OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2014 - 6 WF 190/13
Fundstelle
openJur 2014, 22451
  • Rkr:

Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach dem RVG dann beanspruchen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit einen Vertrag zu überprüfen hat, durch den Gesellschaftsanteile an einer KG von den Kindeseltern auf die von ihm betreuten Kinder übertragen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 28.05.2013 (Az.: 30 F 446/11) abgeändert und die Vergütung für die Tätigkeit der Ergänzungspflegerin Rechtsanwältin T gegen die Landeskasse auf 5.354,76 € festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.670,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 haben die Kindeseltern A und V über den Notar N aus E die familiengerichtliche Genehmigung des zwischen den Kindeseltern und ihren Kindern K und M geschlossenen notariellen Übertragungsvertrages vom 19.05.2011 betreffend Gesellschaftsanteile an der unter HRA 5002 im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragenen Firma L Kommanditgesellschaft sowie damit zusammenhängender Erklärungen beantragt.

Mit Beschluss vom 31.05.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold für die Kinder K und M Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB angeordnet und die Beteiligte zu 1) zur Ergänzungspflegerin bestellt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Ergänzungspflegschaft berufsmäßig geführt wird.

Nach ihrer Verpflichtung am 08.06.2011 hat die Beteiligte zu 1) ihre Tätigkeit aufgenommen und sowohl den Übertragungsvertrag als auch den Gesellschaftsvertrag geprüft. Auf Einwände der Beteiligten zu 1) kam es zu einer unter dem 05.12.2011 beurkundeten Änderung des Übertragungsvertrages vom 19.05.2011 in Hinblick auf die Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil der Kinder. Mit notarieller Erklärung vom 06.02.2012 genehmigte die Beteiligte zu 1) den notariellen Übertragungsvertrag vom 19.05.2011 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 05.12.2011 sowie den Gesellschaftsvertrag vom 19.05.2011. Mit Beschluss vom 14.03.2012 erteilte das Amtsgericht - Familiengericht - Detmold die familienrechtliche Genehmigung der Genehmigungserklärung der Ergänzungspflegerin.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2012 hat die Beteiligte zu 1) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen nach einem Geschäftswert von 605.000,00 € gemäß § 13 RVG in Höhe von 5.354,76 € gegen das Vermögen der Mündel beantragt. Auf Aufforderung des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) eine alternative Berechnung ihres Zeitaufwands vorgenommen.

Die für die Festsetzung zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat eine Stellungnahme der Beteiligten zu 2) und 3) eingeholt und hat unter Zurückweisung des weitergehenden Vergütungsantrags eine Vergütung in Höhe von 683,95 € einschließlich Umsatzsteuer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand nach einem Stundensatz von 33,50 € pro Stunde sowie 22,00 € für Kopien festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.06.2013.

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 61 Abs. 1 FamFG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 €.

Die Beschwerde ist begründet. Die Beteiligte zu 1) kann ihre als Ergänzungspflegerin erbrachte Tätigkeit im vorliegenden Fall gem. §§ 1835 Abs. 3, 1915 BGB nach dem RVG abrechnen.

Eine zur Verfahrenspflegerin / Ergänzungspflegerin bestellte Rechtsanwältin kann eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit sie im Rahmen ihrer Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in der gleichen Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (BGH FamRZ 2011, 203 - zum FamFG; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79 - zum FGG). Dabei ist eine bereits im Bestellungsbeschluss getroffene gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Andererseits steht das Fehlen einer generellen Feststellung einer Anerkennung einzelner Tätigkeiten nicht entgegen (BGH a.a.O.).

Vorliegend kann festgestellt werden, dass es sich bei der Tätigkeit der Beteiligten zu 1) um eine anwaltsspezifische Tätigkeit gehandelt hat, für die ein Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Ergänzungspflegerin hatte im Rahmen ihrer Aufgabe die jeweiligen Verträge auf ihre gesellschaftsrechtlichen, familienrechtlichen wie auch erbrechtlichen Konsequenzen für Kinder zu überprüfen. Es ist dabei unerheblich, dass die Verträge durch einen anderen Rechtsanwalt konzipiert worden sind, denn die Beteiligte zu 1) war im Interesse der Kinder gehalten, die zu genehmigenden Vereinbarungen eigenverantwortlich zu prüfen, zumal die Beteiligte zu 1) gem. §§ 1833, 1915 BGB auch nach dem Sorgfaltsmaßstab einer Rechtsanwältin für etwaige Pflichtverletzungen haftet.

In der Sache bestehen gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung keine Bedenken. Der angenommene Gegenstandswert von 605.000,00 € ist vor dem Hintergrund der übertragenen Vermögenswerte sowie der Gegenstandswertfestsetzung durch den Notar für die Genehmigungserklärungen in Höhe von 1.217.000,00 € nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Abrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe der "Schwellengebühr" von 1,3.

Der Senat weist das Amtsgericht darauf hin, dass bislang keine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob die Entschädigung - wie von der Ergänzungspflegerin beantragt - gegen das Vermögen der Mündel festzusetzen ist. Diese Entscheidung wird nachzuholen sein.

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