Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.09.2012 - 5 BV 10.1344
Fundstelle
openJur 2014, 19840
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagten wird aufgegeben, dem Gericht alle Herkunftsländer-Leitsätze in der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses verfügbaren aktuellen Fassung vorzulegen. Sollte die Beklagte Teile der Herkunftsländer-Leitsätze durch Schwärzung unkenntlich machen wollen, hat sie für die geschwärzten Teile eine neue Sperrerklärung vorzulegen. Für die Befolgung dieses Beschlusses wird der Beklagtenseite Frist bis 31. Oktober 2012 eingeräumt.

Gründe

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die erste Sperrerklärung der Beklagten (Beschluss vom 18. April 2012 Az. 20 F 7.11) hat das Bundesministerium des Innern unter dem 5. Juli 2012 eine erneute Sperrerklärung für die geschwärzten Teile der nun vorgelegten Herkunftsländerleitsätze abgegeben. Die Klägerseite hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. September 2012 darauf hingewiesen, dass die Beklagtenseite die teilweise geschwärzten Leitsätze in einer Fassung vorgelegt hat, die in etwa dem Stand des Beschlusses des Gerichts vom 18. Oktober 2010 entsprechen. Diese seien alt und überholt, ihre Vorlage widerspreche ersichtlich dem Klagezweck.

Die Pflicht der Beklagten zur Vorlage sämtlicher Herkunftsländer-Leitsätze ist Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens. Dem Klageantrag ist nicht zu entnehmen, dass sich das Herausgabeverlangen auf einen historischen Sachstand beziehen soll. Die Klägerseite macht zu Recht geltend, dass es bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage der abschließenden Entscheidung des Gerichts ankommt. Dies mag eine Ausnahme erfahren, wenn es um die Herausgabe von Dokumenten geht, die Gegenstand einer Prüfung in einem in-camera-Verfahren gewesen sind. Es geht jedoch nicht an, dass die Beklagtenseite nach Verzögerung des Verfahrens durch eine untaugliche und für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbare Sperrerklärung (vom 6. Juni 2011) den Streitgegenstand auf eine historische Fassung der Herkunftsländer-Leitsätze festlegen will. Eine solche Festlegung ist weder dem Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2010, noch der Rn. 16 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2012 (Az. 20 F 7.11) zu entnehmen. Dass sich eine „neue Sperrerklärung“ auf alte Dokumente beziehen soll, ist eher fernliegend. Zur Klarstellung aktualisiert der Senat daher mit dem vorliegenden Beschluss seinen Beschluss vom 18. Oktober 2010.