VG Ansbach, Urteil vom 26.08.2014 - AN 4 K 14.00386
Fundstelle
openJur 2014, 19819
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 7. September 2013 auf Zulassung zur ...-Kirchweih unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Inhaber eines Ausschankbetriebes mit diesem die Zulassung zur ...-Kirchweih, die vom 3. bis zum 15. Oktober 2014 in der ... Innenstadt stattfinden wird und von der Beklagten nach § 69 Abs. 1 GewO als Jahrmarkt festgesetzt ist. Die Vergabe der Standplätze ist in den Richtlinien der Beklagten zur Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Teilnahme an der ...-Kirchweih und anderer Veranstaltungen der Stadt ... vom 10. August 2004 (im Folgenden: Richtlinien) geregelt.

Der Kläger betreibt als Aussteller einen Reisegastronomiebetrieb. Im Rahmen dieses Betriebes unterhält der Kläger unter anderem verschiedenartige Imbissstände sowie Getränkeausschankbuden. Mit dem Imbissstand ... beschickt der Kläger schon seit 2007 ununterbrochen die ...-Kirchweih. Für das Reisejahr 2014 baute der Kläger einen gänzlich neuen Ausschankstand. Dieser ist im Stil eines fränkischen Fachwerkhauses gehalten.

Gegenständlich bewarb sich der Kläger zum wiederholten Male (seit 2007) mit einem Getränkeausschank zur ...-Kirchweih 2014. Das Warenangebot umfasst das Angebot eines gängigen Vollausschankes; somit den Verkauf von alkoholischen sowie alkoholfreien Getränken.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wie jedes Jahr die Anzahl der Bewerber die zur Verfügung stehenden Standplätze ganz erheblich übersteige. Sie sei daher gezwungen gewesen, nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen, bei der der Kläger nicht zum Zuge gekommen sei. Es werde jedoch jedes Jahr eine gewisse Anzahl Neubewerber zugelassen, so dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die Bewerbung des Klägers in den nächsten Jahren berücksichtigt werde.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2014, eingegangen am selben Tag per Fax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zuletzt beantragt:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 verpflichtet, dem Kläger für dessen Ausschank auf der ...kirchweih vom 3. Oktober 2014 bis 15. Oktober 2014 einen Standplatz zuzuweisen.

2. Hilfsweise: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 in der Fassung vom 29. April 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 7. September 2013 auf Zulassung zur ...kirchweih unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er seit 2007 zunächst der langjährigste durchgängige Bewerber für einen Standplatz mit einem Ausschankbetrieb sei, jedenfalls gehöre er zu einer Gruppe von wenigen ebenso langjährigen Bewerbern mit einem Ausschankbetrieb zur jeweiligen Kirchweih.

Im Jahr 2012 sei es zu dem Umstand gekommen, dass ein bis dahin langjähriger Ausschankbetreiber nicht mehr an der ...-Kirchweih habe teilnehmen können. Dieser habe den Standplatz auf dem Festgelände, auf Höhe der ...straße ..., Nr. ..., Lage ..., inne gehabt. Für das Jahr 2012 sei die Firma ... aus ... berücksichtigt worden. Hiergegen habe sich der Kläger lediglich außergerichtlich gewehrt, da dieser der Ansicht gewesen sei, dass er als einziger langjähriger Bewerber den Vorzug hätte bekommen müssen. In einer auf die Kirchweih 2012 folgenden Sitzung des Kirchweihausschusses sei aufgrund der entstandenen Probleme durch diese Vergabe beschlossen worden, dass der Standplatz Nr. ... als ein Wechselplatz ausgestaltet werde. Dies bedeute, dass unter Mitgliedern einer Gruppe von Bewerbern, die die grundsätzlichen Vergabekriterien erfüllten, rolliert werde. Da man der Ansicht gewesen sei, dass es keinen Sinn ergeben würde, zu viele Bewerber in den Wechsel einzubeziehen, hätten sich letztlich nur vier mögliche Bewerber für diesen Standplatz, welche die Vergabekriterien erfüllen könnten, herauskristallisiert. Einer von diesen sei der Kläger gewesen, ein weiterer die Firma ...

Im Jahr 2013 sei ein weiterer der in Betracht kommenden Schausteller zugelassen worden. Im Ablehnungsbescheid der Beklagten sei damals ausgeführt worden, dass der weitere Bewerber zugelassen worden sei, weil dieser seine Bewährung im Rahmen anderer Veranstaltungen der Beklagten, insbesondere so genannter Vorortkirchweihen, habe unter Beweis stellen können. Bei dem Kläger sei dies bisher nicht der Fall gewesen, da dieser keinen Ausschankbetrieb auf einer weiteren Veranstaltung der Beklagten betreibe. Im Laufe des Jahres 2013 habe der Kläger aber allein das „Bürgerfest ...“ beschickt. Zwar sei dies keine Veranstaltung der Beklagten, da sie durch den Bürgerverein ... e.V. veranstaltet werde, jedoch gleiche diese im Konzept einer Vorortkirchweih. Die Beschickung sei hier nicht nur durch die Aufstellung von Imbissständen und eines Ausschanks erfolgt, sondern auch durch die Gestellung einer Bühne und Organisation des entsprechenden Bühnenprogramms mit Musik.

Mit der Begründung aus dem Ablehnungsbescheid für das Jahr 2013 schließe die Beklagte den Kläger sowie alle anderen möglichen Bewerber, welche keine weiteren Veranstaltungen der Beklagten beschicken, faktisch aus. Die Beklagte verstoße im Jahr 2014 gegen die eigene Praxis zur Ausgestaltung des gegenständlichen Standplatzes als Wechselplatz. Die Beklagte suche alljährlich nach Gründen, dass diese den Kläger gerade nicht zulassen müsse. Der Kirchweihausschuss halte noch im Laufe der jeweiligen Kirchweih eine Sitzung ab, in welcher aktuelle Vorkommnisse und Themen der laufenden Veranstaltung besprochen und somit die Weichen für die kommenden Jahre gestellt würden. Aus dem vorgelegten Ablehnungsbescheid vom 27. September 2012 werde ersichtlich, dass sich die Beklagte auch durchaus solcher festgehaltener Vorkommnisse im Rahmen nachfolgender Vergaben bediene.

Hinsichtlich der Kirchweih 2014 sei der Kläger aus sachfremden Kriterien ausgeschlossen worden bzw. eine tatsächliche Ermessensausübung habe nicht stattgefunden.

Der Bescheid vom 7. Februar 2014 sei schon formell rechtswidrig, da eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG fehle. Eine Begründung sei für einen Ausschankbetrieb, über dessen Vergabe gar gemäß Ziffer 8.4 der Richtlinien der Kirchweihausschuss beschließen müsse, nicht nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich, da im vorliegenden Fall kein gleichartiger Verwaltungsakt erlassen worden sei.

Die Ablehnung des Klägers sei willkürlich erfolgt. Wie schon in den Vorjahren ziehe die Beklagte nicht sachgerechte Gründe zur Begründung des Ausschlusses heran bzw. verstoße gegen die eigens ergänzten Vergabekriterien. Insbesondere würden immer wechselnde Gründe gesucht. Im Jahr 2012 sei ein so nicht richtiger Vorfall unter Beteiligung des Klägers herangezogen worden. Im Jahr 2013 habe die Beklagte dann einen Mitbewerber zugelassen, weil jener sich auf Vorortkirchweihen der Beklagten mit einem Ausschankbetrieb im Gegensatz zum Kläger habe bewähren können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Firma ..., die 2012 zugelassen worden sei, niemals eine ... Vorortkirchweih beschickt habe.

Jedenfalls sei der Hilfsantrag erfolgreich, da das vorliegend möglicherweise doch ausgeübte Auswahlermessen fehlerhaft gewesen sei.

Der Ermessensfehlgebrauch ergebe sich zunächst dadurch, dass die Beklagte gegen die eigenen Vergaberichtlinien mehrfach verstoße. Das Merkmal der Attraktivität ist das vorrangige Auswahlkriterium gemäß Ziffer 7.2 der Richtlinien. Der Betrieb des Klägers sei der attraktivste unter den für den gegenständlichen Standplatz in Betracht kommenden Mitbewerber, da dieser der neueste sei. Auch ansonsten füge sich der Betrieb anhand der kleinteiligen Dekoration und der äußeren Erscheinung als fränkisches Fachwerkhaus optimal in das Veranstaltungskonzept der Beklagten ein. In der Vergangenheit seien nahezu ausschließlich Ausschankstände mit einer solchen Erscheinung zugelassen worden.

Soweit das vorherige Merkmal der Attraktivität zu einer Gleichwertigkeit der zugelassenen Mitbewerber und des Klägers führe, sei der Grundsatz des „bekannt und bewährt“ heranzuziehen. Dieser dürfe jedoch nicht dazu führen, dass ein Neubewerber ausgeschlossen werde. Dies sei jedoch vorliegend der Fall, wenn man sich die Begründung einer besonderen Bewährung der Beklagten aus dem Bescheid für 2013 vor Augen halte. Denn dadurch, dass die Beklagte hier bei Ausschankbetrieben eine besondere Bewährung auf anderen durch diese durchgeführten Veranstaltungen voraussetze, könne überhaupt erst die Möglichkeit der Zulassung eines Schaustellers mit einem Ausschankbetrieb an der ...-Kirchweih in unzulässiger Weise gesteuert werden. Die Beklagte habe es so letztlich weiter in der Hand willkürlich einzelne Bewerber auszuschließen, da die Beklagte lediglich einzelne Bewerber nicht zu solchen weiteren Veranstaltungen zulassen müsste. Gegen eine ablehnende Entscheidung zu einer solchen Vorortkirchweih werde sich jedoch kein Bewerber wenden, weil das wirtschaftliche Interesse im Vergleich zu einem Prozesskostenrisiko stets zurücktreten werde. Inzwischen könne sich aber auch der Kläger auf ... Boden, wenn auch nur auf dem nicht durch die Beklagte veranstalteten Bürgerfest ..., mit einem Ausschankbetrieb beweisen.

Sofern man daher auch hinsichtlich des Grundsatzes von „bekannt und bewährt“ eine Gleichwertigkeit zwischen den Bewerbern erziele, sei der Kläger aufgrund von 7.6 der Richtlinien zuzulassen. Der Kläger sei in diesem Sinne ortsansässig. Die zugelassene Mitbewerberin nicht. Im Bescheid vom 7. August 2013 dort auf Seite 4, Abs. 2, habe die Beklagte auch ausdrücklich dieses Kriterium gelten lassen.

Wie oben bereits ausgeführt, sei der gegenständliche Standplatz als Wechselplatz beschlossen. Die Vergabe erfolge damit im sog. „rollierenden Modell“. Die nun zugelassene Mitbewerberin sei bereits 2012 zugelassen worden. Bei vier aussichtsreichen Bewerbern könne dies frühestens wieder 2016 sein.

Durch die in naher Vergangenheit durchgeführte tatsächliche Vergabepraxis habe die Beklagte gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG. Allein durch die Anwendung der Vergaberichtlinien habe die Beklagte die große Anzahl an Bewerbungen für die wenigen begehrten Standplätze eines Getränkeausschanks nicht in den Griff bekommen. Daher sei zunächst auf die jeweilige Bewerbungsdauer abgestellt und dann der gegenständlich begehrte Standplatz als Wechselplatz ausgewiesen worden. Durch die wiederholte Zulassung der Firma ... wolle die Beklagte aber hiervon wiederum nichts wissen. Dieses jährliche hin und her könne nicht Gegenstand einer pflichtgemäßen Ermessensausübung sein.

Am 29. April 2014 erließ die Beklagte einen Bescheid, in dem die Bewerbung des Klägers vom 7. September 2013 um Zulassung zur ...-Kirchweih 2014 mit einem Ausschankbetrieb abgelehnt wurde. Auf den Inhalt wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 führte der Kläger zur Begründung an, dass hinsichtlich der fehlenden Angaben zu mitgeführten Fahrzeugen, insbesondere Versorgungswägen, darauf hinzuweisen sei, dass in der Praxis die Beklagte tatsächlich erst mit Übersendung des Zulassungsvertrages ein Formular mitschicke, in welchem Zahl, Art und genauere technische Daten zu den Versorgungswägen angegeben würden. Es sei davon auszugehen, dass auch die anderen Bewerber dies bei Bewerbungen nicht im Einzelnen aufführen würden. Überdies fänden sich in den mit dem Ablehnungsbescheid übersandten Standard-Zulassungsverträgen der Beklagten keinerlei Angaben zu solchen Versorgungswägen.

Die Firma ... sei im Jahr 2010 nicht mit einem Vollausschank zugelassen worden. In erster Linie sei dies ein Imbissstand, an welchem Elsässer Flammenkuchen verkauft worden sei. Lediglich daneben sei auch der Ausschank von Weißwein erfolgt.

Die Firma ... sei nicht im Sinne der Nr. 7.6 der Vergaberichtlinien ortsansässig. Sie unterhalte offenbar nur einen Briefkasten im Stadtgebiet der Beklagten. Inhaberin des Wohn- bzw. Gewerbesitzes sei offenbar eine Firma ... Auf eine ... GbR verweise lediglich ein nachträglich auf dem Briefkasten aufgebrachter Aufkleber. Der tatsächliche Gewerbesitz der zugelassenen befinde sich in ... Die Beklagte werde keine Meldebestätigung der Firma ... bzw. einer der Gesellschafterinnen vorlegen können.

Aufgrund der Ausführungen im Bescheid vom 29. April 2014 sei weiterhin von einem willkürlichen Ausschluss auszugehen. Dies zunächst, weil die Beklagte in deren neuen Bescheid vom 29. April 2014 an sich keinen Grund vorbringe, weshalb der Kläger nicht genauso wie die zugelassene hätte berücksichtigt werden können. Die Beklagte müsse sich weiterhin entgegenhalten lassen, wie eine Zulassung im Jahr 2012 bzw. 2010 unter Heranziehung der hier beschriebenen Grundsätze überhaupt habe erfolgen können. Weiterhin bedeute dies einen dauerhaften Ausschluss des Klägers von jeglichen Veranstaltungen der Beklagten soweit ein Ausschank betrieben werden solle. Hinsichtlich der bezeichneten Vergabekriterien sei dennoch keine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt.

Der Kläger sei weiterhin der Meinung, dass der Betrieb des Klägers jedenfalls genauso attraktiv wie der, der zugelassenen sei. Weder eine nur subjektive äußerliche Betrachtungsweise noch eine systematische anhand einer Anpassungsfähigkeit in das Veranstaltungskonzept könne eine unterschiedliche Auffassung rechtfertigen. Der Ausschankbetrieb ... erinnere jedoch eher an eine alpenländische Tradition. Ebenso sei die Dekoration auch eher alpenländisch-landwirtschaftlich geprägt. Wenn die Beklagte hier von einer in Franken stattfindenden traditionellen Wirtshauskirchweih, was auch absolut zutreffend sei, spreche, sei hier nicht nachvollziehbar, dass ein ebenfalls in Holzbauweise gefertigter Ausschank im Stile eines fränkischen Fachwerkhauses nicht ebenso gut in die Konzeption der Veranstaltung passe. Soweit die Beklagte rüge, dass aus dem beigelegten Bewerbungsfoto des Klägers nur das Geschäft im Rohzustand und Grundbeleuchtung zu sehen sei, missachte diese deren eigene Vergaberichtlinien. Nr. 2.4, Spiegelstrich 3, verlange ein aussagekräftiges Foto des Geschäfts zum Zeitpunkt der Bewerbung. Zu diesem Zeitpunkt der Bewerbung sei der neue Ausschankbetrieb jedoch noch, wie aus dem Lichtbild ersichtlich und mit Schreiben vom 7. September 2013 mitgeteilt wurde, in Konstruktion gewesen. Ein Einsatz auf einem anderen Fest sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erfolgt. Im Schreiben vom 7. September 2013 befinde sich hinsichtlich Stil, Dekoration und Ausstattung ein Verweis auf die „...“. Bei dieser handele es sich um den Ausschankbetrieb des zugelassenen Bewerbers ... Dieser Ausschankbetrieb sei der Beklagten schon seit Jahren bekannt. Der Stand sei ebenfalls aus Holz im Stil eines fränkischen Fachwerkhauses gebaut. Die Dekoration bestehe hier unter anderem aus Gegenständen, die dem Bauhandwerk zuzuordnen seien und Natur-Hopfenpflanzen sowie eher landwirtschaftlich geprägten Dekorationsgegenständen und Strohballen. Der Ausschankbetrieb des Klägers sei in Dekoration und Ausstattung noch aufwändiger. Die Beklagte sei auf vorbenannte Ziffer der Vergaberichtlinien hinzuweisen, dass auf Fotos bei bekannten Geschäften verzichtet werden könne. Diese Bestimmung sei hier zumindest entsprechend anzuwenden.

Wenn die Beklagte meine, dass die Bewerbung des Klägers schon im Hinblick auf eine unvollständige Bewerbung unberücksichtigt gelassen hätte werden können, dann müsse diese sich entgegenhalten lassen, dass sie hätte entsprechend handeln müssen. Tatsächlich sei die Bewerbung aber zur Entscheidung angenommen worden. Jedenfalls könnten solche Angaben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Heilung des angeblichen Formfehlers nachgereicht werden.

Der Grundsatz „bekannt und bewährt“ dürfe nicht dazu führen, dass ein Bewerber auf Dauer ausgeschlossen werde. Dies sei hier aber offensichtlich der Fall. Die Beklagte knüpfe dieses Merkmal daran, ob ein Bewerber bereits zur Veranstaltung zugelassen war. Soweit die Beklagte meine, dass dieser Ausschluss von Neubewerbern durch eine Neubeschickerquote von 10 % beseitigt wäre, übersehe diese, dass diese Quote tatsächlich über alle Betriebsarten verteilt werde. Für gewöhnlich werde diese Quote aber dadurch erreicht, dass neue Fahrgeschäfte zugelassen würden. Auf den Bereich der Vollausschankbetriebe werde überhaupt kein Neubewerber berücksichtigt. Nach der Argumentation der Beklagten wäre auch kein Neubewerber jemals Berücksichtigung finden, es sei denn, es erfolge eine Betriebsaufgabe, wenn sich die Beklagte einmal im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung an gefundene Grundsätze der Ermessensausübung halte.

Eine Ortsansässigkeit der zugelassenen bestehe nicht. Sofern aber dennoch 7.8 der Vergaberichtlinien greife, was hier bei einem Ausschankbetrieb jedoch ebenfalls durch die notwendige Beschlussfassung im Kirchweihausschuss der Fall sei, sei hier davon auszugehen, dass selbst wenn die Verwaltung ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt hätte, dieses jederzeit durch Mehrheitsentscheidung im Kirchweihausschuss aufgehoben werden könnte. Dies sei vorliegend erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der Ausschankbetrieb ... (... und ..., ...) aufgrund der deutlich höheren Attraktivität, welche sich bereits aus den anliegenden Bewerbungsfotos ersehen lasse, auf dem Standplatz Nr. ..., Lage ... zugelassen worden sei. Der Kläger gehe darin fehl, dass eine Neubesetzung von Ausschankbetrieb ausschließlich im Zusammenhang mit einem Stammbeschicker-Wegfall einhergehe. So seien in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt drei Neubewerber mit einem Ausschankbetrieb zugelassen worden. Gerade die Zulassung der Firma ... im Jahr 2013 zeige die Ausgewogenheit der jeweiligen Zulassungsentscheidungen, da hier ein Ausschankbetrieb mit einem neuen, und bisher auf der ...-Kirchweih nicht vorhandenen Ausschankkonzept (Bowle-Bar) vorrangig berücksichtigt worden sei.

Ebenso sei vom Kläger unrichtig dargestellt, dass der betreffende Standplatz Nr. ... Lage ... in der ...straße als sog. Wechselplatz beschlossen worden sei. Der für Ausschankbetriebe zuständige Kirchweihausschuss habe in der Vergabesitzung am 16. Dezember 2013 nach einer entsprechenden Anmerkung der als Sachverständige der Sitzung beiwohnenden Schaustellerverbände lediglich über diesen Vorschlag diskutiert. Beschlossen worden seien jedoch die einzelnen Ausschankzuweisungen unter Beachtung der Zulassungsrichtlinien. Insofern sei also nicht gegen einen Beschluss verstoßen worden. Alljährlich erfolge die Ausschankbesetzung gemäß einer dem Ausschuss in der Vergabesitzung vorgelegten Bewerberliste. Daher sei es ebenfalls nicht richtig, dass sich eine etwaige Auswahl auf lediglich vier Bewerber eingrenze. Vielmehr erfolge eine Abwägung des Ausschusses alljährlich aufgrund der aktuellen Bewerberliste und der zur Verfügung stehenden Platzverhältnisse.

Es entspreche nicht der Wahrheit, dass der Kläger der langjährigste durchgängige Bewerber für einen Ausschankbetrieb sei und daher berücksichtigt werden müsse. Gemäß 4.1 der Zulassungsrichtlinien begründen frühere Bewerbungen (und Zulassungen) keinen Rechtsanspruch auf Zulassung insofern sei eine frühere Bewerbungsdauer generell unerheblich. Aber selbst wenn man, wie vorliegend nicht geschehen, die Bewerbungsdauer berücksichtigen würde, würde dies nicht zu Gunsten des Klägers ausgehen, da der Kläger und die zugelassenen Mitbewerber gleich lange Bewerbungszeiten (nämlich seit 2007) aufweisen würden. Bei dem vom Kläger genannten Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2014 handle es sich um ein standardisiertes Schreiben. Es enthalte aufgrund der erheblichen Anzahl der Bewerbungen, die nicht berücksichtigt werden könnten, keine Begründung, sondern lediglich den Hinweis, dass die Stadt ... die Ablehnung auf Antrag in einem Bescheid detailliert begründen werde. Der formelle Mangel sei also durch die Nachholung der Begründung mit Schreiben der Beklagten vom 29. April 2014 geheilt. Die Teilnahme beim Bürgerfest ... durch den Kläger hinsichtlich des heranzuziehenden Kriteriums „bekannt und bewährt“ sei hier unerheblich. Diese Veranstaltung werde in keinster Weise mit Beteiligung der Stadt ... durchgeführt. Das Kriterium „bekannt und bewährt“ sei ausschließlich in Verbindung mit der Beschickung der ...-Kirchweih zu sehen.

Die zugelassenen Mitbewerber ... würden ebenfalls das Kriterium der Ortsansässigkeit erfüllen.

Die neuerliche Abfrage der Angaben zu mitgeführten Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Zulassungsvertrag diene lediglich der Aktualisierung (zwischen Bewerbung und Zulassung lägen mehrere Monate) sowie der Konkretisierung (hinsichtlich der jeweiligen Kennzeichen). Ebenfalls seien Angaben zu den Versorgungs- und Wohnwägen im Zulassungsvertrag entbehrlich, da die Versorgungswägen nicht extra berechnet würden sowie die Wohnwägen nach Abschluss der Veranstaltung gesondert in Rechnung gestellt würden.

Es treffe zu, dass die Firma ... im Jahr 2010 nicht mit einem Vollausschankbetrieb zugelassen worden sei. Im Rahmen dieser damaligen Zulassung habe es allerdings eine nachträgliche Erweiterung mit Weinausschank aufgrund des Wegfalls eines Ausschankbetriebes gegeben. Die Firma ... habe sich demnach erstmals im Jahr 2010 hinsichtlich Ausschanks mit Alkohol im Rahmen der ...-Kirchweih bewährt. Ob Vollausschank oder nur Erweiterung sei daher für die Beklagte irrelevant.

Maßgebend für die Beklagte hinsichtlich der Bewertung der Ortsansässigkeit sei die jeweilige Adresseingabe in den eigenhändig unterschriebenen Bewerbungsunterlagen. Ob die Angaben des Klägers zum Gewerbesitz der Firma ... zuträfen, sei der Beklagten nicht bekannt. Allerdings komme es im vorliegenden Fall auch gar nicht darauf an, da Nr. 7.6 der Zulassungsrichtlinien nur einschlägig sei, wenn trotz Anwendung aller vorausgegangenen Kriterien weiterhin eine Konkurrenzsituation bestünde. Dies sei aber nicht der Fall. Vorrangig für die Zulassung der Firma ... seien reine Attraktivitätsgründe gewesen. Der Grundsatz der Bewährtheit sei hier nur zusätzlich hilfsweise angewendet worden. Maßgeblich für die Attraktivität sei der Gesamteindruck bzw. -bild des betreffenden Geschäfts. Eine tiefergehende Differenzierung bei Einzeldekorationsmerkmalen würde über das Ziel hinausschießen und wäre auch kaum begrifflich zu fassen.

Die Beklagte habe das Nichtvorhandensein eines aussagekräftigen Fotos zu Recht gerügt. Zwar mag es zutreffend sein, dass sich das Geschäft noch in Konstruktion befunden habe, allerdings habe der Kläger nach Ablauf der Bewerbungsfristen der Beklagten Änderungen hinsichtlich wesentlicher Merkmale der Beklagten nicht mitgeteilt (3.1 der Zulassungsrichtlinien). Ebenfalls beziehe sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Geschäft eines Mitbewerbers und sei daher unerheblich; eine Anwendung der Zulassungsrichtlinien hinsichtlich bekannter Geschäfte entbehre daher jeglicher Grundlage.

Trotz Beschlussfassung im für die Auswahl von Ausschankbetrieben zuständigen Kirchweihausschuss, greife vorliegend nicht Nr. 7.8 der Zulassungsrichtlinien. Maßgebend für die Zuständigkeit des Kirchweihausschuss für die Zulassung von Ausschankbetrieben sei hier Nr. 8.4 der Zulassungsrichtlinien.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2014 nahm der Kläger nochmals Stellung. Selbst die zugelassenen Bewerber hätten im Vergabeverfahren größtenteils keinerlei Angaben zu Versorgungswagen etc. gemacht. Auch seien Bilder teilweise nicht vorgelegt worden. Aus dem Protokoll zur Vergabesitzung für die Kirchweih 2014 am 16. Dezember 2013 ergebe sich unter dem Diskussionspunkt zum gegenständlich begehrten Standplatz, dass das Merkmal der Attraktivität nicht der alleinige und vordergründige Gesichtspunkt der tatsächlichen Vergabepraxis der Beklagten sei. Die Zugelassene solle hier weiterhin die Attraktivität auszeichnen und die Firma ... wohl die Ortsansässigkeit. Die Beklagte schiebe im Prozess das Merkmal der Attraktivität als wichtigstes Vergabekriterium lediglich aus taktischen Gründen vor. Die Wirklichkeit gestalte sich anders. Außerdem ergebe sich aus dem Protokoll, dass der Ausschuss tatsächlich beschlossen habe, dass der hier gegenständliche Standplatz als Wechselstandplatz betrieben werden solle. Zwar sei der Wechsel hier auf zwei genannte Betreiber begrenzt. Diese konkrete Begrenzung sei aber im Hinblick auf eine jedes Jahr neu stattfindende Ermessensentscheidung als rechtswidrig anzusehen. Daneben falle auf, dass hier genau die vier Bewerber, ..., ..., ... und ... vorgeschlagen wurden, welche nach dem Klagevorbringen abwechselnd eine Zulassung erhalten sollten. Eine Ermessensausübung sei nur hinsichtlich der Fa. ... und ... erfolgt. Soweit rechtserhebliche Erklärungen nicht im Protokoll verzeichnet seien, hätten diese auch nicht stattgefunden. Dass bei anderen Vergabeentscheidungen durchaus Vor- und Nachteile der einzelnen Bewerber abgewogen würden, zeige Nr. 1.4 des Protokolls zuvor. Soweit sich die Beklagte bei der Zulassungsentscheidung an den zuvor beschlossenen Wechsel zwischen den Firmen ... und ... gehalten habe, sei von einem Ermessensausfall auszugehen. Wie ausgeführt habe die Beklagte diese beiden Beschicker ohne Prüfung anderer Bewerber zugelassen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im Antrag zu 1) unzulässig. Im Antrag zu 2) ist die Klage zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1) unzulässig. Dem Kläger fehlt hinsichtlich des Verpflichtungsantrags in Ziff. 1 das Rechtsschutzbedürfnis. Da der Kreis der Bewerber um eine Zulassung zur ...-Kirchweih als Ausschankbetrieb die Zahl der möglichen Zulassungen übersteigt, sind grundsätzlich bei einer solchen Konkurrenzsituation im Falle der Kapazitätserschöpfung in der Regel einerseits eine Verpflichtungsklage zu erheben und andererseits die begünstigenden Zulassungen der Mitbewerber anzufechten (sog. Konkurrentenverdrängungsklage), damit der Verpflichtungsantrag nicht ins Leere geht (vgl. BayVGH, B.v 12.7.2010 - 4 CE 10.1535 - BayVBl 2011, 23).

Unterlässt der Bewerber das, kann sein Begehren auf Marktzulassung schon mangels verfügbarer Kapazität keinen Erfolg haben, weil mit der Vergabe des Kontingents der materielle Teilhabeanspruch erlischt. Der ohne gleichzeitige Erhebung der (Dritt-) Anfechtungsklage formulierte Verpflichtungsantrag geht damit schon deshalb ins Leere, weil keine freie Kapazität für einen Ausschankbetrieb mehr vorhanden ist, die die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Veranstaltung ermöglichen würde. Das Rechtsschutzziel des Klägers wird durch die isolierte Anfechtung seiner Ablehnung nicht erreicht.

II.

Da der Antrag zu 1) erfolglos ist, konnte über den Hilfsantrag (Antrag zu 2)) entschieden werden.

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags (Antrag zu 2)) zulässig, insbesondere besitzt der Kläger ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Die Erhebung einer bloßen Verbescheidungsklage ist dem abgelehnten Bewerber z.B. dann nicht verwehrt, wenn er über die Begünstigten nicht informiert wurde oder wenn er im Falle der Information eine Vielzahl von Anfechtungsklagen erheben müsste; dies wäre mit dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht in Einklang zu bringen und dem abgelehnten Bewerber nicht zumutbar. Zudem kann der abgelehnte Bewerber dann eine bloße Verbescheidungsklage erheben, wenn bereits damit seinem Rechtsschutzinteresse genügt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn über die Klage geraume Zeit vor Marktbeginn entschieden wird und der Kläger darauf vertrauen kann und will, dass es bei Stattgabe zu einer rechtzeitigen Rücknahme einer Standplatzvergabe von Amts wegen kommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 65/87 - BVerwGE 80, 270 zur Zulässigkeit einer Bescheidungsklage bei erschöpftem Kontingent im Güterverkehrsrecht).

Dies ist hier nach den Angaben des Klägers und aufgrund seiner Antragstellung auf eine Verbescheidung anzunehmen. Die Verbescheidungsklage genügt hier dem Rechtsschutzinteresse des Klägers, da von der Beklagten erwartet und darauf vertraut werden kann, dass sie der Entscheidung des Gerichts Rechnung trägt, indem sie gegebenenfalls die rechtswidrigen Zulassungen gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zurücknimmt.

III.

Der Antrag zu 2) ist begründet, da die Ablehnung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Rechtsgrundlage für eine Zulassung ist § 70 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), weil es sich bei der ...-Kirchweih um einen im Sinne dieser Vorschrift nach §§ 68, 69 GewO festgesetzten Jahrmarkt handelt. Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Der Kläger gehört damit mit seinem Ausschankbetrieb grundsätzlich zum Berechtigtenkreis der ...-Kirchweih.

Der Zulassungsanspruch gem. § 70 Abs. 1 GewO steht dem Kläger hier jedoch nicht zu. Denn gemäß § 70 Abs. 3 GewO wird der Zulassungsanspruch nach Abs. 1 der Vorschrift u.a. dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, Interessenten wegen Platzmangels von der Teilnahme ausschließen darf. Vorliegend überstieg die Anzahl der Bewerber für die Teilnahme an der ...-Kirchweih 2014 die Platzkapazität, so dass eine Auswahlentscheidung durch die Beklagte veranlasst war. Eine Ausnahme und damit ein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes würde nur dann bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

Daher besteht gem. § 70 Abs. 3 GewO grundsätzlich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte war danach befugt, nach ihrem Ermessen unter den Bewerbern auszuwählen und damit notwendigerweise auch einzelne Anbieter auszuschließen. Bei einer Erschöpfung der Kapazität hat der Bewerber um einen Stand ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Beklagte die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien (BVerwG, B.v. 24.6.2011 – 8 B 31/11 – juris) und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes (VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 23.3.2010 – W 2 K 10.17 – juris) zu treffen hat. Dem Veranstalter wird für die Festlegung des für die Veranstaltung verfügbaren Platzes, die gestalterische Ausrichtung des Marktes insgesamt, die Brancheneinteilung und deren Ausdifferenzierung im Einzelnen (einschließlich der Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Standplätze) und die konkrete Auswahlentscheidung im Falle eines Bewerberüberhangs eine weite Ausgestaltungsbefugnis eingeräumt (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118; B.v. 25.7.2011 - 22 CE 11.1414 - BayVBl 2012, 120). Diese umfasst insbesondere die Festlegung des räumlichen Umfangs des Fests und des gewünschten Gesamtbilds und konkretisiert sich in der Befugnis, die Art der darzustellenden Attraktionen zu bestimmen, gleichartige Angebote zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbilds der Zahl nach zu begrenzen und überzählige Bewerber abzulehnen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks einer attraktiven Ausgestaltung oder aus Platzmangel erforderlich ist, wozu auch Größenbeschränkungen bestimmt werden können.

Hinsichtlich der konkreten Bewertung der einzelnen Bewerbung ist der Prüfungsumfang des Gerichts naturgemäß vor allem bei den subjektiven Aspekten der Bewertung (z.B. der Beurteilung von Begriffen wie „Attraktivität“) stark eingeschränkt. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist daher vom Gericht, aufgrund des Einschätzungsspielraums der Beklagten lediglich auf ein pflichtgemäßes Verwaltungshandeln dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein (vgl. NdsOVG, U.v. 16.5.2012 – 7 LB 52/11 – juris; NdsOVG, B.v. 13.6.2012 – 7 LA 77/10 – juris). Das gilt nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris; BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris).

Die Beklagte hat sich hierzu ermessensbindende Richtlinien (RL) für eine Auswahlentscheidung gegeben. Die unter Nr. 7.1 der Richtlinie vorgesehene Berechtigung der Beklagten, die Gesamtzahl der nach Betriebsarten aufgeteilten Betriebe innerhalb der jeweiligen Betriebsart zu begrenzen, entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung. Für den Fall des Überangebots sieht Nr. 7.2 die besondere Anziehungskraft auf das Publikum und Attraktivität des beworbenen Betriebes als in erster Linie maßgebliches Entscheidungskriterium vor. Konkretisiert wird dies in Nr. 7.3 hinsichtlich der optischen Gestaltung der Betriebe. Nur bei danach festgestellter Vergleichbarkeit der Betriebe kommt nach Nr. 7.4 der Grundsatz „bekannt und bewährt“ zur Anwendung, wobei die Einhaltung eines Neubeschickeranteils von 10 % (bzw. bei Groß- und Kinderfahrgeschäften mindestens je zwei Neubewerber, vgl. Nr. 5.2) vorrangig zu berücksichtigen ist. Sollte trotz Anwendung aller vorausgegangener Kriterien weiterhin eine Konkurrenzsituation bestehen, darf der ortsansässige Bewerber bevorzugt werden (Nr. 7.6 der Richtlinien).

Die Behörde hat grundsätzlich eine Auswahlentscheidung für einen Jahrmarkt zu treffen, der erst in der Zukunft stattfinden soll. Stellt die Behörde im Rahmen dieser Auswahlentscheidung jedoch auf Gegebenheiten aus früheren Märkten ab, so macht sie sich Verwaltungswissen aufgrund vergangener Kirchweihen zu eigen (BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris). Wenn die Beklagte jedoch solches Verwaltungswissen verwerten und damit zur Grundlage der Auswahlentscheidung machen will, hat sie das bei ihrer Bewertungsentscheidung in angemessener Weise zu dokumentieren (vgl. VG Bremen, B.v. 2.10.2012 – 5 V 1031/12 – juris) und damit auch objektiv nachprüfbar zu machen. Nachdem dies bei einer Vielzahl von objektiv zu bewertenden Punkten bei fehlenden Angaben der Bewerber hierzu unpraktikabel ist, hat die Rechtsprechung akzeptiert, wenn auswählende Behörden nur auf das von Bewerbern tatsächlich schriftlich vorgelegte und damit aktenkundig dokumentierte Material abstellen (u.a. BayVGH, U.v. 15.3.2004 – 22 B 03.1362 – juris). Die Praktikabilität dieses Vorgehens liegt darin, dass die Beklagte dann nicht mehr darauf angewiesen ist, fehlende oder fehlerhafte Angaben einer Vielzahl von Bewerbern nachzubessern, zu verifizieren und zur Gewährleistung einer transparenten Auswahlentscheidung auch von sich aus zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris).

Die Bewertung ist vorliegend nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig erfolgt, da die Auswahlentscheidung insgesamt auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage beruht. Gemäß Nr. 2.4 Spiegelstrich 3 der Zulassungsrichtlinien müssen die Bewerbungen aussagekräftige Fotos der Geschäfte zum Zeitpunkt der Bewerbung enthalten. Von der Einreichung von Fotos kann mit Zustimmung der Beklagten abgesehen werden (z.B. wenn das Geschäft bereits bekannt ist). Vorliegend haben von den 17 zugelassenen Bewerbern nicht einmal die Hälfte Bilder ihrer Geschäfte für die ...-Kirchweih 2014 vorgelegt. Bei einigen der vorgelegten Fotos kann darüber hinaus nicht, wie in den Vergaberichtlinien verlangt, von aussagekräftigen Abbildungen gesprochen werden. Der Behördenakte kann auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte auf die Vorlage der Bilder verzichtet hat.

Letztlich bewertet die Behörde auf diese Weise in intransparenter und weder für abgelehnte Bewerber noch für das Gericht nachvollziehbarer Weise spekulativ, dass sich bei den Ausschankbetrieben der bisher zugelassenen Bewerber keine Änderungen oder Umgestaltungen ergeben haben. Den zugelassenen Bewerbern wurde diesbezüglich nicht einmal eine Erklärung abverlangt, dass ihr bisher verwendeter Stand unverändert geblieben ist. Jedoch kann nicht grundsätzlich erwartet werden, dass die Stände ihr bisheriges Aussehen behalten haben. Zum einen unterliegen die Stände aufgrund ihrer Mobilität und ihres ständigen Einsatzes einem ständigen Verschleiß, der eine Veränderung der Stände unweigerlich mit sich bringen kann. Zum anderen könnten Stände von den Bewerbern umgestaltet worden sein (BayVGH, U.v. 11.11.2013 - 4 B 13.1135 - juris). Vorliegend geht die Beklagte stillschweigend von unveränderten Buden aus. Die Beklagte hat damit, indem sie sich mit ungenügenden Angaben der früher zugelassenen Standinhaber begnügte, auf die Schaffung einer ausreichenden nachprüfbaren tatsächlichen Grundlage für ihre Auswahlermessensentscheidung verzichtet, zumal sie auf Grundlage von Nr. 7.2 der Richtlinie auf die Attraktivität des beworbenen Betriebes im Rahmen ihrer Entscheidung abgestellt hat. Das Kriterium der Attraktivität kann zwar einen Gesichtspunkt für eine sachgerechte Auswahlentscheidung darstellen. Allerdings darf das Auswahlkriterium der Attraktivität nicht verabsolutiert und so ausgelegt und gehandhabt werden, dass Neubewerbern oder Wiederholungsbewerbern, die nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, praktisch keine Zulassungschance verbleibt (BVerwG, B.v. 24.6.2011 - 8 B 31/11 - juris). Dass bei diesem Kriterium auch subjektive Vorstellungen einfließen, macht die Auswahlentscheidung nicht willkürlich. Der der Beklagten eingeräumte weite Gestaltungs- und Ermessensspielraum schließt auch die Befugnis ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen zu gewichten, auch wenn die Unterschiede gering sein mögen (BayVGH, B.v. 20.7.2011 - 22 ZB 10.1135 - BayVBl 2012, 118). Gerade wenn aber die Beklagte damit argumentiert, dass andere Bewerber aufgrund von Attraktivitätsgesichtspunkten dem Kläger vorgezogen wurden oder die Stände anderer Bewerber gleich attraktiv zu bewerten waren, muss dies für das Gericht in nachvollziehbarer Weise ersichtlich werden.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Verzicht auf Vorlage aussagekräftiger Bilder gem. Nr. 2.4 Spiegelstrich 3 Satz 2 überhaupt zulässig sein kann. Ein solcher Verzicht erscheint problematisch, da das Auswahlverfahren auf einer zureichenden Tatsachengrundlage durchgeführt werden muss. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da aus den Behördenakten jedenfalls keine Verzichtserklärungen gegenüber einzelnen Bewerbern dokumentiert sind.

Die Auswahlentscheidung ist daher insgesamt auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgt, die fehlende Dokumentation des Verwaltungswissens der Beklagten macht die ganze Auswahlentscheidung intransparent und auch eine gerichtliche Nachprüfung nahezu unmöglich. Angesichts der Grundrechtsrelevanz der von der Beklagten vorzunehmenden Auswahlentscheidung und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG führt diese Vorgehensweise zur Rechtswidrigkeit der Ablehnungsbescheide.

Damit ist allerdings nicht ausgesagt, dass der Kläger 2014 bei sachgerechter Erhebung der objektiven Bewertungsgrundlagen eine Zulassung zum Markt auch tatsächlich erhalten muss. Denn bei fehlerhafter Handhabung der Bewerberauswahl, die einen Nachvollzug der behördlichen Entscheidung vereitelt, kann der Betroffene grundsätzlich nur verlangen, dass die Auswahlentscheidung in rechtskonformer Weise erneut durchgeführt wird (BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris). Jedenfalls ist aber anzumerken, dass nicht grundsätzlich ein neuer Stand attraktiver sein muss als ein älterer.

Darüber hinaus weist das Gericht bezüglich Nr. 7.4 der Zulassungsrichtlinien auf folgendes hin: Gemäß Nr. 7.4 der Zulassungsrichtlinien erhalten Bewerber mit Betrieben gleicher Art, vergleichbaren Umfangs und vergleichbarer Attraktivität, die im Hinblick auf ihre persönliche Zuverlässigkeit einschließlich ihrer Betriebsführung als bewährt anzusehen und die auf den Veranstaltungen der Stadt ... bekannt sind, den Vorzug gegenüber Neubewerbern.

Daraus wird deutlich, dass entgegen des Vortrags der Beklagten als Bewertungskriterium für die Bekanntheit nicht nur auf die ...-Kirchweih abzustellen ist, sondern auf die Veranstaltungen der Beklagten im Allgemeinen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Nr. 7.4 der Richtlinien, sondern auch aus deren Vorbemerkung. Danach veranstaltet die Beklagte insbesondere alljährlich die ...-Kirchweih, aber auch andere Kirchweihen und Märkte. Außerdem sei vorrangiges Ziel dieser Richtlinien, die Veranstaltungen der Stadt ... und insbesondere die ...-Kirchweih auszustatten.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat er keinen Anspruch auf Zulassung aufgrund eines Beschluss des Standplatzes Nr. ..., Lage ... als Wechselplatz. Zwar wurde dies in der Sitzung des Kirchweihausschusses (nicht-öffentlicher Teil) am 16. Dezember 2013 dahingehend diskutiert, dass vorgeschlagen wurde zwei Bewerbern im jährlichen Wechsel den Standplatz zuzuweisen. Zwar ist das Protokoll nicht eindeutig, ob ein Beschluss darüber gefasst wurde, da dem Vorschlag über die Ausgestaltung des Platzes als Wechselplatz unmittelbar ein neuer Absatz mit dem Inhalt "beschlossen mit zwei Gegenstimmen“ nachgestellt wurde. Nach Aussage der Beklagten dokumentiert dieser Abschnitt lediglich einen Beschluss zu Gunsten der zugelassenen Bewerberin, aber nicht einen Beschluss den Standplatz als Wechselplatz auszugestalten. Ob dies der Fall ist, muss vom Gericht nicht entschieden werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass ein Beschluss über einen Wechselplatz nicht gefasst wurde, da auf Seite 9 des Protokolls aufgeführt wird, dass der Ausschuss weiterhin vorschlage, an diesem Standplatz künftig jährlich zwischen der Firma ... und ... zu wechseln. Daraus wird wohl ersichtlich, dass ein Beschluss über diesen Wechselplatz noch nicht erfolgt ist.

Dass sich, nach Aussage des Klägers, die zugelassene Bewerberin nicht im Rahmen einer Vorortkirchweih bewährt habe, ändert hinsichtlich der Auswahlentscheidung gegenüber dem Kläger nichts, da die Beklagte dargelegt hat, dass die Entscheidung zulasten des Klägers im Hinblick auf die zugelassene Bewerberin bereits aufgrund des Attraktivitätskriteriums erfolgt sei.

Hinsichtlich der Ortsansässigkeit ist auszuführen, dass die Ausführungen der Beklagten fehlgehen. Zwar darf gemäß Nr. 7.6 der Richtlinien der ortsansässige Bewerber dann bevorzugt werden, wenn trotz Anwendung aller vorausgegangenen Kriterien weiterhin eine Konkurrenzsituation bestehen sollte. Als ortsansässiger Bewerber gilt hierbei derjenige, der seinen Gewerbesitz und/oder seinen Hauptwohnsitz ausschließlich und dauerhaft im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet hat. Daran bestehen bei der zugelassenen Bewerberin erhebliche Zweifel, genauso wie bei anderen Bewerbern auch. Selbst im Protokoll über die Platzvergaben 2014 ist als Sitz des Gewerbebetriebes „...“ angegeben, so dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihren Gewerbesitz ausschließlich im Stadtgebiet der Beklagten hat. Außerdem wurde nicht vorgetragen, dass der Gewerbesitz ununterbrochen zwölf Monate in ... bestanden hat. Im Übrigen ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum das Kriterium der Ortsansässigkeit, unterstellt die Firma ... wäre ortsansässig, gegen den Kläger sprechen sollte, da er ebenfalls in ... gemeldet ist.

Durch die Ablehnung wird der Kläger in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. § 70 Abs. 3 GewO verletzt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Angabe des Klägers bezüglich der sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)).