OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.2013 - 3 U 829/13
Fundstelle
openJur 2014, 27644
  • Rkr:
Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 01. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. November 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Der Kläger und seine Schwester, Frau Peditta D., sind die Kinder und Erben der verstorbenen Frau Rosemarie B.. Der Beklagte lebte mit der Frau Rosemarie B. bis zu ihrem Tod gemeinsam in dem Haus K. 6 in ...A..

In einem Dokument vom 14.02.2006 heißt es:

"Ich Siegfried G. sowie meine Söhne Michael Thomas u. Christoph schulden Frau Rosemarie B. die geliehene Summe von 16.117,69 Euro. Wir die oben genannten haften dafür mit Ihrem gesamten Vermögen"

Darunter wurde handschriftlich am 15.02.2006 eine Unterschrift gesetzt, aus der sich der vollständige Name "Siegfried G." herausliest.

Aufgrund eines Unfalls vor etwa 30 Jahren fehlen dem Beklagten, der Rechtshänder ist, an der der rechten Hand sowohl der Zeigefinger als auch der Daumen.

Im Jahr 2010 ordnete das Amtsgericht N., Az. 110 XVII G 695, die Betreuung des Beklagten an, die im Oktober 2011 wegen Wegzugs wieder aufgehoben wurde. Unter dem 18.10.2012 unterzeichneten der Kläger und seine Schwester eine schriftliche Vereinbarung, in der es unter anderem heißt:

"Ich, Frau Peditta D., verzichte vollständig auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche aus der Schuldverpflichtung des Herrn Siegfried G. gegenüber der verstorbenen Frau Rosemarie B. vom 14.02.2006 - 15.02.2006. Ich will als Erbin diesbezüglich keinerlei Rechte geltend machen. Meine Rechte trete ich vollständig an Herrn Peter B. ab. Er ist berechtigt, diese Ansprüche alleine geltend zu machen. Herr Peter B. ist hiermit einverstanden und nimmt die Abtretung an [...]"

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 26.11.2009 und 11.05.2010 erfolglos den Beklagten auf, die Zahlung in Höhe von 16.117,69 € zu erbringen. Der Kläger erwirkte in diesem Zusammenhang am 25.10.2012 bei dem Amtsgericht C., Az. 24 C 608/12, einen Arrestbefehl gegen den Beklagten, infolgedessen eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück K. 6, ... A...., eingetragen wurde. Im Rahmen von Verhandlungen zahlte der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € an den Kläger und hinterlegte den restlichen Betrag in Höhe von 11.117,69 € bei dem Notar Dr. ... Sch. auf dem Anderkonto 100600073 der Raiffeisenbank Z. ...eG.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Beklagte habe am 14.02.2006 ein wirksames Schuldanerkenntnis in Höhe von 16.117,69 € gegenüber der Frau Rosemarie B. abgegeben. Abzüglich bereits gezahlter 5.000,00 € habe er nunmehr noch einen Anspruch auf den restlichen hinterlegten Betrag in Höhe von 11.117,69 €.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Freigabe des beim Notar Dr. jur. Rochus Sch. auf dessen Anderkonto, Kontonummer ...073, Raiffeisenbank Z. ... eG, hinterlegten Betrages in Höhe von 11.117,69 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen,

die Unterschrift unter dem Dokument vom 14.02.2006 stamme nicht von ihm. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit seinem vollen Namen, sondern stets mit "S. G." unterschrieben. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Unterschrift auf seinem Personalausweis, seiner Krankenversicherungskarte sowie auf weiteren Dokumenten (Anlagen B1 bis B5). Da ihm als Rechtshänder an der rechten Hand Zeigefinger und Daumen fehlten, sei seine Handschrift völlig unleserlich. Zudem leide er, der Beklagte, seit über 20 Jahren an Alzheimer, weshalb auch die Betreuung durch das Amtsgericht N. im Jahre 2010 angeordnet worden sei. Es habe im Übrigen nie eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Frau Rosemarie B. und ihm gegeben, im Rahmen derer er eingeräumt habe, der Frau Rosemarie B. Geld zu schulden.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Der Beklagte trägt nunmehr vor,

das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass das streitgegenständliche Schuldanerkenntnis von ihm, dem Beklagten, stamme und dem Kläger daher ein Anspruch auf Freigabe des beim Notar Dr. jur. ... Sch. auf dessen Anderkonto hinterlegten Betrages zustehe. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es die beantragte Beweisaufnahme auf Einholung eines schriftlichen graphologischen Sachverständigengutachtens nicht durchführen werde. Zu keinem Zeitpunkt habe das Landgericht erklärt, dass es in dieser Sache lediglich durch eine Schriftvergleichung entscheiden werde. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, die Schriftvergleichung führe dazu, dass das streitgegenständliche Schuldanerkenntnis von ihm, dem Beklagten, stamme. Das Landgericht hätte im Rahmen seiner pflichtgemäßen Ermessensausübung dazu kommen müssen, ein graphologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es gehe in seiner Auffassung fehl, aus der Zahlung des Betrages von 5.000,00 € ergebe sich, dass ihm, dem Beklagten, seine Verpflichtung aus dem Schuldanerkenntnis bewusst gewesen zu sei. Die Zahlung sei nur erfolgt, um die begehrte Löschungsbewilligung zu erhalten. Das Landgericht habe verkannt, dass im Rahmen der Zahlung der 5.000,00 € zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass nach Erteilung der Löschungsbewilligung die Angelegenheit der gerichtlichen Klärung zugeführt werden sollte. Das Landgericht habe den Einwand unberücksichtigt gelassen, dass das Schuldanerkenntnis zu keinem Zeitpunkt unterschrieben worden sei, da der Inhalt des Dokuments fehlerhaft sei. So sei im Rahmen des Schuldanerkenntnisses eine Haftung seiner Söhne begründet worden, obgleich ihm, dem Beklagten, bekannt gewesen sei, dass sein Sohn Thomas G. bereits im Jahr 2005 nach Fuerteventura ausgewandert sei und sein komplettes Vermögen auf ihn übertragen habe. Er, der Beklagte, hätte unter keinem Umstand eine Haftung seines Sohnes Thomas G. begründet. Er sei auch nicht in der Lage leserlich zu schreiben.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor,

das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Schuldanerkenntnis von dem Beklagten stamme. Es habe darauf hingewiesen, dass ein Indiz dafür spreche, dass die Unterschrift unter dem Schuldanerkenntnis von dem Beklagten herrühre. Es habe auch darauf hingewiesen, dass die Unterschriften unter den von dem Beklagten eingereichten Anlagen B, 3, B 4 und B 5 sehr der Unterschrift unter dem Schuldanerkenntnis ähnelten. Eine Anhörung eines Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht habe eindrucksvoll und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Unterschriften offensichtlich übereinstimmten. Allein die Tatsache, dass der Beklagte unter dem Schuldanerkenntnis mit dem Vornamen zusätzlich unterzeichnet habe, spreche nicht dafür, dass die Unterschrift nicht echt sei.

II.

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1) Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, die Freigabe des beim Notar Dr. jur. ... Sch. auf dessen Anderkonto, Kontonummer xyz, Raiffeisenbank Z. ...eG, hinterlegten Betrages in Höhe von 11.117,69 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2010 zu bewilligen.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass dem Kläger gemäß § 781 BGB in Verbindung mit dem Schuldanerkenntnis vom 14.02.2006/15.02.2006 ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zusteht.

Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass der Beklagte durch die Erklärung vom 14.02.2006/15.02.2006 formwirksam ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben hat.

Das Landgericht hat frei von Rechtsfehlern die Überzeugung gewonnen (§ 286 ZPO), dass der Beklagte in geschäftsfähigem Zustand persönlich am 15.02.2006 die Anerkenntniserklärung vom 14.02.2006 unterschrieben hat. Nach dem Wortlaut des Anerkenntnisses hat der Beklagte durch seine Unterschrift eine Schuld gegenüber der Frau Rosemarie B. in Höhe eines Betrages von insgesamt 16.117,69 € anerkannt, wobei dort von einer Haftung des Beklagten mit seinem ganzen Vermögen gesprochen wird.

Der Beklagte hat bestritten, dass die Unterschrift unter der Anerkenntniserklärung von ihm stamme.

Das Landgericht hat seine Überzeugensbildung durch Beweis der Echtheit einer Privaturkunde gemäß § 441 Abs. 1 ZPO durch Schriftvergleichung und Inaugenscheinnahme (§ 371 ZPO) gewonnen. Es hat sehr detailliert dargelegt, dass die von dem Kläger im Schriftsatz vom 25.03.2013 vorgelegte Hausratsaufstellung sowie die von dem Beklagten vorgelegten Anlagen B 1 bis B 5 einen ausreichenden optischen Schriftvergleich der streitgegenständlichen Unterschrift mit Unterschriften des Beklagten auf von ihm unstreitig unterschriebenen Dokumenten ermöglichten. Dabei hat sich das Landgericht auch mit dem Argument des Beklagten auseinandergesetzt, dass zwar die Unterschrift unter dem Anerkenntnis den vollen Vor- und Nachnamen ausweise, während in den Vergleichsdokumenten der Beklagte stets mit "S. G." unterzeichnet habe. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang jedoch nachvollziehbar aus, dass gleichwohl nicht ausgeschlossen sei, dass der Beklagte bei Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses mit vollem Namenszug unterzeichnet habe.

Das Landgericht führt des Weiteren überzeugend aus, dass der Anfangsbuchstabe seines Vornamens, das "S", insbesondere in den Anlagen B 3, B 4 und B 5 sowie im Schuldanerkenntnis vom 14.02.2006/15.02.2006 bei Betrachtung ein identisches Schriftbild aufweisen. Das Landgericht führt hierzu für den Senat nachvollziehbar aus, dass die oberen und unteren Schwünge des Buchstaben "S" bei sämtlichen Unterschriften nicht durch die typischen Halbrundungen geprägt seien. Diese würden vielmehr nur im Ansatz leicht angedeutet. Darüber hinaus zeichne sich das handschriftliche "S", wie auch der handschriftliche Nachname "G.", bei sämtlichen Unterschriften durch eine leichte Neigung in Schreibrichtung nach rechts aus. Besonders falle im Weiteren der Schriftzug des Buchstaben "G" auf, der anstelle des für diesen Buchstaben typischen Dreiviertelkreises nahezu eine leicht in Schreibrichtung geneigte gerade Linie aufweise. Bei allen Vergleichsunterschriften in den Anlagen B 1 bis B 5 sowie bei der streitgegenständlichen Unterschrift lasse sich dieses Merkmal deutlich erkennen. Gemeinsam sei allen Unterschriften, dass die nachfolgenden Buchstaben "rzes" im Rahmen der Unterschrift nur kaum leserlich seien, vielmehr als leicht geschwungene kleine Wellenlinien angedeutet würden. Das Schriftbild der Buchstaben "rzes" lasse im Gegensatz zu den Buchstaben "G" und "k" kaum Schriftschwünge nach oben oder unten erkennen. Das Schriftbild des Buchstabens "k" sei hingegen wieder bei sämtlichen zu vergleichenden Unterschriften durch eine leicht nach oben rechts geneigte gerade Linie gekennzeichnet. Auffällig sei bei allen Unterschriften, insbesondere deutlich zu erkennen bei den Unterschriften auf den Anlagen B 3 und B 4 sowie bei der streitgegenständlichen Unterschrift, dass die nach oben verlaufende Linie des "k" nahezu parallel zu der ebenfalls nach leicht rechts oben verlaufenden geraden Linie des "G" stehe. Die Linien des "G und des "k" gingen auch beide gleich weit nach oben. Auch die Identität des Schriftbildes des Buchstabens "i" am Ende des Nachnamens sei unverkennbar. Es sei räumlich sehr eng an den vorangehenden Buchstaben "k" gebunden. Das "i" erscheine bei allen Schriftbildern lediglich als Ausläufer des "k". Ersichtlich werde das "i" dennoch durch den gesetzten i-Punkt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller Vergleichsunterschriften sei das Landgericht aufgrund der Schriftvergleichung daher der Überzeugung, dass die Unterschrift auf dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis tatsächlich von dem Beklagten stamme.

Der Senat teilt die im Rahmen der Schriftvergleichung gewonnene Überzeugung des Landgerichts und macht sich dessen Begründung zu Eigen.

Das Landgericht hat sich auch mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, er sei nicht in der Lage gewesen, leserlich zu schreiben, da ihm Daumen und Zeigefinger fehlten. Die Handschrift des Anerkenntnisses vom 14.02.2006/15.02.2006 sei hingegen gut leserlich und könne somit nicht von ihm, dem Beklagten, stammen. Allein der Umstand, dass dem Beklagten Daumen und Zeigefinger fehlten, lasse aber nicht schon darauf schließen, dass dessen Schriftbild nicht leserlich sein könne. Nach dem Vorbringen des Beklagten seien ihm die beiden Finger durch einen Unfall vor etwa 30 Jahren abgerissen worden. Es könne hier dahinstehen, ob der Beklagte möglicherweise über einen entsprechend langen Zeitraum mit seiner körperlichen Behinderung im Laufe der Zeit durch regelmäßige Übung umzugehen gelernt habe. Denn es komme vorliegend gar nicht darauf an, ob der Beklagte leserlich habe schreiben können. Es bestehe im Rahmen des § 781 BGB kein Formzwang dahingehend, dass der Beklagte den Text des Schuldanerkenntnisses vom 14.02.2006/15.02.2006 eigenhändig verfasst haben müsse. Insoweit genüge es bei § 781 BGB, dass die Schriftform im Sinne des § 126 BGB gewahrt sei. Es sei also unerheblich, ob der Beklagte das Schuldanerkenntnis eigenhändig oder aber ein Dritter den Text handschriftlich verfasst habe. Maßgeblich sei allein der im Rahmen der Schriftvergleichung dargelegte Umstand, dass der Beklagte das Schuldanerkenntnis selbst unterschrieben habe. Selbst wenn die Erklärung nicht von dem Beklagten eigenhändig verfasst worden sei, habe er sich den Inhalt der Erklärung durch seine Unterschrift zu Eigen gemacht. Daran habe sich der Beklagte dann aber festhalten zu lassen.

Dem Beweisangebot des Beklagten, den Zeugen Thomas G. über die Tatsache der Unlesbarkeit seiner Handschrift anzuhören, sei aus diesem Grunde nicht nachzugehen. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses spiele es auch keine Rolle, welche persönlichen Motive den Beklagten bei der Unterzeichnung geleitet hätten. Dafür, dass der Beklagte über den Inhalt der Erklärung im Unklaren gewesen wäre, mangele es an einem entsprechenden Vortrag. Insoweit seien auch etwaige Anfechtungsgründe nicht ersichtlich.

Schließlich führt das Landgericht nachvollziehbar aus, dass nichts dafür spricht, dass der Beklagte, wie von ihm behauptet, zum Zeitpunkt des unterschriebenen Schuldanerkenntnisses geschäftsunfähig war. Insoweit macht der Beklagte geltend, dass er seit dem Jahr 2010 wegen Demenz unter Betreuung stünde, die allerdings im Oktober 2011 durch das Amtsgericht N. aufgrund eines Umzugs nach Spanien wieder aufgehoben worden sei. Der Vortrag des Beklagten, dass er schon zu Zeiten, als er noch in Deutschland lebte, nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei, sei pauschal und unsubstantiiert. Es möge zwar sein, dass sich in der Zeit zwischen 2006 und 2010 der gesundheitliche, insbesondere der geistige Zustand des Beklagten verschlechtert habe. Die Anordnung der Betreuung im Jahr 2010 durch das Amtsgericht N. möge auch den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Anordnung erbringen. Sie lasse indes nicht erkennen, warum er bereits im Februar 2006 geschäftsunfähig gewesen sein sollte. Zwischen der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses und der Anordnung der Betreuung lägen ganze vier Jahre. Eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte aufgrund der Betreuungsanordnung im Jahr 2010 auch vier Jahre zuvor bereits geschäftsunfähig gewesen sein sollte, komme daher nicht in Betracht. Die Beiziehung der Akten des Amtsgerichts N. sei daher mangels ergiebigen Beweisantritts nicht angezeigt gewesen. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, inwieweit eine etwaige Demenz bereits im Februar 2006 Auswirkungen auf sein rechtsgeschäftliches Handeln gehabt hätte.

Auch diese Ausführungen hält der Senat für zutreffend.

Schließlich, so dass Landgericht weiter, spreche die Zahlung des Beklagten an den Kläger in Höhe von 5.000,00 € im Zusammenhang mit dem Arrestbefehl des Amtsgerichts C. vom 25.10.2012, Az.: 24 C 608/12, dafür, dass dem Beklagten seine Verpflichtung aus dem von ihm unterschriebenen Schuldanerkenntnis durchaus bewusst gewesen sei. Wegen Verkaufsabsichten des Beklagten sei das Grundstück K. 6 in A. mit einer Arresthypothek zu Gunsten des Klägers belastet worden. Die Hinterlegung des Betrages in Höhe der zu sichernden Forderung begründe gemäß § 934 Abs. 1 ZPO bereits den Anspruch auf Löschungsbewilligung. Einer weitergehenden Zahlung an den Arrestgläubiger bedürfe es nicht. Der Beklagte habe hingegen - wenngleich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € an den Kläger gezahlt. Es bleibe unerfindlich, warum der Beklagte sich veranlasst gesehen habe, über die Hinterlegung hinaus überhaupt irgendeine Zahlung direkt an den Kläger zu leisten.

Mit dem Tode der Frau Rosemarie B. sei ihr Vermögen, und damit auch die Forderung gegen den Beklagten, auf den Kläger und seine Schwester, Frau Peditta D., als Erben übergegangen. Im Wege der schriftlichen Vereinbarung vom 18.10.2012 habe Frau Peditta D. auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Schuldverpflichtung des Beklagten verzichtet, sämtliche Rechte insoweit an den Kläger abgetreten und diesen zur alleinigen gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt.

2) Die Berufung des Beklagten rügt nach alledem ohne Erfolg, das Landgericht sei aufgrund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, das streitgegenständliche Schuldanerkenntnis stamme von dem Beklagten. Das Landgericht war weder gehalten, ein graphologisches Sachverständigengutachten zur Frage der Echtheit der Unterschriftsleistung unter das Schuldanerkenntnis einzuholen noch musste es darauf hinweisen, dass es seine Überzeugung von der Echtheit der Unterschrift des Beklagen unter das Schuldanerkenntnis vom 14.02.2006/15.02.2006 bereits aufgrund eines Schriftvergleichs der zur Gerichtsakte eingereichten Urkunden bilden könne. Gemäß § 441 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts den Beweis über die Echtheit einer Urkunde durch Schriftvergleich durchzuführen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO Kommentar, 30. Auflage 2014, § 441 Rn. 1). Aufgrund des Hinweises des Landgerichts, dass die in den Anlage B 3, B 4 und B 5 vorgelegten Unterschriften der Unterschrift unter dem Schuldanerkenntnis sehr ähnelten, musste der Beklagten davon ausgehen, dass das Landgericht gemäß §§ 441, 442 ZPO seine Überzeugungsbildung auf einen Schriftvergleich möglicherweise stützen würde. Die Einholung eines graphologischen Gutachtens war damit entbehrlich.

Der Einwand der Berufung, die Zahlung des Betrages von 5.000,00 € sei nicht in dem Bewusstsein erfolgt auf das Schuldanerkenntnis zu zahlen, sondern um die Löschungsbewilligung hinsichtlich der durch Arrestbefehl des Amtsgerichts C. angeordneten Sicherungshypothek zu erhalten, verfängt nicht. Denn der Beklagte hätte gemäß § 934 Abs. 1 ZPO von vornherein durch Hinterlegung des gesamten Betrages die Aufhebung der Arrestvollziehung erreichen können (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 934 Rn. 1).

Es mag offen bleiben, warum in dem Schuldanerkenntnis vom 14.02.2006/15.02.2006 die Söhne des Beklagten, Michael, Thomas und Christoph aufgeführt sind. Eine Haftung der Söhne aus dem Schuldanerkenntnis steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Berufung des Beklagten hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.117,69 € festzusetzen.