OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 210/12
Fundstelle
openJur 2014, 20419
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 24.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 391/11 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 2.380,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2011 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als angeblichen Inhaber des Internetanschlusses in Anspruch, von dem aus nach Recherchen der Q am 00.00.0000 um 15:04:56 Uhr mittels einer Tauschbörsen-Software 2.200 Audiodateien zum Download verfügbar gehalten worden sein sollen.

Die Staatsanwaltschaft München I leitete wegen dieser und anderer von den Klägerinnen angezeigter Vorgänge im Juni 2007 ein (Sammel-) Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (305 UJs 718958/07) ein. Auf ihre Anfrage teilte die für die Mitteilung von Bestandsdaten zuständige Dienststelle der Bmit, dass die verfahrensgegenständliche IP-Adresse xxx.xx.xxx.xx zum Tatzeitpunkt dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war.

Die Klägerinnen stützen sich auf Leistungsschutzrechte an einer Vielzahl der eingangs erwähnten 2.200 Audiodateien, die sie für 100 Titel näher dargelegt haben. Sie verlangen die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € auf der Basis eines Gegenstandswerts von 200.000,00 €. Außerdem begehren drei Klägerinnen Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von vier (Klägerin zu 2. -T: M; E: G; L; T2: X), einer (Klägerin zu 3. -I: O) und A2 (Klägerin zu 4. -T3: T4; E2; E3; N; A; K; J; W: N2; L: C; T5) näher bezeichneten Musikaufnahmen, wobei sie für jeden Titel einen Lizenzschaden von 200,00 € veranschlagen. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Hamburg am 07.01.2011 einen Mahnbescheid über die vorgenannten Forderungen erlassen, der dem Beklagten am 14.01.2011 zugestellt worden ist und gegen den dieser am 20.01.2011 Widerspruch eingelegt hat. Nachdem die Klägerinnen am 10.05.2011 die zweite Hälfte des Gerichtskostenvorschusses einbezahlt haben, ist die Sache am 12.05.2011 an das Landgericht Köln abgegeben worden und dort am 20.05.2011 eingegangen.

Der Beklagte hat sich zu den Ermittlungen der Q mit Nichtwissen erklärt und bestritten, dass ihm zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugewiesen gewesen sei und dass zur angeblichen Tatzeit er selbst, seine Familienangehörigen oder ein Dritter über seinen Internetanschluss die fraglichen Audiodateien zum Download angeboten hätten. Er hat behauptet, er sei mit der gesamten Familie vom 18.-25.06.2007 auf Mallorca im Urlaub gewesen; vor Urlaubsantritt seien sämtliche technischen Geräte, insbesondere Router und Computer, vom Stromnetz getrennt worden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J2, D und H; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.04.2012 und 19.09.2012 Bezug genommen. Mit Urteil vom 24.10.2012 hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei für die Rechtsverletzungen nicht verantwortlich, da nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesen sei, dass der Beklagte und seine Familie zum Tatzeitpunkt ortsabwesend sowie PC und Router vom Stromnetz getrennt gewesen seien.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie machen geltend, der Beklagte habe die tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit mangels Darlegung eines alternativen Geschehensablaufs nicht erschüttert, da nach seiner Behauptung niemand die streitgegenständlichen Musiktitel über seinen Internetanschluss zum Download habe anbieten können. Davon abgesehen sei die erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlerhaft, da das Landgericht zu Unrecht die Familienangehörigen des Beklagten als glaubwürdig und deren Aussagen als glaubhaft angesehen habe. Zudem sei die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich, da es einerseits zutreffend festgestellt habe, dass auf Grund der Ermittlungen der Q und der Auskunft der B feststehe, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die in Rede stehenden Musiktitel zur Tatzeit zum Download angeboten worden seien, andererseits aber an Hand der - insoweit unergiebigen - Aussagen der Söhne des Beklagten angenommen habe, dass der Router vom Stromnetz getrennt gewesen sei. Jedenfalls hätte das Landgericht auf der Basis seiner Beweiswürdigung den seitens der Klägerinnen gestellten Beweisanträgen zur Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse und deren Zuordnung zum Internetanschluss des Beklagten nachgehen müssen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält die erstinstanzliche Beweiswürdigung für zutreffend und erschöpfend. In diesem Zusammenhang bestreitet er erneut die Richtigkeit der Ermittlungen der Q. Zudem verweist er darauf, dass ein alternativer Geschehensablauf dergestalt denkbar sei, dass der Router vor Reisebeginn gar nicht erst von der Stromzufuhr getrennt oder von einem Familienmitglied kurz vor Fahrtantritt heimlich wieder in Betrieb genommen worden sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau und der Söhne des Beklagten sowie des Mitarbeiters der Q, des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2014 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Schadenersatz in Form der Lizenzentschädigung und Erstattung von Abmahnkosten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe.

1. Den Klägerinnen zu 2. bis 4. stehen die von ihnen geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 S 1 UrhG a.F. zu. Ob auf solche Ansprüche aus Rechtsverletzungen im Juni 2007 mangels Übergangsvorschrift (BT-Drucks. 16/5048, 52) die zum 01.09.2008 geänderte Fassung des § 97 Abs. 2 UrhG anzuwenden ist (vgl. D, GRUR-RR 2008, 265 [268]), kann dahin gestellt bleiben, weil sich die Änderung des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG a.F. wegen ihrer redaktionellen Natur nicht auswirkt (vgl. Wandtke / Bullinger / v. Wolff, UrhG, 3. A., § 97 Rn. 3).

a) Die Klägerinnen zu 2. bis 4. sind für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche aktivlegimitiert; sie sind in Bezug auf die den Schadensersatzbegehren zugrunde gelegten fünfzehn Musiktitel unabhängig von abgeleiteten (§ 31 UrhG) ausschließlichen Nutzungsrechten der Urheber (§ 15 UrhG) und ausübenden Künstler (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) jedenfalls Inhaber des Tonträgerherstellerrechts (§ 85 Abs. 1 UrhG). Die Klägerinnen zu 2. bis 4. sind nach den vorgelegten Ausdrucken der Katalogdatenbank "www.N3.de" der Q2als Lieferantinnen der die fraglichen Titel enthaltenden Musikalben ausgewiesen, was nach ihrem unwiderlegten Vorbringen für ihre Rechtsinhaberschaft spricht. Der "Q2"-Medienkatalog ist der zentrale Einkaufskatalog für den Einzelhandel; dieser legt auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten großen Wert. Die Indizwirkung der Einträge in der Katalogdatenbank hat der Beklagte nicht entkräftet und im Übrigen die Aktivlegitimation auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Die streitbefangenen fünfzehn Musikaufnahmen sind über den Internetanschluss des Beklagten unbefugt öffentlich zugänglich gemacht worden (§ 19a UrhG). Der Senat sieht es im Ergebnis - anders als das Landgericht - als erwiesen an (§ 286 ZPO), dass entsprechende Rechtsverletzungen am 19.06.2007 um 00:00:00 Uhr unter der IP-Adresse xx.xx.xxx.xxx begangen wurden und diese zu jener Zeit dem Internetanschluss des Beklagten zugewiesen war.

aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats zunächst fest, dass die Audiodateien am 19.06.2007 um 00:00:00 Uhr im Internet verfügbar gemacht worden sind.

Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass für diese Tatsache zunächst die als Anlage K1 vorgelegten Screenshots sprechen, denen Angaben zu den in Rede stehenden Downloadangeboten zu entnehmen sind. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung der Screenshots sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und hat auch der Beklagte - abgesehen von seinem pauschalen Einwand, computertechnisch könne jeder beliebige Bildschirminhalt generiert werden - nicht aufgezeigt. Soweit der Beklagte weiter angeführt hat, IP-Ermittlungen seien in 10 % bis 15 % aller Fälle fehlerhaft bzw. wiesen eine sehr hohe Fehlerquote auf, sind tatsächliche Anknüpfungspunkte hierfür im konkreten Fall nicht erkennbar. Der Beklagte vermag insbesondere die Aussagekraft der vorgelegten Screenshots nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass er auf einen Aufsatz des IT-Sachverständigen Morgenstern verweist, in dem dieser Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware geäußert hat. Der Sachverständige hat sich nicht mit den Ermittlungsvorgängen der Q und nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerinnen nicht mit der konkret eingesetzten Software befasst.

Der Zeuge M, der der Ermittlungsleiter der Firma Q3 ist, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den von den Klägerinnen geschilderten und durch die vorgelegten Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang glaubhaft bestätigt und weiter erläutert. Danach hat der zuständige Ermittler L2 die in der Klageschrift angegebenen Musikdateien eigenhändig ermittelt, indem er mit Hilfe der Filesharing-Software "C2" (allerdings ohne Freigabe der Daten zum Download) im Rahmen einer einheitlichen Sitzung anhand der Suchbegriffe "T3-T4" und "I" eine von einer bestimmten IP-Adresse angebotenen Musikdatei ausgewählt, stichprobenartig heruntergeladen und nach Durchführung eines Hörvergleichs als mit der Originalaufnahme übereinstimmend festgestellt hat. Zugleich hat sich der Ermittler an Hand der dem Titel zugeordneten IP-Adresse xxx.xx.xxx.xx das darüber öffentlich zugänglich gemachte, in den vorgelegten Screenshots (Anlage K 1) festgehaltene und bis zum Ende der Ermittlungen geöffnete Gesamtangebot anzeigen lassen.

Auf Grund der Screenshots und der erläuternden Bekundungen des Zeugen M ist es als erwiesen anzusehen, dass die (in Anlage K 1) ausgewiesenen Musiktitel unter der IP-Adresse xxx.xx.xxx.xx um 00:00:00 Uhr bereitgestellt worden sind. Aus der vom Zeugen M zur Akte gereichten sogenannten (D2-)Statistik ergibt sich, dass der vom Ermittler L2 durchgeführte Probedownload zweier Musiktitel am 19.06.2007 zwischen 15:04:56 Uhr und 15:25:31 Uhr stattgefunden hat. Dass die Ausdrucke des Datenaufzeichnungsprogramms (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 11.09.2013) die abweichende Uhrzeit 15:37:18 Uhr bis 15:43:01 Uhr ausweisen, hat der Zeuge M nachvollziehbar damit erklärt, dass die Screenshots regelmäßig erst am Ende der Ermittlungstätigkeit gefertigt werden.

Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. Der Zeuge M hat seine Aufgabe als Ermittlungsleiter dahingehend geschildert, dass er die von den Ermittlern dokumentierten Vorgänge unmittelbar danach noch einmal auf inhaltliche Richtigkeit, zeitliche Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Daten überprüft. Bei seiner überprüfenden Tätigkeit komme es selten vor, dass er einmal etwas zu beanstanden habe. Den Ermittler L2 hat er als sehr vernünftigen und zuverlässigen Ermittler geschildert, bei dem es in der Vergangenheit nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Einer ergänzenden Vernehmung des von den Klägerinnen benannten und zunächst geladenen Zeugen L2, der zur Berufungsverhandlung aus Krankheitsgründen nicht erscheinen konnte, bedurfte es angesichts der umfassenden und glaubhaften Aussage des Zeugen M nicht.

Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats weiterhin fest, dass neben den von dem Ermittler L2 akustisch abgeglichenen Musiktiteln auch die weiteren Audiodateien (Anlage K 1) unter der IP-Adresse xxx.xx.xxx.xx zum Download angeboten worden sind. Hinsichtlich der beiden kontrollierten Musikdateien hat sich deren Bezeichnung als zutreffend herausgestellt. Daraus kann mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch die weiteren von dem Gesamtangebot erfassten Dateien die ausgewiesenen Musikwerke enthielten. Im Übrigen hat der Zeuge M geschildert, dass die weiteren im Verfahren als verletzt geltend gemachten Titel über den sogenannten "I2" identifiziert werden, der dem sogenannten digitalen Fingerabdruck einer Datei entspricht.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht gleichfalls fest, dass der stationäre Rechner des Beklagten am Nachmittag des 19.6.2007 mit dem Internet verbunden war. Das gegenteilige Vorbringen des Beklagten ist nicht bewiesen und daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Ermittlungen - wie von dem Zeugen M bekundet - zu widerlegen. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie, bestehend aus ihm selbst, seiner Ehefrau und den beiden Söhnen, habe sich zu diesem Zeitpunkt für einen einwöchigen Urlaub auf Mallorca befunden, ist durch die Aussagen der von dem Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen J2, D und H nicht zur Überzeugung des Senats bestätigt worden. Der Beweiswürdigung (§§ 286, 525 ZPO) zu Grunde zu legen sind insoweit die gesamten Bekundungen der Familienangehörigen des Beklagten sowohl zu dem im Beweisbeschluss bezeichneten Gegenstand ihrer Vernehmung als auch zu begleitenden Umständen, auf denen ihr diesbezügliches Wissen beruht (§ 396 Abs. 1 und 2 ZPO).

Es ist zunächst nicht zu verkennen, dass der Vortrag des Beklagten deutliche Parallelen zu dem der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2010, 633) zu Grunde liegenden Sachverhalt aufweist und dass - was im Rahmen des prozessualen Verhaltens zu berücksichtigen ist - der Beklagte sich in der Klageerwiderung zunächst darauf beschränkt hat, die Richtigkeit der Ermittlungen der Q mit Nichtwissen zu bestreiten und sich auf das Fehlen einer sekundären Darlegungslast zu berufen, obwohl es nahe gelegen hätte, die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Datenermittlung durch den Vortrag, die Familie sei im Urlaub gewesen und die Herstellung einer Internetverbindung sei mangels Stromzufuhr zur Tatzeit technisch unmöglich gewesen, zu untermauern. Es kann dahinstehen, ob gegen die Durchführung des von dem Beklagten behaupteten Erholungsurlaubs auch bereits im Ansatz spricht, dass angesichts der Entfernung des Urlaubsziels ein Erholungseffekt bei einem einwöchigen Aufenthalt auf Mallorca bei einer An- und Abfahrt von vier Personen mit einem Pkw zumindest fragwürdig erscheint.

Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Senat erhebliche Zweifel daran, dass sich die Familie des Beklagten überhaupt, jedenfalls nicht zum fraglichen Zeitpunkt zum Urlaub auf Mallorca befunden hat. Alle drei Zeugen hatten auffällige Erinnerungslücken, die sich auch angesichts des Zeitablaufs nicht plausibel erklären lassen. Die Zeugin J2 konnte auf konkrete Nachfrage keine Einzelheiten zur Anreise, zum Urlaubsort oder zur dortigen Unterkunft angeben. So konnte sie sich weder daran erinnern, in welchem Hafen die Familie damals angekommen ist, noch wo genau bzw. in der Nähe näher welchen Ortes die angemietete Finca gewesen ist; nach Einzelheiten bezüglich der Unterkunft gefragt, hat sie lediglich bekundet, sich an einen Pool und eine Plantage mit Bäumen erinnern zu können. Der Zeuge H hat bekundet, während des fraglichen Mallorca-Urlaubs die meiste Zeit "im Delirium" gewesen zu sein und "eine Menge Spaß" gehabt zu haben; Einzelheiten bezüglich Anreise, Urlaubsort oder Unterkunft konnte auch er nicht angeben. Teilweise widersprechen sich die Aussagen der Zeugin J2 sowie des Zeugen H auch: Während die Zeugin zur Lage der Finca bekundete, es habe sie gestört, dass sie etwas zu sehr im Landesinneren und abgelegen war, so dass man überall mit dem Auto hinfahren musste, bekundete der Zeuge H, er habe alle seine Ziele wie Kneipen zu Fuß erreichen können, für ihn sei die Lage hinreichend zentral gewesen.

Die Zeugin J2 war von Beginn an in auffälliger Weise erheblich nervlich angespannt und aufgeregt, auf Fragen zu Details reagierte sie immer wieder mit entsprechenden Ausbrüchen und erweckte nicht den Eindruck, entspannt über tatsächliche Urlaubserlebnisse zu berichten. Gänzlich unergiebig war schließlich die Aussage des Zeugen D, der sich nur noch "grob" an einen Urlaub "in Spanien" erinnern, aber nicht mehr genau sagen konnte, "wo wir dort waren".

Jedenfalls bezogen auf den behaupteten Zeitraum des Urlaubs, den der Beklagte mit 18.-25.06.2007 angegeben hat, kommt den Bekundungen der genannten Zeugen keine hinreichende Aussagekraft zu. Keiner der drei Zeugen konnte konkrete Angaben zum Datum bzw. genauen Zeitraum des behaupteten Urlaubs machen. Die Zeugin J2 hat bekundet, die Erinnerung an das Datum daran fest zu machen, dass ihre Mutter im Dezember zuvor verstorben sei; ob der Urlaub zehn Tage oder zwei Wochen gedauert hat, vermochte sie nicht zu sagen. Soweit die Zeugin auf Nachfrage bekundet hat, es sei nicht so, dass die Familie ihren bzw. den Geburtstag ihres Sohnes auf Mallorca verbracht hätte (00.00. bzw. 00.00.0000), ist diese Aussage schon deshalb kaum ergiebig, weil die Zeugin in diesem, dem Beklagtenvortrag jedenfalls hinsichtlich des Tatzeitpunktes teilweise widersprechenden Punkt keine konkrete Erinnerung hatte. Im Übrigen hat der Zeuge H - insoweit abweichend zu den Angaben seiner Mutter - bekundet, sich daran zu erinnern, "dass wir dort in Mallorca auch zwei Geburtstage gehabt haben, die nahe beieinander liegen". In diesem Zusammenhang und unmittelbaren Anschluss hat der Zeuge H im Übrigen ausdrücklich ausgesagt, er habe es auch irgendwie anders in Erinnerung gehabt, dass der Urlaub etwas später gewesen sei, nämlich in der letzten Juni-Woche. Damit ist seine Aussage nicht geeignet, die von der Beklagten unter Beweis gestellte Behauptung zum angeblichen Urlaubszeitraum zu bestätigen. Dass die Aussage des Zeugen D, der sich nur noch daran erinnern konnte, dass "wir in diesem Jahr gemeinsam mit der Familie nach Spanien gefahren sind", unergiebig ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Der Vortrag des Beklagten wird schließlich auch nicht durch die als Anlage B1 zur Klageerwiderung vorgelegte Ablichtung eines Vertrages über die Anmietung einer Finca auf Mallorca vom 18.06. bis 25.06.2007 bestätigt. Abgesehen davon, dass das Mietvertragsformular nach dem von dem Beklagten nicht bestrittenen Vortrag der Klägerinnen auch aktuell im Internet aufrufbar ist, ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in der den Zeugen J2 und H der Mietvertrag vorgehalten worden ist, nicht davon überzeugt, dass das Dokument echt und die darin bestätigten Tatsachen inhaltlich richtig sind. Dabei fällt zunächst schon auf, dass der Beklagte nach einem Zeitablauf von etwa viereinhalb Jahren bis zur Vorlage im Prozess zwar noch den damals abgeschlossenen Mietvertrag gefunden haben will, aber auch auf den Einwand der Klägerinnen keine sonstigen Reiseunterlagen vorgelegt hat. Jedenfalls weisen die Aussagen der Zeugen J2 und H in Bezug auf den Mietvertrag Unstimmigkeiten und teilweise Widersprüche auf, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insgesamt zweifelhaft erscheinen lassen. Auf Vorhalt des ausgefüllten Vertragsformulars hat die Zeugin J2 bekundet, eine Frau M2 aus Hanau ebenso wenig zu kennen wie den im schriftlichen Mietvertrag genannten Schlüsselhalter, Herrn M3. Der Zeuge H hat demgegenüber angegeben, dass dies "Verwandtschaft" sei, nämlich Onkel oder Cousin von seines Vaters Seite, und dass es damals schon bei Planung des Urlaubs und Buchung bekannt gewesen sei, dass das Ferienhaus sozusagen zur Familie im weiteren Sinne gehörte bzw. von der Seite angemietet wurde. Es ist aus Sicht des Senats nicht erklärlich, dass und warum dies der Zeugin J2 nicht bekannt gewesen sein soll, obschon sie angegeben hat, dass man das Haus günstig bekommen habe. Nicht nachvollziehbar - und unglaubhaft - ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Zeugin J2, man habe die im Vertrag angegebene Adresse "Alte Straße nach Alcudia, Kilometer 8" ins Navigationsgerät eingegeben und keine Probleme gehabt, die Finca unter dieser Anschrift zu finden. Angesichts dieser Umstände und mit Blick auf die zu der angeblichen Vermieterseite bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnisse, die die Zeugen J2 verschwiegen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Schriftstück um ein nachträglich ausgestelltes Gefälligkeitsdokument handelt.

Zweifel daran, dass die in Rede stehenden Rechtsverletzungen vom Rechner des Beklagten aus begangen worden sind, ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass nach den Behauptungen des Beklagten und Bekundungen der Zeugin Griesheimer die Familie und insbesondere der Beklagte kein Musikliebhaber ist und der Computer im Familienkreis nicht für das Abspielen von Musik genutzt wurde. Diese Umstände schließen es bereits nicht aus, dass der Beklagte eine große Anzahl von Audiodateien beispielsweise für gesellige Anlässe, zur Überlassung an Dritte oder aus technischem Interesse an der Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse mit Hilfe einer Filesharing-Software auf seinem Computer installiert hatte, ohne dass er sonst ein persönliches Interesse an den Musikdateien hegte. Davon abgesehen hält der Senat die Angaben der Zeugin J2 und des Zeugen H zu den angeblich nicht bestehenden Musikvorlieben der Familienmitglieder für teilweise widersprüchlich und darum insgesamt nicht für überzeugend. So hat der Zeuge H ausdrücklich bekundet, Musik zu hören, insbesondere Rap oder Battle-Rap.

cc) Zutreffend ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass die von der Bin zeitlichem Abstand an verschiedene Nutzer ("dynamisch") vergebene IP-Adresse xxx.xx.xxx.xx am 19.06.2007 um 15:04:56 Uhr dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet war. Dies hat die Bausweislich der als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten tabellarischen Auflistung bestätigt. Diese im Zuge des Ermittlungsverfahrens erteilte Providerauskunft, die sich unmissverständlich auf den Beklagten bezieht, ist nach dem unwidersprochenen Klägervortrag im Wege der digitalen und automatisierten, praktisch fehlerfrei arbeitenden Datenverarbeitung erfolgt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass ihm die in der Auflistung ausgewiesene T-Online-Nummer zugewiesen ist. Er hat auch keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall gegen eine zur Tatzeit erfolgte Vergabe der IP-Adresse xxx.xx.xxx.xx an seinen Internetanschluss sprechen.

c) Der Beklagte hat für die über seinen Internetanschluss erfolgten Verletzungen der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte der Klägerinnen als Täter einzustehen.

aa) Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WRP 2010, 912 [Rn. 12] - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 33] - Morpheus). Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]). Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit deshalb im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 [Rn. 34] - Morpheus; Senat WRP 2012, 1007 [Rn. 24]; GRUR-RR 2012, 329 [330]). Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich (vgl. BGH, NJW 1952, 217) erscheinen lassen. Die nicht auszuschließende bloße Denkmöglichkeit, dass ein bestimmtes Ereignis auch anders abgelaufen sein kann als dasjenige, für das eine tatsächliche Vermutung spricht, reicht nicht aus, um die den Regeln des Anscheinsbeweises folgende (vgl. BGH, NJW 1993, 3259) tatsächliche Vermutung zu erschüttern (vgl. BGH NJW 1991, 230 [231]; Senat, Urteil vom 02.08.2013 - 6 U 10/13; Bacher in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, 3. Auflage, § 284 Rn. 98). Der Vortrag des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht.

bb) Anhand der genannten Kriterien kommt schon nach dem Vorbringen des Beklagten eine Alleintäterschaft der damals in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht ernsthaft in Betracht. Die Behauptung des Beklagten, die gesamte Familie sei zur Tatzeit im Urlaub gewesen und der in seinem Haushalt befindliche Rechner und der die Internetverbindung herstellende Router seien zur Tatzeit nicht mit Strom versorgt gewesen, beinhaltet den - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesenen - Vortrag, ein Datentausch über seinen Internetanschluss sei technisch unmöglich gewesen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte zwar vorgebracht, im Fall der mangelnden Trennung des Routers oder dessen heimlicher Wiederinbetriebnahme vor Reisebeginn hätte die faktische Möglichkeit eines Zugriffs von bis zu drei weiteren Familienangehörigen auf den WLAN-Anschluss bestanden. Der Senat vermag dem Vorbringen des Beklagten aber nicht zu entnehmen, dass er damit ggf. hilfsweise vorbringen möchte, dass seine Familienangehörigen - die nach seiner Bewertung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Abschaltung der Stromzufuhr unmissverständlich und überzeugend bekundet haben - falsche uneidliche Aussagen gemacht haben.

Jedenfalls kommt anhand des Vortrags des Beklagten nicht ernsthaft in Betracht, dass ein Dritter außerhalb seiner Einflusssphäre und/oder ohne seine billigende Inkaufnahme die streitgegenständlichen Musikdateien in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten hat. Erforderlich dafür sind konkrete Anhaltspunkte (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 11 - Sommer unseres Lebens; Senat MMR 2012, 387 [389]), die mit hoher Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW 2010, 1072 Rn. 8; Bacher in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.04.213, § 284 Rn. 95; Prütting a.a.O. § 286 Rn. 58) auf einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten schließen lassen oder nach denen dies jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 21 - Sommer unseres Lebens). Davon kann nach den tatsächlichen Behauptungen des Beklagten nicht ausgegangen werden, da nach seinem Sachvortrag über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen einer jeglichen Person am Nachmittag des 19.06.2007 ausgeschlossen sind, weil die gesamte Familie urlaubsabwesend gewesen sei. Konkret hat der Beklagte allein seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt. Hinsichtlich seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen hat er sich demgegenüber nur auf deren generelle - für sich genommen unzureichende (vgl. Senatsbeschluss vom 08.05.2013 - 6 W 256/12 -) Zugriffsmöglichkeit auf den Rechner berufen, ohne von diesen darüber begangene Rechtsverletzungen durch weitere Erwägungen zu deren Nutzungsverhalten ernsthaft in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte noch nicht einmal dazu geäußert, ob er auf seinem Rechner die streitgegenständlichen Musikdateien und/oder eine installierte Filesharing-Software vorgefunden hat.

Den Anschlussinhaber trifft zwar regelmäßig keine Pflicht, Nachforschungen über die Täterschaft bei den seinen Internetanschluss mitbenutzenden Personen anzustellen und das Ergebnis mitzuteilen (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 40; Senat GRUR-RR 2012, 329 [330]). Nach der Behauptung des Beklagten verfügte seine Familie jedoch nur über einen einzigen Computer, der nach den Bekundungen seiner Ehefrau und seiner Söhne im Büro des Beklagten installiert war und von letzterem zu beruflichen Zwecken genutzt wurde. Diese bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme getätigten Angaben hat sich der Beklagte zu eigen gemacht, indem er die Aussagen seiner Familienangehörigen als glaubhaft bewertet. Dann aber muss der Beklagte die etwaige Installation einer Filesharing-Software und/oder die eventuelle Speicherung von Musikdateien zeitnah bemerkt haben. Dafür spricht um so mehr, als die Söhne des Beklagten nach Aussage der Zeugin J2 den Computer nur im Beisein des Beklagten nutzen durften und das Büro während der Abwesenheit des Letzteren verschlossen war.

cc) Ebenso wenig erscheint ernsthaft möglich, dass sich ein außenstehender Dritter Zugang zu dem Internetanschluss des Beklagten verschafft und darüber die in Rede stehenden Rechtsverletzungen begangen hat. Die Möglichkeit, dass sich ein unbefugter Dritter des WLAN-Anschlusses des Beklagten über den Router bemächtigt und darüber die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen begangen hat, erscheint nach dem Tatsachenvortrag des Beklagten ebenfalls fernliegend. Die Verschlüsselung des Routers nach dem WEP-Sicherheitsstandard war zwar zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs eines Dritten unzureichend (vgl. BGH GRUR 2010, 633 Rn. 33 - Sommer unseres Lebens), da nach dem unwidersprochenen Klägervortrag die sicherere WPA-Verschlüsselung bei Anschaffung des Routers im Jahr 2006 Stand der Technik war und auch beim Router des Beklagten eingesetzt werden konnte. Der Beklagte hat aber behauptet, sein Router habe eine derart schwache Funkleistung aufgewiesen, dass ein WLAN nur in einem Umkreis von ein bis zwei Metern außerhalb seines in einem Radius von sechs Metern umzäunten Grundstücks hätte aufgebaut werden können. Auf dieser Grundlage erscheint es eher abwegig, dass sich ein Dritter am Nachmittag des 19.06.2007 auf das umzäunte Grundstück des Beklagten begeben, dort in unmittelbarer Nähe des Hauses mit Hilfe eines Laptops und des im Büro installierten Routers des Beklagten um 15:04:56 Uhr eine Internetverbindung aufgebaut sowie darüber an einer Musik-Tauschbörse teilgenommen hat.

Demzufolge hat der Beklagte schon nicht schlüssig aufgezeigt, dass neben ihm auch noch anderen Personen die Nutzung seines Internetanschlusses ernsthaft möglich war. Vielmehr kommt auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten weder er noch eine andere Person ernsthaft als Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen in Betracht. Dann aber stellt sich das Bestreiten seiner Verantwortlichkeit als denklogisch fernliegend und daher prozessual nicht erheblich dar.

d) Der Höhe nach haftet der Beklagte den Klägerinnen zu 2., 3. und 4. auf Ersatz des gesamten von ihnen geltend gemachten Schadens. Die Klägerinnen können nach der von ihnen gewählten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG und zur Rechtslage vor der Urheberrechtsnovelle 2008 nur BGH, GRUR 1980, 227 [232] - I3) einen Betrag von 200,00 € für jeden der insgesamt fünfzehn von ihnen in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel verlangen.

Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 200,00 €, der sich an verkehrsüblichen Entgeltsätzen auch für legale Downloadangebote im Internet orientiert und auf der Basis senatsbekannter Rahmenvereinbarungen der Tonträger-Branche von einem Betrag von 0,50 € pro Abruf sowie von mindestens 400 möglichen Abrufen durch unbekannte Tauschbörsenteilnehmer ausgeht, erscheint bei Musikaufnahmen der streitbefangenen Art regelmäßig angemessen (Senat, WRP 2012, 1007 = MMR 2012, 387 [390 f.]; Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 10/13; vom 18.10.2013 - 6 U 93/13; vom 06.12.2013 - 6 U 96/13; Urteil v. 06.12.2013, 6 U 96/13; im Ergebnis jetzt ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2013 - 5 U 222/10). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem niedrigeren Ansatz führen müssen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil bestehen vorliegend weitere tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass unter Beteiligung der über den Internetanschluss des Beklagten abrufbaren Dateien zahlreiche unbekannte Dritte auf die geschützten Aufnahmen zugegriffen haben. Aus den mit Schriftsatz vom 11.09.2013 zur Akte gereichten ganzseitigen Bildschirmausdrucken ergibt sich, dass zur Tatzeit die fragliche Tauschbörse weltweit von 455.499 Teilnehmern genutzt wurde. Im Übrigen handelt es sich nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerinnen - dass sich mit den Kenntnissen der Senatsmitglieder deckt - bei den ihren Schadensersatzbegehren zugrunde liegenden Titeln um Aufnahmen auch international erfolgreicher deutscher Popmusiker, die bis heute immer wieder nachgefragt werden. Ob die zuerkannten Schadensersatzbeträge auch angemessen wären, falls die Klägerinnen zu 2. bis 4. sich nicht auf die Geltendmachung fiktiver Lizenzvergütungen für eine vergleichsweise geringe Zahl von Musikdateien beschränkt hätten, kann der Senat (wie das OLG Hamburg, a.a.O.) dahin gestellt lassen.

2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht in der geltend gemachten Höhe von 2.380,80 € aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB.

a) Auf die Beurteilung ist die durch Gesetz vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3714) ab 09.10.2013 geänderte Fassung des § 97a UrhG nicht anzuwenden, weil es für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120 [Rn. 17] - Vollmachtsnachweis; GRUR 2011, 617 [Rn. 29] - Sedo; MMR 2012, 39 - Erstattung von Abmahnkosten; Senat, Urteil vom 06.12.2013 - 6 U 96/13).

b) Für die anwaltliche Abmahnung vom 24.09.2007 sind den Klägerinnen ersatzfähige Aufwendungen (§ 670 BGB) auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden. Die Kosten der Abmahnung vom 24.09.2007 fallen dem Beklagten zur Last, denn die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs liegen vor; insbesondere war die Abmahnung hinreichend bestimmt und in der Sache berechtigt.

aa) Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten Anlass der Beanstandung ist, damit der Schuldner in tatsächlicher Hinsicht weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet; einer in rechtlicher Hinsicht richtigen und umfassenden Bewertung bedarf es nicht (vgl. C3, in: L3 / C3, UWG, 32. Auflage, § 12 Rn. 1.15).

Die Klägerinnen haben in der anwaltlichen Abmahnung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Download-Angebot einer Vielzahl in der beigefügten Anlage aufgelisteter Musiktitel zu einem konkret benannten Zeitpunkt über den Internetanschluss des Beklagten beanstanden. Auf der Grundlage dieses als urheberrechtswidrig gerügten Verhaltens haben die Klägerinnen den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Dass sie im Fall der mangelnden Unterwerfung die Erhebung einer Unterlassungsklage nicht ausdrücklich angedroht haben, sondern sich allein bezüglich der vorgeschlagenen Vergleichszahlung die gerichtliche Geltendmachung eines höheren Betrages vorbehalten haben, steht der Wirksamkeit der Abmahnung nicht entgegen. Der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, kann sich - wie im Falle der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt - auch aus den Umständen ergeben (vgl. C3, a.a.O., Rdnr. 1.21). Im Übrigen haben die Klägerinnen in ihrem nachfolgenden Erinnerungsschreiben vom 16.10.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehielten, nach Ablauf der gesetzten Frist auch zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Forderungen in Anspruch zu nehmen.

bb) Zur Abmahnung gehört weiter, dass der Abmahnende seiner Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen (vgl. C3, a.a.O., Rdnr. 1.13). Die Klägerinnen haben angeführt, dass die vom Rechner des Beklagten aus öffentlich zugänglich gemachten, in einer beigefügten Liste aufgeführten Audiodateien Repertoire enthielten, an denen sie die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Zwar haben sie nicht kenntlich gemacht, an welchen konkreten der aufgelisteten Titel welche der vier abmahnenden Klägerinnen Rechte für sich in Anspruch nimmt. Um dem Abgemahnten vor Augen zu führen, welche Verletzungshandlungen ihm angelastet werden und welches Verhalten er künftig zu unterlassen hat, bedarf es einer solchen Konkretisierung aber nicht. Dagegen spricht, dass schon die Verletzung der Rechte an einem einzelnen Titel einen Unterlassungsanspruch auslöst, der sich nicht auf den betreffenden Titel beschränkt, sondern noch andere Titel und öffentliche Zugänglichmachungen erfasst, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen (vgl. Senat, Urteil v. 17.08.2012, 6 U 208/10, K&R 2012,531). Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerinnen weder vorgerichtlich noch im laufenden Rechtsstreit in Abrede gestellt oder einer Aufschlüsselung verlangt hat, welche Klägerin an welchen der in Rede stehenden Musiktitel Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte für sich in Anspruch nimmt. Danach hat er eine mangelnde substantiierte Darlegung der Sachbefugnis zu keinem Zeitpunkt als Hinderungsgrund. Daran muss er sich nach Treu und Glauben auch im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Abmahnung festhalten lassen.

cc.) Die Abmahnung war im Kern sachlich berechtigt. Den Klägerinnen standen aufgrund der über den Internetanschluss des Beklagten begangenen Rechtsverletzungen aus § 97 Absatz 1 S. 1 UrhG a.F. die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken - und zwar nicht nur der am 19.06.2007 um 15:04:56 Uhr zum Download angebotenen Dateien, sondern auch kerngleicher Verstöße in Gestalt sonstiger zu Gunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Titel (vgl. für Lichtbilder BGH, GRUR 2013, 1235 [Rn. 17-20] - Restwertbörse II; Senat, WRP 2012, 1007 [Rn. 43]) - zu.

Die Abmahnung diente dem objektiven Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten, die Auseinandersetzung mit den Klägerinnen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beizulegen. Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Rn. 11 - pcb; GRUR 2010, 354 Rn. 8 - Kräutertee). Nur wenn eine Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung (vgl. BGH GRUR 2010, 354 Rn. 8 - Kräutertee; C3 a.a.O. Rn. 1.80).

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen ihre Unterlassungsansprüche trotz der auf die Abmahnung ausgebliebenen Unterwerfung des Beklagten nicht gerichtlich geltend gemacht haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung im September 2007 nicht beabsichtigten, ihren Unterlassungsanspruch im Fall der mangelnden Unterwerfung des Beklagten einzuklagen. Immerhin haben diese in der Folgezeit mit Schreiben vom 16.10.2007, 25.10.2007 und 29.03.2011 weiter auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungsklärung beharrt.

Im Hinblick darauf ist die Abmahnung auch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Nach Lage der Dinge kann nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Abmahnung vorwiegend den sachfremden Zweck verfolgte, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen einen Kostenerstattungsanspruch zu verschaffen. An der Unterbindung von Verletzungen ihrer Tonträgerrechte an einer dreistelligen Anzahl von Musikdateien hatten die Klägerinnen ein berechtigtes Interesse. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen in der Abmahnung wegen einer Vielzahl über den Internetanschluss des Beklagten unbefugt zum Download angebotener Musikwerke, im laufenden Rechtsstreit wegen immerhin noch 15 herausgegriffener Titel, neben dem Kostenerstattungsanspruch berechtigter Weise Schadensersatzansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe geltend gemacht haben. Auf diese Weise haben die Klägerinnen auf den Beklagten jedenfalls wirtschaftlichen Druck ausgeübt, der diesen von künftigen Rechtsverletzungen abzuhalten geeignet ist. Unter diesen Umständen bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltliche Abmahnung maßgeblich dem Zweck gedient hat, den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom Beklagten einforderbare Gebühren zu verschaffen.

c) Die Klägerinnen können die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in voller Höhe beanspruchen. Zwar haben sie die in der Abmahnung bezüglich aller dort angeführten 2.200 Musiktitel suggerierten eigenen Rechte nur für 100 Musiktitel näher konkretisiert, indem sie diesbezüglich Auszüge aus der "Q2"-Datenbank vorgelegt haben. Ein weitergehender Beleg ihrer Rechteinhaberschaft war jedoch nicht erforderlich, nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Bezug auf den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten weder vorprozessual in Abrede gestellt noch im gerichtlichen Verfahren bestritten hat. Anders als in bereits früher vom Senat entschiedenen Fällen (Urteil vom 06.12.2013, 6 U 96/13; Urteil v. 20.12.2013 - 6 U 205/12) sind die erstattungsfähigen Abmahnkosten demnach vorliegend nicht entsprechend dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils zu dem von den Klägerinnen angegebenen Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. auch BGH, GRUR 2010, 744 = WRP 2010, 1023 [Rn. 52] - Sondernewsletter; GRUR 2012, 949 = WRP 2012, 1086 [Rn. 49] - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Senat, Beschluss vom 15.01.2013 - 6 W 12/13; vom 08.05.2013 - 6 W 256/12), sondern unter Zugrundelegung des vollen für die Abmahnung angesetzten und an der öffentlichen Zugänglichmachung von 2.200 Musikdateien ausgerichteten Gegenstandswertes von 200.000,- €, dessen Ansatz auch angemessen erscheint.

Soweit der Beklagte eine Abrechnung auf der Basis eines Gegenstandswertes von 200.000,- € mit Nichtwissen bestreitet und mutmaßt, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unter den veranschlagten Abmahnkosten liegendes Pauschalhonorar vereinbart, hat er für eine solche Absprache - auch auf den im Berufungsverfahren erfolgten Hinweis des Senats - im konkreten Fall keine greifbaren Anhaltspunkte aufgezeigt.

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht begründet worden (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 696 Rdnr. 5). Eine rückbezogene Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO ist nicht anzunehmen, da die Klägerinnen den weiteren Kostenvorschuss nach Erlass des Mahnbescheides vom 07.01.2011 und Widerspruchseinlegung am 20.01.2011 erst am 11.05.2011 eingezahlt haben und die Sache daher nicht "alsbald" ins Streitverfahren abgegeben worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision wegen der mit der Sache aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen und im Interesse der Rechtsvereinheitlichung durch Entwicklung höchstrichterliche Leitlinien zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Insbesondere welche Anforderungen an die Bestimmtheit und Berechtigung der Abmahnung zu stellen sind, ist in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle zu beurteilen.