VG Ansbach, Urteil vom 16.10.2014 - AN 3 K 14.00594
Fundstelle
openJur 2014, 23076
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Laut Gewerberegisterauskunft betreibt die Klägerin im Anwesen ... in ..., Gemarkung ..., einem Reiheneckhaus am Beginn einer Zeile mit acht Reihenhäusern, ein Nagelstudio mit Verkauf von Kosmetikartikeln seit 1. Oktober 2011. Dies wurde dem Landratsamt ...durch Anzeige der Eigentümer des benachbarten Anwesens ... mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. Februar 2013 am 6. Februar 2013 bekannt.

Der Betrieb der Klägerin sei mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 18. Oktober 1979 beschlossenen und seit 20. Juni 1980 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr... für das Gebiet ... der Stadt ... In diesem Bebauungsplan ist der Bereich, in dem die beiden oben genannten Grundstücke liegen, von der Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1977 festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält die Maßgabe, dass Ausnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO 1977 nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind.

Auf den im Schreiben des Landratsamtes vom 5. März 2013 an die Klägerin ergangenen Hinweis, dass eine derartige gewerbliche Nutzung im dortigen Bereich gegen § 30 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO verstoße, teilte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. März 2013 an das Landratsamt Folgendes mit:

Sie habe wöchentlich ca. zehn Kundinnen, denen sie Termine von Montag bis Freitag vormittags zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr und nachmittags zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr vergebe. Wegen ihrer zwei Kinder gebe es öfter Tage, an denen sie auch unter der Woche nicht arbeite. Ihr Nagelstudio befinde sich im Keller.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. April 2013 ließen die Bewohner des Nachbaranwesens ...im Wesentlichen Folgendes vortragen:

Mindestens zwei Kunden täglich würden auf Grund der damit verbundenen Geräusche wahrgenommen werden. Es seien oft bereits die Laufgeräusche auf der Veranda vor dem Haus, die sich auf Grund der Reihenhausbebauung unmittelbar an das Nachbarhaus übertragen würden. Diese Geräusche seien bereits vor dem Klingeln zu hören. Spätestens die Tür und die Schritte im Haus auf der Treppe zum Keller hinab würden sich ganz deutlich hörbar übertragen. Der Kundenverkehr beginne in der Regel um 8.00 Uhr morgens und ziehe sich dann bis weit in die Abendstunden hinein, oftmals auch an Sonn- und Feiertagen. Samstags seien regelmäßig Kunden da. Die Kunden ließen sich von Pkws mit laufendem Motor, die vor der Tür parken würden, abholen. Teilweise werde auch der Gehsteig zugeparkt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2013 trug die Eigentümerin des Anwesens ..., das Nachbaranwesen zum Anwesen der Anzeigeerstatter, gegenüber dem Landratsamt vor, dass sie durch den Betrieb des Nagelstudios in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt sei. Die Parksituation habe sich seit dem Betrieb des Nagelstudios wesentlich verschlechtert. Die Kunden der Klägerin würden sogar verkehrswidrig parken. Die Kunden würden immer wieder vor ihrem Carport parken. Eine Kundin habe sich direkt in ihren Carport hineingestellt. Von den Kunden der Klägerin werde teilweise der Weg vor den Häusern zugeparkt.

Vermehrt in den Sommermonaten ergebe sich eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Türenschlagen, das Motor aus- und anschalten der Pkws der Kunden sowie durch das Klappern der hohen Absätze der Kundinnen auf dem Gehweg.

Dem Landratsamt wurde bekannt, dass in einem weiteren Anwesen im gleichen Bebauungsplangebiet, nämlich im Anwesen ..., ein weiteres Nagelstudio betrieben wird.

In der Stadtratssitzung vom 24. Oktober 2013 wurde ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von reinem Wohngebiet in ein allgemeines Wohngebiet im Bereich der ... behandelt.

Nachdem im südlichen Bereich des Bebauungsplans, in dem das Anwesen der Klägerin liegt, keine Änderung des Bebauungsplanes in Aussicht gestellt worden ist, erließ das Landratsamt ... gegenüber der Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. März 2014 mit folgendem Inhalt:

1. Die Klägerin hat den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln innerhalb von sieben Monaten ab Bestandskraft dieses Bescheides einzustellen.

Als Nachweis ist eine Bestätigung über die Gewerbeabmeldung vorzulegen.

2. Die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte sind innerhalb von sieben Monaten ab Bestandskraft dieses Bescheides zu entfernen.

3. Für den Fall der Nichterfüllung der Nrn. 1 oder 2 dieser Anordnung wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.

Das Landratsamt stützte die Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO.

Die Nutzung des Reihenhauses der Klägerin erfolge zum einen formell rechtswidrig, da die Nutzungsänderung von Wohnräumen zu gewerblichen Räumen schon allein von den bauplanungsrechtlichen unterschiedlichen Anforderungen genehmigungspflichtig sei. Diese Genehmigung liege nicht vor. Ebenso scheide eine nachträgliche Genehmigung aus, da die Nutzung auch materiell rechtswidrig erfolge. Der Bebauungsplan ... setze als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO (1977) fest. Regelzulässig seien gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO (1977) lediglich Wohnnutzungen. Ausgeschlossen seien damit gewerbliche Betriebe jeder Art auch dann, wenn von diesen keine Belästigungen oder Störungen ausgingen. Eine ausnahmsweise Zulassung könne nach § 3 Abs. 3 BauNVO (1977) erteilt werden für Läden oder nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienten. Ein Nagelstudio und der Kosmetikartikelverkauf deckten jedoch nicht den „täglichen“ Bedarf der Bewohner. Zudem müsse wohl ein „Bedarf“ der überwiegenden Bewohner des Gebiets an Dienstleistungen eines Nagelstudios verneint werden. Ein „Bedarf“ setze Bedürfnisse voraus, die von den Bewohnern eines reinen Wohngebietes typischerweise erwartet werden könnten (z.B. Lebensmittel). Des Weiteren seien in einem reinen Wohngebiet für die Berufsausübung freiberuflicher Tätiger gemäß § 13 i.V.m. § 3 BauNVO (1977) Räume zulässig. Hiervon sei z.B. eine Arztpraxis erfasst. Ein Nagelstudio stelle jedoch keine freiberufliche Tätigkeit dar. Da ein Nagelstudio überwiegend nach den konkreten Angaben der Kunden eine Dienstleistung bringe, beruhe diese Tätigkeit nicht auf einer individuellen geistigen Leistung.

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide ebenso aus, da hier eindeutig die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Nutzungsuntersagung erfolge somit nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Anordnung sei geeignet, um den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets zu wahren und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen. Sie sei auch erforderlich, da ein milderes Mittel, z.B. eine nachträgliche Genehmigung, ausscheide. Der Klägerin sei eine mehr als angemessene Frist für die Aufgabe ihres Betriebes eingeräumt worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Das finanzielle Interesse der Klägerin an der Ausübung ihres Gewerbes müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und insbesondere am Interesse der Bewohner des reinen Wohngebiets an der Erhaltung des Gebietscharakters zurückstehen. Die Anordnung zur Entfernung der für den Betrieb des Nagelstudios und für den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte stütze sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO.

Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Vorschriften des VwZVG.

Dieser Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. März 2014 zugestellt.

Mit dem bei Gericht am 16. April 2014 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 19. März 2014 aufzuheben.

Die Klägerin betreibe seit 2007 ein absolut nicht störendes Nagelstudio ohne Personal in einem Zimmer im Keller. Dieses Nagelstudio sei ordnungsgemäß angemeldet und durch die Stadt ... genehmigt worden. Die Stadt ...habe bei der Anmeldung keinerlei Bedenken ausgesprochen, so dass auch die Klägerin davon ausgegangen sei, dass alles seine Ordnung habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte es der Stadt ... nahegelegen, dass die genehmigte Nutzung bebauungsplanwidrig sei. Die Klägerin berufe sich auf Vertrauensschutz und Verwirkung.

Die Klägerin modelliere Nägel, wobei von einer handwerklichen Tätigkeit ausgegangen werde und verkaufe hin und wieder auch einmal Nagellack etc.. Das Kundenaufkommen sei gering und beschränke sich auf ein bis zwei Kunden pro Tag, maximal zehn Kunden in einer Woche.

Die Klägerin habe im Jahr 2012 Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb in Höhe von 2.218,00 EUR erzielt. Die Klägerin habe zwei Kinder, wenn sie drei oder vier oder mehr Kinder hätte, wären die angeblichen Lärmbelästigungen größer.

Es sei falsch, dass die Klägerin auch an Sonn- und Feiertagen und bis in die Abendstunden Kunden habe. Die Klägerin benötige für eine Kundin eineinhalb Stunden. Offenbar könne die Nachbarin nicht zwischen Besuchern des 16jährigen Sohnes der Klägerin oder Kunden unterscheiden. Definitiv falsch sei es, dass die Klägerin nach 19.00 Uhr noch Kunden empfange. Möglicherweise habe die Nachbarin Freundinnen der Klägerin gesehen. Keine weiteren Nachbarn der Klägerin fühlten sich durch die Klägerin in irgendeiner Weise gestört. Es gebe viele Nachbarn in der ..., die sich durch lautes Feiern, zumindest in der Feuerwehrauffahrt, durch die Anzeigeerstatter gestört fühlten sowie durch die Vermüllung der Hofeinfahrt. Die Klägerin habe noch nie festgestellt, dass Angehörige von Kunden mit laufendem Motor vor der Tür stünden. Es sei anzumerken, dass ständig der Gehsteig zugeparkt sei, nicht nur von Kunden der Klägerin.

Bei der Bewohnerin des Anwesens Nr. ... handele es sich um eine Freundin der ursprünglichen Anzeigeerstatter von Nr. ... Die Zeugin sei wieder in den Staaten, offenbar handele es sich hier noch um eine Gefälligkeitsaussage.

Die Klägerin habe bei der Stadt ... inzwischen einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes gestellt.

Auch die weitere Betreiberin eines Nagelstudios im reinen Wohngebiet bemühe sich, eine Bebauungsplanänderung herbeizuführen.

Die Klägerin berufe sich auf Art. 3 GG, da in der unmittelbaren Nachbarschaft sich zahlreiche kleinere nicht störende Gewerbebetriebe/Freiberufler befänden, wie z.B. ein Konditormeister, ein Kosmetikstudio, eine Fußpflege, eine Tupperwarenberaterin, ein Finanzdienstleister, eine christliche Physiotherapie, ein Jugend- und Kulturverein, Versicherungen, Strickwaren und Handarbeit, Legasthenietraining und Lerntherapie, eine Tierärztin. Auch diese Betriebe/Praxen würden nun schon beanstandungsfrei seit Jahren betrieben, trotz Kundenverkehr. Weiterhin seien in dem Gebiet mindestens 30 bis 50 Gewerbebetriebe angesiedelt, wenn man sich den Bebauungsplan einmal anschaue, so werde man erkennen, dass es Gebiete von allgemeinem und reinem Wohngebiet gebe. Ein Grund für die Differenzierung sei nicht erkennbar. Bei dem klägerischen Betrieb handele es sich nicht um eine Schreinerei. Der Betrieb der Klägerin mit ein bis zwei Kunden am Tag sei sicherlich weniger störend als beispielsweise eine tierärztliche Praxis in der 20 bis 30 Patienten mit Herrchen und Frauchen ein- und ausgingen.

Es sei weiterhin ungerecht, dass unmittelbar angrenzend ohne jeden Zwischenbereich sich ein Gewerbegebiet befinde, nämlich in der ... Hier seien beispielsweise eine Großbäckerei, ein Autohaus, ein Ingenieurbüro, eine Werbeagentur.

Faktisch seien die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden. Infolge der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse könnten schlichtweg die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr realisiert werden. Das ...gebiet habe schon längst nicht mehr den Charakter eines reinen Wohngebiets.

Die Klägerin berufe sich darauf, dass ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO eine Zulassung erfolgen könne, wenn es sich um nicht störende Handwerksbetriebe handele. Die Klägerin modelliere primär Nägel. Hierbei handele es sich um eine leise handwerkliche Tätigkeit. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Klägerin in keinster Weise störend.

Am 30. Mai 2014 erließ das Landratsamt ... einen Änderungsbescheid dahingehend, dass die der Klägerin jeweils gesetzte Frist auf den 31. Dezember 2014 abgeändert und gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet wird.

Zur Begründung führt das Landratsamt an, dass die Abänderung der ursprünglich gesetzten Fristen im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Klageerhebung erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 ihrer Prozessbevollmächtigten bezog die Klägerin diesen Änderungsbescheid mit in ihre Klage ein.

Das Landratsamt beantragte in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 2014,

die Klage abzuweisen.

Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung erweise sich der hier streitige Betrieb eines Nagelstudios in seiner Gesamtheit nicht als Berufsausübung, die nach § 13 BauNVO in einem (faktischen) reinen Wohngebiet zulässig sei.

Aus der erfolgten gewerberechtlichen Anzeige, nachdem gewerberechtlich keine Genehmigung erforderlich sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Nutzung auch baurechtlich zulässig sei, wenn die Stadt Bad Windsheim nicht eingeschritten sei und für die rechtswidrige gewerbliche Nutzung könne ein Vertrauensschutz nicht gegeben sein.

Auch eine Bestätigung der Nachbarn, dass sie sich durch das Nagelstudio nicht gestört fühlten, ändere an deren Rechtswidrigkeit nichts. Dass die angrenzende Straße zum Wertstoffhof und in das Gewerbegebiet führe und als Rallyestrecke bezeichnet werde, ändere an der Festsetzung als reines Wohngebiet nichts und sei damit für die Zulässigkeit des Vorhabens unerheblich.

Eine Lösung der Konflikte mit den benachbarten Anzeigeerstattern ändere nichts an der Rechtswidrigkeit der gewerblichen Nutzung in einem rechtskräftig festgesetzten reinen Wohngebiet.

Dass der Antrag der Klägerin auf Änderung des Bebauungsplans nicht förmlich bearbeitet worden sei, sei insoweit nicht maßgebend. Die Gemeindeordnung sehe einen Bürgerantrag nur vor, wenn dieser von einem Hundertstel der Gemeindeeinwohner unterschrieben sei. Nur ein solcher zulässiger Antrag unterliege der gesetzlichen Verpflichtung, diesen zu behandeln.

Gegen das weitere Nagelstudio sei ebenfalls ein Verfahren zur Nutzungsuntersagung eingeleitet worden. Allerdings sei im Bereich dieses Betriebes eine Änderung des Bebauungsplanes bei der bei der Stadt ...geführten Besprechung vom 24. Februar 2014 nicht ausgeschlossen worden. Die genannten 30 bis 50 Gewerbebetriebe seien auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes bezogen, der nach der Art der baulichen Nutzung neben einem reinen Wohngebiet auch ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet festsetze.

Eine eventuelle Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne durch den Beklagten nicht festgestellt werden, da diesem eine Normverwerfungskompetenz nicht zustehe. Auf Grund der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides stehe auch der Änderungsbescheid vom 30. Mai 2014 in Einklang mit der Rechtsordnung.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2014 der Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin ein Schreiben der Stadt ... vom 2. Juli 2014 vorlegen. Darin verwies die Stadt ... darauf, dass in der Vergangenheit bereits sich der Bau- und Umweltausschuss als auch der Stadtrat mit der Thematik reines Wohngebiet und kleingewerbliche Nutzungen am ... ausführlich beschäftigt habe. Auch in der Bürgerversammlung vom November 2013 sei dieses Thema angesprochen worden. Der Tenor dieser Veranstaltung sei mehrheitlich gewesen, den Bebauungsplan so zu belassen und kein Änderungsverfahren durchzuführen. Auf Grund des allgemeinen Tenors und der vorhandenen Nachbarschaftsproblematik werde ein Änderungsverfahren nicht erfolgversprechend sein.

Die Stadt ... erklärte ihre Bereitschaft bei der Suche nach Ersatzräumlichkeiten für den Betrieb des Nagelstudios.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligen erörtert.

Der Vertreter des Beklagten erklärte, entsprechende Vergleichsfälle aufzugreifen und anhand der jeweiligen Gesetzeslage zu überprüfen.

Die Klägervertreterin stellte den Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2014 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30. Mai 2014 aufzuheben.

Die Vertreterin des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes ... und auf die vorgelegte Ausfertigung des Bebauungsplanes Nr. ...“ ... Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Das Landratsamt ... hat zu Recht die Klägerin aufgefordert, den Betrieb eines Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln einzustellen und die für den Betrieb des Nagelstudios und den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte zu entfernen.

Die der Klägerin insoweit gesetzte Frist ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin wird durch den angefochtenen Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. März 2014 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 30. Mai 2014 in ihren Rechten nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 19. März 2014 gegenüber der Klägerin erlassenen Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher – vergeblich – aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO) bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 – 9 CS 14.451 – juris – unter Verweisung auf BayVGH, U. v. 19.5.2011 – 2 B 11.353BayVBl 2012, 86).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Nutzungsuntersagung rechtmäßig.

Im angefochtenen Bescheid hat das Landratsamt zunächst darauf abgestellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Betrieb eines Nagelstudios in einem ausschließlich als Wohnhaus genutzten Gebäude um eine formell rechtswidrige Nutzung handelt, weil gemäß des Grundsatzes des Art. 55 Abs. 1 BayBO die Nutzungsänderung von Anlagen einer Baugenehmigung bedarf. Bei der Umnutzung von Kellerräumen zur Betriebsstätte eines Nagelstudios handelt es sich weder um ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO, noch liegen die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO vor. Es ist unzweifelhaft, dass für eine gewerbliche Tätigkeit andere bauplanungsrechtliche Vorschriften gelten als für eine bloße Wohnnutzung.

Die untersagte Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der Betrieb eines Nagelstudios in dem auf dem Grundstück Fl.Nr... gelegenen Reihenhaus ist gemäß § 30 BauGB unzulässig, da es hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 11 für das Gebiet... der Stadt ... widerspricht. Das klägerische Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 18. Oktober 1979 vom Stadtrat der Stadt ...beschlossenen und seit 20. Juni 1980 rechtsverbindlichen o.g. Bebauungsplanes. Von der Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist der südliche Bereich dieses Bebauungsplanes als reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt. Durch diese Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan galt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), demnach im vorliegenden Fall die Baunutzungsverordnung i.d.F. vom 15. September 1977. Da der Bebauungsplan weiterhin die differenzierende Festsetzungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 6 BauNVO enthält, wonach Ausnahmen, die im vorliegenden Fall in § 3 Abs. 3 BauNVO 1977 enthalten sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden sollen, bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass im streitgegenständlichen Bereich dieses Bebauungsplanes, demnach im Bereich des klägerischen Anwesens, ausschließlich eine Wohnnutzung und keinerlei gewerbliche Nutzung zulässig ist. Da der BauNVO eine typisierende Betrachtungsweise zu Grunde liegt, bestimmt sich die Gebietsverträglichkeit eines Nagelstudios im vorliegenden Fall ausschließlich nach der im Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungsart, auch dann, wenn von dem konkreten Vorhaben keinerlei Störungen oder Belästigungen ausgehen. Demnach ist im vorliegenden Fall eine gewerbliche Nutzung in der Form eines Nagelstudios eine im dortigen Bebauungsplan unzulässige Nutzungsart.

Die Zulässigkeit eines Nagelstudios im reinen Wohngebiet ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 13 BauNVO (Gebäude und Räume für freie Berufe). Danach sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume zulässig. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 1984, 4 C 56/80, BayVBl 1980, 344 in seinem Leitsatz festgestellt, dass die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, dadurch gekennzeichnet ist, dass in unselbständiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen.

Dass die von der Klägerin betriebene Tätigkeit hierunter nicht fällt, hat das Landratsamt in seinem Bescheid vom 19. März 2014 mit zutreffenden Argumenten ausgeführt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der o.g. Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass der Verordnungsgeber mit der Ausnahmevorschrift des § 13 BauNVO nicht die sonstigen – nicht störenden - gewerblichen Nutzungen in allen Baugebieten zulassen wollte, so dass das von der Klägerin betriebene Gewerbe nicht unter diese Ausnahmevorschrift fällt, auch wenn unbestritten bei einer im reinen Wohngebiet zulässigen Ausübung eines freien Berufes, wie eines Arztes, Rechtsanwaltes oder Steuerberaters durch einen etwaigen Besucherverkehr mehr Belästigungen oder Störungen entstehen dürften als dies bei einem Nagelstudio in dem von der Klägerin betriebenen Umfang der Fall ist. Auf Grund der starren gesetzlichen Vorschriften der §§ 3 und 13 BauNVO ist dem Landratsamt insoweit auch kein Ermessen eingeräumt.

Unzweifelhaft liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor, da die Zulassung des klägerischen Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren würde.

Auch wenn das Landratsamt inzwischen festgestellt hat, dass in dem Bereich, der im o.g. Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzt ist, weitere drei bis vier Betriebe vorhanden sind, ist der Bebauungsplan insoweit nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit erst dann außer Kraft, wenn insoweit die Verhältnisse auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, U. v. 29.4.1977 IV C 39.75, BayVBl 1978, 23). Nachdem nach Bundesverwaltungsgericht an die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes strenge Anforderungen zu stellen sind und das Landratsamt insoweit erklärt hat, dass es gleichartige unzulässige Nutzungen im reinen Wohngebiet gleichermaßen überprüfen wird, hat der o.g. Bebauungsplan noch nicht den Zustand erreicht, der eine Verwirklichung der Festsetzung eines reinen Wohngebietes auf unabsehbare Zeit ausschließen würde.

Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt bei der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auch ermessensfehlerfrei gehandelt, nachdem auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung nachbarschützend ist und den Eigentümern eines Grundstücks im Baugebiet hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, wenn eine Nutzung von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. BayVGH, B. v. 8.7.2013, 2 CS 13.873 – juris). Das Landratsamt ... hat in ermessensfehlerfreier Weise gehandelt, wenn es dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung rechtmäßiger Zustände gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin an der Fortführung der Ausübung ihres Gewerbes Vorrang einräumt.

Soweit sich die Klägerin auf Verwirkung und Vertrauensschutz beruft, ist angesichts der rechtswidrigen Nutzung ihr Vertrauen nicht schutzwürdig. Die Gewerbeanmeldung bei der Stadt ... ersetzt nicht die für eine rechtmäßige Nutzung erforderliche positive Aussage der für Rechtsfragen in Bezug auf bauliche Anlagen allein zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Ist somit die ausgesprochene Nutzungsuntersagung rechtmäßig, ist auch die weiter erlassene Anordnung zur Entfernung der für den Betrieb des Nagelstudios und für den Verkauf von Kosmetikartikeln erforderlichen Gegenstände und Geräte nicht zu beanstanden. Art. 76 Satz 1 BayBO stellt hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage dar, da eine nachträgliche Genehmigung für den Betrieb eines Nagestudios im reinen Wohngebiet und damit die Herstellung rechtmäßiger Zustände wegen des Widerspruchs zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.

Die im Änderungsbescheid festgesetzte und insoweit für sofort vollziehbar erklärte Auslauffrist bis Jahresende ist verhältnismäßig und somit nicht zu beanstanden, ebensowenig die Zwangsgeldandrohung. Sie entspricht den Vorschriften des VwZVG.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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