VG Würzburg, Urteil vom 19.08.2014 - W 4 K 14.242
Fundstelle
openJur 2014, 23162
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Grundstücksnachbar gegen einen Vorbescheid des Beklagten, mit welchem dieser dem Beigeladenen die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für eine Nutzungsänderung einer Pkw-Garage in einen Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör in Aussicht gestellt hat.

1.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. ...40 und ...41 der Gemarkung S... (Landkreis Rhön-Grabfeld) und unmittelbarer Nachbar des nördlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ...40/2 (Baugrundstück), das im Eigentum des Beigeladenen und dessen Ehefrau steht. Auf dem letztgenannten Grundstück befindet sich neben einem Wohnhaus auch eine Scheune, für welche das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Bescheid vom 20. Juni 1994 u.a. den Einbau zweier Garagen und eines Hobby- und Abstellraums bauaufsichtlich genehmigt hatte.

Für die beschriebenen Grundstücke, die im Altortbereich von S... liegen, besteht kein Bebauungsplan.

2.

Unter dem 20. Juni 2013 beantragte der Beigeladene beim Landratsamt Rhön-Grabfeld die Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheids für die Nutzungsänderung einer der auf dem Baugrundstück vorhandenen Garagen in einen „Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör“. Er plane als künftiger Kleingewerbetreibender neben Reifenwechseln die Durchführung von Reparaturarbeiten wie der Erneuerung von Bremsen und Beleuchtung sowie die Vornahme von Ölwechseln. Da er anderweitig Vollzeit im Schichtsystem arbeite, würden die angebotenen Arbeiten von Montag bis Samstag zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr, je nach Schicht, ausgeführt. Die Arbeiten erfolgten nur nach terminlicher Vereinbarung und würden von ihm selbst ohne weiteres Personal ausgeführt. Lärmbelästigungen gegenüber angrenzenden Anwohnern seien nicht zu befürchten.

Am 8. November 2013 erteilte die Gemeinde S... ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Landratsamt Rhön-Grabfeld dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid unter anderem unter folgenden „Voraussetzungen“: An der nächsten schutzwürdigen Bebauung im Dorfgebiet sei der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) zur Tagzeit entsprechend den Regelungen der TA Lärm einzuhalten (Ziffer I.4 des Bescheids). Die Betriebszeit werde auf die Tagzeit (8.00 bis 20.00 Uhr) beschränkt (Ziffer I.5 des Bescheids). Bei lärmintensiven Arbeiten seien Fenster, Türen und Tore geschlossen zu halten; geräuschintensive Arbeiten außerhalb der Werkstatt seien unzulässig (Ziffern I.8 bzw. I.9 des Bescheids). Die Durchführung von Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten sei nicht zulässig (Ziffer I.10 des Bescheids).

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Prüfung der eingereichten Unterlagen, die Anhörung der Gemeinde und der zuständigen Fachbehörden hätten ergeben, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstünden.

3.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2014 erheben mit den Anträgen,

den Vorbescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 17.2.2014, Az 4.1. – 6024 – 2..., zugegangen am 20.2.2014, Bausache: Nutzungsänderung einer PKW-Garage für Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör, Bauherr und Genehmigungsempfänger ... S..., ... Gasse 2, 97... S..., Gemarkung S..., Flurnr. ...40/2, Bauortstraße ... Gasse 2, aufzuheben

sowie

die Hinzuziehung der Unterfertigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Wegen der grundsätzlichen Unzulässigkeit der beabsichtigten Nutzungen vor Ort werde insbesondere der notwendige Immissionsschutz und damit der dem Kläger zustehende Nachbarschutz missachtet. Die konkrete Lärmbeeinträchtigung durch den geplanten Maschineneinsatz, insbesondere durch einen Kompressor und diverse Kleinmaschinen, sei zu keinem Zeitpunkt vom Landratsamt geprüft worden. Hinzu kämen der fortlaufende Zu-und Abfahrtsverkehr sowie der Personenlärm und Blockaden durch wartende Autos. Aufgrund der geplanten Ölwechsel liege auch ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. Die Auflagen („Voraussetzungen“) des Vorbescheids seien zudem völlig unbestimmt und würden über die eigenen Nutzungsangaben des Beigeladenen hinausgehen. Insgesamt stelle das Vorhaben gerade keinen nicht störenden Gewerbebetrieb dar und gehöre in ein Gewerbegebiet und nicht in ein Dorfgebiet.

4.

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Baugrundstück liege im unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO, in welchem gem. § 5 Abs. 1 BauNVO auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe untergebracht werden könnten. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um einen Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von ca. 24 m². Aufgrund der Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Bauherrn sei der Betrieb als Nebengewerbe mit eingeschränkten Betriebszeiten vorgesehen. Eine zeitgleiche Behandlung mehrerer Fahrzeuge scheide aufgrund der geringen Werkstattgröße aus. Die Durchführung geräuschintensiver Arbeiten außerhalb der geschlossenen Werkstatt sowie Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten seien nach dem Vorbescheid nicht zulässig. Insgesamt sei das Vorhaben des Beigeladenen als nicht störender Gewerbebetrieb einzustufen und begründe auch keinen Verstoß gegen § 15 BauNVO.

5.

Am 29. Juli 2014 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Baugrundstücks Beweis erhoben.

6.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Augenscheinstermin vom 29. Juli 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet, weil der angefochtene Vorbescheid rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayer. Bauordnung wird grundsätzlich nicht geprüft. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde aber die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach §§ 29 bis 38 BauGB zu prüfen.

Für Rechtsbehelfe gegen den Vorbescheid gelten dieselben Grundsätze wie für Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung (Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2013, Art. 71 Rn. 149). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Das Vorhaben des Beigeladenen ist unter Berücksichtigung der im Vorbescheid vom 17. Februar 2014 enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen im hier vorliegenden faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig und verletzt weder den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers noch erweist es sich gegenüber diesem als rücksichtslos.

1.

Das Baugrundstück liegt im Altortbereich von S... und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich daher nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich u.a. nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hat hinsichtlich der hier allein in Frage stehenden Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu erfolgen. Das Baugrundstück befindet sich im Altortbereich von S... Nach den im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnissen ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks geprägt durch Wohnnutzung einerseits und landwirtschaftliche bzw. weitere nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige gewerbliche Nutzungen. Die nähere Umgebung entspricht daher – wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen – einem Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO.

2.

Das Vorhaben des Beigeladenen ist als sonstiger Gewerbebetrieb i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im faktischen Dorfgebiet allgemein zulässig und auch mit dem Gebietscharakter eines Dorfgebiets vereinbar, weil es das Wohnen nicht wesentlich stört (vgl. dazu Roeser in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 9 und 28). Der Kläger wird durch den Vorbescheid vom 17. Februar 2014 daher nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

2.1.

Die Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in aller Regel nicht anhand der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebs vorzunehmen, sondern aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2000 - 1 B 97.2860 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Die typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der Betrieb zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen hinsichtlich des Störgrads eine vom nicht wesentlich störenden bis zum störenden oder gar bis zum erheblich belästigenden Betrieb reichende Bandbreite aufweisen (BayVGH, B. v. 13.12.2006 – 1 ZB 04.3549 – juris, Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 6 BauNVO Rn. 30)

Hierzu sind auch Kfz-Werkstätten zu zählen. So, wie der Begriff der Kfz-Reparaturwerkstatt allgemein verstanden wird, reicht er von dem auf die Ausführung gewisser Arbeiten beschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb. Daher kommt es bei Kfz-Werkstätten im Hinblick auf § 5 Abs. 1 BauNVO maßgeblich auf das Ausmaß der von dem Betrieb ausgehenden Störungen an. Es gibt einerseits Kfz-Werkstätten, in denen ausschließlich nicht störende Arbeiten (z.B. Elektroreparaturen, Reifenreparaturen, Achsvermessungen, Wartungsarbeiten), und andererseits solche, in denen auch geräuschintensive und daher stark störende Arbeiten (so z.B. Karosserie-Reparaturarbeiten) ausgeführt werden. Es ist daher erforderlich, bei Kfz-Reparaturwerkstätten stets zu klären, ob es sich im konkreten Fall um einen nicht wesentlich störenden Betrieb i.S.v. § 5 Abs. 1 BauNVO handelt oder nicht (BVerwG, B.v. 11.4.1974 - 4 B 37.75 - BauR 1975, 396). Dies hängt von der jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebs, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein (VGH BW, B.v. 15.4.2014 - 8 S 2239/13NVwZ-RR 2014, 632/633 m.w.N.). Hinsichtlich der von dem Betrieb ausgehenden Störungen ist grundsätzlich nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Umgebung des Betriebs und nicht auf das Maß der gerade gegenwärtig hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Nutzungen abzustellen, sondern darauf, ob die im jeweiligen Einzelfall konkret zur Genehmigung gestellte Kfz-Werkstatt auf Grund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (VGH BW, a.a.O; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 6 BauNVO Rn. 30).

2.2.

Unter Berücksichtigung dessen ist der Betrieb des Beigeladenen als ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb einzustufen. Der Ein-Mann-Betrieb mit einer Werkstattgröße von lediglich ca. 24 m² weist aufgrund der anderweitigen Vollzeitbeschäftigung (Schichtarbeit) des Beigeladenen lediglich eingeschränkte Betriebszeiten auf, die generell auf die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr an Werktagen beschränkt sind und aufgrund des Umstands, dass der Betrieb als bloßer Nebenerwerb geführt wird, nicht täglich ausgeschöpft werden können. Der Betriebsraum beschränkt sich auf die Fläche einer herkömmlichen PKW-Garage und ermöglicht schon deshalb bei funktionsgerechter baulicher Nutzung nur Arbeiten an einem Fahrzeug, nicht aber an mehreren Kraftfahrzeugen zur gleichen Zeit. Die Angaben des Beigeladenen in den Antragsunterlagen, dass die angebotenen Arbeiten nur nach terminlicher Vereinbarung stattfänden und jeweils durch ihn selbst – ohne weiteres Personal – ausgeführt würden, werden durch den im gerichtlichen Augenscheinstermin gewonnenen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen bestätigt. Größe und Ausstattung des Betriebs lassen bei funktionsgerechtem Betriebsablauf weder die Beschäftigung zusätzlichen Personals noch die zeitgleiche Bearbeitung mehrerer Aufträge zu. Für den daher ohnehin nur in geringem Umfang zu erwartenden Kundenverkehr besteht auf dem Baugrundstück selbst ausreichend Parkgelegenheit; eine Blockade der Straße oder ständiger störender Kundenanfahrtslärm sind nicht zu befürchten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten und damit besonders lärmintensive Arbeiten durch die Vorgaben im Vorbescheid (Ziffer I.10) ausgeschlossen sind. Insgesamt bleibt der Betrieb des Beigeladenen hinsichtlich Art und Umfang sogar deutlich hinter den vielerorts in Dorfgebieten (zulässigerweise) bestehenden Ein-Mann-Reparaturwerkstätten zurück.

Die Kläger kann demgegenüber nicht mit der Argumentation durchdringen, dass von dem geplanten Maschineneinsatz unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen. Dass aufgrund des Maschineneinsatzes im Rahmen eines funktionsgerechten Betriebsablaufs eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte (vgl. Ziffer I.4 des Bescheids) zu erwarten ist, wurde schon nicht substanziiert vortragen. Vielmehr bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die im Bescheid vom 17. Februar 2014 enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen angesichts des Umfangs des vorliegenden Ein-Mann-Betriebs die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet nach der TA Lärm zugunsten des Klägers nicht sicherstellen könnten. Der Vortrag des Klägers, die Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen seien zu unbestimmt, geht nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Die Kammer hat im Übrigen auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen zum Schutze der Nachbarschaft. So werden etwa konkrete Betriebszeiten bestimmt (Ziffer I.4 des Bescheids), einzeln aufgeführte Arbeiten für unzulässig erklärt (Ziffer I.10 des Bescheids) und weitere konkrete Vorgaben zur Lärmvermeidung (Ziffern I.7 und I.8 des Bescheids) gemacht. Hinzu kommt, dass die im vorliegenden Vorbescheid enthaltenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen in der noch zu erteilenden Baugenehmigung eine weitere Konkretisierung erfahren können.

Soweit der Kläger weiterhin vorbringt, die Betriebstätigkeit des Beigeladenen gehe über den mit dem Vorbescheid vom 17. Februar 2014 für zulässig erachteten Betriebsumfang hinaus, kann auch dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägerbevollmächtigten, der zwischenzeitlich vom Beigeladenen beim Landratsamt gestellte Bauantrag gehe über den Vorbescheid hinaus, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Denn Streitgegenstand ist hier nur der Vorbescheid vom 17. Februar 2014, nicht eine – noch nicht erteilte – spätere Baugenehmigung. Die Kammer kann des Weiteren auch keinen Widerspruch zwischen der Bezeichnung des Vorhabens im Betreff des Vorbescheids und den von dem Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen erkennen. Denn die Bezeichnung des Vorhabens als „Reifenservice mit Montage und Verkauf von Kfz-Zubehör“ umfasst durchaus auch die vom Beigeladenen ins Auge gefassten kleineren Reparatur- und Wartungsarbeiten (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) und beschränkt sich – anders als der Kläger offenbar meint - nicht auf bloße Reifenwechsel. Vielmehr bringt die Bezeichnung des Vorhabens zutreffend zum Ausdruck, dass der Betrieb keine besonders lärmintensiven Arbeiten wie die nach dem Vorbescheid nicht zulässigen Karosserie-, Blech- und Lackierarbeiten umfasst. Soweit der Klägerbevollmächtigte schließlich darauf verweist, dass die Beschränkung des Betriebsumfangs auf einen Ein-Mann-Betrieb nicht Bestandteil des angegriffenen Bescheids sei, so verkennt er den – oben beschriebenen - Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein wesentlich störender Gewerbebetrieb vorliegt. Danach ist ausgehend von der im konkreten Fall bestehenden Betriebsstruktur auf die nach funktionsgerechtem Betriebsablauf üblicherweise anfallende Arbeiten abzustellen. Wie oben ausgeführt, geht der Umfang des Betriebs des Beigeladenen nach diesem Maßstab nicht über einen Ein-Mann-Betrieb hinaus.

3.

Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Umstände, die hier nicht bereits im Rahmen der Prüfung, ob ein wesentlich störender Gewerbebetrieb vorliegt, berücksichtigt wurden und die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie sich aus den vom Klägerbevollmächtigten im Zusammenhang mit den vom Beigeladenen geplanten Ölwechseln angeführten wasserwirtschaftlichen Belangen eine Verletzung nachbarschützenden Rechtspositionen ergeben könnte.

4.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat, weil er sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). Dem Antrag des Klägers, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, war schon deshalb nicht nachzukommen, weil ein Widerspruchsverfahren weder durchgeführt noch überhaupt statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. Art 15 AGVwGO), und das Verfahren vor der Ausgangsbehörde kein Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2012, § 162 Rn. 16).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Vorbescheid erscheint der Kammer die Hälfte des für eine Klage gegen eine Baugenehmigung für ein entsprechendes Vorhaben zugrunde zu legenden Streitwerts von 7.500,00 EUR angemessen.