OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.1994 - 10 B 2031/93
Fundstelle
openJur 2014, 27283
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 L 3628/93
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 1993 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

zu Recht als unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich die Aufhebung der angegriffenen Maßnahme nicht wird erreichen können und deren sofortige Vollziehung bzw. Vollziehbarkeit im öffentlichen Interesse liegt.

Die auf § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) gestützte Anordnung des Antragsgegners, mit der die sofortige Einstellung von Instandsetzungsarbeiten an dem insgesamt unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes in angeordnet worden ist, erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Daß die hier gegebene Verletzung des formellen Erlaubnisvorbehaltes des § 9 Abs. 1 Lit. a DSchG NW die Anordnung der sofortigen Stillegung denkmalrelevanter Instandsetzungs- bzw. Umbauarbeiten rechtfertigt, und zwar ohne daß es darauf ankäme, ob die jeweiligen Arbeiten nach behördlicher Prüfung

zum Prüfungsmaßstab vgl. auch Urteile des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 - und vom 18. April 1994 - 7 A 3718/92 -

erlaubnisfähig sind, ist in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt worden; hierauf wird verwiesen. Der Antragsteller ist dem auch nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr zwischenzeitlich der Rechtslage entsprechend einen Antrag gem. § 9 Abs. 1 DSchG NW gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG0.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei der Senat in ständiger Spruchpraxis der mit der Stillegungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung (§ 63 Abs. 2 VwVG NW) keinen eigenen Streitwert beimißt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.