I. Der Bescheid vom 28. April 2014 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen, mit der das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde.
Die Beigeladene stellte mit Unterlagen vom 8. Mai 2013, eingegangen bei der Klägerin am 27. Mai 2013, einen Bauantrag für den Neubau eines Einfamilienhauses in der östlichen Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... Auf dem Grundstück befindet sich lediglich im Südosten eine Garage. Das über 2.000 m2 große Grundstück grenzt im Osten an die Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ..., die mit einem Wohngebäude bebaut ist, im Südosten an die Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ..., die mit einem Wohngebäude bebaut ist und im Süden an die Flur-Nrn. ... und ... der Gemarkung Bad ... Auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... befindet sich eine Garage, während sich auf dem westlich gelegenen Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... ein Wohngebäude befindet. Im Norden des Baugrundstücks verläuft ein steiler bewaldeter Hang und anschließend die ...-Straße. Im Westen schließt die unbebaute, ca. 850 m2 große Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... an, die im Norden und Westen teilweise bewaldet ist. Weiter westlich folgt die über 3.000 m2 große Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ..., die im Südosten ebenfalls bewaldet ist und im Nordwesten mit einem Tennisplatz bebaut ist. Im Flächennutzungsplan der Klägerin vom 30. August 2012 ist das Baugrundstück als Wald- und Grünfläche dargestellt.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 legte die Klägerin dem Beklagten ihre Stellungnahme zum Bauantrag vor und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen. Hierbei wurde auf eine Grundsatzentscheidung des Bau- und Umweltausschusses vom 14. August 2012, die sich auf eine Anfrage vom 6. August 2012 bezog, verwiesen. Gleichwohl solle in der Sitzung vom 21. August 2013 erneut über die Bauanträge beraten werden, so dass insoweit die Versagung des Einvernehmens vorsorglich zur Wahrung der Fiktionsfrist erfolge.
In der Sitzung des Bauausschusses vom 21. August 2013 wurde beschlossen, das Einvernehmen zum Bauantrag zu verweigern. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten mit Stellungnahme vom 2. September 2013.
Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2014 zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens an. Da sich das Bauvorhaben im Innenbereich befinde, stünden keine planungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen. Die Klägerin hielt durch Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 25. März 2014 an der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens fest und teilte dies dem Beklagten mit Schreiben vom 27. März 2014 mit.
Mit Bescheid vom 28. April 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung Bad ... im vereinfachten Verfahren. Das gemeindliche Einvernehmen wurde ersetzt.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Mai 2014 Klage erheben lassen und beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes ... vom 28. April 2014 aufzuheben.
Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich, da nördlich ein steiler, bewaldeter Hang und anschließend ein Straße angrenze und westlich ebenfalls unbebaute, teilweise bewaldete Flächen folgten. Die östlich und südlich angrenzende Bebauung führe nicht dazu, dass das Grundstück dem Innenbereich zugeordnet werden könne. Aus der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans ergebe sich, dass das Grundstück als Grünfläche ausgewiesen sei und nur die östlich und südlich angrenzenden Flächen für Wohnbebauung vorgesehen seien. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei daher zu Unrecht erfolgt.
Im Übrigen füge sich das Vorhaben aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den Innenbereich ein. Das Gebäude weise talseitig drei sichtbare Vollgeschoße auf und sei auch in den Obergeschoßen auf allen Seiten frei. Das Vorhaben habe eine massive Höhenentwicklung und erfordere eine 40 m breite und 12 m hohe Hangsicherung.
Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, da die Böschung im Norden eine ungeregelte Bebauung verhindere und im Süden, Südosten und Osten bereits Bebauung vorhanden sei. Der Flächennutzungsplan sei insoweit nicht maßgebend. Das geplante Gebäude füge sich auch unter Berücksichtigung der talseitig dreigeschossigen Erscheinungsweise in die nähere Umgebung ein.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. August 2014 Stellung genommen. Ein Antrag wurde nicht gestellt.
Das Vorhaben befinde sich im Innenbereich, da die ...-Straße im Norden eine nicht nur optische, sondern auch tatsächliche Grenze der Bebaubarkeit darstelle. Im Osten und Süden sei Bebauung vorhanden. Der Flächennutzungsplan sei insoweit nicht bindend.
Das Bauvorhaben füge sich in den vorhandenen Innenbereich ein. Die Firsthöhe des Bauvorhabens liege 4,10 m unterhalb der des östlich gelegenen Nachbargebäudes. Von Osten wie von Westen sei das Gebäude nur zu etwa der Hälfte sichtbar, da es sich in den Hang einfüge. Die von der Klägerin befürchtete optisch störende Beeinträchtigung von Süden wegen Hangsicherungsmaßnahmen sei nicht zutreffend. Hangsicherungsmaßnahmen seien lediglich in einer Höhe von 6 m und einer Breite von ca. 15 m erforderlich. Aufgrund des Gebäudes sei sich nur maximal 1 m links und rechts neben dem Gebäude sichtbar und stelle deshalb keine optische Beeinträchtigung dar. Im Übrigen wiesen auch die Nachbargebäude Hangsicherungen in verschiedenen Höhen auf. Auch die vorgezogenen Garagen und die Nutzung der Garagendecke als Terrasse sei ortsüblich.
Die Klägerin habe zwischenzeitlich auch die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, ohne jedoch den Bereich zu überplanen oder geplante Festsetzungen zu dokumentieren. Dies zeige, dass die Klägerin das Vorhaben weniger ablehne, weil es im Außenbereich liege, sondern vielmehr nach Erlass der Baugenehmigung auf das Maß der baulichen Nutzung Einfluss nehmen wolle.
Ein Verfahren betreffend den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 ebenfalls gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2014 (Au 4 S 14.733) nach übereinstimmender Erklärung der Hauptsacheerledigung eingestellt. Die Beigeladene hatte hierzu mit Schreiben vom 27. Mai 2014 erklärt, mit dem Baubeginn bis zum Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung abzuwarten.
Der Berichterstatter hat das klägerische Grundstück und die nähere Umgebung am 7. August 2014 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2014 legte der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben der Firma ... vom 1. Juli 2013 zur Beurteilung von Hangsicherungsmaßnahmen auf dem Baugrundstück vor. Darin ist ausgeführt, dass das Gebäude talseitig keine wesentliche Einbautiefe aufweise und deshalb den Erddruck nicht abfangen könne, so dass ein dauerhafter Verbau zur Hangsicherung notwendig sei. Hierzu biete sich vorliegend eine Spritzbetonsicherung mit Rückverankerung an. Das Grundstück sei jedoch grundsätzlich bebaubar.
Mit weiterem Schriftsatz vom 22. August 2014 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass die von den Beigeladenen dargestellte Gebäudehöhe nicht stimmen könne. Dies zeigten die anlässlich der Bauausschusssitzung gefertigten Lichtbilder mit dem Phantomgerüst. Danach reichten die Firsthöhen der geplanten Gebäude bis zur Unterkante der an der Böschung befindlichen Bepflanzung und somit um mindestens 2 m höher als von Beigeladenenseite angegeben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 19. September 2014 erwiderte der Klägerbevollmächtigte, dass das Grundstück auf drei Seiten unbebaut sei und bei der Abgrenzung der Innenbereichsflächen vom Außenbereich allein auf die vorhandene Bebauung abzustellen sei. Grundsätzlich sei auch davon auszugehen, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginne. Eine uneinheitliche Bebauung des Ortsrandes sei insoweit unerheblich. Die ...-Straße und die südlich davon befindliche Stützmauer vermittle keineswegs eine natürliche Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung. Der Straßenkörper sei niemals Anhaltspunkt für einen möglichen Ortsrand gewesen; im Gemeindegebiet gebe es aufgrund der alpinen Lage viele vergleichbare örtliche Situationen, so dass im Falle einer Zurechnung zum Innenbereich sich die Ortsteile städtebaulich in einem nicht mehr zu vertretenden Maße entwickeln würden und ein Präzedenzfall geschaffen würde.
Selbst bei Annahme einer Innenbereichslage füge sich das Vorhaben aber nicht in die nähere Umgebung ein. Das Phantomgerüst habe eine um 2 m höhere Firsthöhe ausgewiesen, als auf dem von den Beigeladenen vorgelegten Lichtbild mit entsprechender Einzeichnung. Aus der Baugenehmigung sei ersichtlich, dass das Gebäude von Ost und West mit mindestens 80 bis 90 v.H. der Wandflächen sichtbar sei. Die genehmigten Pläne zeigten eine massive Hangverbauung mit Verplombung des Hanges zum Schutz des Straßenkörpers. Ein derartiger Eingriff in einen Steilhang könne sonst nirgends festgestellt werden. Allein die genehmigungspflichtige Hangverbauung füge sich nicht in das äußerst sensible Ortsbild von Bad ... ein. Diese Hangverbauung wirke auch nach Errichtung des Hauses weit in die Landschaft, vor allem die Aussichtspunkte des Marktes hinein, woraus sich eindeutig eine städtebauliche Fehlentwicklung ergebe. Wegen der steilen Hanglage führe die Ausbildung der Garagendecke als Garage zudem zu einer Überhöhung des gesamten Baukörpers.
Die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht durch das streitgegenständliche Vorhaben, sondern vielmehr durch eine Bauvoranfrage des „...“ bedingt. Darüber hinaus verfolge der Marktgemeinderat das Ziel einer vorrangigen Behandlung der Innenentwicklung. Dem widerspreche das geplante Vorhaben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Baugenehmigung vom 28. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weshalb der Bescheid aufzuheben war.
Der Kläger ist im Hinblick auf sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) in Gestalt der Planungshoheit und wegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bescheid vom 28. April 2014 klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorliegend erforderliche gemeindliche Einvernehmen ist auch nicht bereits durch Fiktionswirkung nach Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erteilt worden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.5.2014 – 15 ZB 13.105 – juris Rn. 8), da der Erste Bürgermeister nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO i.V.m. § 12 Nr. 5 Buchst. c der Geschäftsordnung des Marktgemeinderats i.d.F.v. 9. Juli 2008 selbst zuständig war; eine gleichwohl erfolgte (spätere) Behandlung im Gemeinderat ist insoweit unschädlich.
Die Klage ist begründet, da sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im Außenbereich befindet und öffentliche Belange beeinträchtigt und somit das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht ersetzt wurde. Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff BauGB nicht genehmigungsfähig, da es im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und ihm als sonstigem Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt im Außenbereich.
Für das streitgegenständliche Baugrundstück besteht (bislang) kein Bebauungsplan (§ 30 BauGB) oder ein planreifer Bebauungsplan i.S.d. § 33 BauGB. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist daher, ob sich das Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Innenbereich liegt dabei vor, wenn sich das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles befindet; dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238/96 – NVwZ-RR 1998, 157 = juris Rn. 4). Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, B.v. 1.9.2010 – 4 B 21/10 – BRS 76 Nr. 101 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 24.11.1998 – 15 B 97.2747 – juris Rn. 18). Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte, wie z.B. Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl. (BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 1.10.2008 – 4 B 53/08 – BauR 2009, 216 = juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, Stand 1/2014, § 34 Rn. 26; BayVGH, U.v. 31.10.2013 – 1 B 13.794 – juris Rn. 13 ff). Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – DVBl. 1974, 238 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 17.1.2011 – 15 B 10.1446 – juris Rn. 16; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 25) endet, sondern daß ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40/87 – NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22). Die Abgrenzung des Außenbereichs vom Innenbereich erfolgt dabei unabhängig von Flurstücksgrenzen (VG Augsburg, U.v. 7.11.2007 – Au 4 K 07.832 – juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 25); ein größeres Grundstück kann dementsprechend teilweise dem Innen-, teilweise dem Außenbereich angehören (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Auflage 2009, Rn. 2523). So liegt der Fall hier.
Ein Grundstück ist regelmäßig dem Innenbereich zuzurechnen, wenn es an mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist (vgl. VG München, U.v. 8.5.2013 – M 11 K 12.3548 – juris Rn. 24). Das streitgegenständliche Baugrundstück ist vorliegend auf der Ostseite und der Südseite von Bebauung umgeben. Im Norden befindet sich ein steil ansteigender Hang mit der oben liegenden ...-Straße. Diese ist jedoch nicht als Bebauung, sondern als topografische Besonderheit anzusehen, die gegebenenfalls dazu führen kann, dass das Grundstück als dem Innenbereich zugehörig anzusehen ist. Ausgangspunkt für die Einzelfallbetrachtung sind nämlich auch die topografischen Besonderheiten (BayVGH, U.v. 24.11.1998 – 15 B 97.2747 – juris Rn. 18). Rückschlüsse vom Geländeverlauf auf den Bebauungszusammenhang sind jedoch nur unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten im Einzelfall möglich (BVerwG, B.v. 1.4.1997 – NVwZ 1997, 899 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26/01 – BauR 2002, 277 = juris Rn. 7). Ausweislich der vorliegenden Pläne, der Lichtbilder, Fotomontagen und dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck handelt es sich um einen Grenzfall der Bereichsabgrenzung. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Grundstück nach Norden zur oben liegenden Straße im nördlichen Bereich deutlich steiler ansteigt als im südlichen – eher flacheren – Bereich, der dann an der südlichen Grundstücksgrenze einen (weiteren) Höhenversatz zu den südlich unterhalb liegenden Grundstücken macht. Etwa ab der Mitte des Grundstücks – was auch durch die seitliche Ansicht und die im Übersichtsplan eingezeichneten Höhenlinien verdeutlicht wird – steigt das Grundstück steiler als im bisherigen Verlauf von der südlichen Grenze her an und es beginnt eine deutliche Hangböschung, die dann oben von der ...-Straße begrenzt wird. Die topografische Grenze, die vorliegend die Grenze zwischen Außenbereich und Innenbereich bildet, ist jedoch nicht erst die ...-Straße, sondern bereits die innerhalb des Grundstücks verlaufende Hangböschung, die damit bereits Teil des Außenbereichs ist. Das Grundstück mag dementsprechend im südlichen Teilbereich dem Innenbereich zuzuordnen sein, der Grundstücksteil, auf dem das streitgegenständliche Bauvorhaben errichtet wird, ist jedoch aufgrund der topografischen Besonderheiten entsprechend der vorliegenden Lichtbilder und gewonnenen Erkenntnisse bereits dem Außenbereich zuzuordnen. Das Bauvorhaben liegt – unabhängig davon, wie stark der Hang durch die konkrete Bauweise angeschnitten wird – im ab der Mitte deutlich steileren nördlichen Grundstücksbereich, was dazu führt, dass die topografische Grenze zum Außenbereich überschritten wird und das Bauvorhaben selbst (überwiegend) im Außenbereich errichtet wird.
Da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen ist, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach kann ein sonstiges Bauvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Insoweit genügt bei sonstigen Vorhaben auch bereits eine bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Belange, eine Abwägung findet hierbei nicht statt (BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 ZB 07.2717 – juris Rn. 5).
Dem Bauvorhaben stehen vorliegend die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB entgegen. Da im Flächennutzungsplan des Klägers vom 30. August 2012 das verfahrensgegenständliche Grundstück als Grünfläche dargestellt ist, widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Das Vorhaben beeinträchtigt ferner den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, da der Außenbereich von wesensfremder Bebauung freizuhalten ist (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rn. 86; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 96) und auch im Anschluss an den Ortsrand die funktionelle Bestimmung der Landschaft zu bewahren ist (BayVGH, U.v. 17.1.2011 – 15 B 10.1446 – juris Rn. 20). Dementsprechend beeinträchtigt regelmäßig eine andere als landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich die natürliche Eigenart der Landschaft (BayVGH, U.v. 17.1.2011 – 15 B 10.1446 – juris Rn. 20). Darüber hinaus lässt das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten, da dies auch im Falle einer Ausuferung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils – also eines Hinauswachsens in den Außenbereich – anzunehmen ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 107) und das Vorhaben eine negative Vorbildwirkung hat (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 35 Rn. 67).
Damit ist die Baugenehmigung vom 28. April 2014 rechtswidrig und das Einvernehmen des Klägers nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu Unrecht ersetzt worden, so dass der Klage stattzugeben war. Auf die Frage, ob sich das Vorhaben im Falle der Annahme einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB einfügt oder aufgrund der erforderlichen Hangsicherung das Ortsbild i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt, kommt es vorliegend nicht (mehr) an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. II. 9.7.1 (analog) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.