiter Instanz als zugestanden gilt, ist nicht nur zum Anspruchsgrund, sondern - was zur Abänderung des Ersturteils (BeckRS 2014, 14691) führt - auch zur Anspruchshöhe schlüssig.

1. Die Klägerin hat alle maßgeblichen Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie in Ansehung von §§ 491, 498 Satz 1 BGB berechtigt war, den Verbraucherdarlehensvertrag wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten zu kündigen, und dass sie dieses Recht unter Beachtung der formellen Voraussetzungen auch wirksam ausgeübt hat.

2. Die Höhe der Hauptsacheforderung (15.099,13 €) ist schlüssig dargelegt.

a) Den Gesamtbetrag der zum Kündigungstermin noch offenen Restraten beziffert die Klägern auf 22.408,89 €. Sie hat ein Schreiben vom 11.05.2012 (Anlage K 3) vorgelegt, mit dem sie dem Beklagten bestätigt hatte, die von ihm "gewünschte Änderung" der Vertragskonditionen vorgenommen zu haben. Gemäß der abgedruckten Ratenplanänderung sollten ab dem 15.05.2012 zunächst 10 reduzierte Monatsraten à 148,00 €, ab dem 15.03.2013 dann insgesamt 79 Monatsraten à 296,00 € und schließlich am 15.10.2019 eine Schlussrate von 208,89 € bezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Kündigung standen somit noch 75 Raten à 296,00 € (= 22.200,00 €) für Juli 2013 bis September 2019 und die Schlussrate aus.

b) Auch die Ausführungen der Klägerin dazu, wie sie die Höhe der gebotenen - den Rückzahlungsbetrag verringernden - Zinsgutschrift (7.173,84 €) ermittelt hat, genügen den Anforderungen an eine Schlüssigkeit des Sachvortrags.

aa) Gemäß §§ 491, 501 BGB vermindern sich die Gesamtkosten eines Verbraucherdarlehensvertrags bei vorzeitiger Fälligkeit der Restschuld infolge Kündigung - zwingend (§ 511 BGB) und unabhängig von einer Einforderung durch den Darlehensnehmer - um die Zinsen (und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten), die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen. Dem liegt die schon vor Geltung des § 501 BGB (oder seiner Vorgängervorschriften wie § 12 Abs. 2 VerbrKrG) anerkannte Überlegung zugrunde, dass mit der Rückzahlung der Valuta grundsätzlich auch der Anspruch des Gläubigers auf den Zins (als Preis für die Kapitalnutzung) endet. Bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens müssen die Beträge an verbrauchten und nicht verbrauchten Zinsen berechnet werden, wobei nicht von den im Vertrag regelmäßig in einem gleichbleibenden Monatssatz ausgewiesenen Kreditgebühren ausgegangen werden kann, weil Zinsen während der Laufzeit eines durch Tilgungsraten zu bedienenden Darlehens nicht in konstanter Höhe anfallen. Vielmehr führt jede Zahlung einer monatlichen Tilgungsrate zu einer Ermäßigung nicht nur des ausstehenden Kapitalbetrags, sondern auch des darauf entfallenden Zinsanteils. Deshalb ist die Summe der verbrauchten Zinsen nicht linear anhand der monatlichen Teilzahlungskosten zu ermitteln, sondern staffelmäßig abzurechnen (vgl. hierzu schon BGH, Urt. v. 16.11.1978 - III ZR 47/77, NJW 1979, 540, juris Rn. 21 ff. m. w. N.).

bb) Keine Einigkeit besteht in der Frage, mit welcher Methode der Betrag der gutzuschreibenden Kreditgebühren (in erster Linie: Zinsen) konkret zu ermitteln ist. Ein von den Instanzgerichten, soweit ersichtlich, bislang bevorzugter Weg führt über eine "vereinfachte" Berechnungsformel, nach der sich die Höhe der Rückvergütung in Abhängigkeit von den Laufzeiten (in Monaten) aus dem Quotienten der Produkte "Restlaufzeit x (Restlaufzeit + 1) x gesamte Kreditgebühren" einerseits und "Gesamtlaufzeit x (Gesamtlaufzeit + 1)" andererseits ergibt (vgl. nur LG Stuttgart, Urt. v. 07.08.1992 - 21 O 171/92, NJW 1993, 208, juris Rn. 21 ff., zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG). Auf eine Maßgeblichkeit dieser Methode beruft sich die Klägerin, die sich dabei auch auf einige unveröffentlichte Entscheidungen stützt, die sie in jüngerer Zeit in eigener Sache erstritten hat (vorgelegt: LG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.2014 - 5 O 215/12; LG Osnabrück, Urt. v. 05.12.2013 - 7 O 1724/13; LG Ravensburg, Beschl. v. 07.01.2013 - 2 O 407/12; LG Aachen, Beschl. v. 15.06.2012 - 10 O 139/12). Demgegenüber wird von der Literatur - heute - überwiegend die mangelnde Genauigkeit von formelhaft berechneten Ergebnissen kritisiert und statt dessen eine "finanzmathematisch exakte Rückrechnung" verlangt (vgl. - jeweils m. w. N. - Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 501 Rn. 7; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 6. Aufl., § 501 Rn. 7; PWW/Nobbe, BGB, 9. Aufl., § 501 Rn. 2; Jungmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 543; Müller-Christmann in: Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 501 Rn. 8; so auch LG Berlin, Urt. v. 24.01.2005 - 4 O 329/04, NJW-RR 2005, 1649, juris Rn. 14 ff.; a. A. BeckOK-Möller, BGB, Stand 01.05.2014, § 501 Rn. 3).

cc) Was den die Höhe der Klageforderung wesentlich beeinflussenden Betrag der vorgeschriebenen Kostenermäßigung nach § 501 BGB angeht, kommt es wegen § 539 Abs. 2 ZPO auf nicht mehr als eine bloße Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens an. Schlüssig begründet ist ein Klageanspruch nach ständiger Rechtsprechung schon dann, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe von näheren Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. nur BGH, Urt. v. 12.07.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, juris Rn. 12; Urt. v. 13.08.1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).

dd) Vor diesem Hintergrund kann die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags nicht verneint werden. Gemäß der Ratenplanänderung vom 11.05.2012 waren für die neue Vertragslaufzeit vereinbarungsgemäß insgesamt 9.468,42 € an Zinsen zu entrichten. Von diesem Betrag seien, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung angeführt hat, bis zur Vertragskündigung 2.294,58 € bereits "verbraucht" worden. Dies geht so auch aus den eingereichten tabellarischen Aufstellungen hervor, von denen die erste (Anlage K 6) nur den Zeitraum von der Umstellung bis zur Kündigung erfasst, während die zweite (Anlage K 8) einen vollständigen - hypothetischen - Vertragsverlauf bis Oktober 2019 abbildet. Beide Tabellen listen für die einzelnen Monate zeilenweise in verschiedenen Spalten unter anderem jeweils die geschuldete Rate, den auf das zur Rückzahlung offene Kapital entfallenden Zinsbetrag, den verbleibenden Tilgungsanteil der Rate (nach Abzug des Zinsanteils) und den um diesen Tilgungsanteil verringerten neuen Kapitalstand auf. Sie setzen damit die erforderliche gestaffelte Berechnung mit fallenden Zins- und steigenden Tilgungsanteilen um. Anhand der zweiten Tabelle, die in ihrer letzten Zeile ("15.10.2019") unter Verrechnung der Schlussrate für Zinsen (2,27 €) und Tilgung (206,62 €) mit einem Gesamtforderungsstand von 0,00 € abschließt, lässt sich in zeilenweisen Rückwärtsschritten nachvollziehen, dass in der auf den "15.06.2013" bezogenen Zeile - wie geschehen - von einem bis dahin verbrauchten Zinsbetrag von 2.228,01 € (= Summe der Spalte "Stückzinsen") und einem noch offenen Zinsbetrag von 7.240,41 € ("Gesamtforderung" 22.408,89 € ./. "Nettokapital" 15.168,48 €) ausgegangen werden muss, damit bei unterstelltem Fortgang zu den gegebenen Konditionen der weitere Zins- und Tilgungsverlauf "bis auf Null" erreicht wird. Berücksichtigt man zusätzlich die Zinstage zwischen dem 15. und dem 27.06.2013, fallen diesbezüglich ausweislich der ersten Tabelle weitere 66,57 € an Zinsen an, so dass sich die Gesamtbeträge auf 2.294,58 € erhöhen bzw. auf 7.173,84 € verringern. Damit bieten die beiden Aufstellungen letztlich das, was die Gegner einer Anwendung von Annäherungsformeln fordern, nämlich eine "tabellarische Darstellung des Kreditverlaufs" unter dem zeitgemäßen "Einsatz von Tabellenkalkulationsprogrammen" (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O. ; siehe auch Rüßmann: Restschuldminderung nach § 12 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG), JurPC 1994, 2828, 2831 ff., und Anhang zu LG Berlin, a.a.O. , juris Rn. 19). Auf der Grundlage des plausiblen tabellarischen Rechenwerks ist dem Senat die Feststellung möglich, dass auch die methodisch überlegene gestaffelte Rückrechnung zu keinem höheren Ermäßigungsbetrag als 7.173,84 € führt. Die Frage, ob die Klägerin sich - wie sie vorrangig geltend macht - zur schlüssigen Begründung ihrer Forderung auf den (zutreffenden) Hinweis hätte beschränken können, dass die "vereinfachte" Berechnungsformel einen geringeren als den tatsächlich gutgeschriebenen Betrag liefert, kann daher im Ergebnis dahinstehen.

c) Zieht man von der Gesamtsumme der Restraten (22.408,89 €) die vorstehend behandelte Zinsgutschrift (7.173,84 €) und die in der Klageschrift bestätigte Gutschrift aus einer Zahlung der Restschuldversicherung (1.503,92 €) ab, verbleibt eine Forderung von 13.731,13 €. Nach dem als zugestanden geltenden weiteren Vortrag in der Klageschrift war der Beklagte zum Kündigungszeitpunkt mit Ratenzahlungen von 1.368,00 € im Rückstand, wodurch sich die Forderung erhöht. Per Saldo ergibt sich der eingeklagte Hauptsachebetrag von 15.099,13 €.

3. Der Umstand, dass der Beklagte bei Darlehensaufnahme zugleich eine Restkreditversicherung abgeschlossen hatte, deren Prämie mit kreditiert wurde, berührt den Klageanspruch nicht. Das Landgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, ausdrücklich offen gelassen, "ob die bedenklich hohe Prämie der Restkreditversicherung (15,6% des Auszahlungsbetrags) bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses hätte mitberücksichtigt werden müssen"; offen gelassen hat es freilich auch die für den Fall der Entscheidungserheblichkeit erwogenen rechtlichen Konsequenzen. Es ist allerdings ohnehin nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen der aufgeworfenen Frage nachzugehen. Der klägerische Vortrag enthält keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass eine Einbeziehung der Prämie in die Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV wegen einer zwingenden Verknüpfung der Kreditvergabe (oder der Vergabe zu den vorgesehenen Konditionen) an einen Versicherungsabschluss geboten gewesen sein könnte. Die schriftlichen Unterlagen (Anlage K 1: zur Restkreditversicherung ist die Option "gewünscht" angekreuzt) und der ausdrückliche Hinweis der Klägerin, dass der Abschluss freigestellt gewesen sei, sprechen sogar deutlich gegen eine rechtlich relevante Verknüpfung. Damit kommt die Annahme einer sittenwidrig hohen Überschreitung des marktüblichen Effektivzinses nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, juris Rn. 12 ff.); auch eine Anwendung von § 494 Abs. 3 BGB scheidet aus.

4. Im Ergebnis konnte das gegen die Klägerin ergangene unechte Versäumnisurteil keinen Bestand haben. Ihr waren der Hauptsachebetrag (15.099,13 €), die ausgerechneten Verzugszinsen bis zum 22.01.2014 (398,28 €), die vorgerichtlichen Mahnauslagen (5,00 €) und die weiteren Verzugszinsen ab dem 23.01.2014 zuzusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Rückgriff auf § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Nach dieser Vorschrift sind zwar der im Rechtsmittelverfahren erfolgreichen Partei die zweitinstanzlichen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Selbst wenn man entscheidend auf das tabellarische Rechenwerk (Anlagen K 6 und K 8) abstellt und deshalb davon ausgeht, dass die Klageforderung erst im zweiten Rechtszug (durch die Berufungsbegründung und den auf den Hinweis des Senats vom 12.08.2014 gefertigten Schriftsatz vom 21.08.2014) schlüssig begründet wurde, ist unter den gegebenen Umständen der Vorwurf einer nicht ausreichend gewissenhaften Prozessführung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte sich in erster Instanz mit immerhin guten Gründen auf die "vereinfachte" Berechnungsformel berufen. Auf den diesbezüglich ablehnenden Hinweis des Landgerichts in der mündlichen Verhandlung bat sie in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz um konkrete Erläuterung, welcher andere Rechenweg denn akzeptiert werde. Die Prozessleitungspflicht aus § 139 ZPO hätte es geboten, die geforderte "finanzmathematisch exakte Rückrechnung" näher zu thematisieren, zumal das Gericht gehalten gewesen wäre, bei einer Entscheidung über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs die als zu ungenau angesehene Formel durch eine alternative Methode zur Ermittlung der Zinsgutschrift zu ersetzen. Statt dessen erging ohne Zwischenschritt das Endurteil vom 05.06.2014, mit dem das Landgericht, die Frage des "richtigen" Rechenwegs ausblendend, den Anspruch der Klägerin nicht nur kürzte, sondern vollständig aberkannte. Mit dieser - überraschenden - Verfahrensweise musste die Klägerin nicht rechnen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass genau der Ermäßigungsbetrag, der zuletzt schlüssig dargelegt wurde, von Anfang an als Gutschrift tatsächlich erteilt und benannt worden war. Hätte das Landgericht, wie es zweitinstanzlich der Senat getan hat, bei der Klägerin noch einmal nachgehakt, welche konkreten Überlegungen zum Ansetzen von 7.173,84 € geführt hatten, wäre wohl schon in erster Instanz das vermeidbare gegenseitige Missverständnis behoben worden.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.