LG Köln, Urteil vom 20.05.2014 - 11 S 306/13
Fundstelle
openJur 2014, 22179
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Köln vom -17.06.2013 - 274 C 271/12 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.06.2013 - 274 C 271/12 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 591,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO -

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung ist demgegenüber bis auf die weitergehende Zinsforderung erfolgreich.

1.

Die von der dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtigen Beklagten hinsichtlich der Berechnung des Mietpreises nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die angefochtene Entscheidung verletzt insoweit weder materielles Recht zum Nachteil der Beklagten, noch ist sie verfahrensfehlerhaft ergangen.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens ersatzberechtigte Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – jeweils m. w. Nachweisen u. zit. nach juris). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Den Maßstab für die Betrachtung bildet dabei der am Markt übliche Normaltarif (vergl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 -; vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – jeweils m. w. Nachweisen u. zit. nach juris), was von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt wird. Außer Streit steht auch, dass der Normaltarif grundsätzlich gemäß § 287 ZPO im Wege der Schadensschätzung bestimmt werden kann und der Tatrichter sich hierbei Listen und Tabellen bedienen darf.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten begegnet es keinen Bedenken, dass das Amtsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen hat.

Bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ist die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben und der Tatrichter bei der Verwendung geeigneter Listen grundsätzlich frei. Die Schadenhöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Vielfach hat der Bundesgerichtshof insoweit entschieden, dass in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann als auch auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wie auch im Wege einer Kombination beider Listen (vergl. BGH Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 142/10; –vom  12.4.2011 – VI ZR 300/09 –;  vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 – und vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 – jeweils zit. n. juris). Hierbei würdigt der BGH, dass in der Rechtsprechung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Schwacke-Liste und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Vorzug eingeräumt wird und somit von den Instanzgerichten beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung zu dienen, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei und betont, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadenschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (Urteil vom 12.4.2011 – VI ZR 300/09 – zit. nach juris).

In seinen Entscheidungen vom 27.03.2012 – VI ZR 40/10 – und vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – jeweils zit. n. juris - hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt und hat in der Entscheidung vom 18.12.2012 auch nochmals betont, dass der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert ist, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Miepreisspiegel zugrundezulegen und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Hiervon ist der BGH auch in seiner Entscheidung zu den ersatzfähigen Mietwagenkosten bei einer unfallbedingten Ersatzfahrzeuganmietung vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – zit. nach juris - nicht abgerückt.

Wie das Amtsgericht schätzt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel und sieht ihrerseits zu einer abweichenden Beurteilung vorliegend keinen Anlass.

Die Kammer hält auch angesichts der Entscheidung des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2013 – 15 U 212/12 – zit. nach juris, in der dieser nunmehr seine bisherige Rechtsprechung, nach der der Normaltarif gleichfalls anhand des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste bemessen wurde, ausdrücklich aufgegeben hat, und den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bestimmt, weil sich nach Ansicht des Senats die Anzeichen mehren, dass die Autovermieter bei ihren Preisangaben in den Fragebögen zur Erstellung der Schwacke-Liste von der Möglichkeit der Angabe überhöhter Normaltarife für Selbstzahler tatsächlich Gebrauch gemacht haben, an ihrer Rechtsprechung fest.

Bei dem Kernpunkt der Kritik am Schwacke-Mietpreisspiegel, dass die Datenerhebung nicht anonym erfolgte, vielmehr der Erhebungszweck den Befragten bei der Übermittlung der von ihnen auszufüllenden Fragebogen mitgeteilt wurde, handelt es sich um einen allgemeinen Einwand, der nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Schadenschätzung als unerheblich angesehen werden kann und die Gerichte grundsätzlich nicht hindert bei der Abwägung der Vor- und Nachteile der Liste den erforderlichen Mietpreis anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels zu bestimmen, solange nicht mit konkreten Tatsachen – insbesondere mit günstigeren Angeboten – aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirkt (zuletzt BGH Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 – zit. nach juris).

Nach Abwägung des Umstandes der offenen Befragung der Autovermieter unter Angabe des Verwendungszweckes der erhobenen Preisdaten unter Berücksichtigung der Umstände bzw. Vorgehensweise von Eurotax-Schwacke bei der Preisermittlung im Übrigen und der Auswertung der Erhebungen geht die Kammer davon aus, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens den ortsüblichen Normaltarif nach dem in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Modus-Wert  bzw. dem arithmetischen Mittel zu bestimmen und im Übrigen bei der Schadenschätzung auch die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zugrunde zu legen. Eurotax-Schwacke ist ein erfahrenes neutrales Unternehmen im Regelkreis der Kfz-Unfallschadenregulierung, das nach den Angaben im Editorial (auch) des Mietpreisspiegels 2009 im Jahre 1995 den ersten Mietpreisspiegel herausgegeben hat, die Daten ohne Beauftragung oder Zusammenarbeit mit einem der beteiligten Verkehrskreise zur Verfügung stellt und jährlich bei gleich bleibendem Erhebungsmodell überprüft. Dabei werden Internettarife, die nicht sicher reproduzierbar und nicht allen Personen zugänglich sind, da nicht jeder über einen Internetzugang verfügt oder über Dritte auf einen solchen zugreifen kann, unbeachtet gelassen. Grundlage für die Datenerfassung bilden die beständigen abgedruckten bzw. auch auf Datenträgern vorhandenen hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden, womit Manipulationsmöglichkeiten durch Angabe überhöhter Preise durch das Mietwagenunternehmen nur sehr eingeschränkt gegeben sein dürften; berücksichtigt werden nur physisch vorhandene Stationen mit Namen, Anschrift und Telefonnummer. Bei der Erstellung des Mietpreisspiegels 2009 wurden Informationen von knapp 7.900 Vermietstationen ausgewertet, wobei eine Überprüfung der zugesagten Preisinformationen mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben erfolgte. Die Auswertung nach den Postleitzahlengebieten erfolgt dreistellig und erscheint somit auch aufgrund der engmaschigen Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren  Gebieten gut geeignet, den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt abzubilden, wobei in der Liste auch minimale und maximale Preise genannt werden. Dagegen beruht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, womit zum einen der Vorwurf verbunden ist, dass diese Angebotsinformationen nicht jedermann zugänglich und nicht sicher reproduzierbar sind, und weiter der Vorwurf der Abfrage eines zu kleinen Marktsegments und der fehlenden Repräsentativität, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt werden, was in der Unfallsituation besonders schwer wiegt, weil die Geschädigten dann meistens die Werkstätten ihres Vertrauens aufsuchen und dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung fragen. Hinzu kommt die Differenzierung nach nur zwei Ziffern der Postleitzahl. Außerdem werden bei der Fraunhoferliste anders als bei Schwacke ausschließlich Preise bei einwöchiger Vorbuchungsfrist berücksichtigt, was auch der Unfallsituation nicht gerecht wird, obgleich der Fraunhofer-Mietpreissiegel ebenso wie der Schwacke-Mietpreisspiegel in erster Linie zur Unfallschadenregulierung herangezogen wird. Schließlich werden bei der Fraunhoferliste die Preise für Nebenkosten nicht ausgewiesen, die aber ebenfalls zu berücksichtigen sind; lediglich die Vollkaskoversicherung ist einkalkuliert.

Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht aufgezeigt, dass sich Erhebungsmängel des Schwacke-Mietpreisspiegels auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken und die Eignung als Schätzungsgrundlage somit konkret in Zweifel ziehen.

Denn die von der Beklagten vorgelegten Screenshots zu von ihnen getätigten Preisabfragen bei den Firmen Europcar, B und T sind nicht geeignet, den Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 in seiner Tauglichkeit als Schätzgrundlage für die Schadensbestimmung im konkreten Fall zu erschüttern.

Aus ihnen ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der zur Schadensschätzung maßgebliche Normaltarif zum Zeitpunkt der Ersatzfahrzeuganmietung durch den Geschädigten deutlich günstiger war als der im Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesene Preis, mit der Folge dass der Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage nicht herangezogen werden könnte bzw. einer sachverständigen Überprüfung bedürfte. Zwar mag dem Umstand, dass die Angebote späteren Zeiträumen entstammen, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen sein, da seit dem Vermietungszeitraum eher von einer Preissteigerung auch im Mietwagengeschäft auszugehen sein dürfte. Andererseits ist diese Folge nicht zwingend, da die Preise auch aus anderen Gründen variieren können.

Allerdings ist unabhängig davon nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht mit der erforderlichen Substanz dargetan, dass die in den in der Anlage K4 zur Klageerwiderung enthaltenen Screenshots ausgewiesenen Preisabfragen mit der hier tatsächlich gegebenen Anmietsituation vergleichbar sind.

Keiner der Internetabfragen lässt sich entnehmen, ob zu den angegebenen Preisen eine Vorbuchungsfrist einzuhalten ist. Zur Verfügbarkeit verhält sich allein der Screenshot der Firma B, der eine Verfügbarkeit nur für eine Reservierung bestätigt, aber keine Aussage darüber trifft, ob das Fahrzeug sofort zu erhalten ist. Vorliegend musste das Ersatzfahrzeug für die Fahrer des Fahrzeugs sofort verfügbar sein, denn diese mieteten noch am Unfalltag die Ersatzfahrzeuge an. Sie konnten somit keine Wartezeit bzw. Vorbuchungsfrist bis zum Erhalt des Mietwagens einhalten.

Ferner weisen die von Beklagtenseite vorgelegten Ersatzangebote auch keinen verbindlichen Preis aus. Den Angeboten ist zu entnehmen, dass zu dem Gesamtpreis weitere Aufschläge anfallen können. Welche das sind, wird nicht deutlich. Die Höhe etwaiger Nebenkosten lässt sich nicht erkennen, Extras bzw. Zusatzauswahl können ausweislich der Screenshots abgefragt werden, sind aber nicht geöffnet bzw. im Schriftsatz der Beklagten nicht abgebildet.

Bei allen von der Beklagtenseite vorgelegten Angeboten sind die Anmiettage von vornherein festgelegt und weisen für die feste Anmietdauer einen Preis aus. Wie sich die Preise gestalten, wenn von vornherein nicht genau absehbar ist, wie lange ein Fahrzeug angemietet werden muss, wie es gerade in der Unfallsituation und bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges der Fall ist, ist den Angeboten nicht zu entnehmen. Insofern sind die Angebote nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

Hinzu kommt, dass bei den Angeboten der Firma T die Selbstbeteiligung 850,00 € beträgt und damit deutlich höher liegt als bei den vorliegend angemieteten Pkw, bei denen die Selbstbeteiligung lediglich 50,00 € betrug. Den Angeboten der Firmen B und Europcar ist die Höhe der Selbstbeteiligung nicht zu entnehmen. Den eigenen Angaben der Beklagten zufolge hätten die Geschädigten ein Fahrzeug zu den in den Internetangeboten ausgewiesenen Tarifen auch nur bei Vorlage einer Kreditkarte oder Leistung einer entsprechenden Barkaution erhalten können, was ihnen in der konkreten Anmietsituation nicht ohne weiteres zumutbar war. Zudem sind die Angebote nach dem Beklagtenvortrag auch nur über das Internet zu buchen, so dass sie nicht sämtlichen Geschädigten zur Verfügung stehen.

Insgesamt sind danach die Screenshots und der insoweit substanzlose Vortrag, dass die darin ausgewiesenen Preise auch bei einer Anmietung unmittelbar an den Stationen zu erhalten gewesen seien, nicht geeignet den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner Tauglichkeit als Schätzgrundlage zu erschüttern. Es kann den Screenshots nach den vorstehenden Ausführungen nicht entnommen werden, dass der Geschädigte in der Situation der durch die berechtigterweise erfolgte Anmietung eines Ersatzfahrzeuges problemlos ein dem verunfallten Fahrzeug gleichwertiges zu den aufgeführten Preisen billiger als tatsächlich geschehen hätte anmieten können.

2.

Die Anschlussberufung hat in Bezug auf die weiterverfolgte Hauptforderung in voller Höhe Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind mit der Anschlussberufung auch die geltend gemachten Kosten für Winterreifen in Schadensfall 2 anzuerkennen, in dem die Anmietung des Fahrzeugs in den Wintermonaten von November bis Dezember erfolgte.

Ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während teilweise eine vergütungspflichtige Nebenleistung verneint wird (OLG Köln, Urteil vom 14.6.2011 – 15 U 9/11 - ; LG Dortmund , Urteil vom 19.7.2010 – 21 O 489/08 - ; LG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2010 – 9 S 442/09 - sämtl. zit. n. Juris), ist eine solche von anderen Gerichten bejaht worden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.8.2011 – 1 U 27/11 - zit. n. Juris; OLG Stuttgart NZV 2011, 556; OLG Köln NZV 2011, 450; OLG Celle MDR 2012, 760). Mit Urteil vom 5. März 2013 hat der BGH die letztgenannte Auffassung, die auch die Kammer teilt, nunmehr bestätigt (Az. VI ZR 245/11).

Dass Winterreifen zu den konkreten Anmietzeiten zur erforderlichen Ausstattung der Fahrzeuge gehören, um deren Verkehrssicherheit sicherzustellen und dass deshalb die Autovermieter verpflichtet sind, ihren Mietern das Ersatzfahrzeug ausgestattet mit Winterreifen zu überlassen, steht der Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten nicht entgegen. Da Winterreifen nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeuges gehören, handelt es sich um Zusatzkosten des Vermieters, die in zulässiger Weise an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Entsprechend legen Mietwagenfirmen die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeuges mit Winterreifen grundsätzlich auf die Mieter um, so dass regelmäßig ein Aufschlag hierfür berechnet wird und folglich von den Mietern auch gezahlt werden muss. Im Übrigen kommt es gemäß § 249 BGB auch nur darauf an, was der Geschädigte in seiner Situation für erforderlich halten durfte. Wenn das Mietwagenunternehmen die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen nur gegen Aufschlag anbietet, die Nutzung des Fahrzeuges bei Eis, Schnee und Matsch aber nur mit Winterreifen zulässig ist, darf der Geschädigte, der zur Wahrung seiner Verpflichtung nach der StVO Winterreifen benötigt, diese Kosten für erforderlich halten (LG Köln, Urteil vom 6.9.2011 – 11 S 293/10 - ).

Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Zahlung weiterer 160,00 €.

Die Klägerin kann darüber hinaus auch in beiden Fällen einen Aufschlag auf den Normaltarif ersetzt verlangen.

Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit des Aufschlags auf den Normaltarif ist nach der jüngeren Rechtsprechung der Kammer sowie der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein strengerer Maßstab als in der Vergangenheit anzulegen. So lasse allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug angemietet wurde, angesichts der üblichen Erreichbarkeit von Mietwagenunternehmen in den Abendstunden und an Wochenenden nicht darauf schließen, dass dem Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich gewesen wäre. Vielmehr sei auch für den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine typische Situation der „Unfallersatzanmietung“ vorlag (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.06.2011, Az. 15 U 9/11, Urteil vom 08.11.2011, Az. 15 U 54/11, zit. nach juris). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind für die Zuerkennung eines Unfallersatztarifs höhere Anforderungen an das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit bei der Anmietung zu legen, die sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann (vgl. BGH NJW 2013, 1870, zit. nach juris).

Vorliegend ist in beiden Fällen, bei denen mit der Anschlussberufung ein Aufschlag weiterhin geltend gemacht wird, unwidersprochen vorgetragen worden, dass die Anmietung bereits wenige Stunden nach dem Unfall, in Fall 1 drei Stunden und in Fall 2 etwa 4 Stunden, erfolgt ist. Dies indiziert in beiden Fällen hinreichend die Eilbedürftigkeit. Demgemäß ist ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.03.2013 auch im einzelnen zu den unfallbedingten Mehrkosten vorgetragen und diese begründet, worauf die Beklagte nicht mehr eingegangen ist, so dass der klägerische Vortrag als unstreitig anzusehen ist. Demnach sind in Schadensfall 1 weitere 135,00 € und in Schadensfall 2 weitere 296,24 € ersatzfähig.

Der Zinsanspruch folgt insoweit aus § 291 BGB. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Zinsforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur  Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert:1.258,34 € (667,10 € + 591,24 €)