VG Hannover, Beschluss vom 22.10.2014 - 13 B 12064/14
Fundstelle
openJur 2014, 22902
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Einzelrichter.

Der am 8.10.2014 gestellte Antrag des Antragstellers, eines jordanischen Staatsangehörigen (nach dem Schriftsatz vom 20.10.2014 nunmehr angeblich staatenloser Palästinenser),

die aufschiebende Wirkung seiner am gleichen Tage erhobenen Klage insoweit anzuordnen, als die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet wurde,

hat keinen Erfolg.

Nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung - wie im streitgegenständliche Bescheid festgestellt - innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Hiernach ist der Antrag zwar zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellt worden. Das Datum der Zustellung ist nicht bekannt; es ergibt sich insbesondere nicht aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Der Antragsteller trägt vor, die Zustellung sei am 27.09.2014 erfolgt; zu seinen Gunsten ist von diesem Datum auszugehen.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Mit Bescheid vom 25.09.2014 lehnte die Antragsgegnerin den am 30.07.2014 gestellten Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien an. Der Antragsteller hatte zuvor bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt, will aber nach eigenen Angaben von dort zunächst in den Libanon wieder ausgereist sein. Bulgarien erklärte sich zur Übernahme des Antragstellers bereit.

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann an, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in dem angegriffenen Bescheid verfügte Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien nicht anzuordnen.

Bulgarien ist ein sicherer Drittstaat in diesem Sinne; das Land hat sich auch zur Durchführung des Asylverfahrens bereiterklärt.

Die nach § 34 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen - das Interesse des Antragstellers, während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet verbleiben zu können mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung der von ihr angeordneten Abschiebung - fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2014 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Bulgariens für dessen Prüfung aus.

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier der Fall.

Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO), da sowohl der Asylantrag vom 30.07.2014 als auch das an Bulgarien  gerichtete Aufnahmeersuchen Deutschlands vom 10.09.2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 1 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden sind.

Bulgarien ist nach Art. 18 Dublin III VO m. Art. 11 der Dublin III VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Der Antragsteller hatte bereits dort einen Asylantrag gestellt. An der Zuständigkeit Bulgariens hegt das Gericht keine Zweifel.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe Bulgarien wieder verlassen und sich mehr als drei Monate außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten aufgehalten, vermag dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Das VG Ansbach hat in einem vergleichbaren Fall in seinem Urteil vom 19.08.2014 - AN 1 K 14.50026 - (zit. n. juris) zu dieser Fragestellung ausgeführt:

„Ob die Behauptung des Klägers, er sei im September 2013 in die Republik Kosovo zurückgereist und habe sich dort bis zum ... Januar 2014 aufgehalten (womit er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen hätte), zutrifft, kann dahinstehen. Gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, dass der Kläger trotz der behaupteten Einreise aus Österreich in ... Asyl beantragt hat, was eher für eine Einreise aus Frankreich sprechen dürfte.

Denn maßgeblich ist allein, dass Frankreich sich unter dem ... März 2014 zum (noch) zuständigen Mitgliedsstaat erklärt und hieraus folgend auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO der Wiederaufnahme des Klägers in sein Hoheitsgebiet zugestimmt hat. Ob Frankreich nach den Kriterien der Art. 5 ff. Dublin-II-VO für den im August 2013 gestellten ersten Asylantrag des Klägers zuständig war, ist unerheblich. Denn durch die sachliche abschließende Prüfung des ersten Asylantrags hat Frankreich bewusst oder unbewusst jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: November 2013, Rn. 240 zu § 27 a; Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO; Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Die Dublin-III-Verordnung gewährt dem Kläger keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Frankreich) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a.a.O., Rn. 55 zu § 27 a).

Aus der Formulierung des Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach u.a. eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO, also auch der Kläger, das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht hat, lässt sich nicht herleiten, dass die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung dem Betroffenen ein subjektives Recht auf fehlerfreie Einhaltung des Zuständigkeitssystems der Verordnung einräumen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 entschieden, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung (Regelung zum Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eines Mitgliedstaates, den Asylantrag nicht zu prüfen; nunmehr: Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO) dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 19.3.2014 – 10 B 6/14; vgl. nunmehr Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Der Europäische Gerichtshof hebt in seiner Entscheidung den Aspekt hervor, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen.

Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Klägers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Zum anderen wurden die für Asylanträge geltenden Regelungen in weitem Umfang auf Unionsebene harmonisiert, so insbesondere jüngst durch die Richtlinien 2011/95 und 2013/32. Der von einem Asylbewerber gestellte Antrag wird daher weitgehend nach den gleichen Regelungen geprüft werden, welcher Mitgliedstaat auch immer für seine Prüfung nach der Verordnung Nr. 343/2003 (nunmehr: Verordnung Nr. 604/2013) zuständig ist.

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auch auf die vergleichbare Konstellation der Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nach Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO und das Rechtsmittelverfahren nach Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO zu übertragen.

Es ist dem Kläger deshalb verwehrt, sich darauf zu berufen, dass Frankreich nicht für die Wiederaufnahme zuständig sei.“

Dem schließt sich das Gericht an.

Der Antragsteller kann sich weiterhin nicht mit Erfolg auf den Beschluss des VG Chemnitz vom 13.08.2014 - A 5 L 211/14 - berufen. Das Gericht teilt nicht die dort vertretene Auffassung. Der Antragsteller trägt nun vor, er habe im Libanon unter dem Schutz der UNRWA gestanden. Zwar enthält Art. 1 D GK in Abs. 1 eine Ausschluss- und in Abs. 2 eine Anwendungsklausel bezüglich der Genfer Konvention. Die Ausschlussklausel hat zur Folge, dass der von ihr betroffene Ausländer sich auf den Schutz der Genfer Konvention nicht berufen und damit auch nicht etwa geltend machen kann, er sei Flüchtling i.S.v. Art. 1 A Nr. 2 GK, weil er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verlassen habe. Der innere Grund für die Ausschlussklausel des Art. 1 D Abs. 1 GK liegt darin, dass palästinensische Flüchtlinge primär auf den Schutz durch die UNRWA verwiesen werden sollen. Gleichwohl ist die Antragsgegnerin berechtigt, auch im Fall des Antragstellers nach der Dublin-III-Verordnung zu verfahren.

Der Antragsteller hat am 30.07.2014 einen Asylantrag gestellt. Er hat damit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und damit sind die Vorschriften der Dublin-III-Verordnung auf ihn anzuwenden. Ob möglicherweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend der Regelungen in § 3 Abs. 3 AsylVfG bzw. der vergleichbaren Vorschriften in Bulgarien abzulehnen ist, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages.

Und wie bereits ausgeführt, gewährt die Dublin-III-Verordnung dem Antragsteller keinen subjektiven, einklagbaren Rechtsanspruch darauf, dass die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates (vorliegend Bulgarien) zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers objektiv mit dem Zuständigkeitssystem der Dublin-III-Verordnung in Einklang steht. Wenn Bulgarien sich mit der Wiederaufnahme des Antragstellers einverstanden erklärt hat, dann kann er auf die Durchführung des Verfahrens dort verwiesen werden.

Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Bulgariens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Bulgarien abzuschieben.

Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III VO begründen - wie die der bisherigen Dublin II VO - zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin (vgl. nur EuGH, Urt. vom 14.11.2013 - C 411 C 4/11 -, juris, Rdnr. 37).

Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III VO zugunsten des Antragstellers - nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III VO gehindert, diesen nach Bulgarien zu überstellen. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen.

Es ist mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass bezüglich Bulgarien keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im Asylverfahren bestehen. Systemische Schwachstellen bzw. systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus der Sicht des überstellenden Staates nicht unbekannt sein können, d. h. offensichtlich sein (EuGH, Urt. vom 21.12.2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdnr. 94)

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat in seinem Beschluss vom 25.08.2014 - Au 7 S 14.50199 und Au 7 K 14.50198 - u.a. ausgeführt:

„Systemische Mängel, die die Bundesrepublik zur Durchführung des Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit verpflichten würden, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bei der Durchführung von Asylverfahren in Bulgarien nicht (mehr) erkennbar.

aa) Zwar kam der UNHCR in einem Bericht vom 2. Januar 2014 zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Bulgaria as a country of Asylum) noch zu dem Ergebnis, dass Asylsuchenden in Bulgarien die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auf Grund von systemischen Mängeln bei den Aufnahmebedingungen und dem Asylverfahren drohe. Der UNHCR folgerte daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien ausgesetzt werden müsse (UNHCR vom 2. Januar 2014, a.a.O. unter Bezugnahme auf eine Übersetzung und Zusammenfassung von Pro Asyl). In einem Update vom 20. Januar 2014 (Refugee situation Bulgaria external update) stellte der UNHCR fest, dass sich die Anzahl der neuen Asylsuchenden stark verringert habe, nachdem Bulgarien an der Grenze zur Türkei einen Grenzzaun errichtet und zusätzliche Polizeibeamte eingesetzt habe. Auch hätten sich wohl die Lebensbedingungen auf Grund der Unterstützung des UNHCR verbessert und es gebe Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden. Der UNHCR bestätigte aber nach wie vor seine Einschätzung, dass systemische Mängel vorlägen und bekräftigte insbesondere wegen der Überfüllung und mangelhafter Bedingungen in den bulgarischen Haftlagern die Forderung nach einem Überstellungsstopp von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens.

In einer Neubewertung der Situation in Bulgarien vom April 2014 (Bulgaria as a country of Asylum – UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) stellt der UNHCR jedoch fest, dass zwar nach wie vor Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren bestünden, diese jedoch einen generellen Ausschluss von Dublin-Überstellungen nicht länger rechtfertigen würden. In Bezug auf die Registrierung, die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz und die Aufnahmebedingungen seien bedeutende Verbesserungen zu beobachten. Im Einzelfall könnten jedoch Gründe vorliegen, die der Rücküberstellung besonders schutzbedürftiger Personen entgegenstehen könnten.“

Das beschließende Gericht macht sich diese Gründe zu Eigen. Auch der weitere Vortrag des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 20.10.2014 und 21.10.2014 vermag diese Gründe nicht zu entkräften. Sollte der Antragsteller im Einzelfall der Ansicht sein, dass bestimmte Maßnahmen der bulgarischen Behörden ihm gegenüber nicht mit dem europäischen Recht im Einklang stehen, steht es ihm unbenommen, hiergegen von Bulgarien aus um Rechtsschutz nachzusuchen.

Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, von ihrem nach Art. 17 Abs. 1 Unterabschnitt 1 Dublin III VO verbleibenden Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die zu einer positiven Ermessensentscheidung führen würden, lägen nicht vor, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung lediglich unsubstantiiert vorgetragen, die Lebensumstände seien dort sehr schlecht und er sei schlecht behandelt worden.

Die Abschiebungsordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Ab-schiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zielstaats-bezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Leitsatz), ergeben sich aus dem Vorbringen nicht

Eine Verletzung des Rechts auf Information iSd. Art. 4 Dublin-III-VO ist nicht erkennbar. Insbesondere wurde der Kläger nach Bl. 13 f. und Bl. 17 ff. der Verwaltungsvorgänge hinreichend belehrt. Überspannte Anforderungen sind hier nicht zu stellen.

Die Frage, ob Bulgarien richtig oder unvollständig informiert wurde, kann allenfalls die Rechte des aufnahmebereiten Staates berühren, nicht aber die Rechte des Antragstellers. Schon von daher kann er sich nicht auf die von ihm behaupteten und nicht näher belegten Umstand berufen, die Antragsgegnerin habe das Aufnahmeland nicht vollständig informiert.

Auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil gerade nicht er, der Antragsteller, iSd dieser Vorschrift beeinträchtigt ist. Er beruft sich vielmehr darauf, seine Schwester und seine Eltern seien krank.

Aus Art. 10 Dublin-III-VO ergeben sich ebenfalls keine Gründe, die den Erfolg des Antrages rechtfertigen könnten. Denn die Schwester und die Eltern des volljährigen Antragstellers sind keine Familienangehörigen iSd. Art. 2 Buchstabe g Dublin-III-VO.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 80 AsylVfG).