OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2013 - I-22 U 37/13
Fundstelle
openJur 2014, 20302
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21.02.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 21.02.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Der Kläger hat - wie vom LG im Ergebnis zutreffend festgestellt - keinen Anspruch darauf, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Krefeld vom 27.11.2008 (3 O 209/08) gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird. Ein Erlöschen der darin vom LG Krefeld titulierten Forderung im Rahmen des in England vom Kläger durch Antrag vom 07.07.2009 betriebenen Insolvenzverfahrens (5 ff. GA) ist aus mehrfachen Gründen nicht feststellbar.

Es kann dahinstehen, dass das LG die angefochtene Entscheidung - insoweit in der Begründung rechtsfehlerhaft - auf Art. 102 EGInsO in der früher geltenden Fassung gestützt hat, obgleich diese Vorschrift durch das Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl. I, S. 345) - insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - erhebliche Änderungen erfahren hat, denn die Klage hat auch unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften keinen Erfolg.

1.

Der Kläger ist in beiden Instanzen bereits für die (internationale) Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der hier anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 i.V.m. ihren Präambeln zu (15) und (32); vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, Anh I Art. 1 EuGVVVG, Rn 35 ff. mwN) hinreichendes Vorbringen fällig geblieben.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000) sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Hervorhebung durch den Senat). Auch gemäß Art. 102 EGInso ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Hervorhebung durch den Senat), wenn in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000) die internationale Zuständigkeit zukommt, ohne dass nach § 3 der Insolvenzordnung ein inländischer Gerichtsstand begründet war.

Dass der Kläger im Zeitpunkt des Insolvenzantrags vom 07.07.2009 (26 ff. GA) im Sinne der vorstehenden Regelungen den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in England hatte, d.h. dass es sich bei Sheffield in England um den Ort handelte, an dem der Kläger gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgegangen und damit für Dritte feststellbar war (vgl. Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, dort zu (13)), hat er in beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens im Rahmen seiner - zumindest sekundären - Darlegungslast nicht hinreichend dargetan bzw. belegt.

Erhöhte Anforderungen an die Darstellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Insolvenzschuldners folgen aus der in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (dort zu 4) enthaltenen Begründung, dass im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkts verhindert werden muss, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände bzw. Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedsstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben ("forum shopping", vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 13.09.2011, 6 K 86/08, www.juris.de, dort Rn 50, mit Anm. Cranshaw, jurisPR-InsR 22/2011, Anm. 4; Bloching, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 18.09.2001, IX ZB 51/00, DStR 2002, 2185, dort zu 1.c. mwN; Münchener Kommentar-Reinhart, VO (EG) 1346/2000, 2. Auflage 2008, Art. 3, Rn 53 mwN in Fn 3; Zöller-Geimer, a.a.O., IZPR, Rn 58 ff. mwN; vgl. zum "Insolvenztourismus" als Maßnahme des Schuldners zwecks Begründung der internationalen Zuständigkeit ausländischer Gerichte auch: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2011, 1 U 100/07, www.juris.de, dort Rn 12; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, Seite 19/181 ff. mwN).

Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person ist autonom zu bestimmen. Der normative Begriff des Wohnsitzes (i.S.v. § 13 ZPO) ist zur Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person ungeeignet, zumal der Begriff des Wohnsitzes in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich verwendet wird. Maßgeblich für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person ist der Lebensmittelpunkt, der faktisch zunächst einen Aufenthalt erfordert, der zumindest auf eine bestimmte Dauer angelegt sein muss. Hinzu kommen müssen aber jedenfalls noch Umstände persönlicher und/oder beruflicher Art, welche die dauerhafte Beziehung zu dem Aufenthaltsort erst zum Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person erheben. Hierfür bieten neben dem gemeldeten Wohnsitz der tatsächliche Aufenthalt, Aufenthaltsgrund und -dauer, der Arbeitsort, der Ort, an dem die familiären und persönlichen Kontakte stattfinden, der Ort etwaig selbst genutzten Immobilienvermögens etc. jeweils Indizien, die im Einzelfall in der Gesamtschau spezifisch anhand der höchstpersönlichen privaten bzw. beruflichen Umstände des Schuldners und räumlichen Anknüpfungspunkte zu analysieren und zu gewichten sind (Münchener Kommentar-Reinhart, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 3, Rn 41-43 mwN in Fn 1-10). Auch die Einordnung einer natürlichen Person als Selbständiger setzt im vorstehenden Sinne eine gewisse Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit dessen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit voraus (Münchener Kommentar-Reinhart, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 3, Rn 44 mwN in Fn 1; vgl. auch Renger, a.a.O., Seite 188 ff. mwN).

Da es sich bei den für die Feststellung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen maßgeblichen Anschlusstatsachen um objektive und subjektive Umstände aus der höchstpersönlichen Sphäre des Klägers als Schuldners handelt, trifft ihn insoweit - zumindest - die sekundäre Darlegungslast (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 138, Rn 8 /8b mwN; Vor § 284, Rn 34 ff. mwN). Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darf sich der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die (primär) darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt bzw. in zumutbarer Weise erlangen kann, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2005, VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, III ZR 239/06, NJW 2008, 982). Genügt er dem nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Zöller-Greger, a.a.O.; § 138, Rn 8b; Vor § 284, Rn 34c mwN).

a.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger in beiden Instanzen seiner - zumindest sekundären - Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen, dass, für welchen Zeitraum und aus welchen konkreten Gründen bzw. im Hinblick auf welche höchstpersönlichen Umstände dieser "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" in England, d.h. einem anderen Mitgliedstaat, gelegen haben soll.

Insbesondere ist der Kläger dem substantiierten und durch eine erweiterte Melderegisterauskunft der Stadt K. (25 GA) belegten Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass er vom 01.06.2003 bis 17.12.2008 unter der Adresse "W., K." gemeldet war, sodann vom 17.12.2008 bis 14.04.2009 unter einer Adresse in M./England, sodann vom 14.04.2009 bis 27.04.2009 wiederum unter der Adresse "W. ..., K.", sodann vom 27.04.2009 bis 21.12.2009 erstmals unter einer Adresse in S./England (d.h. am Sitz des Insolvenzgerichts) und ab 21.12.2009 nunmehr unter der Adresse "J.-B.-D. ..., K.".

Ebenso wenig ist der Kläger dem substantiierten und durch eine Anschriftenprüfung der Deutschen Post vom 08.04.2009 (58 GA) belegten Vorbringen der Beklagten (56 GA) entgegengetreten, dass er - abweichend von seinem o.a. Meldeverhalten (bis 14.04.2009 Anmeldung in M./England) - am 08.04.2009 bei der Post unter der Adresse "W. ..., K." registriert war.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Verhaltens des Klägers gegenüber den deutschen Meldebehörden und der Deutschen Post, ist er in beiden Instanzen ihm obliegendes hinreichend substantiiertes Vorbringen dafür fällig geblieben, dass und inwiefern im Zeitpunkt des Insolvenzantrages vom 07.07.2009 der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in S. gelegen haben soll. Dies gilt umso mehr, als er dort erst seit 27.04.2009 (erstmals) gemeldet und im Folgenden auch nur bis 21.12.2009 gemeldet war, d.h. erst über einen Zeitraum von weniger als drei Monaten vor dem Insolvenzantrag in S. gemeldet war und sich dort nicht einmal sechs Monate nach dem Insolvenzantrag (d.h. noch während des bis zum 07.07.2010 laufenden Insolvenzverfahrens) wieder nach Deutschland abgemeldet hat.

Zudem können grundsätzlich nur solche Interessen als berechtigte hauptsächliche Interessen des Schuldners anerkannt werden, die außerhalb von dessen (nicht zu billigendem) Interesse liegen, dem deutschem Insolvenzrecht zu entgehen und allein wegen der nach englischem Insolvenzrecht abweichenden, erheblich erleichterten Bedingungen (insbesondere der dort deutlich kürzeren Wohlverhaltensphase) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in England eine baldige Restschuldbefreiung erreichen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, dort Rn 19-23). Solche allein anerkennenswerten hauptsächlichen Interessen außerhalb der Vermeidung bzw. Umgehung der Anwendung des deutschen Insolvenzrechts mit deutlich längeren Wohlverhaltenszeiträumen als im englischen Insolvenzrecht (vgl. zu Beispielen solcher unter Umständen anerkennenswerter "insolvenzferner" Interessen: BGH, a.a.O., dort Rn 21) hat der Kläger in beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens nicht einmal ansatzweise dargetan bzw. belegt.

b.

Unter Berücksichtigung der o.a. Chronologie ist der Kläger zudem ihm obliegendes hinreichend substantiiertes Vorbringen dazu fällig geblieben, inwiefern seine - auch bei laienhaftem Verständnis zweifelsfrei zuständigkeitsrelevanten - Erklärungen gegenüber dem englischen Insolvenzgericht (vgl. 27 GA oben, dort zu 2.) den wahren Gegebenheiten entsprochen haben sollen.

Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache für Erklärungen des Gerichts und der Parteien gegenüber dem Gericht die deutsche Sprache. Fremdsprachliche Schriftsätze bzw. Bezugnahmen in deutschsprachigen Schriftsätzen auf fremdsprachliche Anlagen haben daher nicht ohne weiteres eine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (BGH, Beschluss vom 14.07.1981, 1 StR 815/80, NJW 1982, 532; Zöller-Lückemann, a.a.O., § 184 GVG, Rn 3 mwN). § 184 GVG gilt indes nicht für Beweismittel, so dass fremdsprachige Urkunden vom Gericht unmittelbar (d.h. ohne Anordnung einer Übersetzung) übersetzt und verwertet werden dürfen, wenn alle erkennenden Richter die Sprache verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2007, VIII ZR 82/06, MDR 2007, 791; BGH, Beschluss vom 02.03.1988, IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1433; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2005, 6 U 48/05, OLGR 2006, 514; Zöller-Lückemann, a.a.O., § 184 GVG, Rn 1; Zöller-Greger, a.a.O., § 142, Rn 17 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lautet die vom insoweit hinreichend der englischen Sprache kundigen Senat selbst vorgenommene Übersetzung der Erklärungen des Klägers gegenüber dem englischen Insolvenzgericht wie folgt:

"I have for the greater part of six months immediatliy preceding the presentation of this petition resided at 27 S. Street, S..”

bzw.

"Ich habe für den größeren Teil von sechs Monaten unmittelbar vor der Vorlage dieses Antrages in S., 27 S. Street, gewohnt."

Ebenso ist der Kläger ihm obliegendes hinreichend substantiiertes Vorbringen dazu fällig geblieben, inwiefern sich seine - auch bei laienhaftem Verständnis zweifelsfrei zuständigkeitsrelevante - weitere Erklärung gegenüber dem englischen Insolvenzgericht (vgl. 26 GA oben, dort zu 1.f.) den wahren Gegebenheiten entsprochen haben soll:

"My centre of main interests has been at 27 S. Street S. ...",

bzw.

"Der Mittelpunkt meiner hauptsächlichen Interessen war in S., 27 S. Street".

zumal in der Fußnote (26 GA unten, dort zu (i)) hervorgehoben wird, dass

"under the EC Regulation centre of main interests should correspond to the place where the debtor conducts the administration of his interests on a regular basis".

bzw.

"Unter den EU-Regularien sollte der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen mit dem Ort korrespondieren, an dem der Schuldner die Verwaltung seiner Interessen auf regulärer Basis durchführt."

c.

Statt seiner - zumindest sekundären - Darlegungslast entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats durch hinreichend substantiiertes Vorbringen i.S.v. § 138 ZPO nachzukommen, hat sich der Kläger in beiden Instanzen lediglich in unzureichender Weise auf eine vermeintliche Darlegungslast der Beklagten sowie einfaches Bestreiten gestützt (vgl. 36 ff. GA, dort zu 2.; 39 ff. GA, dort zu 1.; 62 GA, dort zu 1./2., 147/148 GA), so dass zu seinen Lasten die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO eingreift.

d.

Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 09. August 2013 besteht zu (weiteren) gerichtlichen Hinweisen des Senats an den Kläger gemäß § 139 ZPO kein Anlass, da alle entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte bereits zentrale Gegenstände der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien in beiden Instanzen und auch der Erörterung im Senatstermin waren (vgl. BGH, Urteil vom 19.08.2010, VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089; BGH, Urteil vom 21.10.2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235; Zöller-Greger, a.a.O. § 138, Rn 6 mwN) und die Beklagte in beiden Instanzen - entsprechend den vorstehenden Feststellungen des Senats - zutreffend auf die - zumindest sekundäre - Darlegungslast des Klägers zum "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" in S./England als unabdingbare Voraussetzung der Zuständigkeit des dortigen Insolvenzgerichts für die Eröffnung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens hingewiesen hat (vgl. insbesondere 71/72, 140 ff. GA).

2.

Der Kläger als Insolvenzschuldner kann sich aus mehrfachen Gründen auch nicht mit Erfolg darauf stützen (vgl. 37/39, 60, 62, 129 ff. GA), den deutschen Gerichten sei die vorstehend vom Senat vorgenommene Prüfung der internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (dazu nachfolgend unter a.) bzw. die Prüfung der Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen im Rahmen der Durchführung bzw. Beendigung des englischen Insolvenzverfahrens durch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (dazu nachfolgend unter b.) entzogen (vgl. zur Abgrenzung und Notwendigkeit einer getrennten, zweistufigen Prüfung der Eröffnungsentscheidung des Insolvenzverfahrens einerseits und einer Prüfung der Anerkennung sonstiger Entscheidungen im Insolvenzverfahren andererseits: BGH, Urteil vom 13.10.2009, X ZR 159/05, NZG 2010, 139/BeckRS 2009, 29126; vgl. auch Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 25, Rn 1 mwN in Fn 1, Rn 10 mwN in Fn 2; Gottwald/Kolmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Auflage 2010, § 133, Rn 8 mwN).

a.

Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist den deutschen Gerichten aus mehrfachen Gründen nicht entzogen.

Zum einen entfaltet gemäß Art. 16/17 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nur) die Eröffnung eines Verfahrens "nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000" (Hervorhebung durch den Senat) in einem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedarf, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt (dazu nachfolgend unter aa.) und zum anderen auch nur, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt (Hervorhebung durch den Senat, dazu nachfolgend unter bb.).

aa.

Die Anerkennung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat setzt demgemäß durch die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 voraus, dass der Insolvenzschuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat den o.a. "Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen" hatte (vgl. Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 25, Rn 14 mwN in Fn 1, Rn 10 mwN in Fn 8/9), wofür der Kläger indes - wie oben bereits ausgeführt - hinreichendes Vorbringen bzw. entsprechende Belege in beiden Instanzen fällig geblieben ist.

bb.

Zudem kann sich gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jeder Mitgliedsstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung ("ordre public") insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsgemäß garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.

Die deutsche öffentliche Ordnung ist verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, dort Rn 16; BGH, Urteil vom 13.10.2009, X ZR 159/05, NZG 2010, 139/BeckRS 2009, 29126; BGH, Urteil vom 16.09.1993, IX ZB 82/90, BGHZ 123, 270; Zöller-Geimer, a.a.O., § 328, Rn 208 ff. mwN; Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 26, Rn 6 ff. mwN; Gottwald/Kolmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Auflage 2010, § 133, Rn 28 mwN).

Ein solcher Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung ("ordre public") im Sinne eines Rechtsmissbrauchs kann sich grundsätzlich auch daraus ergeben, dass eine nur vorübergehende Wohnsitzverlegung (bzw. eine nur vorübergehende Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen) in einen anderen Staat erfolgt, um unter dort erleichterten Bedingungen eine Restschuldbefreiung zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, dort Rn 17/20; Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 26, Rn 12 mwN in Fn 5-7; Münchener Kommentar- Reinhart, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 3, Rn 53 mwN in Fn 3-5; AG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2006, 8004 In 1326 u.a., ZIP 2007, 81 = NZI 2007, 185; Kebekus, ZIP 2007, 84; Weller, ZGR 2008, 835; Renger, a.a.O., Seite 190 ff. mwN).

Auch wenn der BGH (a.a.O., Rn 17) die Rechtsmissbräuchlichkeit einer "Wohnsitzverlegung" im Hinblick auf die in Deutschland seit 01.01.1999 eingeführte Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen für zweifelhaft gehalten hat, obliegt es dem Insolvenzschuldner - wie oben bereits ausgeführt - im Rahmen seiner - zumindest sekundären - Darlegungslast, in für den Gläubiger einlassungsfähiger Weise vorzutragen und zu belegen, dass überhaupt eine tatsächliche Wohnsitzverlegung bzw. eine tatsächliche Verlegung des "Mittelpunkts seiner hauptsächlichen Interessen" nach England stattgefunden hat und welche konkreten Gründe und besonderen Umstände dafür - außerhalb der dort erleichterten Bedingungen (insbesondere der deutlich kürzeren Frist) für eine Restschuldbefreiung - maßgeblich gewesen sein sollen, um den bei derart kurzfristiger Wohnsitzverlegung auf der Hand liegenden Anschein eines möglichen Rechtsmissbrauchs hinreichend zu entkräften.

Solche Fälle des Anscheins eines möglichen Rechtsmissbrauchs entziehen sich einer standardisierten Betrachtung, sondern bedürfen vielmehr einer Einzelfallbetrachtung, bei der sämtliche Umstände von etwaig tatsächlichen bzw. etwaig lediglich simulierten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Schuldners kurz vor Stellung des Insolvenzantrages für die (international) zuständigkeitsbegründenden Merkmale zu berücksichtigen sind. Die angebliche Verlegung des Wohnsitzes bzw. des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nach drohender bzw. eingetretener Insolvenzreife ist regelmäßig zumindest indiziell suspekt, wenngleich nicht ohne weiteres allein entscheidend. Es bedarf zur Entkräftung solcher Indizien der Darlegung nachvollziehbarer Gründe, weshalb der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Interessenmittelpunkt verlegt haben will, warum er sich dafür einen anderen Mitgliedsstaat ausgesucht hat und ob er zuvor bereits dorthin (persönliche und/oder berufliche) Kontakte hatte sowie ähnlicher besonderer Umstände (vgl. Münchener Kommentar- Reinhart, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 3, Rn 52-56 mwN; vgl. auch Renner, a.a.O., Seite 190 ff. mwN).

Diese (zumindest sekundäre) Darlegungslast des Klägers ist hier dadurch in zweifacher Hinsicht gesteigert, dass sich zum einen der "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" des Klägers vor dem Insolvenzantrag in England - insoweit unstreitig - über längere Zeit in Deutschland (insbesondere im Rahmen des Betrieb einer Zahnarztpraxis in K. unter der Firmierung "M.Z.", vgl. 7 BA LG Krefeld 3 O 207/11) befand und zum anderen der Kläger im vorliegenden Verfahren nunmehr wieder eine deutsche Adresse angibt. Auch für diese unstreitig sehr zeitnahe Rückkehr des Klägers nach Deutschland noch während des laufenden Insolvenzverfahrens und noch vor der vom Kläger dort unter erleichterten Bedingungen angestrebten Restschuldbefreiung hatte er berücksichtigungsfähige "insolvenzferne" Gründe im o.a. Sinne (d.h. Gründe außerhalb der insolvenzrechtlichen Erleichterungen in England) in für die Gläubigerin einlassungsfähiger Art und Weise vorzutragen (vgl. auch Renger, a.a.O., Seite 199 mwN in Fn 722). Solche Gründe hat der Kläger indes in beiden Instanzen dieses Verfahrens nicht einmal ansatzweise dargetan.

b.

Auch die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des englischen Insolvenzgerichts zu sonstigen Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens (d.h. über die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus) bzw. die Prüfung der Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit solcher sonstiger Entscheidungen des englischen Insolvenzgerichts ist den deutschen Gerichten durch Art. 25/26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 aus mehrfachen Gründen nicht entzogen.

aa.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 anerkannt wird (Hervorhebung durch den Senat), zwar "ohne weitere Förmlichkeiten" anzuerkennen. Dies setzt aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut zwingend voraus, dass die Eröffnungsentscheidung des Gerichts eines anderen Mitgliedsstaates nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 anerkannt wird (d.h. von den deutschen Gerichten anzuerkennen ist), wovon hier - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats - gerade nicht auszugehen ist.

bb.

Zudem kann sich - wie oben bereits in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von Senat festgestellt - gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jeder Mitgliedstaat weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung anzuerkennen bzw. zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung bzw. diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung ("ordre public") insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsgemäß garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist.

Dies folgt auch aus den vom Kläger (37/40/131 GA) zitierten Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 178/11, NJW-RR 2012, 1455, dort 16; BGH, Beschluss vom 29.05.2008, IX ZB 103/07, ZInsO 2008, 745) und des EUGH (Urteil vom 21.01.2010, C 444/07, BB 2010, 529, dort zu 33; Urteil vom 02.05.2006, C-341/04, www.juris.de, dort zu 38 ff.).

Eine solche Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung kann materiellrechtlich bzw. verfahrensrechtlich begründet werden (vgl. Münchener Kommentar-Kindler, VO (EG) 1346/2000, Art. 25, Rn 18; Renger, a.a.O., Seite 206/211 ff. mwN).

Von einer solchen Unvereinbarkeit der Anerkennung der im englischen Verfahren ausgesprochenen Restschuldbefreiung mit der deutschen öffentlichen Ordnung ("ordre public") ist hier im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowohl materiell- wie auch verfahrensrechtlich auszugehen.

(1)

Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die bislang sechs- jährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287, 291 ff. InsO), die erst mit Wirkung ab 01.07.2014 auf drei Jahre verkürzt worden ist bzw. werden wird (vgl. BJM-Pressemitteilung vom 07.06.2013). Auch wenn eine kürzere Wohlverhaltensperiode in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber dem deutschen Recht als solche nicht ohne weiteres gegen den ordrepublic-Vorbehalt verstößt, kann eine - hier zudem nur kurzfristig erfolgte - Verlegung der Meldeadresse und/oder des tatsächlichen Wohnsitzes des Schuldners zur Ausnutzung einer solchen kürzeren Wohlverhaltensperiode gegen den ordrepublic-Vorbehalt verstoßen, wenn sie - wie hier und oben vom Senat bereits im Einzelnen festgestellt - in der Gesamtschau aller konkreten Umständen des Einzelfalles sowie des nicht entkräfteten Anscheins eines Rechtsmissbrauchs das Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. Münchener Kommentar-Kindler, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 26, Rn 17 mwN in Fn 14-16; Münchener Kommentar-Reinhart, a.a.O., VO (EG) 1346/2000, Art. 3, Rn 55; vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 13.09.2011, 6 K 86/08, www.juris.de, dort Rn 50, mit Anm. Cranshaw, jurisPR-InsR 22/2011, Anm. 4; Gottwald/Kolmann, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Auflage 2010, § 133, Rn 90 mwN; zur Simulation bzw. missbräuchlichen Verlegung des "centre of main interests" - COMI - vgl. aber auch: Renger, a.a.O., Seite 212/213 mwN).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze oblag es dem Kläger als Insolvenzschuldner, der nicht einmal eine - über die bloße kurzfristige Ummeldung hinausgehende - tatsächliche Verlegung seines Wohnsitzes und erst recht keine Verlegung des o.a. "Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen" hinreichend dargetan bzw. belegt hat, auch insoweit die - zumindest sekundäre - Darlegungslast, dass und ggf. in welchem Umfang die Beklagte als Gläubigerin, die erst nach der in England erteilten Restschuldbefreiung erstmals von dem Insolvenzverfahren Kenntnis erlangt hat, durch die in England erheblich kürzere Wohlverhaltensperiode nicht benachteiligt worden sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18.09.2001, IX ZB 51/00, NJW 2002, 960, dort Rn 18).

(2)

Ob darüber hinaus inhaltliche Unterschiede (bzw. eine fehlende "funktionelle Vergleichbarkeit" im Sinne des vom LG fehlerhaft berücksichtigten früheren Rechtszustandes) zwischen dem englischen und dem deutschen Insolvenzrecht einen (weiteren) ordrepublic-Verstoß in materiell- bzw. verfahrensrechtlicher Hinsicht darstellen können (etwa in Bezug auf die Anhörung bzw. die sonstige Verfahrensbeteiligung einzelner bzw. aller Gläubiger, vgl. Präambel (21) der VO (EG) 1346/2000 bzw. die Möglichkeit des Gläubigers zur Verfahrensbeteiligung bzw. Möglichkeit des Gläubigers zur Rüge von Verfahrensfehlern), kann nach alledem dahinstehen (vgl. Münchener Kommentar-Kindler, VO (EG) 1346/2000, Art. 26, Rn 18 mwN in Fn 17; vgl. EUGH, Urteil vom 02.05.2006, C-341/04, www.juris.de, dort zu 66 ff.; BGH, Urteil vom 27.05.1993, IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1998, 3 U 13/98, NJWE-FER 1998, 282; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 19.12.2011, 12 O 317/11, Grundeigentum 2012, 269; vgl. LG Krefeld, Urteil vom 12.01.2012, 3 O 207/11 = 84 ff. BA, rechtskräftig nach Berufungsrücknahme; Vallender, ZInsO 2009, 616; vgl. auch Renger, a.a.O., Seite 213 ff. mwN).

(3)

Dementsprechend bedurfte es weder in erster Instanz noch bedarf es in zweiter Instanz der vom Kläger (61 GA) beantragten Einholung eines (rechtsvergleichenden) Sachverständigengutachtens.

(4)

Auch das vom Kläger erstmals in zweiter Instanz (107 GA) erwähnte (rechtsvergleichende) Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hess vom 01.02.2013 (136 ff. BA) im Verfahren LG Düsseldorf 15 O 271/09 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, zumal diesem Gutachten wesentlich abweichende tatsächliche bzw. rechtliche Umstände (insbesondere die Beteiligung der dortigen Gläubigerin am englischen Insolvenzverfahren, vgl. 119 ff./143 BA) bzw. unter diesen tatsächlichen bzw. rechtlichen Umständen insoweit fallspezifisch abweichende entscheidungserhebliche Fragen (vgl. auch 126 ff. BA "... unter den hier gegebenen Umständen ...") zugrundelagen.

(5)

Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 19.08.2013 (154 ff. GA) rechtfertigt keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).

(a)

Der Kläger verkennt darin, dass hier - wie vom Senat oben bereits im Einzelnen ausgeführt - von einem Fall der rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung durch den Kläger auszugehen ist und die Anerkennung einer derart rechtsmissbräuchlich erschlichenen "internationalen Zuständigkeit" der englischen Gerichte ebenso wie die Anerkennung einer insoweit durch ein - ohne das rechtsmissbräuchliche Täuschungsmanöver des Klägers - international tatsächlich unzuständiges Gericht ergangenen Entscheidung über die Restschuldbefreiung gegen die deutsche öffentliche Ordnung (i.S.d. "ordre public") verstößt.

(b)

Der Kläger verkennt bei seinem weiteren Vorbringen außerdem, dass der Senat keineswegs davon ausgeht, dass jedwede prozessrechtlich unzulässige bzw. materiellrechtlich falsche Entscheidung eines (Insolvenz-)Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat gegen den deutschen "ordre public" verstößt. Vielmehr ist im vorliegenden Einzelfall von einer rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung des englischen Insolvenzgerichts seitens des Klägers auszugehen, die sich unter der notwendigen Gesamtschau aller konkreten, fallspezifischen Umstände ausnahmsweise als Verstoß gegen den deutschen "ordre public" darstellt.

(c)

Soweit der Kläger als Insolvenzschuldner für sich "Rechtssicherheit" bzw. "Rechtsfrieden" in Anspruch nehmen will, genießt er insoweit schon deswegen keinerlei Vertrauensschutz im Hinblick auf die Bestandskraft der englischen Restschuldbefreiung (bzw. den Ablauf von Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsfristen), weil er - auch nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 09.08.2013 - seiner - zumindest sekundären - Darlegungslast nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist, den sich in mehrfacher Hinsicht ergebenden Anschein einer rechtsmissbräuchlichen Erschleichung der internationalen Zuständigkeit des englischen Gerichts (mit dem Ziel möglichst kurzfristiger Restschuldbefreiung) zu entkräften. Ein Vertrauensschutz des Schuldners hinsichtlich einer von ihm rechtswidrig erschlichener Gerichtszuständigkeit bzw. von darauf basierenden gerichtlichen Entscheidungen besteht im internationalen Recht ebenso wenig wie im nationalen Recht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage 2013, § 826, Rn 50-58 mwN).

(d)

Soweit der Kläger - wie zuvor bereits in seinem Schriftsatz vom 25.07.2013 (147 ff. GA) - auf von ihm angenommene praktische Auswirkungen für den Fall einer Nichtanerkennung einer durch ein deutsches Gericht erteilten Restschuldbefreiung in anderen Mitgliedstaaten verweist, lässt dieses Vorbringen einen hinreichenden Bezug zum dem hier in Rede stehenden konkreten Sachverhalt vermissen und berücksichtigt nicht die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere nicht den vom Kläger weiterhin nicht einmal ansatzweise entkräfteten Anschein des Rechtsmissbrauchs.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.802,82 EUR festgesetzt.

V.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.