VG München, Urteil vom 11.07.2014 - M 6a K 13.5817
Fundstelle
openJur 2014, 21144
  • Rkr:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine aus beruflichen Gründen bestehende Zweitwohnung;Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags;Bindung der Bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wird beim Beklagten mit seiner Hauptwohnung geführt, für die er seit Einführung des Rundfunkbeitrags zum ... Januar 2013 Rundfunkbeiträge entrichtet. Aus einem Schreiben des Klägers an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom ... Juni 2013 ergibt sich, dass der Kläger aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort in A... eine Zweitwohnung unterhält, wo er sich allerdings nach seinen Angaben nur ... bis ... Nächte pro Woche aufhält. Hierzu erklärt er, da er schon für seine Hauptwohnung Rundfunkbeiträge entrichte, sei er nicht bereit, zusätzlich noch für seine Zweitwohnung zu bezahlen. Er könne das Rundfunkangebot schließlich nur einmal nutzen.

Der Beitragsservice teilte dem Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2013 mit, man habe trotz der vorgebrachten Einwände die Zweitwohnung dem Bestand hinzugefügt. Für diese sei nach der neuen Rechtslage ebenfalls ein monatlicher Rundfunkbeitrag von a... Euro zu entrichten.

Da es im Verlauf der nachfolgenden Korrespondenz bei diesen unterschiedlichen Auffassungen blieb, setzte der Beklagte schließlich mit Bescheid vom ... Dezember 2013 für den Zeitraum 6/2013 bis einschließlich 8/2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von b... Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro, insgesamt c... Euro gegenüber dem Kläger für dessen Zweitwohnung fest.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, das am ... Dezember 2013 einging, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte sinngemäß,

den Gebührenbescheid vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren weist der Kläger zur Begründung der Klage ergänzend darauf hin, die beruflich bedingte Zweitwohnung sei auch deshalb erforderlich, weil Pendeln oder das Anmieten eines Hotelzimmers zu teuer wären. In einem Hotelzimmer müsste er keine Rundfunkbeiträge bezahlen. Es sei nicht akzeptabel, dass ihm für ein und dieselbe Leistung zweimal Beiträge abverlangt würden, obwohl er sich immer nur an einem Ort aufhalten und diese Leistung nur dort nutzen könne. Auf das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Mai 2014 weist er darauf hin, inzwischen habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom ... Mai 2014 u.a. bestätigt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn seit dem 1. Januar 2013 für Zweit- und Ferienwohnungen zusätzlich zu bestehenden Hauptwohnungen Rundfunkbeiträge erhoben würden.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt, dass über die Klage im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RBStV – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – RFinStV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger nicht nur eine Hauptwohnung innehat, sondern auch im Sinne dieser Vorschrift Inhaber einer weiteren (Zweit-)Wohnung an einem anderen Ort ist. Da das Gesetz in § 2 Abs. 1 RBStV – anders als noch im Rundfunkgebührenrecht – nicht mehr zwischen Haupt-, Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung unterscheidet, wo nur bei Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebühr zu entrichten war, sondern generell für jede Wohnung einen Rundfunkbeitrag vorsieht, ist der Beklagte nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, vom Kläger für jede Wohnung, die dieser innehat, einen Rundfunkbeitrag zu erheben.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insgesamt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az. ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Das erkennende Gericht geht daher von der Verfassungsmäßigkeit auch der im vorliegenden Zusammenhang allein inmitten stehenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV aus.

3. Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Rn. 115) ausdrücklich Folgendes festgestellt:

„Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.

Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG v. 20.9.2010, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.“

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall ohne weiteres, dass der Kläger verpflichtet ist, den vom Beklagten somit zu Recht geforderten weiteren Rundfunkbeitrag für seine Zweitwohnung zu bezahlen. Dabei kommt es gerade nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger eine weitere Wohnung neben seiner Hauptwohnung innehat und auch nicht darauf, wie lange oder wie oft er sich dort aufhält. Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof (a.a.O. Rn. 115) betont, sollten mit der Reform des Rundfunkrechts eben gerade auch solche Nachforschungen im privaten Bereich unterbleiben, die zuvor mit erheblichen Problemen behaftet waren. Somit kann und soll die Behauptung des Klägers, er halte sich maximal ... Nächte pro Woche in dieser Wohnung auf, eben nicht mehr auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber die vorliegenden Typisierungen vorgenommen und jede Wohnung unabhängig von Art und Ausmaß ihrer Nutzung der Rundfunkbeitragspflicht unterworfen. Da sich der Bescheid des Beklagten vom ... Dezember 2013 somit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 61,94 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -GKG-).

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte