AG Moers, Urteil vom 17.10.2013 - 558 C 56/13
Fundstelle
openJur 2014, 20767
  • Rkr:

Der Leasingnehmer ist dann zum Restwertausgleich verpflichtet, wenn (nur) im Selbstauskunftsformular von einer vereinbarten Fahrleistung die Rede ist.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.711,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 23.06.2009 einen Leasingvertrag über einen PKW Opel Astra Twin Top Endless Summer, 1.9 CDTI für eine Gesamtlaufzeit von 36 Monaten. Die Beklagte zahlte eine monatliche Leasingrate in Höhe von brutto 340,22 EUR. In dem Leasingantrag heißt es:

"Abrechnung der Restzahlung/ Vergütung nach regulärem Vertragsende bzw. bei vorzeitiger Vertragsbeendigung:

RESTWERTABRECHNUNG ...

kalkulierter Netto-Rücknahmewert zum regulären Vertragsende:

wichtiger Hinweis: der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes, vgl. Ziff. XVI.2 AGB.

Netto: 14.764,29 EUR

MwSt.: 2.805,22 EUR

Brutto: 17.569,51 EUR"

In den AGB der Klägerin heißt es:

"XVI. Nr.2: Bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist die Differenz zu ermitteln zwischen dem kalkulierten Nettorücknahmewert (vom Leasingnehmer garantierte Erreichung des Restwerts) und dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeuges. Übersteigt der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert den kalkulierten Nettorücknahmewert, so erhält der LN 75% des Mehrbetrages erstattet. Ist der bei Rückgabe vereinbarte Netto-Restwert geringer als der kalkulierte Rücknahmewert, so hat der LN den entsprechenden Minderbetrag an den LG zu zahlen. ..."

In XVII. der AGB heißt es:

"Können sich die Vertragspartner über einen vom LN auszugleichenden Minderwert oder - bei Verträgen mit Restwertabrechnung - über den Wert des Fahrzeugs (bei Rückgabe zu vereinbarender Restwert) nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des LG mit Zustimmung des LN durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

...

Kann bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung keine Einigung über den Wert des Fahrzeuges erzielt werden, wird dem LN die Möglichkeit eingeräumt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über den Wert zzgl. Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Bis zum Abschluss des Kaufvertrags bleibt es dem LG unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern."

Die Beklagte hatte unter dem 23.06.2009 eine Selbstauskunft erteilt (Bl. 54 GA), in der es heißt:

"Abrechnung : Restwertabrechnung

Vereinbarte Fahrleistung: 60000 km

Leasingzeit: 36 Monate"

Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück. Da keine Einigung über den der Schlussabrechnung zugrundezulegenden Rücknahmewert des Fahrzeuges erzielt wurde, beauftragte die Klägerin einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges zur Ermittlung des der Restwertabrechnung zugrundeliegenden Fahrzeugwertes. Dies teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 22.06.2012 mit. Mit seinem Gutachten vom 28.06.2012 ermittelte der Sachverständige einen Händlereinkaufswert von 10.825 EUR ohne Umsatzsteuer. Dies teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 11.07.2012 mit und berechnete, wie die Schlussabrechnung aussehen würde, wenn das Fahrzeug lediglich zum Schätzpreis veräußert werden könnte. Zugleich wurde der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, einen Käufer für das Fahrzeug zu benennen, um durch Erzielung eines höheren Kaufpreises die Restforderung zu reduzieren. Die Beklagte machte hiervon keinen Gebrauch.

Die Klägerin veräußerte das Fahrzeug am 01.10.2012 für 10.840,34 EUR zzgl. Umsatzsteuer. Unter dem 09.10.2012 erstellte die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung, wonach sich eine Restforderung zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 4.711,15 EUR ergab (vgl. im Einzelnen Bl. 43 GA), und in der der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 23.10.2012 gesetzt worden war.

Nach fruchtloser Zahlungsaufforderung vom 29.01.2013 beantragt die Klägerin nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.711,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte bittet um

Klageabweisung.

Sie stellt zunächst die von der Klägerin genannten Werte in Abrede und betont, das Fahrzeug habe bei Beendigung des Leasingvertrages noch einen Händlereinkaufswert von 15.000 EUR gehabt. Das drei Jahre alte Fahrzeug (Neupreis 35.245 EUR brutto) habe sich insgesamt in einem sehr guten Zustand befunden; mit einer Laufleistung von 51.859 km habe die Klägerin den Händlereinkaufswert zum 27.06.2012 deutlich zu niedrig angesetzt. Bei Abschluss des Vertrags sei ihr vom Verkäufer des Fahrzeuges ausdrücklich zugesichert worden, dass der genannte Wert von 14.764,29 EUR erreicht werde, wenn keine Besonderheiten wir übermäßige Fahrleistung oder außerordentliche Schäden aufträten.

Ohnehin seien die vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien unwirksam. Dadurch, dass in der Selbstauskunft unter dem Wort "Restwertabrechnung" eine "vereinbarte Fahrleistung: 60.000 km" genannt sei, seien die der Beklagten vorliegenden vertraglichen Vorgaben widersprüchlich, da der Eindruck entstehen könne, dass nur bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung eine Pflicht zum Restwertausgleich bestehe. Grundsätzlich sei aber die Angabe einer Gesamtfahrleistung bei einem Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich. Ihr komme nur für den Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolge. Wenn in der Selbstauskunft die Restwertabrechnung mit der Angabe der Fahrleistung des Fahrzeuges verbunden sei, liege die Auslegung, dass ein Restwertausgleich nur bei Überschreitung der angegebenen Fahrleistung erfolge, bei deren Einhaltung dagegen entfalle, nicht fern. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Verwenders, also der Klägerin. Ziff. XVI Nr. 2 der AGB der Klägerin sei überraschend und deshalb nicht wirksam vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus XVI Nr. 2 ihrer AGB die Zahlung des verlangten Betrages verlangen.

Gem. (6) des Leasingvertrages haben die Parteien eine Restwertabrechnung und einen kalkulierten Rücknahmewert bei regulärer Vertragsbeendigung vereinbart. Hierbei handelt es sich nicht um eine überraschende oder unangemessen benachteiligende Klausel im Sinne des § 305 c bzw. 307 Abs. 1 BGB.

AGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden können (BGHZ 102, 384, 389 ff.).

Danach spricht vorliegend für eine Verpflichtung der Beklagten zum Restwertausgleich, dass das Antragsformular ausdrücklich eine Restwertabrechnung vorsieht und einen kalkulierten Restwert ausweist. Zwar hat der BGH (Urteil vom 09.05.2001, VIII ZR 208/00) einen Widerspruch gesehen, wenn in dem Vertragsformular unmittelbar im Zusammenhang mit den Angaben zu der Vertragsdauer, den vom Beklagten zu leistenden Zahlungen und dem kalkulierten Restwert eine "Gesamtfahrleistung" aufgeführt ist. Denn die Angabe einer Gesamtfahrleistung sei beim Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Restwertabrechnung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeuges über dem Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließe: ihr komme nur für den Kraftfahrzeugleasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. -abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwert erfolge. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Angabe der Gesamtfahrleistung ohne jede Bedeutung für die vertraglichen Verpflichtungen des Leasingnehmers ist, sondern lediglich seiner Unterrichtung über die interne Kalkulation des Leasinggebers. Vielmehr erscheine die Auslegung zumindest nicht fernliegend, dass die durch das Antragsformular vorgegebene Vertragsgestaltung Elemente des Kraftfahrzeugleasingvertrages mit Restwertabrechnung und des Kraftfahrzeugleasingvertrages mit Kilometerbegrenzung in der Weise verbindet, dass ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der angegebenen Gesamtfahrleistung erfolgt, bei deren Einhaltung dagegen entfällt, weil in diesem Fall der kalkulierte Restwert (noch) erreicht wird. Einer abschließenden Klärung bedürfe das indes nicht, da etwaige Zweifel an der Auslegung jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen.

Vorliegend ist jedoch - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - an einer vereinbarten Fahrleistung im Leasingvertrag bzw. -Antrag selbst gar nicht die Rede. Allein im Selbstauskunftsformular - wo es unter der Überschrift "Abrechnung" zunächst ebenfalls ausdrücklich "Restwertabrechnung" heißt - wird in unmittelbarem Zusammenhang damit eine vereinbarte Fahrleistung von 60.000 km genannt. Zwar können auch einseitige Erklärungen, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen, AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sein, etwa auch dann, wenn sie nicht unmittelbar den Vertrag betreffen, sondern nur im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen stehen, sodass grundsätzlich auch das Selbstauskunftsformular der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegt. Den objektiven Inhalt und Sinn der Selbstauskunft in Verbindung mit dem Leasingantrag kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung aller Interessen jedoch nur so auffassen, dass ein Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Restwertabrechnung geschlossen werden soll, da auf diesen Abrechnungsmodus in beiden Formularen ausdrücklich und in erster Linie verwiesen wird, im Leasingantrag sogar optisch hervorgehoben und unter Angabe der konkreten kalkulierten Netto- und Brutto-Restwertbeträge. Die bloße Erwähnung einer vereinbarten Fahrleistung in dem Formular Selbstauskunft soll dem gegenüber offensichtlich als rein informatorisch und nicht vertragsrelevant zurückstehen. Das Gericht ist somit nicht der Ansicht, dass eine Unklarheit vorliegt, die zu Lasten des Verwenders gehen könnte.

Jedenfalls ergibt sich hier in Verbindung mit Nr. XVI der allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zum Restwertausgleich: Denn selbst wenn für sie aufgrund des Antragsformulars in Verbindung mit der Selbstauskunft zunächst der Eindruck entstanden wäre, dass sie nur bei Überschreitung der dort angegebenen Gesamtfahrleistung zum Restwertausgleich verpflichtet ist, wird diese durch die Angabe der Gesamtfahrleistung hervorgerufene Unklarheit durch die Klausel XVI der allgemeinen Leasingbedingungen beseitigt. Sie enthält nämlich nur zwei Abrechnungsmodalitäten, eine Regelung für Verträge mit Kilometerabrechnung und eine solche für Verträge mit Restwertabrechnung; eine Mischform aus Kilometer- und Restwertabrechnung ist nirgends vorgesehen. Für den verständigen und redlichen Vertragspartner ergibt sich somit, dass entweder nur die eine oder nur die andere Abrechnung zum Tragen kommen kann. Dass dies vorliegend nicht die Kilometer-, sondern die Restwertabrechnung ist, lässt sich unschwer aus Nr. XVI Nr. 2 der AGB in Verbindung mit dem Leasingantrag entnehmen. In Nr. XVI Nr. 2 der AGB heißt es nämlich, dass bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung durch Ablauf der vereinbarten Leasingzeit die Differenz zu ermitteln ist zwischen dem bei Rückgabe vereinbarten Netto-Restwert des Fahrzeugs und dem kalkulierten Rücknahmewert, d.h. dem vom Leasingnehmer garantierten Restwert. Gerade auf diese "Garantie" nimmt der Leasingantrag ausdrücklich in Fettdruck unter "Wichtiger Hinweis" Bezug. Da der garantiere Wert dann im Leasingantrag auch noch aufgeschlüsselt wird in Netto- bzw. Bruttobetrag unter gesonderter Angabe der Mehrwertsteuer, kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass von den beiden möglichen Abrechnungsmodi vorliegend die Alternative Restwertabrechnung gelten sollte.

Die Behauptung der Beklagten, der vertraglich festgeschriebene Restwert sei überhöht bzw. der von der Klägerin erzielte Kaufpreis zu niedrig, ist deshalb nicht berücksichtigungsfähig, da die Beklagte ausweislich der vertraglichen Vorgaben hinreichend Gelegenheit hatte, Einfluss auf die gegen sie gerichteten Ansprüche zu nehmen. Diese ihr eingeräumte Gelegenheit hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen. Die Klägerin hat ein Protokoll zur Gebrauchtfahrzeugbewertung vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, was konkret an diesem Protokoll unrichtig sein soll.

Die Beklagte schuldet der Klägerin auch die Hälfte der Schätzkosten. Dies ergibt sich aus XVII Nr. 1 der AGB. Danach wird auf Veranlassung des Leasinggebers mit Zustimmung des Leasingnehmers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, wenn die Vertragspartner sich über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert bzw. den Rückgabewert des Fahrzeugs nicht einigen können, wobei die Kosten die Vertragspartner je zur Hälfte tragen. Zwar ist hierfür nach der AGB-Regelung grundsätzlich die Zustimmung des Leasingnehmers vorgesehen. Dieser handelt jedoch mindestens treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einerseits keine einvernehmliche Verständigung über den Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe ermöglicht, aber andererseits einer Beurteilung durch einen neutralen Gutachter nicht zustimmt und damit die allfällige Differenzberechnung verhindert.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch steht die von der Beklagten nur unsubstantiiert behauptete Äußerung des Fahrzeugverkäufers nicht entgegen. Die Beklagte hat insoweit nur vorgetragen, ihr sei von dem Verkäufer ausdrücklich zugesichert worden, dass der genannte Wert erreicht wird. Der Verkäufer stand, ersichtlich für die Beklagte, nicht im "Lager" der Klägerin, sondern ist aus eigenem Interesse hinsichtlich des Verkaufs des Fahrzeugs tätig geworden; inwiefern eine solche Zusage des Verkäufers eine rechtliche Verbindlichkeit im Verhältnis zur Klägerin entfalten kann, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

Die Klage unterlag insoweit der Abweisung, als die Klägerin Zinsen ab dem 11.10.2011 verlangt. Der Leasingvertrag lief bis Juni 2012. Das Abrechnungsschreiben der Klägerin ist datiert vom 09.10.2012. Fasst man den Antrag der Klägerin (11.10.2011) als Schreibfehler auf, so ergibt sich jedoch auch kein Zinsanspruch ab dem 11.10.2012. Denn die Beklagte ist durch die einseitige Fristsetzung im Schreiben der Klägerin vom 09.10.2012 nicht zum 11.10.2012 in Verzug geraten. Der Verzug trat ein durch Mahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2013. Das Gericht legt deshalb den Beginn des Zinslaufs auf den 30.01.2013 fest. Der Zinsanspruch i. Ü. ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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