LG Darmstadt, Beschluss vom 21.08.2014 - 3 Qs 376/14
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Darmstadt vom 24.03.2014 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse

Gründe

Die Beschwerdeführerin gibt die Tageszeitung "Darmstädter Echo" heraus. Im Internetauftritt der Zeitung besteht die Möglichkeit unter Benutzung eines freigewählten Namens ohne Nennung der wahren Personalie Kommentare zu Artikeln zu veröffentlichen. Einzige Voraussetzung ist die Anmeldung, sodann erfolgt eine Freischaltung durch die Beschwerdeführerin. Die Nutzer der Kommentarmöglichkeit verpflichten sich, eine sogenannte "Netiquetts" einzuhalten, bei Verstoß gegen diese Regeln, durch die z.B. polemische oder unwahre Äußerungen verhindert werden sollen, kann eine Lösenung des Beitrages erfolgen. Vor der Veröffentlichung eines Kommentars findet keine Bearbeitung durch einen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin statt.

Nach einem Artikel über eine Baustelle an der B 426 am 11.11.2013 kommentierte ein bis dahin unbekannter Nutzer unter dem Namen "Tinker" den Artikel mit folgendem (wörtlichem) Inhalt:

Wir hätten Geld in die Hand genommen ...
Warum hat in Mühltal die Unfähigkeit Gesichior? Warum heißt die Hälfte mit Nachnamen ...? Kasse, Sozialamt, Bauamt - was sonst noch? Aber welch garstig Schelm, der denkt die seien verwendt. Der Rest an Unfähigkeit sieht ähnlich aus. Wohl behütet mit der Unfähigkeit der Chefin. Wie war das noch? www.bauruine-mühltal.de. Oder der Einfaltspinsel, der mir im Had beim Wasseruhren austauschen die Kacheln abgerissen hatte nachdem er schon einmal los mußte das richtige Werkzeug holen, ein weiteres Mal los gemußt hätte weil ihm immer noch Werkzeug hatte. Beschwerde zwecklos. Anders ausgedrückt: wer glaubt in Nieder-Ramstadt sitzen die schwer Behinderten in der Diakonie irrt. Die haben alle ganz tolle Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Mühllal ist der BER für die Armen. Konsequenzen bloß nicht. Entlassen werden tut nur in der Privatwirtschaft.

Nach einem Hinweis löschte die Beschwerdeführerin den Beitrag. Zwei Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Mühltal, beide vertreten durch denselben Rechtsanwalt, erstatteten gemeinsam Strafanzeige, diese ging zunächst am 20.12.2013 und dann nochmals am 23.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft ein. Der erste Schriftsatz war nicht unterzeichnet und enthielt keine Vollmacht, während der spätere Schriftsatz beides enthielt. Durch die beiden Eingänge wurden seitens der Staatsanwaltschaft zunächst zwei Verfahren bei unterschiedlichen Dezernenten eingeleitet. Nachdem dies aufgefallen war, wurde das zeitliche später eingegangene Verfahren am 10.02.2014 eingestellt und die Akte weggelegt.

In dem hiesigen früheren Verfahren hatte die Beschwerdeführerin auf ein polizeiliches Auskunftsersuchen zu den Bestandsdaten des Nutzers "Tinker" am 22.01.2014 die Herausgabe der Daten unter Hinweis auf das "Redaktionsgeheimnis" abgelehnt. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 18.03.2013 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Darmstadt. Ein Ermittlungsrichter ließ einen Beschlussentwurf fertigen, in dem er Textpassagen des Antrages der Staatsanwaftschaft wörtlich durch sogenanntes Klammern übernahm. Nach diesem Entwurf wurde der Beschluss durch einen weiteren Ermittlungsrichter ohne Änderung am 24.03.2014 erlassen.

Die Beschwerdeführerin teilte den Ermittlungsbehörden am 17.06.2014 zur Abwendung der Durchsuchung die Daten des Nutzers "Tinker" mit. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.07.2014 legte sie gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein. Diese begründet sie im Wesentlichen damit, dass der Durchsuchungsbeschluss sowohl hinsichtlich der Bezeichnung der konkreten Straftat als auch der zu durchsuchenden Räume zu unbestimmt sei. Die aufzufindenden Beweismittel seien nicht hinreichend konkretisiert, ebenso beinhalte der Kommentar keine Beleidigung. Die dort getätigte Meinungsäußerung sei noch im Rahmen der verfassungsrechtlich hinzunehmenden politischen Auseinandersetzung erfolgt und deshalb durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Letztlich greife der Beschluss in unzulässiger Weise in die durch § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO geschOtzten Rechts der Redaktion ein.

Die Beschwerde ist begründet, ihr fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Durchsuchung nach der freiwilligen Herausgabe der Daten durch die Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen ist. Insoweit besteht auch bei bereits abgeschlossenen Eingriffen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme, wenn diese einen schwer wiegenden Eingriff enthält. Solche gravierenden Grundrechteingriffe sind vor allem dann anzunehmen, wenn der Eingriff, wie bei der Durchsuchungsanordnung, dem Richtervorbehalt unterfällt. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Eingriff in einem Medienunternehmen zugleich die Pressefreiheit berührt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2007, 1 BvR 538/06 m.w.N.).

Der Beschluss des Amtsgerichts ist rechtswidrig erlassen worden, weil er und der Gang des Verfahrens nicht erkennen lassen, dass die erforderliche eigenständige Prüfung durch den bzw. die ErmittlungSrichter stattgefunden hat und somit der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG gewahrt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2009, 2 BvR 1940/05, Rdnr. 29).

Die dem Amtsgericht vorliegende Akte der zeitlich früher eingegangenen Strafanzeige enthält bereits keinen wirksamen Strafantrag. Denn in dieser Akte fehlt es an einem unterzeichneten Strafantrag und somit an dem Schriftformerfordernis des § 158 Abs. 2 StPO, der bei Antragsdelikten gilt. Zwar lag ein solcher formwirksamer Antrag in dem zweiten Verfahren vor und war somit wirksam gestellt. Gleichwohl konnte der Ermittlungsrichter dies nicht erkennen, denn die andere Akte war bereits bei der Staatsanwaltschaft weggelegt worden. In dem Verfahren, das dem Amtsgericht vorlag, war zwar ein Hinweis auf die Einstellung des anderen Verfahrens wegen Doppelverfolgung enthalten, dies lässt aber keinen Schluss darauf zu, ob in dem anderen Verfahren ein wirksamer Strafantrag vorhanden war. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung war die dreimonatige Antragsfrist bereits abgelaufen, so dass seitens des Amtsgerichts die Prüfung des Vorliegens des Strafantrages auch deshalb zwingend war.

Lässt bereits dieser Umstand nicht hinreichend eine dem Richtervorbehalt genügende Prüfung erkennen, so spricht auch die Fassung der Durchsuchungsanordnung dagegen. In dieser wird lediglich der Antrag der Staatsanwaltschaft geklammert. Auch wenn dies allein noch nicht gegen eine eigenverantwortliche Entscheidung spricht, so wird doch aus der übernommenen Fassung deutlich, dass eine eigene Prüfung nicht in zureichender Weise stattgefunden hat. Denn der erlassene Beschluss gibt in unkommentierter Weise eine Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft wieder, wobei selbst ein Zusatz, dass sich das Gericht dem anschließt, fehlt. Weiter enthält der Beschluss eine Passage, in dem die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag eine Anregung zur Fassung der Durchsuchungsanordnung gibt. Dort hatte die Staatsanwaltschaft die Aufnahme einer Freiwilligkeitsklausel vorgeschlagen, wonach die Beschwerdeführerin die Durchsuchung abwenden könne. Statt einer Bearbeitung und Umsetzung seitens des Amtsgerichtes ist auch diese Anregung lediglich wörtlich in der Beschlussfassung beibehalten worden. Auch dies spricht gegen die eigenverantwortliche Prüfung durch den Ermittlungsrichter. In der Zusammenschau dieser Umstände ist es deshalb zu besorgen, dass dem Richtervorbehalt nicht genüge getan wurde, weshalb die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig ist.

Zur Wahrung des Richtervorbehaltes ist im Beschwerdeverfahren die Prüfungskompetenz der Beschwerdekammer eingeschränkt. Insbesondere bei bereits vollzogener Durchsuchung kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Umstände stützen, die dem Ermittlungsrichternicht bekannt waren. Auch können Mängel der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses dann nicht mehr geheilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Rdnr. 15 a zu § 105 StPO). Der Kammer ist es deshalb versagt, die Durchsuchungsanordnung aus heutiger Sicht neu zu fassen oder die Beschwerde deshalb zurückzuweisen, weil die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig hätte erlassen werden können.

Auch wenn somit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung zu treffen war, hat dies noch keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit der erlangten Daten in dem Strafverfahren. Insoweit wird das Gericht der Hauptsache zu prüfen haben, ob ein Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich hätte ergehen können. Nur falls dies verneint werden würde, läge eine Unverwertbarkeit vor.

Immerhin sprechen gewichtige Gründe für die grundsätzliche Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung. Der Kommentar des Beschuldigten dürfte die Grenzen einer geschützten Meinungsäußerung überschritten haben. Dieser geht nämlich auf den eigentlichen Gegenstand des zugrunde liegenden Artikels, die Baumaßnahme auf der B 426, nicht ein, er nimmt lediglich den Bericht zum Anlass, um in dem Kommentar allgemein Mitarbeiter der Stadtverwaltung und dabei zwei namentlich genannte und aufgrund ihrer auch genannten Position in einer relativ kleinen Behörde bzw. Gemeinde leicht zu identifizierende Personen zu beschimpfen. Dabei dürfte die Grenze einer noch hinzunehmenden Polemik deutlich überschritten sein, wenn diese Personen Schwerbehinderten gleichgestellt werden, womit eindeutig zum Ausdruck gebracht werden soll, dass diese geistig behindert sein sollen. Zudem werden wohl auch unwahre Tatsachen in dem Raum gestellt, in dem aufgrund Namensgleichheit eine Verwandtschaft und damit inzident eine Vetternwirtschaft behauptet wird. Dies ist sicher geeignet, das Ansehen der Personen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Offenkundig sieht dies die Beschwerdeführerin entgegen der Beschwerdebegründung zumindest ähnlich, da sie den entsprechenden Kommentar gelöscht hat.

Auch dürfte die Durchsuchung nicht in den grundgesetzlichgeschützten Bereich der Pressefreiheit eingegriffen haben. § 97 Abs. 5 StPO entzieht der Beschlagnahme und damit der Durchsuchung solche Aufzeichnungen, die von dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Stpo umfasst sind. Somit wird ein Presseunternehmen insbesondere vor der Preisgabe eines Informanten geschützt. Allerdings handelt es sich vorliegend bei dem Nutzer nicht um einen Informanten, dieser lieferte der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse, er benutzte lediglich die zur Verfügung gestellte Internetplattform, um eine eigene Meinung kundzutun. Damit handelt es sich auch nicht mehr um den geschützten Bereich eines redaktionell aufbereiteten Artikels. Anders als bei Leserbriefen findet keine Umsetzung und Kontrolle durch ein Redaktionsmitglied mehr statt. Der einmal freigeschaltete Nutzer kann zunächst selbständig und ohne konkrete Kontrolle eigene Kommentare veröffentlichen. Zwar hat die Beschwerdeführerin dazu mit der "Netiquette" Regeln aufgestellt, aber selbst deren Einhaltung wird nicht vor Veröffentlichung seitens der Beschwerdeführerin überprüft. Wie diese auf die Anfrage der Kammer mitgeteilt hat, erfolgte hier eine inhaltliche Überprüfung und dann Löschung erst, nachdem sie durch Dritte auf den Inhalt aufmerksam gemacht wurde. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen berufen (vgl. dazu für Kommentare in Onlineforen: LG Oldenburg, 3 Qs 263/10. Beschluss vom 22.09.2010 und LG Duisburg, 32 Qs 49/12, Beschluss vom 06.11.2012).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.