VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 - 18 L 1412/14
Fundstelle
openJur 2014, 19337
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3957/14 gegen die unter Ziffern 2. und 3. der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2014 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen bzw. ? hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs unter Ziffern 5. und 6. der Verfügung ? anzuordnen,

ist nicht begründet.

Es besteht kein Anlass, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, weil bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt.

Die angefochtene Ordnungsverfügung, die hinsichtlich der unter den Ziffern 2. und 3. getroffenen Anordnungen eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Auch sonst ist ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellbar.

Soweit der Antragstellerin unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung sinngemäß (auch) die weitere Haltung ihres American Staffordshire Terriers "Q. " untersagt wird, beruht dies auf der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Hund "Q. " der Antragstellerin handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich um einen American Staffordshire Terrier. Eine Erlaubnis für die Haltung dieses Hundes kann der Antragstellerin aus mehreren Gründen nicht erteilt werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.

Für ein privates Interesse der Antragstellerin, das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW vorliegen kann, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung liegt gemäß Nr. II 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW vom 2. Mai 2003 aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Diese Fallkonstellation ist hier nicht einschlägig. Die Antragstellerin hat den Hund "Q. " nicht aus einem Tierheim geholt, sondern von einer Privatperson erworben.

Die darüber hinaus in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, ein öffentliches Interesse an der weiteren Hundehaltung könne auch dann bestehen, wenn durch die Haltung ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werde, sofern keine bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW vorliege,

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juli 2010 ? 16 K 199/09 ?, www.nrwe.de; siehe auch den an dieses Urteil anknüpfenden Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 (VI?6 ? 78.01.54).

teilt das erkennende Gericht nicht. Die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung ist die regelmäßige Folge der Haltungsuntersagung. Aus der drohenden Unterbringung ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Hundehaltung herzuleiten führt daher auf einen Zirkelschluss. Die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses wäre dann praktisch immer gegeben und somit ihres Sinngehaltes entleert. Dem lässt sich nicht dadurch begegnen, dass in den Fällen einer bewussten Umgehung des Gesetzes durch den Hundehalter ein öffentliches Interesse verneint wird. Denn die Erlaubnisvoraussetzung des öffentlichen Interesses in § 4 Abs. 2 LHundG NRW ist rein objektiv zu verstehen. Der Einbeziehung einer subjektiven Komponente im Sinne von "bewusster Umgehung" ist sie nicht zugänglich. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut, der ? in Abgrenzung etwa zu den Begriffen privates Interesse oder Zuverlässigkeit ? auf Gegebenheiten außerhalb der Person des Hundehalters abstellt. Vielmehr spricht auch der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr gegen eine Interpretation des § 4 Abs. 2 LHundG NRW dahingehend, dass es bei der Frage, ob ein öffentliches Interesse besteht, maßgeblich darauf ankommen soll, ob der Halter bei dem Erwerb des Hundes wusste, dass es sich um einen sog. Kampfhund handelt. Es liegt auf der Hand, dass praktisch jeder Hundehalter gegenüber der Ordnungsbehörde dieses Wissen abstreiten wird, insbesondere wenn er ? wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin ? den Hund im Welpenalter erworben hat. Eine solche Einlassung wird im konkreten Fall nur selten zu widerlegen sein. Damit liefen die der Ordnungsbehörde speziell bei sog. Kampfhunden eingeräumten Eingriffsbefugnisse weit gehend leer. Dies verdeutlicht exemplarisch der Sachverhalt, der der zitierten Entscheidung des VG Gelsenkirchen zu Grunde lag. Dort gab es einige Indizien dafür, dass der Hund wissentlich als sog. Kampfhund erworben worden war; gleichwohl vermochte die Kammer dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

Unabhängig davon liegen die Erlaubnisvoraussetzungen auch deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin nicht über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG NRW erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel (u.a.) solche Personen nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen haben, § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Bei summarischer Prüfung ist dies bei der Antragstellerin der Fall. Diese dürfte schwerwiegend gegen die sie nach § 8 Abs. 1 LHundG NRW treffenden Anzeige? und Mitteilungspflichten verstoßen haben, indem sie ihren American Staffordshire Terrier "Q. " bewusst wahrheitswidrig bei der Ordnungsbehörde als Boxer?Mischling zur Anmeldung gebracht hat. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei "Q. " um einen American Staffordshire Terrier handelt, hält das Gericht für unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jemand, der schlicht einen Mischlingshund erwerben möchte, nicht einfach in das nächstgelegene Tierheim geht, sondern von E. in das deutsch?niederländische Grenzgebiet ? nach B. ? fährt, sich dort mit dem Verkäufer vor der Kirche im Dorf trifft, dann hinter dem Verkäufer her zu einem etwa fünf Minuten entfernt gelegenen Haus fährt, welches vor einem großen Feld liegt (so die Wiedergabe der Abläufe durch die Antragstellerin in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Mai 2014), um sich dort den angebotenen Mischlingswelpen zeigen zu lassen. Ferner erscheint es dem Gericht nicht plausibel, dass der Verkäufer den American Staffordshire Terrier als Boxer?Mischling ? und damit naturgemäß auch zu dem Preis eines Boxer?Mischlings ? veräußert haben soll. Wie dem Gericht aus zahlreichen ähnlichen Verfahren betreffend Hundehaltung bekannt ist, gibt es in Nordrhein?Westfalen trotz der restriktiven Gesetzeslage durchaus einen Markt für sog. Kampfhunde. Angesichts der dubiosen Machenschaften des Verkäufers von "Q. " ? Angabe einer nicht existenten "Tarnadresse", Manipulation des Impfausweises ? und der Herkunft des Tieres aus den Niederlanden ist davon auszugehen, dass der Verkäufer zu dem Personenkreis gehört, der diesen Markt bedient. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überzeugend, dass er auf den werterhöhenden Faktor "Kampfhund", der ja gerade sein Geschäftsmodell ausmacht, verzichtet und den Hund als Boxer?Mischling angeboten haben soll. Irgendwelche objektiven Belege für die Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin sind nicht existent. Einen Ausdruck der Anzeige im Internet, durch die sie auf den Hund aufmerksam geworden sein will, konnte sie nicht vorlegen. Über schriftliche Kaufunterlagen verfügt sie angeblich ebenfalls nicht. Bei dieser Sachlage spricht nach Auffassung des Gerichts alles dafür, dass die Antragstellerin ihren Hund bewusst als American Staffordshire Terrier erworben und nachfolgend versucht hat, die Ordnungsbehörde über die Rassezugehörigkeit zu täuschen. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Ausnahme von der Regelrechtsfolge der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW eingreift, liegen nicht vor.

Sind nach alledem die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, so sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Rechtsfolge die Regel ("soll") der Untersagung vor. Für einen atypischen Fall, der eine Ausnahme von der Regel begründen könnte, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

Soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügung die künftige Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW (also gefährlicher Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großer Hunde) untersagt hat, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Diese Vorschrift berechtigt die Behörde zur Untersagung der künftigen Hundehaltung, wenn die Voraussetzungen für die Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes ? wie hier ? vorliegen und sieht eine Verbindung beider Maßnahmen vor. Da sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nicht nur auf die Haltung von "Q. " auswirkt, die Zuverlässigkeit vielmehr ein allgemeines Erfordernis für die Haltung von Hunden, denen ein besonderes Gefahrenpotential innewohnt, darstellt, ist diese Maßnahme ermessensfehlerfrei ergangen.

Die Untersagung, die von Ziffer 3. der Verfügung erfassten Hunde zu führen und zu betreuen, beruht auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW und lässt ebenfalls keinen Ermessensfehler erkennen. Sie berücksichtigt, dass sich aus jeder Art des näheren Umgangs einer unzuverlässigen Person mit einem gefährlichen Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LHundG NRW); darüber hinaus dient sie dazu, eine Umgehung der Haltungsuntersagung durch formale Verlagerung der Haltereigenschaft auf eine dritte Person zu verhindern.

Schließlich ist auch die Aufforderung, den Hund an ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung abzugeben und einen Nachweis hierüber vorzulegen (Ziffer 2. der Ordnungsverfügung), rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Maßnahme ist die gesetzlich vorgesehene Folge der Untersagung der Hundehaltung, § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW, und als solche ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Da die Untersagung für sich gesehen noch nicht zur Beendigung der Hundehaltung führt, vielmehr erst mit der Abgabe des Tieres die Gefahr tatsächlich beseitigt ist, dürfte insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen.

Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es geboten erscheinen lassen, dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin Vorrang zukommen zu lassen. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, möglichst umgehend den Gefahren für die Allgemeinheit zu begegnen, die von Hunden im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW ausgehen, deren Halter sich als unzuverlässig erwiesen haben. Betroffen sind höchstrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ihr Täuschungsverhalten beharrlich fortsetzt, was auf eine fehlende Einsichtsbereitschaft oder ?fähigkeit schließen lässt. Daher muss ihr Interesse daran, den Hund "Q. " trotz offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vorläufig weiter halten zu dürfen, hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr zurückstehen.

Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW) sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohungen (Ziffer 5. der Verfügung: Androhung der Sicherstellung des Hundes "Q. " im Wege unmittelbaren Zwanges und Unterbringung in einem Tierheim; Ziffer 6: Androhung der Wegnahme künftig gehaltener, geführter oder betreuter Hunde im Sinne der §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW) sieht das Gericht sich ebenfalls nicht veranlasst, der Klage aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Auch diese Maßnahmen sind offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung der Sicherstellung bzw. Wegnahme (als Sonderform der Sicherstellung) findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist sie nicht unverhältnismäßig. Da bei Verstößen gegen eine Haltungsuntersagung regelmäßig von einer gesteigerten Eilbedürftigkeit des behördlichen Einschreitens auszugehen ist, wäre die Androhung von Zwangsgeld mit ? im Falle eines Verstoßes ? nach vorheriger Festsetzung erfolgendem Beitreibungsversuch und ? bei dessen Erfolglosigkeit (die Antragstellerin bezieht öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) ? der Anordnung und Durchführung von Ersatzzwangshaft unzweckmäßig (§ 62 Abs. 1 VwVG NRW). Dies entspricht im Übrigen dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW, der im Fall der Untersagung der Hundehaltung die Möglichkeit vorsieht, dass der Hund dem Halter entzogen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren.

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).