VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.2014 - 14 K 744/12
Fundstelle
openJur 2014, 22805
  • Rkr:

1. Ein konfessioneller Friedhofsträger in der Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts kann sich wirksam durch einen öffentlich rechtlichen Vertrag dazu verpflichten, bestimmte Personen auf seinem Friedhof zu bestatten.

2. Für Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

3. Die durch Art. 4 GG geschützte Befugnis zu bestimmen, dass nur Angehörige einer bestimmten Konfession auf dem Friedhof bestattet werden dürfen, kann im Einzelfall hinter eine vertraglich eingegangene Verpflichtung zurücktreten müssen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vertragliche Verpflichtung zum Teil bereits umgesetzt und so ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde und durch die Ausführung des Vertrages keine unerträgliche Beeinträchtigung zwingender Glaubensgrundsätze hervorgerufen wird. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessanbwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte zu ermitteln.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Dezember 2011 verurteilt, ihre Zustimmung zu einer Bestattung der verstorbenen Frau I. T. im Wege der Umbettung in das Doppelgrab D 9 auf ihrem Friedhof T1.-----straße in F. zu erteilen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bestattung der verstorbenen Frau I. T. , der nicht dem jüdischen Glauben angehörenden Stiefmutter der Kläger, auf dem von der Beklagten betriebenen jüdischen Friedhof T1.-----straße in F. bzw. deren Umbettung dorthin.

Am 30. November 2011 verstarb Frau T. , nachdem ihr dem jüdischen Glauben angehörender Ehemann K. T. im August 1996 verstorben und auf dem genannten jüdischen Friedhof in der Doppelgrabstelle D 9 beigesetzt worden war. Daraufhin wandte sich die Klägerin am 1. Dezember 2011 unter Verweis auf eine zwischen ihrem Vater und seiner Ehefrau einerseits sowie der Beklagten andererseits im Jahre 1971 getroffene Vereinbarung an die Beklagte und bat um Beisetzung ihrer Stiefmutter auf dem Friedhof der Beklagten. Mit Schreiben vom selben Tage lehnte diese eine Bestattung der Frau T. auf ihrem Friedhof ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Bestattung aus halachischen Gründen nicht erfolgen könne. Die Verstorbene habe nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört. Die damaligen Vereinbarungen seien gegenstandslos, da sie dem jüdischen Recht nicht entsprächen. Dies sei durch den Gemeinderabbiner bestätigt worden.

Auf den nochmaligen Hinweis des Klägers auf den zwischen seinen Eltern und der Beklagten vereinbarten Erwerb einer Grabstätte für beide Eheleute lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 die Bestattung von Frau T. auf dem jüdischen Friedhof abermals ab mit der Empfehlung, die Bestattung von Frau T. auf einem anderen Friedhof zu veranlassen, dies verbunden mit der Aufforderung, von weiteren Rückfragen abzusehen.

Daraufhin beantragten die Kläger unter dem 9. Dezember 2011 bei der erkennenden Kammer, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Bestattung der Frau I. T. auf dem Jüdischen Friedhof T1.-----straße in F. zuzustimmen - VG Gelsenkirchen 14 L 1353/11 -.

Nachdem die Kläger unter dem 14. Dezember 2011 mitgeteilt hatten, dass die Verstorbene wegen drohender Überschreitung der Bestattungsfrist am 12. Dezember 2011 auf dem Parkfriedhof in F. beigesetzt worden sei, wurde dieses Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Am 10. Februar 2012 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Zustimmung der Beklagten zur Bestattung der Verstorbenen in der Familiengrabstätte ihres Vaters begehren. Zur Begründung verweisen sie auf die Reservierungsbestätigung von 1971, mit der sowohl ihr verstorbener Vater als auch ihre Stiefmutter zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie als Eheleute über den Tod hinaus vereint und in einer gemeinsamen Grabstätte beerdigt sein wollten. Dem habe der frühere Gemeindevorstand mit der Reservierungsbestätigung Rechnung getragen.

In diesem von den Klägern in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten, an Herrn K. T. adressierten und mit dessen Eingangsstempel vom 11. Dezember 1971 versehenen Schreiben erklärte die Beklagte diesem gegenüber Folgendes:

"Betr.: Kaufgrab auf dem Jüdischen Q.

Sehr geehrte Frau T. , sehr geehrter Herr T. ,

wir danken für die Übersendung eines Schecks in Höhe von DM 1.000,- (eintausend) zur Reservierung von zwei Kaufgräbern (Gruft).

Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass diese beiden Gräber für Sie, Herrn K. T. , und Ihre Ehefrau, I. T. , geb. A. , vorbehalten bleiben; dieses, trotzdem Ihre Gattin Nichtjüdin ist. Wie bereits besprochen, ist ein Steinsetzen zu Lebzeiten auf dem Jüdischen Friedhof nicht erlaubt."

Das Schreiben ist unterzeichnet durch den damaligen Vorstand der Beklagten.

Nachdem der Vater der Klägerin im Jahre 1990 einen Schlaganfall erlitten hatte, bat der Kläger im April 1993 um eine Bestätigung der Reservierung. Daraufhin bestätigte der zu diesem Zeitpunkt tätige Vorstand der Beklagten mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 16. April 1993 "die Reservierung von zwei Kaufgräbern für Herrn K. T. und seine Ehefrau I. T. aus dem Jahre 1971." Das Schreiben enthält den Zusatz, dass vorsorglich auf das Entstehen weiterer Beerdigungs-/Nebenkosten hingewiesen werde.

Die Kläger haben am 10. Februar 2012 Klage erhoben.

Sie verweisen zur Begründung ihres Anspruchs auf die Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung. Diese sei erkennbar allein im Hinblick darauf geschlossen worden, dass ihre Eltern trotz der Nichtzugehörigkeit der Stiefmutter zum jüdischen Glauben ihre gemeinsame Bestattung in einem Familiengrab sicherstellen wollten. Insbesondere in Anbetracht der noch im April 1993 erfolgten Bestätigung der Verbindlichkeit der 21 Jahre zuvor geschlossenen Vereinbarung verstoße die jetzige Haltung der Beklagten gegen Treu und Glauben.

Aus der jüdischen Presse seien vielfach Fälle anderer jüdischer Kultusgemeinden bekannt, in den nichtjüdische Personen neben ihren jüdischen Ehepartnern bestattet worden seien. So sei auch der nichtjüdische Ehemann der Tante der Klägerin im Jahre 1993 noch vor dem Tod seiner jüdischen Ehefrau im Jahre 1995 auf dem jüdischen Friedhof in Berlin-Charlottenburg beigesetzt worden. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es sich bei den in der Presse bekannt gewordenen Fällen um jüdische Gemeinden mit einem liberalen Glaubensverständnis handele, während sie selbst streng orthodox ausgerichtet sei. Die Beklagte sei früher selbst liberal orientiert gewesen. Wenn die vormaligen Gemeindevorstände auf Grund ihres Glaubensverständnisses die erteilte Zusicherung als mit ihrem Glauben vereinbar angesehen hätten, so müsse der jetzige Gemeindevorstand diese Erklärung gegen sich gelten lassen, auch wenn er selbst nunmehr anderer Auffassung sei.

Insofern könne sich die Beklagte auch nicht auf die von ihr vorgelegte Erklärung des Rabbiners U. I1. berufen, wonach die dem Vater der Kläger gegebene Zusicherung unwirksam sei, da sie gegen jüdisches Glaubensrecht verstoße. Insoweit handele es sich lediglich um die Wiedergabe der von der Beklagten selbst vertretenen Glaubensrichtung.

Auf dem jüdischen Friedhof befänden sich bereits mehrere Familiengräber, in denen jüdische und nichtjüdische Ehepartner gemeinsam beigesetzt worden seien. Gerade die Familiengrabstätte, in der der Vater beerdigt worden sei, befinde sich in einem Gräberfeld des Friedhofs, in dem es mehrere gemischtgläubige Grabstätten gebe.

Die Kläger haben eine Erklärung der Stadt F. als Trägerin des Q. in F. vom 13. Januar 2012 vorgelegt, in der diese für den Fall einer entsprechenden Antragstellung durch den Kläger sowie Vorlage eines Grabstättennachweises des neuen Beisetzungsortes erklärt, ihre Zustimmung zu einer Umbettung im Rahmen der Familienzusammenführung zu erteilen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Dezember 2011 zu verpflichten, ihre Zustimmung zu einer Bestattung der verstorbenen Frau I. T. im Wege der Umbettung in das Doppelgrab D 9 auf ihrem Friedhof T1.-----straße in F. zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben. Sie sei eine religiöse Gemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sei. Die Entscheidung, welcher Personenkreis auf ihrem Friedhof beigesetzt werden dürfe, sei eine innere Angelegenheit der Religionsgemeinschaft, die diese gemäß Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) unter Berücksichtigung ihrer inneren Organisation und religiösen Vorgaben zu treffen habe. Derartige innere Angelegenheiten seien einer Überprüfung durch staatliche Gerichte nicht zugänglich. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Übrigen habe dieses entschieden, dass in den Fällen, in denen Religionsgemeinschaften die Möglichkeit geschaffen hätten, Rechtsstreitigkeiten durch ein eigenes Gericht beurteilen zu lassen und damit die Möglichkeit bestehe, die Streitigkeit entsprechend dem Selbstverständnis der religiösen Gemeinschaft beizulegen, jedenfalls dann das staatliche Gericht nicht zu entscheiden habe, bis gegebenfalls der von der religiösen Gemeinschaft eröffnete Rechtsweg erschöpft sei. Vorliegend komme insoweit daher zunächst eine Entscheidung durch ein Rabbinatsgericht oder die Anrufung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland in Betracht. Die Kläger seien daher nicht rechtsschutzlos, wenn der Weg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit verschlossen sei.

In der Sache selbst sei der Anspruch aber auch nicht begründet. Ihr Gemeinderat habe im Dezember 1998 eine Beerdigungs- und Friedhofssatzung beschlossen, die mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten sei. Derzeit sei die Satzung in der Fassung vom 30. September 2009 in Kraft. Gemäß § 2 der Satzung diene der Friedhof "...als ewige Ruhestätte für alle Verstorbenen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in F. hatten, Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde F. waren sowie durch Zahlung von Mitgliedsbeiträgen zur Erhaltung der Einrichtungen der Jüdischen Kultusgemeinde beigetragen haben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand." Nach § 22 Abs. 2 der Satzung sei auch die Verwendung bereits erworbener Doppel- oder Mehrgrabstätten für nahe Familienangehörige, die ihren Wohnsitz außerhalb F. hatten und Mitglieder der dortigen Jüdischen Gemeinde gewesen seien, zulässig.

Bereits aus der Satzung ergebe sich, dass nur Mitglieder einer Jüdischen Gemeinde auf dem Friedhof beigesetzt werden dürften. Frau T. habe jedoch nie einer Jüdischen Gemeinde angehört.

Die Friedhofssatzung sei auf der Basis des jüdischen Religionsgesetzes und des jüdischen Selbstverständnisses beschlossen worden. Alle früheren und zeitgenössischen Rabbiner stimmten darin überein, dass eine gemeinsame Bestattung von Juden und Nichtjuden in einer Grabstätte eine schwere Verletzung des jüdischen Religionsrechts darstelle und unter allen Umständen zu verhindern sei. Dies werde auch bestätigt durch die Stellungnahme des für die Gemeinde in F. zuständigen Rabbiners.

Auf dem Jüdischen Friedhof in F. befänden sich ca. 450 Grabstätten. In neun Fällen seien dort nichtjüdische Ehefrauen beigesetzt worden. Nach 1998 habe es aber keinen derartigen Fall mehr gegeben. Es gebe auf dem Friedhof auch keinen speziell ausgewiesenen Bereich, in dem sich Grabstätten von Eheleuten jüdischen und nichtjüdischen Glaubens befänden. Die Fälle von Beisetzungen nichtjüdischer Verstorbener seien religionsgesetzlich gravierend fehlerhaft gewesen. Zur Erklärung könne nur gemutmaßt werden, dass frühere Gemeindevorstände es vor dem Hintergrund der Shoa nicht über sich gebracht hätten, die Beisetzung eines nicht jüdischen Ehepartners zu verweigern, der im Dritten Reich zu seinem jüdischen Ehepartner gestanden habe. Hieraus folge jedoch kein Anspruch der Kläger auf die Zustimmung zur Beisetzung der verstorbenen Frau T. , denn es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Gegenüber dem Vortrag der Kläger unter Bezugnahme auf verschiedene Pressemitteilungen, dass es anderenorts gängige Praxis sei, das Begräbnis von Partnern einer "Mischehe" zu ermöglichen, sei festzustellen, dass sich aus den genannten Presseartikeln (u.a. Jüdische Allgemeine vom 26.02.2009) genau das Gegenteil ergebe. Wie aus dem Artikel ersichtlich, bestehe nur bei wenigen Friedhöfen, die hierfür einen eigenen abgegrenzten Bereich hätten, die Möglichkeit der Bestattung nichtjüdischer Ehepartner. Niemals komme jedoch die Beisetzung von jüdischen und nichtjüdischen Ehepartnern in einer Gruft in Betracht. In dem von den Klägern genannten Beispiel des Friedhofs in Hamburg-Ohlsdorf grenze der jüdische Friedhof an einen christlichen, so dass es möglich sei, dass die Eheleute nahe beieinander ihre letzte Ruhe fänden. Dies bedeute aber auch, dass es sich nicht um die Beisetzung in derselben Grabstätte handele.

Selbst die Friedhofssatzung der liberalen jüdischen Gemeinde Beth Shalom in München von 1998 sehe vor, dass auf dem Neuen Jüdischen Friedhof im Waldfriedhof München die Bestattung von Ehepartnern nichtjüdischen Glaubens möglich sei. Es werde aber ein gesonderter Teil des Friedhofs ausgewiesen, in dem ausschließlich Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft beerdigt würden. Die Beerdigung von Juden und Nichtjuden in einem gemeinsamen Grab sei nicht gestattet.

Die Kammer hat Beweis erhoben namentlich zu den Fragen, ob nach jüdischen Glaubensvorstellungen allgemeingültige verbindliche Regelungen, gegebenenfalls in welcher Form, zur Nutzung jüdischer Friedhöfe, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit der Bestattung von Nichtjuden auf jüdischen Friedhöfen existieren, und welche glaubensrechtlichen Konsequenzen eine gegebenenfalls unzulässige Bestattung für den Friedhof bzw. die Kultusgemeinde hätte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Geschäftsführenden Direktorin des Centrums für Religiöse Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster, Frau Prof. Dr. H. . Wegen der Fragestellung im Einzelnen sowie des Ergebnisses des Gutachtens wird Bezug genommen auf Blatt 133 sowie 139 bis 145 der Gerichtsakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.

Gründe

Die auf die Erteilung der Zustimmung zur Bestattung der verstorbenen Frau I. T. auf dem jüdischen Friedhof T1.-----straße in F. im Wege der Umbettung gerichtete Klage ist zulässig.

Für das anhängige Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die keinem anderen Gericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Der von der Beklagten unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfG, Beschluss vom 18. September 1989 - 2 BvR 1476/94 -, NJW 1999,349-350

vertretenen Rechtsauffassung, für den vorliegenden Rechtsstreit sei jedenfalls nicht vor Ausschöpfung des von der Religionsgemeinschaft selbst eröffneten Rechtsweges der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben, ist im Hinblick auf die vorliegend zu entscheidende Rechtsstreitigkeit nicht zu folgen.

Wie das Bundesverfassungsgericht

a.a.O.

ausgeführt hat, folgt aus Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie Art. 92 GG ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch. Dieser fordere eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Bei der Feststellung seiner Reichweite sei aber zu beachten, dass Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) den Religionsgemeinschaften die Freiheit garantiere, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Soweit es insbesondere zu den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften gehöre, Amt und Status ihrer Geistlichen abschließend festzulegen, könne es vorkommen, dass Regelungen in diesem Bereich auch in den Bereich des Öffentlichen hinübergriffen. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass die staatlichen Regelungen in jedem Fall dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften vorgehen müssten. Vielmehr sei von einem Wechselverhältnis zwischen deren Selbstverwaltungsrecht und der Durchsetzung der allgemeinen Gesetze durch die staatlichen Gerichte auszugehen, dem durch entsprechende Güterabwägung unter besonderer Gewichtung des religionsgemeinschaftlichen Selbstverständnisses Rechnung zu tragen sei. Über Fragen des religionsgemeinschaftlichen Amtsrechts sei deshalb jedenfalls nicht vor Ausschöpfung des insoweit gegeben religionsgemeinschaftlichen Rechtswegs zu entscheiden.

Soweit die Beklagte hierzu darauf verweist, die vorliegend streitgegenständliche Frage könne vor einem Rabbinatsgericht (Bet Din) einer Klärung zugeführt werden, zum anderen komme aber auch die Anrufung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland in Betracht, fehlt es bereits an der Darlegung einer den Anspruch auf Verbindlichkeit erhebenden Zuweisung der Streitigkeit an ein innergemeinschaftliches Gericht bzw. eines insoweit gegeben Rechtsweges, wie dies der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde lag, wenn hier sowohl eine Entscheidung des Rabbinatsgerichts als auch eine des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden als zuvor einzuholende angeführt sind.

Hierauf kommt es indessen im Ergebnis nicht an.

Im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht es vielmehr ständiger und allgemeiner verwaltungsgerichtlicher Auffassung, dass Fragen der Nutzung kirchlicher bzw. von einer sonstigen Religionsgemeinschaft betriebener Friedhöfe der Rechtsprechung durch die staatlichen Gerichte unterworfen sind.

So hat unter anderem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zuvor schon mit

Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 2511/86 -, u.a. bei juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8.Juli 1960 - VII C 123.59 -, BVerwGE 11, S.68f., 16. Dezember 1966 - VII C 45.65 -, BVerwGE 25, S. 364f. und Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, Buchholz 408.2 Nr. 6 und 28. Oktober 1980 - VII B 224.80-, Buchholz 408.3 Nr. 4

in Bezug auf die im dortigen Verfahren beklagte evangelische Kirchengemeinde entschieden, dass Friedhöfe der evangelischen Kirchengemeinden, die nach Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 des Grundgesetzes (GG) den verfassungsrechtlich garantierten Status öffentlichrechtlicher Körperschaften haben, öffentliche Sachen im Kirchengebrauch sind. Die auf solchen Friedhöfen hinsichtlich der Grabstätten begründeten Nutzungsverhältnisse sind öffentliche Rechtsverhältnisse, soweit nicht ausnahmsweise eine privatrechtliche Ausgestaltung anzunehmen ist.

Hiernach sind Streitigkeiten über den Bestand und den Inhalt von Grabnutzungsrechten an kirchlichen Friedhöfen und den mit solchen Rechten verbundenen Pflichten, gleich ob die Kirchengemeinde bei der Unterhaltung des Friedhofs auch eine ihr übertragene staatliche Pflicht, Begräbnisstätten vorzuhalten, wahrnimmt oder nicht, grundsätzlich öffentlichrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO. In Nordrhein-Westfalen wird durch die Benutzung kirchlicher Friedhöfe ebenso, wie das bei der Benutzung kommunaler Friedhöfe der Fall ist, die nach staatlichem Recht (damals auf Grund der nach § 26 Abs.1 Ordnungsbehördengesetz erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen, heute nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen -Bestattungsgesetz- BestG NRW) bestehende Bestattungspflicht erfüllt. Wegen der Erfüllung des staatlichen Bestattungszwangs durch die Inanspruchnahme von Grabnutzungsrechten handelt es sich hierbei nicht um eine nur innerkirchliche, sondern in jedem Falle auch um eine in den staatlichen Bereich hineinreichende Angelegenheit mit der Folge, dass die kirchliche Selbstbestimmung eine in der Sache begründete, der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugängliche Einschränkung erfährt.

Diese Grundsätze gelten nach wie vor, und zwar nicht nur für die christliche Kirchen, sondern auch für die anderen, die Rechte aus Art. 137 Abs. 5 WRV i.V.m. Art. 140 GG in Anspruch nehmenden Religionsgemeinschaften.

Bei Regelungen in Bezug auf eine Bestattung handelt sich danach nicht um rein innergemeindliche Angelegenheiten, sondern - sofern das Benutzungsverhältnis nicht ausnahmsweise privatrechtlich ausgestaltet ist - in jedem Falle auch um öffentlichrechtliche Regelungen. Friedhöfe, auch kirchliche bzw. einer sonstigen Religionsgemeinschaft zuzurechnende, sind danach anstaltlich verwaltete öffentliche Sachen. Aus der Anstaltsautonomie des Friedhofsträgers folgt dessen Befugnis, im Gegenzug aber auch dessen Verpflichtung, die Benutzung des Friedhofes im Einzelnen nach öffentlichrechtlichen Grundsätzen zu regeln.

so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 - bei juris, unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluß vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 - Buchholz, 408.2 Nr. 6 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31.89 - NJW 1990, 2079 und OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 19 A 1492/88 - ; ständ. verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. aktuell auch VG Schwerin, Urteil vom 13. Januar 2014 - 4 A 1200/11- sowie VG München, Urteil vom 15. Juli 2010 - M 12 K 10.451 -, beide bei juris

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, worauf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch selbst ausdrücklich verwiesen hat. Als solche unterliegt ihre Tätigkeit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

Bei der Erteilung der Zustimmung zu einer Bestattung bzw. der Verweigerung einer solchen handelt es sich in der Regel um einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass die auf die Erteilung der Zustimmung zur Bestattung gerichtete Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren wäre.

Abweichend von diesem Regelfall ergibt sich nach Auffassung der Kammer ein Anspruch auf Zustimmung zu der Bestattung bzw. Umbettung allerdings unmittelbar aus der von den (Stief-)Eltern der Kläger mit der Beklagten nach den Grundsätzen eines öffentlichrechtlichen Vertrages getroffenen Vereinbarung, auf deren Erfüllung die von den Klägern in Wahrnehmung ihres in Art. 2 Abs. 1 GG begründeten Totenfürsorgerechts erhobene Klage gerichtet ist. Die vorliegende Klage ist danach als allgemeine Leistungsklage zu qualifizieren.

Bedenken gegen deren Zulässigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses, bestehen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ursprünglich gegenüber der Beklagten erfolgte Beantragung auf Erteilung der Zustimmung zur Bestattung eine Erstbestattung und nicht eine solche im Wege der Umbettung betraf, nicht.

Zum einen haben die Kläger eine Zustimmungserklärung der Stadt F. zur Umbettung für den Fall der Vorlage eines Grabstättennachweises vorgelegt. Zum anderen bedurfte es eines erneuten Antrages auf Zustimmung zur Umbettung gegenüber der Beklagten nach der allein zwecks Einhaltung der Bestattungsfrist nach § 13 Abs. 3 BestG NRW erfolgten Bestattung der Verstorbenen auf dem Q. der Stadt F. , nachdem die Beklagte eine Bestattung unter Verweis auf entgegenstehende religiöse Vorstellungen kategorisch abgelehnt hatte, nicht.

Bedenken gegen die Zulässigkeit ergäben sich auch nicht, wenn man davon ausginge, dass ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung die Zustimmung zur Umbettung in Form eines Verwaltungsakts zu erteilen wäre. Die Klage wäre alsdann als auf die Erteilung der Zustimmungserklärung gerichtete Verpflichtungsklage anzusehen. Die nach Entfallen der Verpflichtung zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) zu beachtende Klagefrist ist eingehalten, weil der dann als solcher zu qualifizierende ablehnende Verwaltungsakt vom 1. Dezember 2011 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und deshalb die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 2 VwGO nicht in Gang gesetzt hätte. Vielmehr ist bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung eine Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig. Diese Frist wäre mit der Klageerhebung am 10. Februar 2012 gewahrt.

Die Klage ist auch begründet.

Anspruchsgrundlage für die von den Klägern beanspruchte Zustimmung zur Bestattung der verstorbenen Frau I. T. ist der von der Beklagten mit der Verstorbenen und ihrem Ehemann geschlossene öffentlichrechtliche Vertrag aus dem Jahre 1971 in Verbindung mit dem den Klägern zustehenden Totenfürsorgerecht aus Art. 2 Abs.1 GG.

Die Totenfürsorge obliegt gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern ein Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den Überlebenden verbunden hat, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem verstorbenen Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet.

so Gaedke, Handbuch des Friedhofsund Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, S. 104 unter Verweis auf bereits reichsgerichtliche Rechtsprechung

Im Rahmen dieses Totenfürsorgerechts steht dem Berechtigten - hier den Klägern - grundsätzlich auch das Recht zu, gemäß dem mutmaßlichen bzw. - erst recht- gemäß einem erklärten Willen der Verstorbenen den Ort der Bestattung zu bestimmen. Ein solcher Wille ist vorliegend ersichtlich, denn die Verstorbene hatte offenbar bereits im Jahr 1971, wie sich der schriftlichen Bestätigung der Beklagten entnehmen lässt, dieser gegenüber erklärt, gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Friedhof der Beklagten beigesetzt werden zu wollen. Anhaltspunkte für einen später geäußerten hiervon abweichenden Willen liegen nicht vor.

Der Verwirklichung dieses Willens der Verstorbenen steht auch nicht entgegen, dass diese Bestattung nunmehr in Form einer Umbettung vorgenommen werden muss. Zwar steht einem Wunsch nach Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche regelmäßig der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf Achtung der Totenruhe entgegen. Danach wirkt die unantastbare Würde des Menschen über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt angesichts des Art. 79 Abs. 3 GG nicht nur höchsten Verfassungsrang, sondern entspricht darüber hinaus allgemeinem Sittlichkeits- und Pietätsempfinden. In § 7 Abs. 1 BestG NRW , wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, hat er zudem seine einfachgesetzliche Ausprägung im Landesrecht erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig den Vorrang.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36.72 -, juris, Rdnr. 19; Beschluss vom 20. Dezember 1977 - VII B 188.76 -, juris, Rdnr. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, juris, Rdnrn. 13 und 33, und 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 19 und 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 1979 - I 370/78 -, juris, Rdnr. 12.

Auf Grund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden.

OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 23, m. w. N. zur Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts in Rdnr. 24.

Hiervon ausgehend können wichtige Gründe, die der Totenruhe vorgehen, insbesondere dann gegeben sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW).

OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, juris, Rdnr. 25.

Danach kann die mit der Umbettung verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt sein, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat. Fehlt ein solches, kann auch ein entsprechender mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. Davon kann auszugehen sein, wenn nur die Umbettung die von Ehegatten erkennbar gewünschte gemeinsame Bestattung ermöglicht

so OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, bei juris

Vorliegend ist ein entsprechend wichtiger Grund gegeben, denn die Verstorbene hatte nicht nur gemäß der von der Beklagten erklärten Bestätigung eindeutig zum Ausdruck gegeben, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann bestattet werden wollte, sondern darüber hinaus dieser Willensäußerung durch die vom Kläger im Jahre 1993 - die Verstorbene lebte nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem nach einem Schlaganfall schwerst pflegebedürftigen Ehemann in Nassau (Bahamas) - eingeholte Bestätigung der Beklagten besonderen Nachdruck verliehen. Dass die Bestattung nach dem Tod der Frau T. nicht sogleich auf dem Friedhof der Beklagten stattgefunden hat, ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Vorstand der Beklagten sich aus von ihm geltend gemachten religiösen Gründen geweigert hat, die Beisetzung der Verstorbenen als Nichtjüdin auf dem jüdischen Friedhof vornehmen zu lassen.

Der Beisetzung der Verstorbenen auf dem Friedhof der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass diese unter Verweis auf ihre im Dezember 1998 in Kraft getretene Beerdigungs- und Friedhofssatzung (FS) in der insoweit unveränderten Fassung vom August 2009 geltend macht, der jüdische Friedhof diene gemäß § 2 FS allein als ewige Ruhestätte für verstorbene Mitglieder der Beklagten, zu denen die Verstorbe--ne auf Grund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit aber nicht gezählt habe.

Zwar sind kirchliche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft zugehörige Träger eines Friedhofs grundsätzlich als berechtigt anzusehen, im Rahmen ihrer Anstaltsautonomie die Benutzung des von ihnen betriebenen Friedhofs zu regeln und in diesem Zusammenhang einen Bestattungsanspruch ausschließlich Angehörigen der eigenen Gemeinde oder Religionsgemeinschaft vorzubehalten bzw. nicht der Religionsgemeinschaft angehörende Personen von einer Bestattung auszuschließen. Eine solche Begrenzung der Nutzungsmöglichkeit ist regelmäßig nur dann unzulässig, wenn neben dem religiös gebundenen Friedhof kein weiterer in zumutbarer Weise nutzbarer kommunaler Friedhof zur Verfügung steht (sog. Monopolfriedhof).

vgl. Gaedke, a.a.O., S. 69 sowie z.B. OVG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 BA 7/94 -, bei juris

Eine derartige Monopolstellung kommt dem von der Beklagten betriebenen Friedhof an der T1.-----straße in F. ersichtlich nicht zu, wie sich schon aus dem Vorhandensein des benachbarten kommunalen Q. ergibt. Die Beklagte ist daher im Rahmen ihrer Anstaltsautonomie grundsätzlich berechtigt, unter Verweis auf § 2 FS die Bestattung solcher Personen abzulehnen, die nicht zu Lebzeiten der jüdischen Gemeinde angehört haben.

Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf die hier streitige Bestattung der verstorbenen Frau T. .

In der Rechtsprechung ist seit langem allgemein anerkannt, dass Nutzungsrechte an einer Grabstätte, die ohne zeitliche Beschränkung erworben wurden, durch eine Änderung der Friedhofsordnung im Rahmen des Anstaltszwecks nachträglich zeitlich begrenzt werden können. Eine solche nachträgliche Beschränkung des Nutzungsrechts, etwa verbunden mit der Möglichkeit einer weiteren - gebührenpflichtigen - Verlängerung, ist als sogenannte unechte Rückwirkung mit höherrangigen Recht grundsätzlich vereinbar. Insbesondere greift diese Bestimmung nicht unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot rückwirkend in bestehende Grabnutzungsrechte ein.

Auch eine unechte Rückwirkung von Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich eine bestehende Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwerten, findet ihre rechtsstaatliche Grenze allerdings dort, wo ein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Normgebers für das Wohl der Allgemeinheit verfehlt wird.

vgl. VG Saarlouis, Gerichtsbescheid vom 5. April 2013 - 3K 530/12 -, bei juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 1961, 14. Januar 1987 und 5. Mai 1987 sowie u.a. BVerwG, Urteil vom 8. März 1974 - VII C 73.72 -, OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 19 A 1492/88 -, alle bei juris

Dies ist hier im Hinblick darauf, dass mit der Heranziehung der Regelung in § 2 FS das Grabnutzungsrecht im Hinblick auf die verstorbene Frau T. nicht nur beeinträchtigt, sondern gänzlich beseitigt, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf den bereits dort mit dem ausdrücklichen Wunsch, gemeinsam mit seiner Ehefrau seine letzte Ruhe zu finden, bestatteten Vater in maßgeblicher Weise beeinträchtigt würde, ersichtlich der Fall.

Die Beklagte, vertreten durch ihre damaligen Gemeindevorstände, hat den Eltern der Kläger gegenüber eine ausdrückliche Reservierungsbestätigung für eine gemeinschaftliche Grabstelle (Gruft) auf dem jüdischen Friedhof abgegeben und diesen damit ein Grabnutzungsrecht an dieser Grabstelle eingeräumt. In der schriftlichen Erklärung der Beklagten vom Dezember 1971 heißt es expressis verbis, man danke für die Übersendung eines Schecks in Höhe von 1.000,- DM zur Reservierung von zwei Kaufgräbern (Gruft) und bestätige ausdrücklich, dass diese Gräber für den Ehemann der Verstorbenen und diese selbst vorbehalten blieben. In der an den Kläger gerichteten Erklärung aus dem Jahr 1993 heißt es gleichermaßen unmissverständlich, dass die Reservierung von zwei Kaufgräbern aus dem Jahre 1971 für die Verstorbene und ihren Ehemann bestätigt werde.

Diese Erklärungen, namentlich die aus dem Jahre 1971, können nur so verstanden werden, dass die verstorbenen Eltern der Kläger mit der Beklagten eine im Bewusstsein aller Beteiligten vom Regelfall der Bestattung jüdischer Gemeindemitglieder abweichende Vereinbarung in Form eines öffentlichrechtlichen Vertrages über die Reservierung einer zweistelligen Grabstätte auf dem Friedhof der Beklagten getroffen haben.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen nicht.

Das Rechtsinstitut des öffentlichrechtlichen Vertrages ist seit langem anerkannt. So bestimmt etwa das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in seinem § 54, dass ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden kann, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Danach sind derartige Verträge unzulässig, wenn oder soweit eine Rechtsvorschrift ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck für bestimmte Gegenstände vertragliche Regelungen ausschließt oder verbietet.

Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, Rdnr. 41 zu § 54

Die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung ist bereits im Jahre 1971 und damit lange vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes zum Januar 1977 getroffen worden, so dass die darin getroffenen Regelungen jedenfalls nicht unmittelbar auf die vorliegende Vereinbarung anzuwenden sind.

zur Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Übrigen auch auf die Tätigkeit der Religionsgemeinschaften, soweit diese nicht rein innerkirchlich bzw. innergemeindlich tätig sind, vgl. Kopp/ Ramsauer, a.a.O., Rdnr.10 zu § 2

Unter entsprechender Heranziehung der den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Grunde liegenden Rechtsgedanken ist deshalb davon auszugehen, dass der geltend gemachte Anspruch der Kläger beruht auf einer entsprechend den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beurteilenden öffentlichrechtlichen vertraglichen Vereinbarung.

Dass die getroffene Vereinbarung unzulässig war, weil dieser eine Rechtsvorschrift ausdrücklich entgegenstand oder jedenfalls nach dem Sinn und Zweck einer solchen Vorschrift für bestimmte Regelungsgegenstände ausgeschlossen oder verboten war, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestand im Jahre 1971 nach eigenen Angaben der Beklagten keine Friedhofssatzung, die ein solches Verbot hätte enthalten können. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass als beachtlich in diesem Sinne nur ein Verstoß gegen staatliche Rechtsvorschriften, nicht aber ein solcher gegen religiöse Glaubensgrundsätze oder -vorschriften, deren Beurteilung der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen ist, anzusehen ist.

Ist eine solche Vereinbarung - wie hier - wirksam getroffen worden, so ist entsprechend § 60 Abs. 1 VwVfG einer Partei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung - nur - dann nicht zuzumuten, wenn sich die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgeblichen Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages in wesentlicher, ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung ausschlie-ßender Hinsicht geändert haben.

Eine solche Veränderung der Verhältnisse ist vorliegend nicht erkennbar.

Die Beklagte verweigert die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung unter Verweis auf entgegenstehende religionsgesetzliche Vorschriften, nach denen die Bestattung einer nicht dem jüdischen Glauben zugehörigen Person auf einem jüdischen Friedhof unzulässig sei.

Hierzu ist festzustellen, dass eine maßgebliche Änderung dieser religionsgesetzlichen Vorschriften in der Zeit seit Abschluss des Vertrages ersichtlich nicht eingetreten ist. Das von der Kammer eingeholte Gutachten der Geschäftsführenden Direktorin des Centrums für Religiöse Studien an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Frau Prof. Dr. H. verdeutlicht, dass quer durch die verschiedenen jüdischreligiösen Glaubensströmungen unterschiedliche Auffassungen zur Zulässigkeit der Bestattung von Nichtjuden auf jüdischen Friedhöfen vertreten worden sind und vertreten werden. Die insoweit zu konstatierende Bandbreite der Auffassungen reicht von einem gänzlichen Verbot bis zur gemeinschaftlichen Bestattung gemischtreligiöser Ehepaare zumindest in separat ausgewiesenen Grabfeldern bzw. auch in einer gemeinsamen Grabstätte, sofern die Gemeinde dem zustimmt. Darüber hinaus ist vorliegend konkret festzustellen, dass auf dem Friedhof der Beklagten in nicht unerheblicher Anzahl offenbar auch gemischtreligiöse Ehepaare in gemeinschaftlichen Grabstätten, die nicht innerhalb des Friedhofs auf gesonderten Grabfeldern ausgewiesen sind, beigesetzt worden sind. Die Angaben der Beklagten, die insoweit nur vage und nach dem Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung -zurückhaltend formuliert - nur unvollständig geblieben sind und wenig belastbar erscheinen, lassen im Ergebnis jedenfalls keinen anderen Schluss zu. Insoweit sieht sich die Kammer gehalten, darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung des Berichterstatters vom 29. Juli 2013 die Vorlage eines Belegungsplans, alternativ einer entsprechenden schriftlichen Beschreibung, aus dem/der sich die Lage der Grabstellen (der gemischtreligiösen Ehepaare) sowie das jeweilige Datum der Bestattung des nichtjüdischen Ehepartners ergeben sollte, erbeten worden ist. Ferner ist um Mitteilung gebeten worden, ob die "Mischbegräbnisse" in einem gesonderten Teil des Friedhofs stattgefunden haben und ob sich das Grab des vorverstorbenen Vaters in einem solchen Bereich befindet. Ebenfalls ist um Mitteilung gebeten worden, ob die Bestattungen in einer Doppel-/Familiengrabstätte stattgefunden haben oder ob die jeweiligen Gräber, ggfls. In welcher Form, räumlich voneinander getrennt sind. Wegen der daraufhin übersandten nur als rudimentär und unvollständig zu bezeichnenden Stellungnahme der Beklagten wird verwiesen auf Blatt 170 bis 172 der Gerichtsakte. Insoweit erscheint es angesichts der oben dargelegten Wahrnehmung einer öffentlichrechtlichen Bestattungstätigkeit durch die Beklagte schwerlich nachvollziehbar, dass entsprechende Unterlagen bzw. sachdienliche Erkenntnisse nicht verfügbar sein sollten. Die Kammer hat von einer weiteren Aufklärung, die sich insbesondere nach Vorlage einer vom Friedhofsgärtner/-verwalter erstellten Auflistung gemischtreligiöser Grabstätten durch die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angeboten hätte, lediglich deshalb abgesehen, weil es hierauf angesichts der bereits gewonnenen Erkenntnisse für die Entscheidung im Ergebnis nicht mehr ankommt.

Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen einerseits sowie der den Friedhof der Beklagten konkret betreffenden Erkenntnisse ist nämlich festzustellen, dass bereits bei Abschluss der öffentlichrechtlichen Vereinbarung im Jahre 1971 die Beteiligten offensichtlich davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Reservierung einer Grabstelle für die nichtjüdische Ehefrau um eine vom Regelfall abweichende Ausnahme handelte. Ansonsten wäre die in der Bestätigungserklärung enthaltene Formulierung "...dieses, trotzdem Ihre Gattin Nichtjüdin ist. ..." nicht notwendig gewesen bzw. die Vereinbarung mutmaßlich gar nicht in einem so frühen Lebensabschnitt der Eltern getroffen worden. Die Vereinbarung trägt danach ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass bereits nach damaliger Sicht die Bestattung einer Nichtjüdin auf dem jüdischen Friedhof im Regelfall nicht zulässig war.

Insoweit ist eine grundsätzliche Änderung jüdischer Glaubensvorstellungen bezüglich der anzuwendenden Bestattungsregeln nicht eingetreten.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie entgegen ihrer früheren liberalen Glaubensorientierung nunmehr streng orthodox ausgerichtet sei mit der Folge, dass eine Verpflichtung zum Festhalten an der damaligen Vereinbarung widerrechtlich in Ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG eingreife, ist dem nicht zu folgen.

Allerdings entspricht es der ständigen verwaltungs- bzw. verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht nur dem einzelnen Gläubigen, sondern darüber hinaus auch Kirchen, Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften sowie den ihnen zuzuordnenden Vereinigungen zusteht. Das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung aus Art. 4 Abs. 2 GG, dem - wie vorliegend - auch der Betrieb eines religiös gebundenen Friedhofs unterfällt, ist im Begriff der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG enthalten. Der Begriff umfasst nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, d.h., einen Glauben zu bekennen oder zu verschweigen, sich von dem bisherigen loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern ebenso die Freiheit kultischen Handelns und der Darstellung des Glaubens nach außen.

so schon Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, BVerfGE 24, 236 sowie aktuell BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 - 6 C 25/12 -, BVerwGE 147, 362 ff.

Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Freiheitsrechte genießen als wertentscheidende Grundsatznormen zwar höchsten verfassungsrechtlichen Rang und werden insoweit vorbehaltlos gewährt, sie bestehen allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr sind sie solchen Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben bzw. denen mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsätze entgegenstehen.

Vgl. etwa BVerwG, a.a.O. sowie OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 2650/05 -, bei juris

Im Falle kollidierender Grundrechte sind diese unter Beachtung ihres Wesensgehaltes nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundrechtlichen Wertesystems situationsgebunden nach dem Grundsatz des schonendsten Ausgleichs in eine sinnvolle Balance zu bringen (Prinzip der praktischen Konkordanz). Nur wenn ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, ist zu prüfen, welchem Grundrecht nach den Umständen des Einzelfalls das größere Gewicht zukommt.

OVG NRW, a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen

Vorliegend steht dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf eine ihren - nunmehr orthodoxen - Glaubensvorstellungen entsprechende Religionsausübung durch Freihaltung ihres Friedhofs von Nichtjuden der in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnde Anspruch der Kläger auf Wahrnehmung des der aus Art. 1 GG erwachsenden Würde der Verstorbenen Rechnung tragenden Totenfürsorgerechts entgegen. Nachdem festzustellen ist, dass insoweit ein Ausgleich der beiderseitig geltend gemachten Rechte nicht möglich ist, hat die Kammer letztendlich zu bewerten, welchem der Grundrechte im, wie zu betonen ist, vorliegenden Einzelfall das höhere Gewicht beizumessen ist.

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit dem Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1971, ihrer nachfolgenden Bestätigung im Jahre 1993 sowie der teilweisen Erfüllung der Vereinbarung durch Bestattung des Vaters der Kläger in der reservierten Gruft im Jahre 1996 einen Vertrauenstatbestand von erheblichem Gewicht geschaffen hat. Spätestens mit dessen Bestattung hat die Beklagte verdeutlicht, sich an die getroffene Vereinbarung halten zu wollen. Ansonsten hätte es sich aufgedrängt, den Hinterbliebenen gegenüber klarzustellen, dass eine gemeinsame Bestattung der Eheleute, die neben der Wahl des Friedhofs das wesentliche Element der Reservierungsvereinbarung darstellte, in dieser Grabstelle nicht möglich sein werde.

Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die getroffene Vereinbarung, die im Übrigen ihrer Form nach der auch in § 22 Abs. 3 der aktuellen Friedhofssatzung vorgesehenen Reservierungsmöglichkeit entspricht, unter Umgehung bzw. Missachtung der in der beklagten Gemeinde praktizierten Glaubensgrundsätze erfolgt ist. Hierfür spricht bereits, dass es, was von der Beklagten auch nicht bestritten wird, bereits früher mehrfach zu Bestattungen nichtjüdischer Ehepartner auf ihrem Friedhof gekommen ist. Von der Beklagten ist auch nicht dargelegt worden, dass diese Bestattungen nicht in einheitlichen Grabstätten oder auf einem separaten Gräberfeld, wie dies nach den Ausführungen des eingeholten Gutachtens verbreitete Praxis ist, vorgenommen worden sind. Zum einen wurde - und wird - von der Beklagten nach eigenen Angaben ein separates Gräberfeld für gemischtreligiöse Bestattungen gar nicht vorgehalten. Zum anderen sind auch die von der Gutachterin angesprochenen "symbolischen" Abgrenzungen in Form eines Mindestabstands, einer Mauer oder einer Hecke vor Ort offensichtlich nicht erkennbar, da es der Beklagten ansonsten unschwer hätte möglich sein müssen, eine eindeutige Identifizierung der mit Nichtjuden belegten Grabstellen vorzunehmen und diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu benennen.

Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Missachtung des von ihr geltend gemachten halachischen Bestattungsverbots ihre Glaubensvorstellungen dergestalt belasten würde, dass etwa eine weitere Nutzung des Friedhofs nicht mehr möglich wäre. Die von ihren Vertretern im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit allein geäußerte Befürchtung, die vorliegend im Streit stehende Bestattung der verstorbenen Frau T. könne von anderen Gemeindemitgliedern als Präzedenzfall für weitere Bestattungen nichtjüdischer Ehepartner angesehen werden, gibt allenfalls Anlass zu der Frage, ob es sich bei den behaupteten strikten Glaubensvorstellungen tatsächlich um von der Gemeinde insgesamt oder zumindest mehrheitlich getragene handelt oder ob diese nur den hier handelnden Vertretern der Beklagten zuzurechnen sind.

Dies kann indes auf sich beruhen, weil nach dem Vorstehenden im Ergebnis ein Überwiegen des in Art. 2 Abs. 1 GG begründeten Rechts der Kläger auf Wahrnehmung ihres dem Willen der Verstorbenen Rechnung tragenden Totenfürsorgerechts festzustellen ist. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des auch von der Beklagten als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu beachtenden Grundsatzes der Kontinuität des Verwaltungshandelns ist danach eine so wesentliche Veränderung der für die ursprüngliche vertragliche Regelung maßgeblichen Verhältnisse, die es für die Beklagte schlechthin unzumutbar erscheinen ließe, hieran festgehalten zu werden, nicht zu bestätigen.

Die Beklagte ist danach verpflichtet, den Klägern die Umbettung ihrer verstorbenen Stiefmutter in die bereits durch den Vater zum einen Teil belegte Doppelgrabstätte zu ermöglichen.

Sofern man davon ausginge, dass vorliegend über die bloße Vertragserfüllung hinaus der Erlass einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung zur Umbettung in Form eines Verwaltungsaktes erforderlich ist, wäre die dann als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzusehende Klage gleichermaßen begründet. Zwar ist festzustellen, dass eine normative Regelung hierüber in der bestehenden Friedhofssatzung nicht vorhanden ist. Dies bedeutet indes nicht, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden kann. Vielmehr ist unter Heranziehung allgemeiner bestattungsrechtlicher Grundsätze davon auszugehen, dass eine solche Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt wäre. Aus den vorstehend dargelegten Gründen käme dann als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung aber nur die Erteilung der Zustimmung zur Umbettung in Betracht.

Lediglich zur Klarstellung weist die Kammer abschließend darauf hin, dass einerseits die Umbettung unter Wahrung der Totenwürde der Verstorbenen sowie innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens zu erfolgen hat, andererseits aber auch kein Anspruch der Kläger, was von diesen indes auch nicht geltend gemacht worden ist, auf eine Bestattung bzw. Grabgestaltung unter Verwendung christlicher Symbole besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.