BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 74/08
Fundstelle
openJur 2011, 4419
  • Rkr:

1. Für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohn ...


Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gegenüber einem von mehreren klagenden Wohnungseigentümern


Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von Wohnungseigentum als Prozessstandschafter für den Wohnungseigentümer


(Übergang des Stimmrechts und der Anfechtungsbefugnis auf den Wohnungseigentumserwerber: Werdender Wohnungseigentümer durch Erwerb seiner Einheit von einem der teilenden Eigentümer bei einer Aufteilung durch Teilungsvertrag)


Wohnungeigentümergemeinschaft: Anspruch gegen gegen den ehemaligen Verwalter auf Vorschusszahlung für die Neuerstellung von Jahresabrechnungen


Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes; Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum durch den Sondereigentümer; Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken


1. § 48 Abs. 5 WEG ist entsprechend auf eine vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklage anzuwenden. Der analogen Anwendung steht nicht entgegen, dass mit Inkrafttreten des Wo ...


Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 1. Dezember 2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30. November 2020 geltenden Vorschrif ...


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