VG Berlin, Beschluss vom 12.08.2014 - 9 L 281.14
Fundstelle
openJur 2014, 22064
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2014/2015 vorläufig in eine 1. Klasse der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) aufzunehmen,

hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26 - SchulG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S.306 – im Folgenden: AufnahmeVO-SbP), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14).

Die AufnahmeVO-SbP regelt u. a. die Besonderheiten der Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB), zu der auch die Grundschule am Arkonaplatz (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch gehört (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nimmt jede SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache und zur Hälfte Kinder auf, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist. Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt nach beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1.Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2.Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3.Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.Zum Schuljahr 2014/2015 wird an der Grundschule am Arkonaplatz wiederum eine erste Klasse als Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) mit einer Aufnahmefrequenz von 26 Schülern eingerichtet. Die Zahl der Plätze hat der Antragsgegner auf die gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP höchste zulässige Klassenfrequenz von 26 Schülern festgelegt. Von diesen 26 Plätzen hat der Antragsgegner zunächst gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zwei Plätze frei gehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Er hat daher bei seiner Auswahlentscheidung am 13. Februar 2014 zu Recht lediglich 24 Plätze verteilt, von denen wegen der zu beachtenden Parität (§ 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP) jeweils 12 Schulplätze auf Kinder mit deutscher und mit französischer Muttersprache entfallen.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller zutreffend bei der Verteilung der Plätze in das Kontingent für Schulanfänger mit deutscher Muttersprache einbezogen. Da die Zahl der 29 zu berücksichtigenden Erstwunschbewerber für dieses Kontingent diejenige der verfügbaren Plätze überstieg, musste ein Auswahlverfahren gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nach den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden.

Demgemäß hat der Antragsgegner vorrangig zu Recht zunächst fünf Bewerber aufgenommen, die über Grundkenntnisse der französischen Sprache verfügen, bereits schulpflichtig sind und ein Geschwisterkind an der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2014/2015 noch diese Schule besuchen wird. Unter den verbleibenden 24 Kindern, die kein Geschwisterkind an dieser Schule haben, aber die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP erfüllen, wurden ohne rechtliche Beanstandung die restlichen sieben Schulplätze gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP verlost.

In dieses Losverfahren ist der Antragsteller einbezogen worden und hat lediglich den Rangplatz 24 erzielt, der nicht zur Aufnahme berechtigt. Davon abgesehen, erfolgte diese Einbeziehung des Antragstellers zu Unrecht. Denn der Antragsteller wird zum Schuljahr 2014/2015 noch nicht gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig. Er wäre daher gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nachrangig nach denjenigen Kindern zu berücksichtigen gewesen, die die Grundkenntnisse der Partnersprache nachgewiesen haben und schulpflichtig werden. Nach § 42 Abs. 1 SchulG werden mit Beginn eines Schuljahres (1. August) alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 31. Dezember vollenden werden. Der Antragsteller wurde am 13. Januar 2009 geboren und wird daher das sechste Lebensjahr erst im Januar 2015 vollenden. Er zählt damit zu den in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zählenden Antragskindern (§ 42 Abs. 2 SchulG).

Auf § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP und den Umstand, dass seine Mutter beim Auswärtigen Amt tätig ist und dort der Rotation unterliegt, kann der Antragsteller einen Aufnahmeanspruch nicht stützen. Er gehört – unabhängig von der noch nicht bestehenden Schulpflicht – schon deswegen nicht zu dem nach dieser Vorschrift privilegierten Bewerberkreis, weil er zum Zeitpunkt der Schulanmeldung im Oktober 2013 seinen Wohnsitz im Land Berlin hatte und sich daher am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnte. Denn die vorgenannte Vorschrift fordert u. a., dass sich die Kinder nicht am regulären Anmeldeverfahren haben beteiligen können, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dieses Erfordernis gilt, wie der Wortlaut des letzten Halbsatzes dieser Vorschrift zeigt, auch für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind. Durch die Worte „vorrangig sind dabei …“ hat der Verordnungsgeber ausgedrückt, dass Kinder von Erziehungsberechtigten, die beim Auswärtigen Amt tätig sind, nicht per se privilegiert werden sollen, sondern ihnen ein Vorrang unter dem bevorrechtigten Bewerberkreis zusteht, sofern sie die übrigen Voraussetzungen von § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP erfüllen.

Davon unabhängig steht die Regelung in § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP nur teilweise mit höherrangigem Recht in Einklang.

Nach dieser Vorschrift stehen die frei gehaltenen Plätze nach der am 22. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 13) nunmehr ausschließlich geeigneten Kindern aus hochmobilen Familien zu. Hochmobile Familien definiert der Verordnungsgeber in der Weise, dass dies insbesondere aus dem Ausland kommende Familien sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden. Anders als nach der bisherigen Regelung werden diese Kinder nicht mehr so gestellt, wie sie stehen würden, wenn sie am regulären Auswahlverfahren hätten teilnehmen können mit der Folge, dass sie – sofern kein Geschwisterkind vorhanden ist – nachträglich in ein für die bisherigen Teilnehmer virtuelles Losverfahren mit der Chance auf einen zur Aufnahme berechtigenden Losplatz einbezogen werden. Denn die Einfügung des Wortes „ausschließlich“ führt dazu, dass die frei gehaltenen Plätze nur noch an hochmobile Kinder vergeben werden dürfen, sofern es entsprechende Bewerber gibt. Nur wenn diese Plätze nicht aus diesem Bewerberkreis besetzt werden können, stehen sie nachträglich den Kindern zu, die bei einem durch Übernachfrage notwendig gewordenen Losverfahren keinen zur Aufnahme berechtigenden Losplatz erzielt haben. In diesem Sinne findet das Merkmal „ausschließlich“ zur gebotenen Ausschöpfung der Aufnahmekapazität der jeweiligen SESB eine Einschränkung.

Durch die geänderte Regelung in § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP werden die Kinder hochmobiler Familien im Falle der Übernachfrage nach Schulplätzen an der gewünschten SESB gegenüber anderen Bewerbern, die sich am regulären Auswahlverfahren beteiligen konnten und über kein Geschwisterkind verfügen, in der Weise bevorzugt, dass sie nicht mehr mit diesen Kindern konkurrieren, sondern ihnen – sofern diese frei gehaltenen Plätzen nicht ihrerseits ausgelost werden müssen – ein Anspruch auf Aufnahme in die begehrte SESB zusteht. Diese Besserstellung verletzt nach Auffassung der Kammer den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), soweit sie Kinder bevorzugt, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden. Die Privilegierung derjenigen Kinder, die insbesondere aus dem Ausland kommen und sich nicht am regulären Anmeldeverfahren haben beteiligen können, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, steht demgegenüber mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 79, 1, 17). Zudem verbietet der allgemeine Gleichheitssatz einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfGE 110, 412). Differenzierungen in diesem Bereich bedürfen daher stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfGE 126, 400). Eine Norm verletzt danach den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfGE 55, 72, 88).

Nach der Einrichtungsverfügung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft für die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule besonderer pädagogischer Prägung (Rahmenvorgaben) vom 30. März 2012 ist die besondere pädagogische Prägung der SESB gekennzeichnet durch die „integrierte Erziehung und Bildung in kulturell heterogenen Lerngruppen bei durchgängig zweisprachigem Unterricht. Durch die umfassende Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der jeweiligen Partnersprache wird gleichzeitig ein Beitrag zur interkulturellen Erziehung und zur Förderung eines europäischen und internationalen Bewusstseins geschaffen. Um diese Intention nachhaltig zu verwirklichen, ist die SESB als durchgängiger Bildungsgang konzipiert, der in Jahrgangsstufe 1 beginnt und grundsätzlich erst mit dem Erwerb schulischer Abschlüsse … endet.“ Danach findet in der SESB eine kulturübergreifende bilinguale Erziehung statt, indem in jeder Klasse Schülerinnen und Schüler verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Vor diesem Hintergrund erfüllen aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept. Diesen Kindern droht durch den späteren Zuzug aus dem Ausland auch eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Kindern, die zum Zeitpunkt der Schulanmeldung bereits in Berlin wohnen und sich am regulären Aufnahmeverfahren haben beteiligen können. Deren Erziehungsberechtigte kennen in der Regel die Berliner Schullandschaft nicht in gleichem Maße wie die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits in Berlin lebenden Familien, wodurch sie bereits in der Auswahl der für ihr Kind geeigneten Schule eingeschränkt sind. Zudem steht ihnen nach Ablauf des Anmeldezeitraums auch nicht die Möglichkeit offen, für ihr Kind – mit Ausnahme der SESB - eine andere als die spätere Einschulungsbereichsgrundschule auszuwählen, sofern es sich hierbei um eine besonders nachgefragte Schule handelt. Schließlich laufen sie sogar Gefahr, dass zum Zeitpunkt ihres Zuzugs nach Berlin das Auswahlverfahren an den Berliner Schulen bereits abgeschlossen ist und sie – weil die Kapazität dort inzwischen erschöpft ist - selbst an ihrer Einschulungsbereichsgrundschule keinen Platz mehr erhalten mit der Folge, dass sie einer anderen, nicht gewünschten Schule zugewiesen werden müssen. Zum Ausgleich dieser Nachteile ist ihre bevorzugte Aufnahme in die SESB im Rahmen des für diese Kinder vorgesehenen Kontingents sachlich vertretbar. Dieser Nachteilsausgleich lag auch der Einführung der Regelung in § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP zugrunde (Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung – II C 1.7 – an das Abgeordnetenhaus von Berlin über die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, S. 14) und wird als Grund für die Einfügung des Wortes „ausschließlich“ durch die am 31. Januar 2014 in Kraft getretene Änderung der Verordnung noch einmal besonders betont (Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft – II C 1.7 – an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 21. Januar 2014).

Dies gilt indes nicht für diejenigen Kinder, die aus dem Ausland kommen und sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden. Für diese Kinder ist kennzeichnend, dass sie ihre Schullaufbahn nicht durch den Besuch ein und derselben Schule beenden, d. h. voraussichtlich auch die SESB nicht bis zum Erwerb eines schulischen Abschlusses besuchen werden, weil sie Berlin vorher wieder verlassen müssen. Für diese Bewerber findet sich kein sachlich vertretbarer Grund für eine Bevorzugung. Sie passen zwar ebenfalls in das pädagogische Konzept einer bilingualen und interkulturellen Erziehung. Ihrer Bevorzugung gegenüber anderen Kindern, die die SESB voraussichtlich bis zu ihrem letzten Schuljahr durchlaufen werden, steht jedoch die Konzeption dieser Schule entgegen. Denn danach soll die integrierte Erziehung und Bildung in kulturell heterogenen Lerngruppen und der mit dem bilingualen Unterricht bezweckte Beitrag zur interkulturellen Erziehung und zur Förderung eines europäischen und internationalen Bewusstseins nachhaltig gerade dadurch erreicht werden, dass die SESB als ein durchgängiger Bildungsgang konzipiert ist, der erst mit dem Erwerb eines schulischen Abschlusses verlassen werden soll. Danach ist die SESB nicht auf die Fluktuation ihrer Schülerinnen und Schüler, sondern im Gegenteil darauf angelegt, dass diese in der SESB ihre gesamte Schulzeit durchlaufen. Mit anderen Worten zielt das pädagogische Konzept dieser Schule nicht darauf ab, es Kindern aus hochmobilen Familien, die sich nur vorübergehend in Berlin aufhalten, zu ermöglichen, ihre durch viele Wechsel gekennzeichnete Schullaufbahn ohne größere Beeinträchtigung zu durchlaufen und anschlussfähig zu halten, wie dies bei der N... der Fall ist. Daraus folgt zugleich, dass die Bevorrechtigung von Kindern, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer im Land Berlin aufhalten werden, auch nicht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 3 SchulG steht. Denn danach dürfen die Schulen besonderer pädagogischer Prägung insbesondere von den Vorschriften über die Aufnahme in die Schule nur insoweit abweichen, als es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert.

Vor diesem Hintergrund ist auch kein sachlich vertretbarer Grund für eine Bevorrechtigung von Kindern erkennbar, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind und – wie die Mutter des Antragstellers – der Rotation unterliegen. Das Rotationsprinzip steht für die ständige Übung des Auswärtigen Amtes, die Beamten des Auswärtigen Dienstes etwa alle drei bis fünf Jahre an einen anderen Einsatzort zu versetzen. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Familien nicht auf Dauer im Land Berlin aufhalten und deren Kinder die SESB vor ihrem Schulabschluss wieder verlassen werden.

Auf den im deutschen Kontingent an der Grundschule am Arkonaplatz (SESB) frei gehaltenen Schulplatz hat sich im Übrigen kein Kind aus dem Bewerberkreis des § 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP gemeldet, so dass der Antragsgegner auf diesen Platz ohne rechtliche Beanstandung ein Kind aus der Nachrückerlosliste aufgenommen hat. Weitere Plätze, von denen der Antragsteller einen beanspruchen könnte, stehen nicht zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 GKG.