VG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2014 - 5 A 87/13
Fundstelle
openJur 2014, 20111
  • Rkr:
Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld des Castor-Transportes.

Am 29. Oktober 2011 – dem sogenannten Castorstrecken-Aktionstag etwa einen Monat vor dem Castor-Transport im Jahr 2011 – traf sich die Klägerin gegen 14:00 Uhr mit mindestens sechs weiteren Personen in einem Waldstück im „Tiergarten“ in Lüneburg an der Bahnlinie Lüneburg-Dannenberg in der Nähe eines Bahnübergangs. Die Gruppe hielt sich zunächst bei einer Bank etwa acht Meter entfernt von dem Bahnübergang auf, packte mitgeführte Gegenstände, insbesondere Kletterausrüstungen, aus und nahm sodann mitgebrachte Nahrungsmittel zu sich. Hierbei wurde die Gruppe aus einer Entfernung von etwa zwanzig Metern von mehreren Polizeibeamten beobachtet und von einem der Beamten auch gefilmt. Einer der Polizeibeamten näherte sich der Gruppe einmal bis auf etwa zwei Meter, sprach diese jedoch nicht an.

Bereits am Vormittag desselben Tages hatte auf dem Bahnhofsvorplatz in Lüneburg eine Demonstration gegen den Castor-Transport stattgefunden. Am Rande dieser Demonstration hatte die Klägerin gemeinsam mit weiteren Personen, die nunmehr ebenfalls zumindest zum Teil an dem genannten Treffen in dem Waldstück teilnahmen, Dächer auf dem Bahnhofsgelände erklettert und dort Transparente gegen den Castor-Transport entrollt. Obwohl diese Aktivitäten der Klägerin und ihrer Begleiter nicht Teil der auf dem Bahnhofsvorplatz stattfindenden Demonstration und auch nicht gesondert als Demonstration angemeldet gewesen waren, war die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Gefahrenlage nicht bestehe und hatte aus diesem Grunde nicht eingegriffen.

Etwa 30 bis 45 Minuten nach dem Beginn des Treffens in dem Waldstück begab sich die Gruppe auf die andere Seite der Gleise und dort zu einer etwa zwölf Meter von der Schienentrasse entfernten Eiche. Nach weiteren 10 bis 15 Minuten hatten die meisten Teilnehmer des Treffens Kletterausrüstungen angelegt, die Klägerin begann bereits, den Baum zu besteigen. Als die Klägerin sich schon in einiger Höhe befand – vom Erdboden aus außer Reichweite –, traten die Polizeibeamten, die das Geschehen bisher nur beobachtet hatten, an die an der Eiche stehende Gruppe heran. Dabei wurden Videoaufzeichnungen von der Gruppe angefertigt. Die Gruppenmitglieder wurden aufgefordert, ihre Personalien anzugeben und die Kletterausrüstungen herauszugeben. Die Kletterausrüstungen seien sichergestellt. Die Identitätsfeststellung sowie die Sicherstellung führten zu hitzigen Diskussionen und Wortwechseln zwischen der Gruppe und den Polizeibeamten. Einem der Gruppenmitglieder wurde ein Platzverweis erteilt. Die noch immer in etwa fünf Metern Höhe auf dem Baum befindliche Klägerin merkte den Polizeibeamten gegenüber an, ihre Sicherheit werde durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter gefährdet. Ihr könne niemand mehr zur Hilfe kommen.

Nach Abstimmung mit ihrer Einsatzleitung ignorierten die vor Ort anwesenden Polizeibeamten die noch immer auf dem Baum befindliche und den Beamten bekannte Klägerin. Die Klägerin verblieb noch eine Weile auf dem Baum, hängte dort ein gelbes „X“ aus Holz – das Zeichen des Widerstandes gegen die Castor-Transporte – auf und kletterte gegen 17:00 Uhr sodann wieder zu Boden. Die Polizeibeamten hatten die Örtlichkeiten zu diesem Zeitpunkt seit etwa einer halben Stunde wieder verlassen. Die durch die Beklagte angefertigten Videoaufnahmen wurden im Weiteren wieder gelöscht.

Die Klägerin hat am 14. November 2011 Klage erhoben.

Sie behauptet, zu Beginn des Treffens seien neben den Kletterausrüstungen auch gelbe „Xe“ aus Holz sowie Plakate ausgepackt worden. Diese seien für Passanten und auch die Polizeibeamten ohne Weiteres sichtbar gewesen. Das Besteigen des Baumes durch die Gruppe habe nicht nur eine reine Kletterübung sein, sondern auch dem Abhalten einer Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG dienen sollen. Dies sei auch aus den Gesprächen innerhalb der Gruppe hervorgegangen, die in normaler und damit für die Polizeibeamten hörbarer Lautstärke geführt worden seien. Überdies habe sie die Polizeibeamten aus dem Baum heraus während der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter wiederholt darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Versammlung auf dem Baum beabsichtigt gewesen sei und diese nun durch die Beamten verhindert würde. Weiter behauptet sie, durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sei ihre Sicherheit gefährdet worden. Wäre sie auf dem Baum in Not geraten, hätte ihr niemand zügig zu Hilfe kommen können.

Die Klägerin meint, ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG sei durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter verletzt worden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Identitätsfeststellungen bei den übrigen Gruppenmitgliedern. Ferner sei auch das Filmen der Gruppe nicht zulässig gewesen. Die Gruppe habe sich friedlich verhalten und es sei nicht anzunehmen gewesen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen gegen die Versammlung, an der die Klägerin teilnahm, am 29. Oktober 2011 durch die Landes- und Bundespolizei von ca. 14:00 bis ca. 17:00 Uhr rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, gelbe „Xe“ oder Plakate seien von der Gruppe nicht in nach außen sichtbarer Weise mitgeführt worden. Die Gruppe habe auch sonst nicht den Eindruck vermittelt, als würde sie eine Versammlung abhalten oder abhalten wollen. Die Teilnehmer des Treffens seien sogar ausdrücklich nach dem Vorliegen einer Versammlung gefragt worden und hätten dieses verneint.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig: Da eine Versammlung nicht vorgelegen habe, seien Rechte der Klägerin durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter nicht berührt. Soweit die Klägerin nur gelegentlich von den Filmaufnahmen erfasst worden sei, fehle es an einem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere liege weder eine Wiederholungsgefahr noch ein schwerwiegender und tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Die Sicherstellung der Kletterausrüstungen sei aber jedenfalls zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bahnverkehr erforderlich gewesen. Vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr habe die Beklagte insbesondere im Hinblick auf „Kletteraktionen“ der Klägerin in der Vergangenheit – so etwa das Abseilen von einer Brücke im Jahr 2008, durch das der regionale Bahnverkehr für mehrere Stunden behindert gewesen sei – ausgehen müssen. Das Filmen der Gruppe sei nach deren heftiger Reaktion auf die Identitätsfeststellung und die Sicherstellung gerechtfertigt gewesen, da mit Straftaten gegen die Polizeibeamten habe gerechnet werden müssen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., C., D., E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet.

Gegenstand der Klage sind ausschließlich Maßnahmen der Beklagten, nicht auch solche der Bundespolizei. Klagegegner ist daher auch allein die Beklagte, nicht zugleich  die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses wiederum vertreten durch die Bundespolizeidirektion. Denn das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass ausschließlich Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Beklagten begehrt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Anträgen die Bundespolizei teils erwähnt. Die zunächst anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat zwar zumindest ausdrücklich keinen Klagegegner benannt. Sie wendet sich aber zum einen im Einzelnen ausschließlich gegen von der Beklagten durchgeführte Maßnahmen; konkrete Maßnahmen der Bundespolizei werden nicht benannt. Zum anderen hat das Gericht ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. November 2011 ausschließlich die Beklagte als Klagegegner geführt und nicht auch die Bundesrepublik in das Verfahren einbezogen. Dies war der Klägerin ab Erhalt des gerichtlichen Eingangsschreibens vom 17. November 2011 ersichtlich. Wenn die Klägerin die Bundesrepublik als Beklagte hätte einbeziehen wollen, hätte es ihr im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten oblegen, klarzustellen, dass ihre Klage sich auch gegen die Bundesrepublik richten sollte. Hierzu wäre die Klägerin, die zwar keine formale juristische Ausbildung durchlaufen hat, in juristischen Angelegenheiten aber durchaus - wie nicht zuletzt ihr schriftsätzlicher Vortrag im vorliegenden Verfahren zeigt - nicht unbewandert ist, ohne Zweifel in der Lage gewesen. Spätestens ihr Prozessbevollmächtigter, der ihr durch den Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. Januar 2014 beigeordnet wurde, hätte eine entsprechende Klarstellung leisten können und müssen. So hat die Klägerin das Verfahren aber insgesamt sehenden Auges über etwa 21 Monate nur gegen die Beklagte geführt und erst wenige Minuten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass sich ihres Erachtens die Klage auch gegen „die Bundespolizei“ richte. Eine entsprechende Klageänderung hat die Klägerin nicht erklärt.

I. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter (I.2.a) sowie gegen das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von ihr selbst (I.2.b) wendet; im Übrigen ist sie unzulässig (I.2.c).

1. Es kann dahinstehen, inwieweit den von der Klägerin angegriffenen Maßnahmen - den Identitätsfeststellungen hinsichtlich der Begleiter der Klägerin, den Sicherstellungen der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter und dem Anfertigen von Videoaufzeichnungen - Verwaltungsaktqualität zukommt. Da die in Rede stehenden Maßnahmen - gleich ob Verwaltungs- oder Realakt - sich tatsächlich erledigt haben, können sie als staatliches Handeln zum Gegenstand einer  allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder einer erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) gemacht werden. Hinsichtlich ihrer hier maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, Klagebefugnis und (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse, sind beide Klagearten aber wesentlich gleich (ebenfalls offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26/03 -, NJW 2005, 454; Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VG Lüneburg, Urt. v. 30.03.2004 - 3 A 116/02 -, NVwZ-RR 2005, 248, 249; VG Göttingen, Urt. v. 21.11.2012 - 1 A 14/11 -, juris, Rn. 11).

2. Die Klägerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie des Anfertigens von Videoaufzeichnungen von ihr selbst auf; im Übrigen  fehlt es der Klägerin an einer Klagebefugnis.

Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) besteht, wenn ein Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt (worden) zu sein. Durch die Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung sollen Popularklagen ausgeschlossen und unnötige Inanspruchnahmen Beklagter vermieden werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42, Rn. 59).

a. Es erscheint zumindest möglich, dass die Klägerin durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie die Anfertigung von Videoaufzeichnungen von ihr selbst in eigenen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verletzt wurde. Denn im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin lag eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG vor.

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist dabei nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 14; VG Göttingen, Urt. v. 06.11.2013 - 1 A 98/12 -, juris, Rn. 19).

aa. Eine Versammlung ist gemäß § 2 Abs. 1 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindesten zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (ebenso zum Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 - juris, Rn. 19; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris, Rn. 14). Die Klägerin und ihre Begleiter hatten die Absicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie an der Castor-Transportstrecke befindliche Bäume erklettern und an diesen gelbe Kreuze in X-Form als Symbol für die Ablehnung der Atomenergie im Allgemeinen und der Castor-Transporte in das Wendland im Speziellen anbringen. Das Handeln der Klägerin und ihrer Begleiter stellt sich dabei als Kundgebung - eine Zusammenkunft, mittels derer die Teilnehmer ihre gemeinsame Überzeugung zeigen (Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 25) - dar.

Dem Versammlungscharakter des Zusammentreffens steht nicht entgegen, dass das Erklettern von Bäumen und Anbringen gelber Kreuze in X-Form zum Zwecke der gemeinsamen Meinungskundgabe eine eher ungewöhnliche Form der Versammlung darstellt. Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F -, juris, Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29).

Ebenfalls unschädlich ist, dass die Versammlung der zuständigen Behörde im Vorfeld nicht angezeigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob eine Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NVersG 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung möglich und daher Pflicht war, ob eine Eilversammlung vorlag, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 NVersG (nur) unverzüglich hätte angezeigt werden müssen, oder ob es sich bei der Versammlung der Klägerin und ihrer Begleiter um eine Spontanversammlung gehandelt hat, bei der keine Anzeigepflicht bestand (§ 5 Abs. 5 NVersG). Denn selbst wenn eine Anzeigepflicht bestanden hätte, aber nicht erfüllt worden wäre, ließe eine solche Verletzung der Anzeigepflicht den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft unberührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 89; Ullrich, NVersG, 2011, § 5, Rn. 23).

bb. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen zum Vorliegen einer Versammlung führende Tatsachen gegeben waren. Die Zeugen D., E. und F. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert, dass man sich getroffen habe, um gegen den Castor-Transport zu protestieren und hierbei das Klettern zu üben. Dabei haben die Zeugen D. und E. hervorgehoben, dass man sich am 29. Oktober getroffen habe, weil dies der „Castorstrecken-Aktionstag“ gewesen sei. Dass die Klägerin und ihre Begleiter die Absicht hatten, durch eine Kundgabe gemeinsam an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, wird nachhaltig durch den Umstand gestützt, dass die Klägerin und ihre Begleiter gelbe Holzkreuze in X-Form und auch mindestens ein mit einer gegen den Castor-Transport gerichteten Aufschrift versehenes Plakat mit sich führten.

Dass die Gruppe um die Klägerin (mindestens) ein Protestplakat dabei hatte, wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dass die Gruppe außerdem mehrere gelbe Holzkreuze in X-Form in nach außen hin sichtbarer Weise mit sich führte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugen D., E. und F. haben übereinstimmend angegeben, die Gruppe um die Klägerin habe gelbe Holzkreuze in X-Form mit sich geführt. Glaubhaft erscheinen diese Aussagen insbesondere deshalb, weil diese drei Zeugen unabhängig voneinander angegeben haben, dass die Kreuze eine Größe gehabt hätten, die es ausgeschlossen habe, sie in Rucksäcken zu transportieren. Außerdem haben die Zeugen D., E. und F. ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass die Kreuze am Vortag gefertigt worden seien. Die Zeugen D. und E. haben zudem konkrete Angaben zur Größe der Kreuze gemacht, die einander in etwa entsprachen.

Zwar haben sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge C. angegeben, sie hätten Holzkreuze am 29. Oktober 2011 nicht wahrgenommen oder könnten sich nicht erinnern, an diesem Tag bei der Gruppe um die Klägerin solche Kreuze gesehen zu haben. Der Zeuge C. hat indes angegeben, dass er bei Sichtung der von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen durchaus ein gelbes Holzkreuz in dem Baum, auf dem sich die Klägerin befand, habe erkennen können. Er wisse lediglich nicht, ob es sich hierbei um ein schon zuvor vorhandenes oder erst am 29. Oktober 2011 durch die Klägerin angebrachtes Holzkreuz gehandelt habe. Dafür, dass es sich bei dem von dem Zeugen C. beschriebenen Holzkreuz um ein am 29. Oktober 2011 angebrachtes handelt, spricht die Angabe des Zeugen E., wonach die Klägerin bereits vor dem Ende des Einsatzes der Beklagten ein Holzkreuz in dem von ihr erkletterten Baum befestigt habe. Letztlich kann aber offen bleiben, wann das Holzkreuz angebracht wurde. Denn maßgeblich ist, dass ein solches mitgeführt wurde und die Gruppe die Absicht hatte, durch dessen Anbringung an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben.

Im Übrigen spricht auch das von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 4. März 2012 vorgelegte Foto, auf dem sowohl im Gras liegende Holzkreuze in X-Form als auch Polizeibeamte erkennbar sind, dafür, dass die Gruppe um die Klägerin Holzkreuze der genannten Art mit sich geführt hat.

Demgegenüber ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Angaben der Zeugen B. und C., weil diese sich nur teilweise an Einzelheiten der Geschehnisse am fraglichen Tag erinnern konnten und sich im Übrigen die Aussagen dieser Zeugen nicht widerspruchsfrei ineinander fügen. So haben zwar beide Zeugen angegeben, es habe zwischen den Polizeibeamten und der Gruppe um die Klägerin Diskussionen gegeben. Der Zeuge B. hat allerdings gemeint, diese Diskussionen hätten sich in erster Linie auf die sichergestellten Kletterausrüstungen bezogen, während der Zeuge C. ausgeführt hat, die Diskussionen hätten primär den Identitätsfeststellungen gegolten. Ferner stehen die Aussagen der Zeugen B. und C. in Widerspruch, soweit es um den Zeitpunkt des Eintreffens des G. geht. Der Zeuge B. hat ausgeführt, sein Bericht vom 21. November 2011 sei (unter anderem) richtig, soweit dort die Schilderung der Sachlage gegenüber dem H. dargestellt ist. Ausgeführt wird in dem besagten Bericht, der Zeuge B. sei zum Zeugen Brauer zurückgekehrt, um die Sachlage zu schildern, hieraufhin habe der H. die Sicherstellung angeordnet. Der Zeuge B. habe sich sodann wieder zu der Gruppe um die Klägerin begeben, wobei die Klägerin zwischenzeitlich einen Baum erklommen habe. Nach den Ausführungen des Zeugen C. verhielt es sich dagegen so, dass die Klägerin zunächst auf einen Baum geklettert und der H. - abweichend von der Darstellung des Zeugen B. - erst später vor Ort eingetroffen sei.

Für das Vorliegen einer Versammlung spricht außerdem, dass die Gruppe um die Klägerin gegenüber den Beamten der Beklagten auch angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen. Zwar bedarf es einer ausdrücklichen Berufung der Teilnehmer einer Versammlung auf das Versammlungsgrundrecht nicht. Dass die Gruppe um die Klägerin angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, es sei ausdrücklich gefragt worden, ob eine Versammlung stattfinden solle. Keiner der befragten Zeugen - insbesondere auch nicht die Zeugen B. und C. - konnte sich allerdings an eine derartige Frage erinnern. Die Zeugen D., E. und F. haben dagegen ausgesagt, es sei ausdrücklich auf das Vorliegen einer Versammlung hingewiesen worden. Sehr eindrücklich erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen F., nach welcher dieser sich daran erinnere, dem Zeugen B. gesagt zu haben, dieser störe „wieder einmal“ eine Versammlung. Zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin D., E. und F. trägt außerdem maßgeblich bei, dass sie jeweils geschildert haben, es sei die Rede davon gewesen, dass man sich vor Gericht wiedersehen werde.

Die Annahme, dass Gespräche über das Vorliegen einer Versammlung stattfanden, wird auch durch den von der Beklagten mit der Klageerwiderung übersandten Bericht des G. vom 29. Oktober 2011 gestützt, in dem angegeben ist, die Klägerin habe das Erklimmen des Baumes zu einer „politischen Aktion“ erklärt.

Für die Absicht zur gemeinsamen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch eine besondere Form der Kundgebung spricht hier zudem, dass die Zusammenkunft am sogenannten Castorstrecken-Aktionstag und auch an der Strecke des Castor-Transportes sowie unter Beteiligung der Klägerin stattfand, die auch der Beklagten nicht etwa als reine Klettersportlerin, sondern als „Kletteraktivistin“ (vgl. etwa Bericht des G. vom 28. November 2011) bekannt war und ist.

cc. Die Versammlung hatte im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Beklagten auch bereits begonnen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NVersG bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Ablauf der Versammlung. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch das Recht zur Festsetzung des Beginns der Versammlung (LT-Drs. 16/2075, S. 22; Ullrich, NVersG, 2011, § 7, Rn. 15; Miller, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 7, Rn. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 5, Rn. 4; Ott/Wächtler/Heinold, VersG, 7. Aufl. 2010, § 8, Rn. 1). Zwar wurde ein Leiter gegenüber der Beklagten nicht benannt. Grundsätzlich ist als Leiter einer Versammlung deren Veranstalter anzusehen (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 7, Rn. 10). Ist ein solcher - wie hier - nicht eindeutig feststellbar, kann aus der tatsächlichen Wahrnehmung typischer Aufgaben eines Leiters auf die Leitereigenschaft geschlossen werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.1977 - 5 Ss 296/77-256/77 I -, juris, Rn. 5; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 7, Rn. 10). Eine solche Wahrnehmung von typischen Aufgaben eines Leiters ist vorliegend am ehesten bei der Klägerin zu erkennen, die als erste einen Baum bestiegen und hierdurch ihre Begleiter angehalten hat, ebenfalls mit dem Klettern zu beginnen. Außerdem dürfte die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Klettererfahrung eine gewisse Führungsposition innegehabt haben. Spätestens mit dem Erklimmen des Baumes hat die Klägerin das Signal gegeben, dass die Versammlung nunmehr beginne.

Aber auch dann, wenn man die Auffassung vertritt, die Tätigkeit der Klägerin sei von eher untergeordneter Bedeutung und sie sei nicht als Leiterin anzusehen, hätte die Versammlung rein tatsächlich bereits begonnen, als die Beklagte einschritt - möglicherweise schon, als die Gruppe die Gleise überquerte, spätestens aber, als die Klägerin den Baum zu erklimmen begann. Das Klettern sollte gerade Teil und besondere Ausdrucksform der Kundgebung sein. Für den Beginn einer Versammlung bedarf es keiner formellen Eröffnung durch einen Versammlungsleiter, ebenso ist der rein tatsächliche Beginn einer Versammlung möglich. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass eine Spontanversammlung, als welche auch die hier in Rede stehende Versammlung einzustufen sein könnte, gar nicht beginnen kann. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 NVersG bestimmt, dass jede nach § 5 anzuzeigende Versammlung unter freiem Himmel eine Leiterin oder einen Leiter haben muss. Da Spontanversammlungen nach § 5 Abs. 5 NVersG nicht der Anzeigepflicht unterliegen, besteht hier auch nicht die Pflicht zur Bestellung eines Leiters (LT-Drs. 16/2075, S. 22), der die Spontanversammlung eröffnen könnte.

dd. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerten Auffassung ist der Klägerin auch nicht etwa deshalb ein Berufen auf Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verwehrt, weil die vor Ort handelnden Beamten das Zusammentreffen der Gruppe um die Klägerin nicht als Versammlung wahrgenommen hätten, es im Polizeirecht aber stets auf die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ankomme. Denn die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ist nicht für die Frage maßgeblich, welche Rechte einem Betroffenen zustehen; die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (Grund-)Rechtes richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten. Von Bedeutung ist die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten vielmehr bezüglich der Frage nach dem Vorliegen von ein hoheitliches Einschreiten erfordernden Gegebenheiten, dem Vorliegen einer Gefahr (vgl. hierzu etwa Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D, Rn. 47). Ob ein bestimmtes Verhalten in den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechtes fällt, ist jedoch unabhängig davon zu beantworten, ob eine Gefahr gegeben ist; insbesondere steht das Vorliegen einer Gefahr nicht der Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechtes entgegen. Besteht eine Gefahr, ist vielmehr zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang deren Vorliegen einen Eingriff in den objektiv zu bestimmenden grundrechtlichen Schutzbereich zu rechtfertigen vermag.

b. Klagebefugt ist die Klägerin ferner, soweit sie sich gegen die durch die Beklagte von ihr gefertigten Videoaufzeichnungen wendet. Insoweit besteht zum einen die Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG. Das Anfertigen der Videoaufzeichnungen hatte möglicherweise die Eignung, eine Einschüchterungswirkung zu erzeugen, die dazu veranlassen konnte, der Versammlung entweder vollständig fern zu bleiben oder sich im Rahmen der Versammlung in einer Art und Weise zu verhalten, die den handelnden Beamten genehm erschien. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) denkbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin - nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten - nur „bei Gelegenheit“ des Anfertigens von Videoaufzeichnungen anderer Teilnehmer erfasst wurde. Denn eine Absicht, die Klägerin zu filmen, ist nicht Voraussetzung für eine (mögliche) Rechtsverletzung. Soweit andere Teilnehmer der Veranstaltung von den Videoaufzeichnungen erfasst wurden, liegt dagegen keine Klagebefugnis vor. Dass insoweit in diesem konkreten Fall eine einschüchternde Wirkung vom Anfertigen der Aufnahmen ausging und mithin eine Verletzung von Rechten der Klägerin möglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c. Dagegen fehlt es der Klägerin an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Klagebefugnis hinsichtlich der Identitätsfeststellungen bezüglich ihrer Begleiter. Die Identitätsfeststellungen bezogen sich nicht auf die Klägerin selbst. Mangels Adressatenstellung der Klägerin käme die Herleitung einer Klagebefugnis vorliegend - wie auch hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen - allein aus der Möglichkeit einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG in Betracht. Eine solche Verletzung kann jedoch in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden. Anders als durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen wurde durch die Identitätsfeststellungen die Durchführung der Versammlung nicht unterbunden, wesentlich erschwert oder auch nur erheblich verzögert. Denkt man die Sicherstellung der Kletterausrüstungen hinweg, so hätte der Fortgang der Versammlung sich durch die Identitätsfeststellungen nur geringfügig und - auch im Hinblick auf die Gesamtdauer des Zusammentreffens einschließlich der Versammlung - in zu vernachlässigendem Umfang verzögert. Selbst wenn diese geringfügige Verzögerung von der Klägerin als lästig empfunden worden sein sollte, wurde die Schwelle zu einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Identitätsfeststellungen nicht überschritten. Ein Eingriff wäre erst dann zu bejahen, wenn die Identitätsfeststellungen in einer für die Ermittlung der Identität der Begleiter der Klägerin nicht erforderlichen Weise erfolgt wären (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 09.05.2014 - 5 K 2483/13.F -, juris, Rn. 12), die Identitätsfeststellungen mithin z.B. unnötig umständlich oder zeitraubend gestaltet worden wären. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Dass eine erhebliche Verzögerung allein durch die Identitätsfeststellungen nicht eintrat, ergibt sich nicht zuletzt im Hinblick zum einen darauf, dass die Klägerin und ihre Begleiter sich einige Zeit ließen, bevor sie sich nach ihrem Eintreffen vor Ort daran machten, die Versammlung zu beginnen, ein fester Zeitplan folglich nicht bestand. Zum anderen war die Gruppe auch nicht etwa darauf angewiesen, die Versammlung zu einer bestimmten Uhrzeit durchzuführen, um deren Zweck zu erreichen.

Eine Klagebefugnis der Klägerin bezüglich der Identitätsfeststellungen lässt sich auch nicht begründen, indem man - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - anführt, dass die Identitätsfeststellungen sich als Teil eines einheitlichen Lebenssachverhaltes dargestellt hätten, der auch die Sicherstellungen und das Anfertigen der Videoaufzeichnungen umfasst und der insgesamt die Eignung aufgewiesen hätte, einschüchternd auf Versammlungsteilnehmer zu wirken. Die Identitätsfeststellungen waren zwar Teil eines Gesamtgeschehens im Sinne von aufeinander folgenden Ereignissen, zu denen auch die Sicherstellungen und das Anfertigen der Videoaufzeichnungen zählten; die Zugehörigkeit zu einem solchen Gesamtgeschehen verbindet die Einzelmaßnahmen jedoch noch nicht zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Vielmehr waren die Einzelmaßnahmen von der Beklagten auch als solche - jeweils einzeln - gewollt und wurden auch einzeln und insbesondere auch als Einzelmaßnahmen erkennbar durchgeführt. Sie unterliegen aus diesem Grunde einer jeweils eigenständigen rechtlichen Prüfung.

3. Das notwendige Feststellungsinteresse liegt bezüglich der Maßnahmen, hinsichtlich derer die Klägerin klagebefugt ist - der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie des Anfertigens von Videoaufnahmen von ihr - vor. Es erscheint zwar fraglich, ob sich das Feststellungsinteresse auf eine Wiederholungsgefahr stützen lässt. Denn die Bejahung einer Wiederholungsgefahr setzte voraus, dass die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch die Betroffenen besteht und außerdem deutlich ist, dass die Behörde an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 22). Vorliegend kann aber erstens die erneute Durchführung eines Castor-Transportes nach Gorleben, der Anlass für die geplante Versammlung war, nicht abgesehen werden. Zweitens hat die Beklagte ihr Vorgehen auf die tatsächliche Annahme gestützt, die Klägerin und ihre Begleiter hätten ausschließlich ein „Klettertraining“ durchführen wollen, weshalb ihres Erachtens keine grundrechtlich geschützte Versammlung vorgelegen habe. Ursache für den vorliegenden Rechtsstreit sind damit vielmehr divergierende Tatsachen- als Rechtseinschätzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nochmals einer vergleichbaren Fehleinschätzung unterliegen wird, sind nicht hinreichend konkret ersichtlich.

Letztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aber offenbleiben. Denn nach dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes muss die Möglichkeit bestehen, einen Grundrechtseingriff gerichtlich prüfen zu lassen, wenn die Grundrechtsausübung entweder unmöglich gemacht oder wenigstens erheblich beeinträchtigt wurde (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36 ff.). Im Falle der Verneinung des Feststellungsinteresses wäre der Klägerin ein Rechtsschutz gegen die Sicherstellungen aber versagt. Der Klägerin wurde durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter die Möglichkeit genommen, eine bereits begonnene Versammlung fortzusetzen. Damit war ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG im Kern und nicht nur unerheblich in Randbereichen betroffen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet in derart gelagerten Fällen die Bejahung eines Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, 2511 f.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, juris, Rn. 13). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf - hier streitgegenständliche - polizeiliche Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 21).

Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Anfertigens der Videoaufzeichnungen. Betroffenes Grundrecht ist insoweit nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern daneben ebenfalls das Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761, 762; VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris, Rn. 13) und § 1 Abs. 1 NVersG. 

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.

Die am 29. Oktober 2011 von der Beklagten im Tiergarten in Lüneburg an der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg durchgeführten Sicherstellungen von Kletterausrüstungen sowie das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von der Klägerin waren rechtswidrig.

1. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und des § 1 Abs. 1 NVersG war für die von der Klägerin und ihren Begleitern geplante und bereits begonnene Kundgabe aus den bereits dargelegten Gründen eröffnet. Sowohl die Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin als auch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin stellten einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar.

a. Infolge der Sicherstellung der Klettererausrüstungen konnten die Begleiter der Klägerin nicht mehr wie vorgesehen in an der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg befindliche Bäume steigen und dort als Zeichen ihrer Ablehnung der Atomindustrie und der Castor-Transporte die am Tag zuvor angefertigten gelben Holzkreuze in X-Form anbringen. Die weitere Durchführung der Versammlung wurde damit tatsächlich unterbunden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, einen Baum zu erklimmen, dort über den Einsatz der Beklagten hinaus zu verbleiben und auch (mindestens) ein gelbes Holzkreuz anzubringen. Denn sowohl Art. 8 Abs. 1 GG als auch § 1 Abs. 1 NVersG geben ein Recht, sich zu versammeln. § 1 Abs. 1 NVersG formuliert sogar noch deutlicher „mit anderen Personen zu versammeln“. Wenn die Beklagte sich entschied, die Klägerin in dem Baum zu belassen und ihr die Möglichkeit zu geben, dort weiter ungehindert tätig zu werden, so mag zwar die Meinungsfreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG uneingeschränkt geblieben sein; bei der Versammlungsfreiheit handelt es sich aber gerade um die „Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe“ (BVerfG, Beschl. v. 15.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris, Rn. 131), die durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin beschränkt wurde.

b. Auch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin stellt einen Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG dar. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Versammlung verboten, aufgelöst oder - wie hier - anderweitig unterbunden wird, sondern schon dann, wenn die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch hoheitliche Maßnahmen beschränkt wird oder von diesen eine Wirkung ausgeht, die den Einzelnen davon abhalten kann, von seiner Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15; VerfGH Berlin, Urt. v. 11. April 2014 - 129/13 -, juris, Rn. 48). Wer aber damit rechnen muss, dass seine Teilnahme an einer Versammlung durch Videoaufzeichnungen behördlich festgehalten wird und sich hieraus die Gefahr persönlicher Nachteile ergibt, wird einen Verzicht auf die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit in Betracht ziehen. Auf diesem Wege wird nicht nur die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Grundrechtsinhabers verkürzt, sondern auch das Gemeinwohl beeinträchtigt, das auf die kollektive öffentliche Meinungskundgabe als elementare Bedingung eines auf die Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris, Rn. 131; VerfGH Berlin, Urt. v. 11. April 2014 - 129/13 -, juris, Rn. 48).

2. Eine die vorgenannten Eingriffe rechtfertigende gesetzliche Grundlage besteht nicht.

a. Hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ergibt sich eine Rechtfertigung weder aus den Bestimmungen des NVersG noch aus denen des Nds.SOG.

aa. Die Sicherstellung ließ sich nicht auf den von der Beklagten zuletzt angeführten § 10 Abs. 2 Satz 2 NVersG stützen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 NVersG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 NVersG sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen Gegenstände sicherstellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Eingriffsnorm waren vorliegend nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der Sicherstellung war weder ein Bedürfnis zur Durchsetzung eines Verbotes nach § 3 NVersG noch zur Durchsetzung eines Verbotes nach § 9 NVersG erkennbar. Insbesondere sprach nichts dafür, dass gegen das Verbot verstoßen worden war oder verstoßen werden würde, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, in der Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVersG). Die Beklagte ging in ihrer Gefahrenprognose zwar davon aus, dass ein beeinträchtigendes Einwirken der Klägerin und ihrer Begleiter auf den Schienenverkehr zu befürchten sei. Umstände, die einen Verstoß gegen das vorgenannte Verbot befürchten ließen, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Weiter gestattet § 10 Abs. 2 Satz 2 NVersG auch ein Tätigwerden zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen. Zur Abwehr einer solchen Gefahr hat die Beklagte jedoch ersichtlich nicht gehandelt.

bb. Ferner kommt als Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin auch § 8 Abs. 1 NVersG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten jedoch nicht.

Der Gefahrenbegriff des NVersG ist dem des allgemeinen Polizeirechts nachgebildet (Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 18; Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 23). Grundsätzlich wird demnach das Vorliegen einer Sachlage verlangt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 lit. a Nds.SOG). Das in § 8 Abs. 1 NVersG zusätzlich enthaltene Merkmal der Unmittelbarkeit führt dazu, dass die Anforderungen an die Sicherheit der Beurteilungsgrundlage und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht werden, es bedarf nicht lediglich einer hinreichenden, sondern einer hohen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 19; Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 24; ebenso zu § 15 VersG: BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 91, 93). Der Schadenseintritt muss „fast mit Gewissheit“ zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21/07 -, juris, Rn. 14 zu § 15 VersG).

Diese Voraussetzungen erfüllende Umstände lagen im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen nicht vor. Die Gefahrenprognose der Beklagten stellte allein darauf ab, dass die Klägerin ihrer Meinung bevorzugt im Zusammenhang mit Kletteraktionen Ausdruck verleiht, das Geschehen am „Castorstrecken-Aktionstag“ sowie in einem Waldstück stattfand und die Klägerin im Jahr 2008 den Schienenverkehr durch das Abseilen von einer Brücke lahmgelegt hatte. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden erstgenannten Umstände - das Klettern als bevorzugtes Protestmittel der Klägerin sowie das Stattfinden der Zusammenkunft am Castorstrecken-Aktionstag - nicht die Eignung aufweisen, auf einen Schadenseintritt hinzudeuten. Ein - wie die Beklagte es in ihrer Gefahrenprognose nennt - „Protestieren“ stellt regelmäßig gerade die Ausübung der Versammlungsfreiheit, nicht aber einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Datums des in Rede stehenden Ereignisses: Die Beklagte führt hierzu in ihrer Gefahrenprognose selbst aus, dass an diesem Tag „bundesweit beworbener Protest gegen die bevorstehenden Castortransporte“ geübt werde. Konkrete Hinweise auf eine von der Versammlung ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die Klägerin sich bereits am Vormittag des 29. Oktober 2014 kletternd an Bahnanlagen betätigt, ohne dass die Beklagte hierin eine Gefahr gesehen hätte. Gleiches gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gruppe um die Klägerin sich für die Durchführung ihrer Versammlung in ein Waldstück begeben hatte. Da das Ziel der Versammlung gerade sein sollte, gelbe Holzkreuze in X-Form an an der Castor-Transportstrecke gelegenen Bäumen anzubringen, war das Aufsuchen eines Waldstückes an der Zugstrecke Lüneburg-Dannenberg naheliegend. Im Übrigen liegt das betroffene Waldstück im Lüneburger Stadtgebiet und ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als abgelegen zu bezeichnen. Schließlich führt auch das Lahmlegen des Bahnverkehrs durch die Klägerin im Jahr 2008 nicht dazu, dass im Jahr 2011 - drei Jahre später - mit gewissheitsnaher Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen war, wenn die Klägerin einen Baum - keine Brücke - an der Zugstrecke erklimmt, auf der in etwa einem Monat der Castor-Transport stattfinden sollte. Mit einer derartigen Argumentation ließe sich ein Vorgehen gegen jede in der Nähe der Castor-Transportstrecke stattfindende Versammlung, an der die Klägerin teilnimmt, stets und ohne weitere Untermauerung rechtfertigen. Zudem ist nicht erkennbar, woraus konkret sich eine Gefährdung oder ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hätte ergeben sollen. Insbesondere die von der Beklagten schriftsätzlich angesprochene Möglichkeit eines Überspannens der Schienenstrecke von auf beiden Seiten der Gleise gelegenen Bäumen aus findet zum einen in der Gefahrenprognose der Beklagten keinerlei Erwähnung. Zum anderen hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, mit welchen Hilfsmitteln dieses Überspannen hätte erfolgen sollen. Ein solches Überspannen hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass mindestens eine Person aus der Gruppe um die Klägerin einen auf der gegenüberliegenden Seite der Schienentrasse befindlichen Baum erklimmt. Hierfür sprach im Zeitpunkt der Sicherstellung jedoch nichts.

Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVersG seien erfüllt, ließe sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin gleichwohl nicht auf diese Norm stützen. Denn die Beklagte ging bis zuletzt davon aus, dass eine Versammlung nicht vorgelegen habe. Auf Grundlage dieser Annahme hat sie die Sicherstellung der Kletterausrüstungen vorgenommen. Ein Handeln gemäß § 8 Abs. 1 NVersG setzt zwar ebenso wie ein Handeln auf Grundlage des von der Beklagten ursprünglich als Rechtsgrundlage angeführten § 26 Nr. 1 Nds.SOG (siehe dazu sogleich II.2.a.dd.) eine Ermessensentscheidung voraus. Die jeweils in diese Ermessensentscheidung einzubeziehenden Aspekte unterscheiden sich jedoch ganz wesentlich. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 NVersG muss der handelnde Hoheitsträger sich darüber bewusst sein, dass er verkürzend in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie § 1 Abs. 1 NVersG eingreift; auf eine Entscheidung im Rahmen des § 26 Nr. 1 Nds.SOG trifft dies nicht zu. Kommt als Grundlage eines hoheitlichen Handelns allein § 8 Abs. 1 NVersG in Betracht, stellt der handelnde Hoheitsträger in seine Ermessensentscheidung aber nicht ein, dass er durch sein Handeln in die Versammlungsfreiheit eingreift, so liegt eine zur Rechtswidrigkeit seines Handelns führende Ermessensunterschreitung vor. Für den Fall, dass die Beklagte die Sicherstellung der Kletterausrüstungen auf § 8 Abs. 1 NVersG stützen wollte, hätte sie einen solchen Ermessensfehler auch nicht nachträglich geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO).

cc. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit der Klägerin ist des Weiteren auch nicht auf Grundlage des § 8 Abs. 2 NVersG möglich. Diese Bestimmung sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder auflösen kann, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Insoweit gelten die zu § 8 Abs. 1 NVersG gemachten Ausführungen entsprechend.

dd. Der von der Beklagten ursprünglich ausdrücklich - so in der Klageerwiderung vom 26. Januar 2012, aber auch nach dem Bericht des Zeugen B. vom 21. November 2011 - als Rechtsgrundlage angeführte § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet auf den in Rede stehenden Eingriff keine Anwendung. Versammlungsbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen richten sich nach dem NVersG. Dessen im Verhältnis zu den Regelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts speziellen Voraussetzungen für Versammlungen einschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das NVersG geht dem Nds.SOG als lex specialis vor mit der Folge, dass auf die Bestimmungen des Nds.SOG gestützte Maßnahme gegen eine Person unzulässig sind, solange diese sich in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 18; Dietel/ Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 192). § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet auch nicht etwa deshalb Anwendung, weil es sich bei der Sicherstellung der Kletterausrüstungen um eine Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Versammlung gehandelt hätte. Vielmehr hatte die Versammlung - wie dargelegt - bereits begonnen. Es hatte nicht nur die Klägerin schon einen Baum bestiegen, sondern auch mehrere andere Teilnehmer hatten ihre Kletterausrüstungen bereits angelegt und waren im Begriff, mit dem Klettern zu beginnen. Die Kletterausrüstungen waren, um die Versammlung in der geplanten Art und Weise durchführen zu können, zwingend erforderlich.

Auf die ex-ante-Sicht der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wie ausgeführt bestimmt sich der Umfang grundrechtlichen Schutzes nach rein objektiven Kriterien. Ebenso objektiv ist die Frage nach den Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffes in den grundrechtlich geschützten Bereich und damit auch nach der einschlägigen Rechtgrundlage eines hoheitlichen Handelns zu beantworten. Bestätigung findet dies auch darin, dass, wenn für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsgrundlage tatsächlich die ex-ante-Sicht der Beklagten maßgeblich wäre, der Umfang grundrechtlichen Schutzes durch die ex-ante-Sicht der Beklagten bestimmt würde.

b. Als den Eingriff durch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin rechtfertigende Rechtsgrundlage käme § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. NVersG in Betracht. Die Norm sieht vor, dass die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen von einer bestimmten Person in einer Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen kann, um eine von dieser Person verursachte erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht Videoaufzeichnungen von einer bestimmten Person, sondern von sämtlichen Teilnehmern der Versammlung angefertigt. Auch Hinweise auf das Bestehen einer erheblichen Gefahr - einer Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter (§ 2 Nr. 1 lit. c Nds.SOG) - lagen, entsprechend den oben gemachten Ausführungen, nicht vor.

Weiter rechtfertigt § 12 Abs. 2 Satz 1 NVersG das Anfertigen der Aufzeichnungen von der Klägerin nicht. Hiernach kann die Polizei eine unübersichtliche Versammlung und ihr Umfeld mittels Bild- und Tonübertragungen offen beobachten, wenn dies zur Abwehr einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Regelung gestattet gerade nur ein speicherungsloses Übermitteln, nicht aber das von der Beklagten durchgeführte Aufzeichnen (vgl. LT-Drs. 16/2075, S. 35).

Des Weiteren lässt sich das Anfertigen der Videoaufzeichnungen von der Klägerin nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 NVersG stützen. Diese Norm gestattet die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von nicht bestimmten teilnehmenden Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine erhebliche Gefahr lag aber – wie dargestellt - nicht vor.

Schließlich scheidet auch ein Rückgriff auf den von der Beklagten in ihrer Gefahrenprognose als Rechtsgrundlage für das Anfertigen der Videoaufzeichnung angeführten § 32 Nds.SOG aufgrund der bereits dargelegten Spezialität des NVersG gegenüber dem Nds.SOG aus. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nds.SOG sieht sogar ausdrücklich vor, dass die Bestimmung nur auf öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen Anwendung findet, die nicht dem NVersG unterliegen.

3. Gründe, aus denen die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, bestehen aus Sicht der Kammer entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht. Insbesondere misst die Kammer der Sache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, deren erneutes Eintreten nicht erwartet werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung bei. Die vorliegende Entscheidung weicht auch hinsichtlich ihres Verständnisses von der Weite der Klagebefugnis in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und lässt insbesondere keine „versammlungsrechtliche Popularklage“ zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.