LG Essen, Urteil vom 05.04.2012 - 8 O 278/11
Fundstelle
openJur 2014, 19559
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 21.285,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der Straßenanlagen der Bundesautobahn (BAB) ... und macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 13.07.2010 auf der BAB ... in Höhe km ... in Fahrtrichtung N, Kreis S, geltend. Das Unfallgeschehen ereignete sich hinter der Anschlussstelle N1. Die Autobahn ist in diesem Bereich zweispurig ausgebaut und weist einen Seitenstreifen und eine leichtere Rechtskrümmung auf. Hinter den rechts aufgestellten Schutzplanken befindet sich eine Schallschutzwand.

Zur Unfallzeit befuhr der Sattelzug, amtliches Kennzeichen der Sattelzugmaschine ... mit Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen ..., die BAB ... in Fahrtrichtung N. Der Sattelzug befuhr den rechten Fahrstreifen. Er kam in Höhe des Unfallkilometers nach rechts vom rechten Fahrstreifen auf den Seitenstreifen ab und prallte dort auf ein stehendes Fahrzeug. Bei dem Unfallereignis wurden die Schutzplanke und die Schallschutzwand beschädigt. Der streitgegenständliche Lkw war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert, und die Beklagte zu 2) war die Halterin. Durch den Unfall entstanden der Klägerin jedenfalls Eigenkosten in Höhe von 1.056,96 €. Darin enthalten sind Personalkosten, Kfz.- und Gerätekosten sowie Materialkosten.

Zu den durchgeführten Eigenleistungen verhält sich ein Einsatzbericht vom 13.07.2010. Darüber hinaus entstanden der Klägerin unfallbedingt diverse Fremdkosten. Die C-GmbH stellte der Klägerin mit Rechnung vom 26.04.2011 für die Durchführung von Ortsterminen, die Schadenaufnahme, die Kostenbewertung sowie die Erstellung des Leistungsverzeichnisses mit Ausschreibung und die Fertigung einer prüffähigen statischen Berechnung mit Ausführungsunterlagen und Prüfgebühren einen Bruttobetrag in Höhe von 6.990,42 € in Rechnung. Die Beseitigung des Unfallschadens an der Lärmschutzwand wurde durch die I-GmbH durchgeführt. Hierüber verhält sich eine Rechnung vom 21.04.2011, die als Bruttogesamtbetrag 78.656,86 € ausweist. Die N2-GmbH stellte der Klägerin weitere 1.304,10 € unter dem 09.02.2011 für die Beseitigung kleinerer unfallbedingter Deckenschäden in Rechnung. Weitere Kosten in Höhe von 6.193,44 € brutto entstanden infolge der Sicherung des Unfallschadens an der Lärmschutzwand. Es handelte sich um Arbeiten, die die Sicherung und das Abräumen der Unfallstelle zum Gegenstand hatten. Zerstörte Beton- Schallschutzelemente wurden zerkleinert und verladen. Beschädigte Betonpfeiler wurden abgetrennt und verladen. Aluminiumelemente wurden geladen bzw. demontiert und verladen. Restliche Elemente wurden gesichert und mit Bauzaun abgesperrt. Die Abbruchmaterialien wurden abtransportiert und entsorgt. Für diese Tätigkeiten wurden der Klägerin durch die I-GmbH unter dem 09.11.2010 weitere 6.193,44 € in Rechnung gestellt. Die in der Rechnung enthaltenen Leistungen wurden tatsächlich erbracht und waren zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich. Der Klägerin entstanden weitere Kosten in Höhe von 3.585,26 € brutto laut der Rechnung des Unternehmens G Verkehrseinrichtungen für Reparaturarbeiten an den Schutzplanken. Sämtliche berechneten Leistungen wurden tatsächlich erbracht und waren auch zur Beseitigung des Unfallschadens erforderlich.

Mit Schreiben vom 18.05.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 98.238,33 € auf. Die Beklagte kündigte auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 30.05.2011 die Zahlung von 60.257,19 € an und wies die im Übrigen geltend gemachten Ansprüche zurück. In dem Schreiben verwies sie auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen X vom 17.09.2010, das der Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2010 übersandt worden war. Dieses Gutachten verhält sich zu dem Unfallschaden an der Lärmschutzwand. Der Sachverständige X ermittelte einen Nettoreparaturaufwand in Höhe von 60.257,19 €.Hingegen betrugen die durch die I- GmbH in der Rechnung vom 23.04.2011 ermittelten Kosten für die Beseitigung des Schadens an der Lärmschutzwand netto 66.098,20 €. Die Parteien sind sich inzwischen darüber einig, dass insoweit die durch die I- GmbH ermittelten Kosten maßgeblich sind.

Die Klägerin hat am 28.10.2011 eine Klage gegen die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Essen erhoben. Am 06.01.2012 hat sie eine Klage vor dem Landgericht Essen gegen die Beklagte zu 2) erhoben.

Die Klägerin behauptet, dass ihr Kosten für ihre Eigenleistungen in Höhe von insgesamt 1.196,97 € entstanden seien. Sie ist der Ansicht, dass ihr auf Grund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) nach dem Versicherungsvertragsgesetz zustehe. Außerdem meint sie, dass ihr hinsichtlich der einzelnen Rechnungen auch die jeweils gezahlte Mehrwertsteuer durch die Beklagten zu ersetzen sei.

Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 37.981,14 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.

Nachdem die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert hat, hat sie angekündigt zu beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 37.694,92 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.

Nachdem die Beklagte zu 1) zwischenzeitlich einen weiteren Betrag in Höhe von 16.269,53 € gezahlt und folgende Leistungsbestimmungen getroffen hat: Rechnung C-GmbH, netto 5.874,30 €, Rechnung Fa. N2- GmbH, netto 1.095,88 €, Rechnung I- GmbH v. 09.11.2010, netto 5.204,57 € und Rechnung Fa. G, netto 3.012,82 € sowie Auslagenpauschale 25,00 €, haben die Parteien den Rechtsstreit in diesem Umfang im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.04.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zudem die Klage in Höhe weiterer 140,01 € zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 21.285,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin die in den einzelnen Rechnungen für die zur Schadensbehebung erbrachten Fremdleistungen enthaltene Mehrwertsteuer nicht verlangen könne. Zum einen könne sie dies auf Grund der Verpflichtung zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB nicht tun, da die Beklagte zu 1) der Klägerin - unstreitig - angeboten hatte, dass die Klägerin die Reparaturfirmen im Namen und mit Vollmacht der vorsteuerabzugsberechtigten Beklagten zu 1) beauftragen dürfe und dass insoweit Gewährleistungsrechte gegen die Auftragnehmer an die Klägerin abgetreten würden. Hierauf habe sich die Klägerin einlassen müssen. Darüber hinaus stehe auch § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen der Geltendmachung der Mehrwertsteuer durch die Klägerin im Wege des Schadensersatzes entgegen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Das Land O ist berechtigt, Ansprüche der Klägerin im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Dies gilt nach Maßgabe der Artikel 90 Abs. 2, 85 GG, wonach dem Land die Aufgabe zusteht, die aus der Beschädigung einer BAB resultierenden Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik Deutschland im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (LG Kaiserslautern, Urteil v. 16.03.2004, 1 S 197/03).

2. Die Klage ist begründet.

a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG auf Zahlung weiterer 21.285,38 €.

Der durch die Klägerin geltend gemachte Schaden ist an den in ihrem Eigentum stehenden Straßenanlagen bei Betrieb eines bei der Beklagten zu 1) versicherten Kraftfahrzeugs entstanden, dessen Halterin zum Unfallzeitpunkt die Beklagte zu 2) war.

Der Klägerin steht auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Die im Eigentum der Klägerin stehenden und im hiesigen Fall beschädigten Gegenstände fallen in den Schutzbereich des § 115 VVG. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Klägerin ausschließlich wegen der Schadensbegleichung an den hierfür verantwortlichen Schädiger und nicht auch an die dahinter stehende Versicherung halten können soll. Die Fahrbahndecke einer Autobahn, die Schutzplanken und auch die Lärmschutzwand sind ebenso der alltäglichen Betriebsgefahr der passierenden Fahrzeuge ausgesetzt wie dies die Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer sind. Im Schadensfalle muss es deshalb der Klägerin genauso gestattet sein, sich an die betroffene Versicherung wenden zu dürfen, um ihr gegenüber die Ansprüche zu realisieren, wie dies grundsätzlich auch anderen Verkehrsteilnehmern gestattet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10).Der gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schadensumfang umfasst auch die durch die Klägerin an die einzelnen Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer. Gemäß § 249 S. 2 BGB wäre die Umsatzsteuer lediglich dann nicht zu zahlen, wenn sie nicht tatsächlich angefallen wäre. Die Klägerin ist auch grundsätzlich befugt, die angefallene Umsatzsteuer als Schaden gegenüber dem Schädiger geltend zu machen. Die Klägerin muss sich den Umsatzsteueranteil insbesondere nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind zu Recht nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, gewissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet. Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte grundsätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern (BGH, Urteil v. 14.09.2004, VI ZR 97/04 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte auf Grund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe des Vorteils verringert. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Zwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer - ebenso wie bei anderen Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen - tatsächlich angefallen, weil die Leistungen der Fachfirma der Umsatzsteuer unterlagen. Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an das Finanzamt abzuführen, ebenfalls adäquat kausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Von daher erlangt die Klägerin bei Erstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagten unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten - wie bei jedem anderen Geschädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt (BGH, Urteil v. 14.09.2004, VI ZR 97/04). Soweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während der Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten Klägerin nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit besteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach keine Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Reparatur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt infolge der Leistung des Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu (BGH a. a. O.).

Die Klägerin muss sich nicht gemäß § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, dass sie sich auf das Angebot der Beklagten zu 1), die Fachfirmen mit der Reparatur im Namen der Beklagten zu 1) zu beauftragen und hierfür die Gewährleistungsrechte im Wege der Abtretung zu erhalten, nicht eingelassen hat. Es ist der Klägerin unter Schadensminderungsgesichtspunkten nicht zumutbar, sich auf dieses Angebot einzulassen. Würde man dies als Ausprägung der Schadensminderungspflicht von der Klägerin verlangen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass das gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehende Wahlrecht auf die erste Alternative des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Herstellung durch den Schädiger) beschränkt würde (vgl. zur Bedeutung dieses Wahlrechts Urteilsanmerkung Diehl zu BGH, Beschluss v. 25.11.2008, VI ZR 245/07, ZFS 2009, 326). Darüber hinaus bestünde für die Klägerin die Gefahr einer Haftung gemäß § 179 Abs. 1 BGB. Für den Fall des Widerrufs der erteilten Vollmacht durch die Beklagte zu 1) käme eine Haftung der Klägerin gegenüber der jeweils beauftragten Fachfirma nach § 179 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Klägerin ist nicht zuzumuten, sich zwecks Ersparnis der Umsatzsteuer zu Gunsten der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 1) haftungsrechtlich abhängig zu machen.

Der Geltendmachung der angefallenen Umsatzsteuer im Wege des Schadensersatzes durch die Klägerin steht auch die Vorschrift des § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen nicht entgegen. Die Beklagten können sich auf diese Vorschrift nicht mit Erfolg berufen. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift, die ausschließlich von verwaltungsinterner Bedeutung ist. Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind durch die Behörden etwa dort zu berücksichtigen, wo ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wird und es um die Ausübung des Ermessens geht. Ein subjektives Recht des betroffenen Bürgers kann mit einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur unter besonderen Voraussetzungen einhergehen. Über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG kann dem Bürger ausnahmsweise ein subjektives Recht zukommen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn er aus Gleichheitsgründen von der Behörde verlangen könnte, dass er genauso behandelt wird wie andere Bürger in vergleichbaren Fällen behandelt wurden. Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Ausgestaltung behördlichen Ermessens, sondern um die Frage des Umfangs des durch die Beklagten zu leistenden Schadensersatzes. In diesem Zusammenhang kommt eine unmittelbare Wirkung des § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen nicht in Betracht. Darüber hinaus zielt die Vorschrift auch nicht auf den Schutz des einzelnen Bürgers ab, sondern ist Bestandteil der Haushaltsgrundsätze die im Rahmen der Auftragsverwaltung für den betroffenen Bereich der Bundesfernstraßen gelten. Die Vorschriften dienen dem Schutz des Haushalts und nicht der Entlastung eines Schädigers i. S. d. § 19 Abs. 1 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen. Aus diesen Gründen dürfte auch der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2004 (Az. VI ZR 97/04) zu Recht keine Ausführungen zu § 19 Abs. 3 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen getätigt haben.Schließlich muss sich die Klägerin auch keinen Abzug "neu für alt" wegen des teilweisen Austauschs der Lärmschutzwand über insgesamt 11,92 m anrechnen lassen. Zum einen haben die Beklagten unstreitig gestellt, dass die in der Rechnung der I- GmbH vom 21.04.2011 enthaltenen Kostenpositionen für die Reparatur der Lärmschutzwand maßgeblich sein sollen und dass auch insoweit nur noch über die Frage gestritten wird, ob die Umsatzsteuer zu erstatten ist oder nicht. Zum anderen steht einem Abschlag "neu für alt" entgegen, dass der Klägerin durch den Austausch des Teilstücks der Lärmschutzwand keine messbare Vermögensmehrung entstanden ist. Dadurch ist der Wert des Straßenkörpers, der BAB, nicht gestiegen. Es ist insoweit maßgebend, dass auch der Wert der Gesamtsache gewachsen ist, nicht nur die ausgetauschten Teile einen höheren Wert haben. Selbst bei isolierter Betrachtung ist eine Vermögensmehrung durch Austausch der Lärmschutzwandteile nicht eingetreten, weil insoweit ein Markt im eigentlichen Sinne für Lärmschutzwandteile nicht besteht (vgl. AG Winsen, Urteil v. 06.07.2004, 20 C 379/04, AG Langen, Urteil v. 23.08.2004, 2 C 280/04).

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) hat die Regulierung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 30.05.2011 abgelehnt.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, da insoweit infolge der zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen im Umfang dieser Zahlungen eine Teilerledigung eingetreten ist, auf § 269 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO soweit die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist und im Übrigen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.