LG Detmold, Beschluss vom 01.08.2014 - 3 T 108/14
Fundstelle
openJur 2014, 20244
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am 03.09.2013 beantragte Abnahme der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Schuldnerin die Gebührenbescheide des Gläubigers zugestellt worden seien.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 294,70 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde ist ganz überwiegend begründet.

Der Antrag des Gläubigers vom 03.09.2013, der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzunehmen, kann hier nicht abgelehnt werden mit dem Argument, es fehle an einem Nachweis dafür, dass der Schuldnerin die Gebührenbescheide des Gläubigers vom 03.06, 01.07. und 01.11.2011 und vom 01.01. und 01.04.2012 wirksam zugestellt worden seien. Zwar hat ein Gerichtsvollzieher, der von einer Vollstreckungsbehörde - wie hier geschehen - gestützt auf § 5a Abs. 1 S. 1 VwVG NW damit beauftragt wird, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wie bei jeder anderen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zumal er die ihm angetragene Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen hat (§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NW). Dies umfasst auch die Prüfung, ob der jeweilige Titel zugestellt worden ist. Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall aber nicht die vorgenannten Gebührenbescheide; dies ist vielmehr allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 03.09.2013, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt und auf dem ausdrücklich vermerkt ist, dass der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der von ihm geltend gemachten Forderung bescheinigt hat. Soweit die Kammer in ihrem Beschluss - 3 T 187/12 - vom 21 November 2012 noch eine hiervon abweichende Rechtsansicht vertreten hat, hält sie hieran nicht länger fest.

Der von dem Gläubiger begehrten Vollstreckungsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass der an die Stelle einer vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tretende schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde vom 03.09.2013 der Schuldnerin bislang noch nicht zugestellt worden ist. Denn dies kann hier nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO auch mit Beginn der Zwangsvollstreckung geschehen, zumal der Vollstreckungsauftrag vom 03.09.2013 zugleich als Zustellungsauftrag zu verstehen ist (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Auflage, § 750 Rdnr. 67 und § 44 Abs. 1 S. 2 GVGA).

Eine Erstattung der vom Gerichtsvollzieher bereits erhobenen Auslagen und Gebühren von zusammengerechneten 27,05 EUR kommt dagegen nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die ausführliche Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.02.2014, der sie sich anschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).