Gruppe im Sinne des § 127 StGB kann auch eine spontan gebildete Gruppierung sein, die aufgrund ihrer inneren Struktur zu koordiniertem Handeln fähig ist.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird die im Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 31. März 2014 ausgesprochene Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu je 5 Euro
h e r a b g e s e t z t .
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet
v e r w o r f e n .
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
I.
Das Amtsgericht Ulm verurteilte den Angeklagten am 31. März 2014 wegen Bildung bewaffneter Gruppen zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5 Euro. Nach den Feststellungen des Urteils hielt sich der Angeklagte in der Nacht vom 22. auf 23. März 2013 in einem von einem Mitglied der Black Jackets - einer rockerähnlichen Gruppierung - betriebenen Prostitutionsbetrieb in U. auf, als es zu Provokationen durch die in Rivalität zu den Black Jackets stehenden Mitglieder der Red Legions kam, die sich zu diesem Zeitpunkt in einem gegenüberliegenden Gebäude befanden. Als sich eine Gruppe von ca. 30 Mitgliedern der Red Legions dem Prostitutionsbetrieb näherte, bewaffneten sich dort der Präsident der U. Black Jackets, vier weitere Personen, darunter der ebenfalls zu den Black Jackets zählende Bruder des Angeklagten, und der Angeklagte, der nicht zu den Black Jackets gehört, gemeinsam aus dem in dem Prostitutionsbetrieb vorhandenen Waffenarsenal, wobei u.a. der Angeklagte einen Baseballschläger und der Präsident der Black Jackets eine geladene Pistole nahm. Anschließend stellten sich diese Personen unter der Führung des Präsidenten der Black Jackets, der mehrere Schüsse auf die entgegenkommenden Mitglieder der Red Legions abgab, dieser Personengruppe entgegen, um die Macht der Black Jackets zu demonstrieren.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Auffassung, dass sich die Gruppe, zu der er gehörte, spontan gebildet habe und deswegen keine Gruppe im Sinne des § 127 StGB sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie geschehen zu erkennen.
II.
Die Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Der Rechtsfolgenausspruch hält der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat kann jedoch ohne Zurückverweisung des Verfahrens nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO eine eigene Entscheidung treffen. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1. Die Feststellungen im Urteil vom 31. März 2014 tragen den Schuldspruch. Insbesondere rechtfertigen die Urteilsfeststellungen die Annahme einer Gruppe im Sinne des § 127 StGB.
a. Für den Begriff „Gruppe“ gibt es keine gesetzliche Definition. Nach dem Wortsinn ist eine Gruppe - im Gegensatz zu einer bloßen Ansammlung von Einzelpersonen - eine Mehrheit von Personen, die durch ein gemeinsames Merkmal verbunden sind und sich insbesondere zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen haben (so der erfolgreiche Änderungsvorschlag des Bundesrates zum 6. StrRG, BT-Drucks 13/8587 S. 57; Leipziger Kommentar-Krauß, StGB, § 127 Rn. 6; Münchner Kommentar-Schäfer, StGB, 2. Aufl., § 127 Rn. 10; Lenckner, Gedächtnisschrift Keller, S. 151, 156).
Der gemeinsame Zweck war hier die gemeinsame Machtdemonstration gegenüber den Mitgliedern der Red Legions.
b. Aus welcher Personenzahl diese Personenmehrheit bestehen muss, um eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB zu sein, kann nicht allgemeingültig festgelegt werden und ist unter Berücksichtigung des Normzwecks und nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen (LK-Krauß, a.a.O., Rn. 10; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 13; Lenckner, GS Keller, S. 151, 156). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann bereits die Zahl von drei Personen reichen (zustimmende Stellungnahme des Bundestages zum Änderungsvorschlag des Bundesrates, BT-Drucks. 13/8587 S. 80). Bei einer räumlich verteilten Gruppe ist hingegen eine höhere Personenanzahl notwendig (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 127 Rn. 2; BeckOK-von Heintschel-Heinegg, Ed. 23, StGB, § 127 Rn. 2).
Der hier festgestellte Zusammenschluss von sechs Personen reicht insoweit jedenfalls aus.
c. Auch das erforderliche Mindestmaß an Organisation ist gegeben.
Einer militärischen Organisation der Gruppe mit Befehls- oder Kommandostrukturen bedarf es nicht (MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 10). Jedoch ist bei Fehlen einer räumlichen Zusammenfassung der zugehörigen Personen ein gewisses Maß an Organisation erforderlich, wohingegen bei einer räumlichen Versammlung der Personen ein loser Zusammenschluss ohne besondere Organisationsform genügt (Lenckner, GS Keller, S. 151, 157; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 127 Rn. 3; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 7). Der Zusammenschluss der Personen zu einer Gruppe muss auch nicht auf Dauer angelegt sein (LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8; Lenckner, GS Keller, S. 151, 156; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2), schon das Zusammenfinden für eine einmalige Aktion reicht aus (MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8).
Der Senat ist mit der überwiegenden Meinung der Auffassung, dass eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB auch spontan gebildet werden kann (Lenckner, GS Keller, S. 151, 156; LK-Krauß, a.a.O., Rn. 8; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 2; MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 14). Der Auffassung, reine Ad-hoc-Gruppierungen würden wegen der fehlenden Möglichkeit, sie befehligen zu können, nicht § 127 StGB unterfallen (so Fischer, StGB, 61. Aufl., § 127 Rn. 3; NK-Ostendorf, StGB, 4. Auflage, § 127 Rn. 8), kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in § 127 StGB das Befehligen als eine der möglichen Tathandlungen genannt. Jedoch kommt es nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade nicht auf einen bestimmten Grad von Organisation an (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 6. StrRG, BT-Drucks. 13/8587 S. 28). Auch der Gesetzeszweck spricht dafür, spontan gebildete Gruppierungen § 127 StGB unterfallen zu lassen. § 127 StGB schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den inneren Rechtsfrieden und das staatliche Gewaltmonopol vor Gefahren, die von bewaffneten Personenmehrheiten ausgehen (MK-Schäfer, a.a.O., Rn. 1; LK-Krauß a.a.O., Rn. 1; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a.a.O., Rn. 1; NK-Ostendorf, a.a.O., Rn. 1). Für diese Rechtsgüter kann aber nicht nur von organisierten Gruppierungen Gefahr ausgehen, sondern auch von spontan gebildeten Gruppierungen, die über ein Mindestmaß an Organisation verfügen, das zur gemeinsamen Zweckverfolgung und Aktion erforderlich ist. § 127 StGB soll das Handeln solcher Personenmehrheiten erfassen, die aufgrund innerer Struktur, Willensbildung oder sonstiger Umstände in der Lage sind, gezielt, abgestimmt und einheitlich oder arbeitsteilig handelnd einen bestimmten Zweck zu verfolgen, und die so eine höhere Gefährlichkeit im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter entwickeln können als eine Mehrzahl einzeln und nicht koordiniert handelnder Personen. Eine solche zur koordinierten Vorgehensweise befähigende innere Struktur kann sich auch aus faktischen Autoritätsverhältnissen innerhalb der Gruppierung ergeben. Demgemäß ist es nicht von Bedeutung, ob die zu einer solchen Handlungsweise fähige Personenmehrheit mit festen Strukturen organisiert oder spontan gebildet ist.
Nach diesem Maßstab begegnet hier die Einordnung dieser auf die Provokation durch die Mitglieder der Red Legion spontan gebildeten Gruppe als Gruppe im Sinne des § 127 StGB keinen Bedenken. Der Angeklagte hat gemeinsam mit den in den Feststellungen genannten Personen unter Führung des Präsidenten der Black Jackets K. A. unter gemeinsamer Bewaffnung eine solche Personenmehrheit gebildet, die sich den gegnerischen Mitgliedern der Red Legion gemeinsam entgegengestellt hat, um die Macht der Black Jackets zu demonstrieren.
2. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Rechtsfolge halten indes rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch seinen bewussten Anschluss an die bewaffnete Gruppe ein erhebliches Maß an Aggressionsbereitschaft zeigte. Damit hat es das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB verletzt und zu Lasten des Angeklagten einen Umstand berücksichtigt, der bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes ist. Dies ist rechtsfehlerhaft. Die weitere Erwägung, dass der Angeklagte damit die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren gewalttätigen Auseinandersetzung heraufbeschwor, bringt hingegen den Feststellungen entsprechend den Eintritt einer konkreten Gefährdung zum Ausdruck und ist deswegen nicht zu beanstanden.
Nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann der Senat aufgrund des im Übrigen fehlerfrei und vollständig festgestellten Strafzumessungssachverhalts eine eigene Entscheidung treffen. Innerhalb des Strafrahmens des § 127 StGB erscheint unter Beachtung des im Urteil geschilderten konkreten Tatablaufes, der aufgrund der Verwendung von zumindest einer scharfen Distanzwaffe von hoher Gefährlichkeit geprägt war, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Die Tagessatzhöhe beträgt, wie vom Amtsgericht zutreffend festgesetzt, 5 Euro.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Gemessen an dem Ziel der Revision ist der erzielte Erfolg weniger gewichtig, so dass es nicht unbillig ist, den Angeklagten mit den entstandenen Kosten zu belasten.