AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 14.11.2013 - 19 F 236/13
Fundstelle
openJur 2014, 20180
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens werden auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit 25 Jahren verheiratet. Sie sind zu gleichen Teilen Miteigentümer des 5-Familienhauses auf der N-straße in E. Die etwa 120qm große Wohnung im 1. Obergeschoss nutzten die Beteiligten als Ehewohnung. Die weiteren Wohnungen sind vermietet oder wurden von den Kindern der Beteiligten genutzt. Nach einem Kuraufenthalt des Antragsgegners trennten sich die Beteiligten. Der Antragsgegner verließ die Ehewohnung. Mit Schreiben vom 28.08.2013 kündigte der Antragsgegner an, wieder eine Wohnung beziehen zu wollen. Mit weiterem Schreiben vom 20.09.2013 gab er seine Absicht kund, die etwa 75qm große, links gelegene Parterrewohnung mit seiner Lebensgefährtin nutzen zu wollen.

Die Antragstellerin gab die Ehewohnung nach ihrem Bekunden aus wirtschaftlichen Gründen auf, um die größere Ehewohnung vermieten zu können. Teile der Einrichtung in streitigem Umfang nahm die Antragstellerin mit. In der ersten Oktoberwoche zog der Antragsgegner in die ehemalige Ehewohnung mit seiner Lebensgefährtin ein. Für die Nutzung entrichtet der Antragsgegner monatliche Zahlungen auf ein Hauskonto, wenn auch im Zuge der Trennung hieran im Einzelnen streitige Änderungen vorgenommen worden sind.

Die Antragstellerin trägt vor, sie könne nachts nicht mehr schlafen und leide an Schweißausbrüchen bedingt durch die genau über ihr lebende Lebensgefährtin des Antragsgegners. Ihr begegne sie im Treppenhaus, bei den Mülltonnen und im Garten des Hauses.

Sie beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, während der Dauer des Getrenntslebens mit seiner Lebensgefährtin die frühere Ehewohnung im Hause N-straße in E oder eine andere Wohnung im Hause N-straße in E gemeinschaftlich zu nutzen oder die Lebensgefährtin alleine dort wohnen zu lassen, solange die Antragstellerin ihren Wohnbedarf in der gemeinschaftlichen Immobilie N-straße nutzt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

II. Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin vermag unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Rechtsfolge zu beanspruchen.

Durch ihre Miteigentümerstellung bilden die Beteiligten eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741ff. BGB. Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung hinsichtlich der ehemaligen Ehewohnung ist schon deshalb nicht feststellbar, weil die Antragstellerin den Mitgebrauch an der Wohnung aufgegeben hat. Einwendungen gegen die Nutzung der früheren Ehewohnung durch den Antragsgegner selbst hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Übt einer der Teilhaber seine Gebrauchsbefugnis jedoch nicht aus, erwächst daraus für den anderen keine Verpflichtung, den Umfang seiner eigenen Benutzung auch seinerseits einzuschränken (BGH FamRZ 1982, 355). Dem Bedürfnis nach einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der früheren Ehewohnung ist jedenfalls durch die für die Nutzung entrichteten Zahlungen des Antragsgegners Rechnung getragen. Eine weitergehende Neuregelung vermag die Antragstellerin durch ihren Verzicht auf den Mitgebrauch der Ehewohnung auch nicht nach § 745 Abs. 2 BGB zu beanspruchen.

Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 743 Abs. 2 BGB hinsichtlich der im Mitgebrauch stehenden übrigen Gebäudeteile, wie Treppenhaus, Garten etc., ist nicht feststellbar. Zum einen ist die Mitnutzung durch die Lebensgefährtin des Antragsgegners zwingende Folge der Gebrauchsüberlassung der Ehewohnung. Hält sich der Antragsgegner innerhalb der ihm zustehenden Grenzen der Wohnungsnutzung, kann ihm eine in angemessenen Rahmen bleibende Nutzung der damit verbundenen Gebäudeteile nicht verwehrt werden. Ob in der Mitnutzung durch die Lebensgefährtin des Antragsgegners überhaupt eine Beeinträchtigung liegt, erscheint zum anderen nach Lage der Dinge zweifelhaft. Das Haus wurde und wird jedenfalls teilweise als Miethaus genutzt. Der Kreis zutrittsberechtigter Personen lässt sich mietvertraglich ohnehin kaum abschließend regeln. Schon dadurch kann der Antragstellerin abverlangt werden, möglicherweise unerwünschte Personen dulden zu müssen. Jedenfalls aber stellen zeitweilige, in der Natur der Sache liegende Beeinträchtigungen des Mitgebrauchs keine Überschreitungen des Gebrauchsrecht dar (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 743 BGB Rn. 12). Nur um solche würde es sich vorliegend überhaupt handeln können. Die Antragstellerin gab an, man begegne sich im Treppenhaus, bei den Mülltonnen und möglicherweise bei einem Fischteich im Garten. Solche Begegnungen sind ihrer Natur nach von nur kurzer Dauer. Dies gilt zumal bei einem im Freien gelegenen Fischteich im Winterhalbjahr, der kaum zu ausgedehnten Aufenthalten veranlassen wird und daher im Rahmen der einstweiligen Anordnung vernachlässigbar erscheint.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. § 1361b BGB steht der Antragstellerin schon von der Rechtsfolge her nicht zur Seite. §§ 861, 862 BGB scheitern an § 866 BGB. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit dem Miteigentum besteht wegen des Gebrauchsrechts des Antragsgegners nicht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 41, 42 FamGKG in Anlehnung an § 48 Abs. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 57 FamFG.

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