LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2014 - 8 sa 399/14
Fundstelle
openJur 2014, 22493
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.10.2013 - 4 Ca 1954/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Die am 05.09.1960 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1989 bei der Beklagten, einem metallverarbeitenden Unternehmen für Draht- und Bandbiegeteile mit aktuell rund 15 Beschäftigten, als angelernte Maschinenarbeiterin in der Produktion gegen ein Monatsentgelt in Höhe von zuletzt 1.343,36 € brutto beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, der Grad der Behinderung beträgt 50. Sie ist türkische Staatsbürgerin und der deutschen Sprache nicht umfassend mächtig. Die Klägerin ist seit dem 04.04.2011 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf der Grundlage des Leistungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 15.08.2011 bezieht sie (rückwirkend) seit Mai 2011 eine zunächst bis Dezember 2014 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2012 (Bl. 21/22 d. A.), auf welches der Einzelheiten wegen verwiesen wird, bot die Beklagte der Klägerin "im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements" ein Gespräch darüber, wie sie sich die weitere Beschäftigung und ihre gesundheitliche Perspektive vorstelle. Der Sinn und Zweck des Eingliederungsmanagements ergebe sich aus dem anliegend beigefügten Text des § 84 SGB IX. Soweit man bis zum 30.01.2012 nichts höre, gehe man davon aus, dass die Klägerin an einem solchen Gespräch nicht interessiert sei.

Das weitere Prozedere stelle sich so dar, dass mangels positiver Gesundheitsprognose beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer krankheitsbedingten Kündigung beantragt werde. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht.

Auf Antrag der Beklagten vom 21.02.2012 stimmte das zuständige LWL-Integrationsamt Westfalen, nach erfolgloser Einigungsverhandlung und der Einholung von Stellungnahmen die Klägerin behandelnder Ärzte, mit Bescheid vom 30.08.2012 (Bl. 23 ff d. A.), auf den Bezug genommen wird, der ordentlichen Kündigung zu. Die vorliegenden Erkrankungen ließen, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keinen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin erkennen. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. H. - P B, habe in seiner Stellungnahme vom 27.07.2012 ausgeführt, dass mit therapeutischen Maßnahmen weder eine Heilung der Klägerin noch eine weitere Besserung ihres Zustands zu erreichen sei, weshalb weiterhin mit Arbeitsunfähigkeitszeiten im bisherigen Umfang gerechnet werden müsse. Der von der Klägerin gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde am 19.07.2013 zurückgewiesen. Aktuell betreibt die Klägerin das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz.

Mit Schreiben vom 10.09.2012, welches die Klägerin am 12.09.2012 erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf den Zustimmungsbescheid zum Ablauf des 30.04.2013.

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14.09.2012 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Sie hat vorgetragen, dass entgegen der Annahme der Beklagten von einer langfristig oder dauerhaft negativen Gesundheitsprognose nicht ausgegangen werden könne. Bis spätestens August 2013 sei mit einer Genesung zu rechnen. Im Zusammenhang mit dem Rentenverfahren habe das Sozialgericht ein psychiatrisches Fachgutachten (Erstellungsdatum 18.07.2011) eingeholt. Danach sei bei konsequenter Behandlung, eben diese durchlaufe sie seither, binnen 2 bis 3 Jahren eine so weitgehende Besserung des Gesundheitszustands nicht unwahrscheinlich, als eine Arbeitstätigkeit von 6 und mehr Stunden täglich ohne größere krankheitsbedingte Ausfallzeiten wieder möglich werde. Damit korrespondiere der Befundbericht des Dr. H. - P B vom 16.08.2010 (Bl. 69/70 d. A.),

wonach die psychische und körperliche Belastbarkeit für leichte körperliche Arbeitstätigkeit noch ausreiche. Der längere krankheitsbedingte Ausfall belaste die Beklagte in wirtschaftlicher Hinsicht nicht. Dadurch bedingte Betriebsablaufstörungen seien nicht erkennbar. Jedenfalls falle die Abwägung der Interessen im Einzelfall angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters, der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung zu ihren Gunsten aus.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2012 zum 30.04.2013 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zur Begründung der Kündigung geltend gemacht, dass die Klägerin wegen chronischer Erkrankungen auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten als Produktionsmitarbeiterin nachzukommen. Die negative Gesundheitsprognose sei durch das ununterbrochene Fehlen der Klägerin seit April 2011 indiziert. Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei zum Kündigungszeitpunkt für die Dauer von mindestens 2 weiteren Jahren ungewiss gewesen, was sich aus dem Rentenbescheid ergebe. Daraus folge ohne Weiteres eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sei angeboten, von der Klägerin jedoch nicht aufgegriffen worden. In der Produktion gebe es keine Arbeitsplätze mit körperlich geringeren Anforderungen. Eine Beschäftigung außerhalb der Produktion, etwa im Telefondienst oder mit sonstigen administrativen Aufgaben, scheide - was unstreitig ist - aufgrund der eingeschränkten Sprachkenntnisse der Klägerin aus.

Das Arbeitsgericht Hagen hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2013 - 4 Ca 1954/12 - unter Würdigung des Ergebnisses eines in Ausführung seines Beweisbeschlusses vom 31.01.2013 eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens (Dr. R vom 27.03.2013, Bl. 92 ff d. A.), auf welches Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Kündigung sei aus Gründen in der Person der Klägerin sozial gerechtfertigt. Es liege ein Fall der langandauernden Erkrankung mit völlig ungewisser Rückkehrprognose vor. Aus dem Gutachten vom 27.03.2013 folge, dass die Klägerin unter chronischen Erkrankungen leide, deren Besserung nicht absehbar sei und die eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zumindest im Umfang von 4 Stunden täglich nicht erwarten ließen. Eine Tätigkeit in der Produktion der Beklagten stelle sich dabei - unabhängig vom konkreten Einsatzort - insgesamt als nicht leidensgerecht dar. Soweit die Klägerin die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens durch Hinweise auf zeitlich vorausgehende Gutachten und ärztliche Stellungnahmen angreife, überzeuge dies nicht. Der Sachverständige habe diese - aber auch aktuellere Befunde, Berichte und Untersuchungsergebnisse - sowie den weiteren Krankheitsverlauf einbezogen, weshalb sich gegenteilige Prognosen aus den Jahren 2010 und 2011 als überholt darstellten. Neben der danach anzunehmenden negativen Prognose liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen darin begründet, dass ein Leistungsaustausch auf unbestimmte Zeit nicht stattfinden könne, was für sich betrachtet eine relevante Beeinträchtigung betrieblicher Interessen darstelle. Die notwendig vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Klägerin aus, da der Beklagten ein Festhalten an einem durch Leistungsunfähigkeit quasi sinnentleerten Arbeitsverhältnis nicht zuzumuten sei.

Gegen dieses ihr am 18.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.11.2013 Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt die sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.02.2014, mit eben an diesem Tage eingegangen Schriftsatz gleichen Datums begründet.

Unter Bezugnahme auf und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Klägerin weiter die Auffassung, dass die streitgegenständliche Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts könne von einer negativen Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei nach gegenwärtigem Stand jedenfalls bis August 2014 mit einer so weitgehenden Gesundung zu rechnen, als die Tätigkeit in der Produktion dann wieder aufgenommen werden könne, ohne dass mit Fehlzeiten erheblichen Umfangs zu rechnen sei.

Das der vom Arbeitsgericht angenommenen Prognose zugrundeliegende Sachverständigengutachten vom 27.03.2013 berücksichtige nicht ausreichend, dass gemäß weiterem Gutachten vom 18.07.2011 bei entsprechender Behandlung - welcher sie sich fortlaufend konsequent unterzogen habe - durchaus eine Besserung mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit binnen 2 bis 3 Jahren zu erwarten gewesen sei, wobei sich diese nunmehr abzeichne. Diese positive Prognose finde - wie erstinstanzlich bereits vorgetragen - ihre Bestätigung im Befundbericht des Dr. H. - P B vom 16.08.2010 und sei Grund für die nur befristete Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei der Umstand der Befristung gleichgerichtete Rückschlüsse zulasse.

Zudem sei nach wie vor nicht erkennbar, weshalb vorliegend von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten ausgegangen werden könne. Bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis seien längere Fehlzeiten durchaus hinnehmbar. Im Rahmen der Interessenabwägung sei neben dem Lebensalter und der langen Betriebszugehörigkeitsdauer insbesondere nicht ausreichend gewürdigt worden, dass eine Schwerbehinderung vorliege, die ihre Ursache eben in den Erkrankungen habe, die zu der seit April 2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit führten. In dieser Konstellation wiege die Schwerbehinderung, weil der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX gerade vor Kündigung aus Gründen der Behinderung schützen solle, besonders schwer.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.10.2013 - 4 Ca 1954/12 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2012 zum 30.04.2013 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Berufungsbegründung sei in sich nicht schlüssig. Es bleibe im Dunkeln, woher die Klägerin eine günstigere als die vom Arbeitsgericht auf der Basis des aktuellsten Gutachtens angenommene Prognose ableiten wolle. Insoweit sei bezeichnend, dass die Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens eine Gesundung bis August 2013 und nunmehr im Berufungsverfahren eine Gesundung bis August 2014 in Aussicht stelle, dabei aber eine konkrete Begründung für diese Eigenprognose und deren Veränderung schuldig bleibe. Die Beeinträchtigung erheblicher betrieblicher Interessen durch den langfristen Ausfall der Klägerin und die völlige Ungewissheit hinsichtlich einer etwaigen Rückkehr an den Arbeitsplatz habe das Arbeitsgericht zutreffend herausgestellt. Im Rahmen der Interessenabwägung hätten alle relevanten Umstände adäquate Berücksichtigung gefunden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2c ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

Die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2012 ist - wie vom Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt - unter allen nach § 6 KSchG zur Überprüfung stehenden Gesichtspunkten rechtswirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien - die Bestandskraft des Zustimmungsbescheids nach § 85 SGB IX vom 30.08.2012 unterstellt - zum 30.04.2013 aufgelöst.

1. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist, bei vorliegend unstreitiger Erfüllung der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KSchG vor sozial ungerechtfertigter Kündigung geschützt. Die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG ist eingehalten.

2. Die Kündigung der Beklagten vom 10.09.2012 ist durch Gründe in der Person der Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit umfassender und überzeugender Begründung zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufungskammer zunächst gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts Bezug nimmt und sich diesen anschließt. Die mit der Berufung geltend gemachten bzw. die nach dem Parteivorbringen im Übrigen unstreitig vorliegenden Umstände rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zutreffend eine negative Gesundheitsprognose und eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten angenommen sowie abschließend im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG stets gebotenen Interessenabwägung ein überwiegendes Beendigungsinteresse der Beklagten festgestellt.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des 2. Senats, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, ist die Wirksamkeit einer durch eine langandauernde Erkrankung bedingten ordentlichen Kündigung in mehreren, konkret in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist, bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, eine durch objektive Tatsachen gestützte negative Prognose dahin erforderlich, dass der betroffene Arbeitnehmer die ihm vertraglich obliegende, bislang ausgeübte Tätigkeit weiterhin, auf längere Zeit nicht ausüben kann (BAG, Urteil vom 12.07.2007 - 2 AZR 716/06 - AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung m. w. N.; APS/Dörner/Vossen, 4. Auflage 2013, § 1 KSchG, Rn 138 u. 142 m. w. N.). Steht fest, dass der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann oder ist die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gänzlich ungewiss, ist eine negative Prognose gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 2 AZR 759/05 - juris).

Dabei steht die Ungewissheit bezüglich einer möglichen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einer Leistungsunfähigkeit auf Dauer mit dem Ergebnis der negativen Prognose dann gleich, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer anderen, nämlich positiven Entwicklung gerechnet werden kann. Als absehbare Zeit kann in diesem Kontext ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten angesehen werden (BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98 - juris; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2008 - 2 Sa 11/08 - juris m. w. N.).

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung liegt bei dem das Gestaltungsrecht ausübenden Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 12.04.2002 - 2 AZR 148/01 - juris). Sie ist - wie vom Arbeitsgericht zutreffend entwickelt und ausgefüllt - jedoch abgestuft. Angesichts der seit April 2011 andauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, der Zuerkennung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente für die Dauer von zunächst rund 3,5 Jahren und der Begründung des Zustimmungsbescheids vom 30.08.2012 konnte die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt auf eine negative Prognose schließen und selbige im Prozess - auf diese Umstände rekurrierend - darlegen. Da die Klägerin dem unter Hinweis auf eine ärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2010, das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten vom 18.07.2011 sowie die zwischenzeitlich konsequente Behandlung ihrer chronischen Leiden unter Benennung der behandelnden Ärzte und Einrichtungen nebst deren Entbindung von der Schweigepflicht entgegen getreten ist, obliegt es der Beklagten, den Beweis für die negative Gesundheitsprognose durch ein gerichtlich einzuholendes Sachverständigengutachten zu führen, was ihr bei verständiger Auswertung und Würdigung des Gutachtens vom 27.03.2013 nach § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung der Berufungskammer gelungen ist.

Das vorliegende Gutachten ist eingangs von sorgfältiger anamnestischer Klärung der relevanten Sozial- und Krankheitsparameter, eigener klinischer und labormedizinischer Befunderhebung und der Berücksichtigung der relevanten Fremdbefunde, darunter ausdrücklich die ärztliche Stellungnahme des Dr. H. - P B vom 16.08.2010 und das für das Sozialgericht Dortmund erstellte Fachgutachten vom 18.07.2011 (vgl. Bl. 12 des Gutachtens, S. 103 d. A.), aber auch der Einbeziehung danach erhobener aktueller Befunde, hier vor allem die Entlassungsberichte über Aufenthalte in der Rheumatologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses

Hagen-Haspe GmbH, gekennzeichnet. Auf der Basis dieser Befundlage und nach Besichtigung des klägerischen Arbeitsplatzes im Rahmen einer parteiöffentlichen Betriebsbegehung am 21.03.2013 zwecks Klärung der konkreten Arbeitsanforderungen und Arbeitsumstände hat der Gutachter für die Kammer nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche, Lücken oder logische Schwächen - die auch die Berufung nicht aufzuzeigen vermag - entwickelt, dass die Klägerin wegen des bei ihr im Jahre 2009 diagnostizierten chronischen Fibromyalgiesyndroms und seiner typischen, bei der Klägerin teils besonders ausgeprägten Begleitsymptome wie hohes Schmerzniveau, Schlafstörungen, vegetative Störungen und Beeinträchtigung der Stimmung bzw. der psychischen Befindlichkeit unter Berücksichtigung der konkreten Belastungen und Anforderungen der Arbeit in der Produktion der Beklagten (z. B. Haltungskonstanz, Belastung des Hals-Schulter-Bereichs durch sich kurzzyklisch wiederholende Arbeitsläufe und notwendige Daueraufmerksamkeit und Konzentration) auf Dauer nicht mehr leidensgerecht beschäftigt werden kann.

Entgegen der im Gutachten vom 18.07.2011 formulierten Hoffnung sei es trotz der danach ergriffenen Maßnahmen wie Reha-Sport und Krankengymnastik nicht gelungen, den Gesundheitszustand der Klägerin zu stabilisieren. Im Ergebnis bestünden daher gegen einen vollschichten wie gegen einen zeitanteiligen, täglich bis 4 Stunden reichenden Einsatz der Klägerin in der Produktion "dauernde gesundheitliche Bedenken". Zusammenfassend könne - soweit absehbar - weder eine Genesung der Klägerin noch eine nachhaltige Besserung des Krankheitsbildes erwartet werden, weshalb mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als Maschinenbedienerin nicht gerechnet werden könne.

Dieses aus Sicht der Kammer hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose ebenso prägnante wie eindeutige Beweisergebnis vermag die Klägerin mit den mit mittels ihrer Berufungsbegründung geltend gemachten Einwendungen nicht im Ansatz in Zweifel zu ziehen oder gar zu erschüttern, weshalb die Kammer weder zur Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens Anlass sieht noch gehalten wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Soweit die Klägerin auf die im Gutachten vom 18.07.2011 angesprochene, nicht als unwahrscheinlich erscheinende Möglichkeit der Besserung bei entsprechender Behandlung über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren abstellt, setzt sich das aktuellere Gutachten vom 27.03.2013 genau mit dieser Einschätzung ausführlich auseinander (siehe dort Seite 20 oben) und weist diese - auch unter Berücksichtigung der nach dem ersten Gutachten erfolgten weiteren Behandlung (siehe Seite 19 unten) - als überholt zurück (vgl. dort Seite 20 "entgegen dieser Prognose...").

Der von der Klägerin bemühte Befundbericht des Dr. H. - P B vom 16.08.2010 bleibt hinsichtlich der dortigen Einschätzung zur Leistbarkeit leichter körperlicher Tätigkeit bereits wegen dessen späterer Stellungnahme gegenüber dem Integrationsamt vom 27.07.2012 (siehe Bescheid vom 30.08.2012 dort Seite 3 oben), wonach bei der Klägerin aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre weiterhin mit Fehlzeiten im bisherigen Umfang zu rechnen und eine weitere Besserung "nicht zu erreichen sei", hinsichtlich der im September 2012 zu stellenden Prognose ohne jede Aussagekraft. Im Übrigen ist auch dieser Befund in das Gutachten vom 27.03.2013 eingeflossen (siehe dort Seiten 12 und 20 jeweils oben), ohne insoweit ergebnisrelevant zu werden.

Soweit die Klägerin auf die aus dem (zunächst) befristeten Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente folgende Einschätzung des Rentenversicherungsträgers Bezug nimmt, beruht diese eben auf dem überholten Gutachten vom 18.07.2011 (s. o.), womit sich der daraus bezogen auf die eigene Gesundheitsprognose entwickelte Rückschluss als nicht mehr tragfähig darstellt. Den Umstand der konsequenten leitliniengerechten Behandlung der letzten Jahre, der allerdings nach Einschätzung des Gutachtens vom 27.03.2013 (siehe dort Seite 19 unten) gleichwohl nicht zu einer Besserung des klägerischen Gesundheitszustands geführt hat, hat der Sachverständige erkennbar berücksichtigt.

Die zweitinstanzlich vorgebrachte Einschätzung der Klägerin, anders als erstinstanzlich selbst prognostiziert nicht bereits im August 2013, wohl aber voraussichtlich ab August 2014 wieder arbeitsfähig sein, wird - unabhängig von der Frage ihrer Entscheidungserheblichkeit - folglich weder durch objektivierbare Tatsachen gestützt noch in sonstiger Weise plausibel gemacht. Sie steht vielmehr im diametralen Gegensatz zum sachlich fundierten Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 27.03.2013 und stellt sich, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, somit als ggf. interessengeleitete, prozessual wie materiell irrelevante Mutmaßung der Partei dar.

b. Der zu prognostizierende weitere krankheitsbedingte Ausfall der Klägerin auf Dauer begründet vorliegend, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ohne Weiteres eine kündigungsrelevante Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten.

Die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung setzt auf der 2. Prüfungsstufe nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG voraus, dass die Auswirkungen des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Störung der wirtschaftlichen und / oder betrieblichen Interessen des kündigenden Arbeitgebers führt. Liegt eine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit vor oder sind Umstand und Zeitpunkt einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit völlig ungewiss, kann die für die Durchsetzung einer Kündigung erforderliche Interessenbeeinträchtigung nach ständiger Rechtsprechung aus eben diesem Umstand hergeleitet werden (BAG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 12.07.2007 aaO). Der Darlegung einer darüber hinausgehenden Interessenbeeinträchtigung bedarf es in diesem Fall regelmäßig nicht (APS/Dörner/Vossen, 4. Auflage 2013, § 1 KSchG Rn 192 m. w. N.).

Dem schließt sich die Berufungskammer, die nach dem Gutachten vom 27.03.2013 hier von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit der Klägerin, mindestens aber von einer nach Umstand und Zeit gänzlich ungewissen allenfalls sehr vagen Möglichkeit einer Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit ausgehen muss, ausdrücklich an. Denn die erhebliche Störung folgt vorliegend konkret wie allgemein bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder dieser gleichstehenden Fällen daraus, dass dem Arbeitgeber - anders als vertraglich vorausgesetzt - die Ausübung seines Direktionsrechts bzw. der Einsatz der beschäftigten Person zu den vertraglichen intendierten Zwecken auf Dauer oder unbestimmte Zeit nicht möglich ist.

c. Eine Kündigung ist jedoch nach dem das ganze Kündigungsrecht bestimmenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann.

In diesem Fall ist die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Störung der vertraglichen Interessen nicht erforderlich (BAG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 AZR 514/04 - AP Nr. 43 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Da die Kündigung danach nur als letztes Mittel zulässig ist, hat der Arbeitgeber alle anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung der Kündigung auszuschöpfen. Dazu gehört - neben der Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz - die Identifizierung geeigneter gleichwertiger leidensgerechter Arbeitsplätze, die ggf. durch geeignete Direktionsmaßnahmen freizumachen und mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu besetzen sind (BAG, Urteil vom 12.07.2007 aaO). Bei schwerbehinderten Beschäftigten tritt nach Maßgabe des § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX ein Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung unter Abänderung der arbeitsvertraglichen Grundlagen hinzu, soweit dies dem Arbeitgeber nicht unzumutbar ist.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird durch die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) konkretisiert, dessen ordnungsgemäße Durchführung jedoch kein formelles Wirksamkeitserfordernis für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist (BAG, Urteil vom 12.07.2007 aaO; LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2013 - 10 Sa 24/13 - juris).

Nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX steht am Anfang des Eingliederungsmanagements ein obligatorischer Hinweis des Arbeitgebers an die betroffene Person auf die Ziele des BEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist dazu zumindest eine abstrakte Beschreibung der Ziele des BEM erforderlich, damit die Vorstellungen des Betroffenen sachgerecht vorbereitet und eingebracht werden können. Dazu muss verdeutlicht werden, dass es in den BEM-Gesprächen um den Erhalt des Arbeitsplatzes ggf. unter Anpassung der Beschäftigungsumstände geht und es sich insoweit um ein ergebnisoffenes Verfahren handelt (LAG Hamm vom 26.04.2013 aaO). Der Arbeitnehmer muss dazu zumindest auf das Ziel der Prävention - nicht lediglich der Bestandsaufnahme - hingewiesen werden (Dau/Düwell/Joussen, SGB IX Kommentar, 3. Auflage 2011, § 84 Rn 31).

Die Kammer hat danach erhebliche Zweifel, ob das BEM-Verfahren vorliegend durch das der Beklagten zuzurechnende Anwaltsschreiben vom 20.01.2012 ordnungsgemäß eingeleitet worden ist. Ob das bloße Beifügen eines Gesetzestextes zur ausreichenden Information über die Ziele des BEM zumal dann genügend ist, wenn der Betroffene der deutschen Sprache bekannter Weise nicht ausreichend mächtig ist und der Hinweis auf das beabsichtigte Kündigungsprozedere erkennbar nicht auf die Intention zur Einleitung eines ergebnisoffenes Präventionsverfahren sondern eine Kündigungsvorbereitung schließen lässt, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn vorliegend von einem nicht ordnungsgemäß eingeleiteten BEM auszugehen wäre, folgen daraus - vorliegend nicht entscheidungserhebliche - Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast.

Hat der Arbeitgeber nämlich kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt, dürfen ihm durch seine dem Gesetz widersprechende Untätigkeit keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile erwachsen (BAG vom 12.07.2007 aaO; LAG Hamm vom 26.04.2013 aaO). Deshalb darf sich der Arbeitgeber in diesem Fall nicht darauf beschränken, nur pauschal vorzutragen, es gebe keinen geeigneten Arbeitsplatz, den der erkrankte Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seines Leidens noch ausüben könnte. Vielmehr bedarf es dann eines umfassenden und konkreten Sachvortrags dazu, dass eine leidensgerechte Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen ist und alternativ dazu ein Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter (geeigneter) Tätigkeit ebenfalls nicht in Betracht kommt (BAG, Urteil vom 12.07.2007 aaO).

Allerdings müsste bei gehöriger Durchführung des BEM überhaupt eine Möglichkeit zur Anpassung oder Veränderung der Beschäftigung bestanden haben, weshalb das unterlassene oder fehlerhafte BEM einer Kündigung dann nicht entgegen steht, wenn sie auch durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM nicht hätte verhindert werden können (BAG aaO; LAG Hamm aaO). So jedoch liegt es hier. Nach den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Gutachtens vom 27.03.2013 schließt das Krankheitsbild der Klägerin jedweden Einsatz als Maschinenbedienerin in der Produktion der Beklagten aus. Ein Arbeitsplatz, der geringere Anforderungen an Konzentration oder Haltungskonsistenz stellt, als sie der Klägerin bislang oblagen, konnte im Rahmen der Betriebsbegehung des Sachverständigen nicht identifiziert werden. Auch eine deutliche Absenkung der täglichen Arbeitszeit wäre nach dem schlüssigen Ergebnis des Gutachtens nicht damit verbunden, dass die Klägerin den auf diese Weise quantitativ zu reduzierenden Anforderungen genügen könnte.

Das eine Beschäftigung mit administrativen Aufgaben, etwa der Telefondienst, wegen der mangelnden Sprachkenntnisse der Klägerin ausscheidet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass auch ein ordnungsgemäß eingeleitetes und durchgeführtes BEM, ebenso wie ein Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX, nicht zur Erhaltung des klägerischen Arbeitsplatzes geführt hätte.

d. Das Ergebnis der vom Arbeitsgericht letztlich durchgeführten Interessenabwägung ist nicht fehlerhaft. Das Arbeitsgericht hat dem Beendigungsinteresse der Beklagten, trotz langer Betriebszugehörigkeit und mit Blick auf das Lebensalter der Klägerin, ein deren Bestandsinteresse überwiegendes Gewicht beigemessen und dies damit begründet, dass die Beklagte andernfalls gezwungen wäre, auf unbestimmte Zeit an einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dem schließt sich die Berufungskammer auch unter Berücksichtigung der klägerseits mit dem Rechtsmittel eingewandten Gesichtspunkte an.

Bei einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine weitere unabsehbare Zeit des Zuwartens bis zum Ausspruch einer Kündigung billigerweise nicht hinzunehmen braucht (BAG, Urteil vom 19.04.2007 - 2 AZR 239/06 - AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m. w. N.). Dies kann sich lediglich bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ausnahmsweise anders darstellen (APS/Dörner/Vossen, 4. Auflage 2013, § 1 KSchG Rn 195 m. w. N.). Gründe für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Klägerin - die neben oder in Verbindung mit ihrer Schwerbehinderung zu berücksichtigen wären - sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere beruhen die chronischen Erkrankungen der Klägerin, die zugleich die Schwerbehinderung vermitteln, nach den unbestrittenen Feststellungen des Sachverständigen nicht auf Umständen in der Sphäre der Beklagten, etwa auf ungünstige Einflüsse oder besondere Belastungen am Arbeitsplatz.

Die Schwerbehinderung als solche, die zugunsten der Klägerin neben den genannten weiteren Kriterien ebenfalls in den Abwägungsprozess einzustellen ist, kann hier nach Auffassung der Kammer nicht den Ausschlag zu deren Gunsten geben.

Trifft - wie hier bereits festgestellt - die Prämisse der Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bzw. einer dieser gleichstehenden Ungewissheit vollumfänglich zu, ist und bleibt das Arbeitsverhältnis mangels der Möglichkeit, zu irgendeinem Zeitpunkt noch Arbeit gleich welcher Art zuweisen zu können, in seinem Kernbereich wegen des prognostisch nicht behebbaren Leistungsunvermögens auf der Arbeitnehmerseite zeitlich unbeschränkt gestört. Während, dem Schutzzweck der §§ 80 ff SGB IX folgend, dem Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen etwa im Zusammenhang mit der Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder bei langandauernder Erkrankung insbesondere dann, wenn die den Ausfall bedingenden Erkrankungen zugleich Grundlage der Schwerbehinderung sind, im Rahmen der Interessenabwägung im Einzelfall durchaus gewichtigere Störungen seiner Interessen zuzumuten seien können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011 - 26 Sa 1437/10 - juris), erfordert der mit den zitierten Schutzbestimmungen des Schwerbehindertenrechts intendierte Erhalt des Arbeitsplatzes unter den Umständen des vorliegenden Falles selbiges nicht. An der Aufrechterhaltung eines prognostisch sinnentleerten Arbeitsverhältnisses kann auch in Ansehung der Schwerbehinderung kein überwiegendes Interesse bestehen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes zugunsten des schwerbehinderten Menschen ist nicht Selbstzweck. Er dient vielmehr dem Schutz der Erwerbsquelle sowie der beruflichen Betätigungs- und Entfaltungsfelder, die bei dauernder Leistungsunfähigkeit - mit oder ohne den Erhalt des Arbeitsplatzes - in gleicher Weise nicht mehr bestellt, gepflegt und ausgebaut werden können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Kammer in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

Die Möglichkeit, dass die Klägerin mit der Anfechtung des Zustimmungsbescheids nach § 85 SGB IX vor dem Verwaltungsgericht reüssiert, erfordert die Zulassung eines Rechtsmittels nicht. Denn bei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Kündigung noch nicht bestandskräftigem Zustimmungsbescheid kann dessen erfolgreiche Anfechtung im Wege der Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO geltend gemacht werden (APS/Vossen, 4. Auflage 2013, § 85 SGB IX, Rn 38 m. w. N.).

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