OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.07.2014 - 19 U 2/14
Fundstelle
openJur 2014, 19748
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung am 23.12.1996 an der A & Co. KG mit einem Nennwert von 100.000,-- DM geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 139 f. d.A.).

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben (Bl. 137 – 145 d.A.).

Es hat die schadensersatzauslösende Pflichtverletzung der Beklagten in der fehlenden Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütungen gesehen und ist davon ausgegangen, dass die erhobene Einrede der Verjährung keinen Erfolg hat.

Zwar sei die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bei Klageerhebung am 01.02.2013 bereits abgelaufen gewesen, die Verjährung sei jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO für die Pflichtverletzung der fehlenden Aufklärung über Rückvergütung durch den Güteantrag (Anl. K10) gehemmt worden. Denn der eingereichte Güteantrag lasse in noch ausreichender Weise erkennen, dass der Kläger wegen der streitgegenständlichen Beteiligung gerade im Hinblick auf die unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen Schadensersatz begehre.

Gegen dieses der Beklagten am 06.12.2013 zugestellte Urteil (Bl. 149 d.A.) hat sie am 02.01.2014 Berufung eingelegt (Bl. 166 d.A.) und dieses Rechtsmittel nach dreimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.04.2014 (Bl. 178 d.A.) an diesem Tag begründet (Bl. 180 ff. d.A.).

Die Berufung macht in erster Linie geltend, dass das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Güteantrag des Klägers vom 29.12.2011 für eine hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs genüge. Der Güteantrag des Klägers enthalte weder einen konkreten Lebenssachverhalt noch einen konkreten, vollstreckungsfähigen Antrag. Darüber hinaus könne dem Güteantrag nicht entnommen werden, welcher Mitarbeiter den Kläger in Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anlage beraten habe. Es fehle weiter die konkrete Bezeichnung des Streitgegenstandes, d.h. des Lebenssachverhaltes, damit der Schuldner erkennen könne, was ihm konkret vorgeworfen werde.

Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass das Landgericht auch fehlerhaft die Kausalität der Pflichtverletzt bejaht habe und dass auch die kenntnisabhängige Verjährung gegeben sei, da der Kläger bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnung von der Provisionspraxis der Beklagten Kenntnis gehabt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2013, Az. 2/10 O 51/13, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Er macht insbesondere geltend, dass die Beklagte aufgrund dessen, dass in dem Güteantrag die Filiale der Beklagten in O1 genannt sei, in der der Kläger beraten worden sei, den Sachverhalt individualisieren könne. Zudem habe der Kläger Anfang 2011 auch mit Herrn Z1 besprochen, dass er sich schlecht beraten fühle.

Ferner genüge der Güteantrag den formalen Voraussetzungen der für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anforderungen an einen Antrag im Güteverfahren im Gegensatz zu dem in § 204 BGB genannten weiteren Verfahren wie Klage und Mahnbescheid deutlich geringer seien. Vergleichbar mit den Anforderung im Schieds- und im selbständigen Beweisverfahren könne nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 und 11 BGB auch ein unbezifferter Antrag die Verjährung hemmen. Ferner sei zu bedenken, dass selbst ein unbestimmter Feststellungsantrag die Verjährung hemmen könne. Schließlich macht der Kläger geltend, dass die entscheidungserhebliche Frage, welche Angaben ein Güteantrag enthalten müsse, um die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen, bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Zudem gebe es divergierende Entscheidungen der Oberlandesgerichte.

II.

Die Berufung ist begründet. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist verjährt und mithin gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar.

Denn die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB ist mit Ablauf des 31.12.2011 verstrichen und konnte durch Erhebung der Klage am 19.02.2013 nicht mehr gehemmt werden.

Der Kläger zeichnete die streitgegenständliche Anlage am 23.12.1996. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages unterlag der bis dahin geltenden Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches von 30 Jahren. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB sind ab dem 01.01.2002 auch auf an diesem Tag bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche die Regelungen des BGB in der neuen Fassung anwendbar.

Die zehnjährige Verjährungshöchstfrist ist auch nicht durch den Güteantrag, der einen Eingangsstempel vom 29.12.2011 aufweist, gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 167 ZPO). Denn dem mit dem Güteantrag vom 29.12.2011 unterbreiteten Sachverhalt fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung.

Zwar erfordert die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche nicht die Bezeichnung aller Aufklärungspflichtverletzungen, die der Antragsteller sieht. Für den Umfang der Hemmung der Verjährung ist ebenso wie für den Umfang der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend (BGH, Urt. v. 04.05.2005, VIII ZR 93/04, Rn. 15; Urt. v. 26.06.1996, XII ZR 38/95, Rn. 16; Urt. v. 23.03.1999, VI ZR 101/98, Rn. 14, jeweils juris). Der von der Rechtskraft bzw. Verjährungshemmung erfasste Streitgegenstand ergibt sich im Falle einer Klage aus dem Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Umfasst hiervon werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen hierzu vorgetragen worden sind oder nicht (BGH, Urt. v. 22.10.2013, XI ZR 42/12, Rn. 15 m.w.N., juris). Nach diesen Grundsätzen stellt sich eine Anlageberatung bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 17). Der Umfang der Rechtskraft und dementsprechend auch der Umfang der Hemmung erstrecken sich danach auf die Verletzung aller Beratungs- und Aufklärungspflichten unabhängig davon, ob sie auch vorgetragen worden sind.

Im Falle eines Mahnbescheides setzt die Hemmung der Verjährung voraus, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert worden ist. Er muss in der Weise bezeichnet sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 36/05, Rn. 39 m.w.N.; Urt. v. 17.10.2000, XI ZR 312/99, Rn. 17, jeweils juris).

Entsprechendes gilt für die Hemmung der Verjährung durch einen Güteantrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, der der Erhebung einer Klage und Zustellung eines Mahnbescheides gleichgestellt ist, da der Gläubiger durch die Vorschaltung eines Güteverfahrens vor Klageerhebung in Bezug auf die Verjährung seines Anspruchs keinen Nachteil erleiden soll (BGH, Urt. v. 06.07.1993, VI ZR 306/92, Rn. 10, 12, juris).

Um die Verjährung zu hemmen, muss ein Güteantrag deshalb – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 22.02.2008, V ZR 86/07, Rn. 10, juris), sondern den geltend gemachten Anspruch auch hinreichend genau bezeichnen (BGH, Urt. v. 22.09.2009, XI ZR 230/08, Rn. 13, juris).

Diesen Anforderungen wird der offenbar für eine Vielzahl von Fällen verwendete Güteantrag nicht gerecht.

Dem Antrag ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller - der Kläger - eine Beteiligung an dem hier in Rede stehenden Fonds gezeichnet habe, dass er von der Antragsgegnerin - der Beklagten - beraten worden sei und dass wegen fehlerhafter Anlageberatung Schadensersatz verlangt werde. Mit dem Güteantrag wird jedenfalls ein Aufklärungsfehler - die unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen - konkret geltend gemacht. Gleichwohl lässt sich der im Güteverfahren unterbreitete Lebenssachverhalt nicht hinreichend bestimmen.

Es fehlen Angaben über Zeitpunkt und Höhe der Beteiligung, ebenso Angaben über die Art und Weise der Beratung - durch mündliche oder fernmündliche Aufklärung oder eventuell nur durch Übermittlung des Verkaufsprospekts - sowie Angaben über die Höhe des geltend gemachten Schadens oder auch nur dessen Größenordnung. Anhand der Angaben des Güteantrages konnte die Beklagte als Antragsgegnerin nicht erkennen, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden und demgemäß auch nicht beurteilen, ob und in welchem Umfang sie sich zur Wehr setzen will.

Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstandes waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte - wie der Kläger geltend macht - in der Lage gewesen wäre, die Zeichnung der Beteiligung des Klägers und deren Höhe ihren Unterlagen zu entnehmen oder durch Befragung des Herrn Z1 zu ermitteln. Denn das Erfordernis der Individualisierung betrifft den Güteantrag selbst; es entfällt nicht, wenn der Antragsgegner durch Nachforschungen den Gegenstand des Güteverfahrens selbst ermitteln kann.

Dass sich die Individualisierung bereits aus dem Güteantrag ergeben muss, verdeutlichen auch die Umstände des vorliegenden Falls. Denn aus der Sicht der Beklagten handelte es sich um ein Massengeschäft, bei dem gerichtsbekannt bundesweit eine Vielzahl von Anlegern des streitgegenständlichen Fonds wortgleiche Güteanträge eingereicht haben, die sich lediglich durch Namen und Anschrift der Antragsteller unterschieden.

Zudem wird der Güteantrag auch nicht den Anforderungen gerecht, die nach § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung von 1.3.2011 des Rechtsanwalts RA1 zu stellen sind, Denn die Verfahrensordnung der Gütestelle nimmt immerhin auf § 130 Nr. 1 ZPO Bezug, der ebenfalls die „Bezeichnung (…) des Streitgegenstandes“ verlangt. Außerdem wird der Güteantrag in der vorliegenden Form nicht der Aufgabe der Gütestelle gerecht. Da es an einer größenmäßig bezeichneten Forderung fehlt, könnte die Gütestelle nicht einmal einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, also einen Schlichtungsversuch vornehmen.

Mithin ist die Klageforderung wegen fehlender Hemmungswirkung des Güteantrages insgesamt verjährt.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzulassen, da die Oberlandesgerichte die Anforderung an die Individualisierung des Anspruchsgrundes im Güteantrag uneinheitlich beurteilen. Das Oberlandesgericht Hamm lässt es ausreichen, wenn der Güteantrag den Streitgegenstand so hinreichend individualisiert, dass auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann, ohne dass ein bestimmter Antrag vorausgesetzt wird (OLG Hamm, Urt. v. 26.04.2007, 22 U 117/06, Rn. 152, zit. nach juris); das Oberlandesgericht München setzt voraus, dass der Güteantrag den geltend gemachten Anspruch beziffert und die behaupteten Pflichtverletzungen individualisiert (OLG München, Beschl. v. 12.11.2007, 19 U 4170/07, Rn. 23, zit. nach juris).