KG, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 Ws (B) 356/14
Fundstelle
openJur 2014, 22991
  • Rkr:

1. Die unterbliebene Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung, da eine entsprechende Belehrungspflicht nicht besteht.

2. Nur bei konkreten Anhaltspunkten über ein Vorspiegeln der Mitwirkungspflicht oder das bewusste Ausnutzen eines Irrtums des Betroffenen über eine solche Pflicht seitens der Ermittlungsbehörde kommt eine Unverwertbarkeit der Messung in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. April 2014 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat merkt lediglich ergänzend Folgendes an:

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Feststellungen zum Atemalkohol auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. So teilt das Amtsgericht mit, dass das verwendete Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war (UA, Seite 4) und dass die Polizeibeamten den Betroffenen auf die nächste Gefangenensammelstelle mitnahmen, „um dort mit einem Dräger-Messgerät eine beweissichere [Hervorhebung durch den Senat] Messung durchführen zu lassen“ (UA, Seite 5). Dass das Amtsgericht das Fabrikat des Atemalkoholmessgeräts nicht mitteilt, ist deshalb unschädlich.

Die nicht erfolgte Belehrung des Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung hat nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge. Das OLG Brandenburg hat in einem Beschluss vom 16. April 2013 (VRS 124, 340) zutreffend darauf hingewiesen, dass keine entsprechende Pflicht zu einer Belehrung des Betroffenen besteht (vgl. auch Ciernak/Herb NZV 2012, 409) und eine ohne Belehrung durchgeführte Atemalkoholmessung grundsätzlich beweisverwertbar ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen vorliegend eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt haben, liegen nicht vor. Da dem Senat keine entgegenstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekannt ist, war eine entsprechende Vorlage an den Gerichtshof nicht veranlasst.

Das übrige Vorbringen des Betroffenen ist urteilsfremd und kann der Rechtsbeschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen.

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