BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 192/07
Fundstelle
openJur 2011, 3102
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 38. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagte, eine Rechtsanwältin, ist Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen des A. L. (fortan Schuldner). Für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens richtete die Beklagte bei einem Kreditinstitut ein Anderkonto ein, dessen Inhaberin sie ist. Sie unterrichtete mit Schreiben vom 10. März 2006 die Klägerin, eine Landesbank, über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und forderte diese auf, die Konten des Schuldners aufzulösen und ein etwaiges Guthaben auf das angeführte Anderkonto zu übertragen. Hierauf überwies die Klägerin am 4. April 2006 infolge einer Verwechslung mit einem anderen Kunden gleichen Namens 3.692,20 € auf das Anderkonto der Beklagten. Nachdem die Klägerin ihr Versehen erkannt hatte, forderte sie die Beklagte auf, den irrtümlich überwiesenen Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies die Klägerin auf die Insolvenzmasse. Am 10. April 2006 zeigte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als Inhaberin des Anderkontos zur Rückzahlung verpflichtet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten, sondern nur gegenüber der Insolvenzmasse zu, wobei die Einschränkungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO berücksichtigt werden müssten. Zwar sei die Beklagte im Verhältnis zur kontoführenden Bank Vollrechtsinhaberin des auf dem Konto befindlichen Guthabens. Entscheidend sei aber, dass die Klägerin ziel- und zweckgerichtet eine Mehrung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens habe vornehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Zahlung im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 10. März 2006 erbracht habe, bei dem es sich um einen Akt der Vereinnahmung des Schuldnervermögens im Sinne der §§ 148 ff InsO gehandelt habe.

Würde von einer ausschließlichen Bereicherung des Inhabers des Anderkontos ausgegangen, stünde dies nicht mit den Besonderheiten des Insolvenzrechts in Einklang. Neben der Einrichtung eines Treuhandsonderkontos für die Masse werde im Rahmen von § 149 InsO auch die Einrichtung eines Anderkontos durch einen Rechtsanwalt als Treuhänder oder Verwalter für zulässig erachtet. Die Regelungen der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 InsO kämen praktisch kaum mehr zur Anwendung, wenn die auf einem Anderkonto eingezahlten Beträge nicht als Leistung zur Masse angesehen werden könnten.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte Vollrechtsinhaberin des von ihr eingerichteten Anderkontos geworden ist. Anderkonten sind offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGHZ 11, 37, 43; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 395; MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 149 Rn. 14; Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 38 Rn. 2). Dass die Beklagte die Eröffnung des Anderkontos als "Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren" beantragt hat, ist unerheblich. Die Rechtsprechung, wonach für die Forderungsberechtigung gegenüber der Bank maßgeblich ist, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll, ist im Hinblick auf die rechtliche Ausgestaltung eines anwaltlichen Anderkontos hierauf nicht übertragbar.

2. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, dass auf das Treuhandkonto eingehende Gelder, wie die hier streitgegenständliche Zahlung der Klägerin, zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehören.

Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die während des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto der Beklagten eingegangene Zahlung hat der Schuldner nicht erworben.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist anerkannt, dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, nicht in das Schuldnervermögen fallen. Dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. März 2006 Schuldnervermögen habe vereinnahmen wollen, wie das Berufungsgericht meint, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225; v. 20. September 2007 - IX ZR 91/06, ZIP 2007, 2279, 2280 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Füchsl/ Weishäupl, aaO; Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO § 149 Rn. 7; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 55 Rn. 48; Kreft, Festschrift für F. Merz S. 313, 326; Fuest ZInsO 2006, 464, 466). Die Zahlungen fallen aber - anders als bei solchen auf ein Sonderkonto - auch nicht in die Masse (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO Rn. 12; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 117 ff). Die Masseunzulänglichkeit ist daher unerheblich.

3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruches aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB im Hinblick auf die unstreitig infolge einer Kontoverwechslung erfolgte Zahlung erfüllt.

III.

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniserfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 C 295/06 -

LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 38 S 9/06 -