LG Dortmund, Urteil vom 04.01.2011 - 19 O 19/10
Fundstelle
openJur 2014, 18984
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.564,59 € (in Worten: fünfundzwanzigtausendfünfhundertvierundsechzig 59/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009, sowie 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikums-Kommanditgesellschaft zur Betreibung eines Containerschiffs, die Beklagte ist Kommanditistin mit einem Anteil von 102.258,37 €. Sie ist der Gesellschaft am 29.11.1993 beigetreten.

Die Klägerin hatte einen Verkaufsprospekt herausgegeben, der u.a. den Gesellschaftsvertrag und den Geschäftsbesorgungsvertrag beinhaltete. Wegen des Inhalts dieses Prospektes im Einzelnen wird auf den mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.10.2010 in Kopie zur Akte gereichten Prospekt und die ergänzenden Kopien, Bl. 117 ff d.A., verwiesen.

In dem dem Prospekt beiliegenden Gesellschaftsvertrag ist in § 11 mit der Überschrift "Gewinn- und Verlustrechnung" unter Ziffer 3 Folgendes geregelt:

"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, jährlich einen Betrag in Höhe von voraussichtlich ... % ( es folgt eine Aufstellung der jährlichen Ausschüttungen) des Kommanditkapitals an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."Unter Ziffer 4 des § 11 ist geregelt, dass weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen nur zulässig sind, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch für diesen Fall ist geregelt, dass jeder Gesellschafter für sich entscheiden kann, ob er eine Entnahme tätigt.

In den vergangenen Jahren schüttete die Klägerin u.a. aufgrund zuvor gefasster Beschlüsse bis zum Jahr 2008 insgesamt 29 % des Kommanditanteils der Beklagten an diese aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit klägerischen Schriftsätzen vom 21.10.2010 und 15.11.2010 überreichten entsprechenden Beschlüsse bzw. Protokolle der Gesellschafterversammlungen verwiesen.

Die Klägerin verlangt nunmehr aufgrund einer insgesamt schlechter gewordenen Liquiditätslage der Gesellschaft, beruhend auf der schlechten wirtschaftlichen Gesamtsituation auf dem Containerschiffmarkt seit ca. Mitte/Ende 2008 von allen Kommanditisten eine Rückzahlung der erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 25 % ihres Kommanditanteils zurück und beruft sich dabei auf § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages. Mit Schreiben vom 13.08.2009, gerichtet an alle Kommanditisten, kündigte die Klägerin die "als Darlehen zu behandelnden gewinnunabhängigen Ausschüttungen" des Fonds in Höhe von zunächst insgesamt 35 % und verlangte den entsprechenden Anteil der Kommanditeinlage zurück. Mit weiterem Schreiben vom 27.11.2009 forderte die Klägerin die Kommanditisten, so auch die Beklagte, erneut zur Rückzahlung auf und verlangte nunmehr lediglich eine Rückzahlung der ausgezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von 25 % des Kommanditanteils, also vorliegend in Höhe von 25.564,59 €, unter Fristsetzung zum 11. Dezember 2009.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2010 wurde die Beklagte erneut zur Zahlung aufgefordert. Wegen des Inhalts der Schreiben der Klägerin wird auf die vorgelegten Kopien, Blatt 8, Blatt 9 der Akten, verwiesen, wegen des Anwaltsschreibens vom 19.01.2010 wird auf die vorgelegte Kopie, Anl. K 5 zur Klageschrift, verwiesen.

Die Beklagte zahlte bisher auf diese Aufforderungen nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen zumindest wie ein Darlehen zu behandeln seien und deshalb nach entsprechender Kündigung bzw. Fälligstellung an sie zurückzugewähren seien. Sie begründet die Notwendigkeit der Rückforderung, wie sie dies auch gegenüber den Kommanditisten bereits in der Vergangenheit getan hat, mit der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft aufgrund des Einbruches des Containerschiffgeschäfts. Sie sei zu dem Schritt der Rückforderung deshalb gezwungen gewesen, weil die finanzierenden Banken im Rahmen von Verhandlungen nicht mehr bereit gewesen seien, um eine Überbrückung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation zu erreichen, neben einer Stundung der vorgesehenen Tilgung weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die Kontokorrentkreditlinie zeitweise überschritten gewesen, so dass die Geschäftsführung sich zu einem Sanierungskonzept gezwungen gesehen habe, dass die Rückforderung eines Teils der erfolgten gewinnunabhängigen Ausschüttungen umfasste.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, aufgrund der Gleichbehandlung der Anleger und des Umstandes, dass inzwischen ein großer Teil der Kommanditisten die geforderte Rückführung gewinnunabhängiger Ausschüttungen vorgenommen habe, müssten zunächst alle Kommanditisten die entsprechende Rückzahlung vornehmen, woran auch der inzwischen unstreitig erfolgte Verkauf des Containerschiffes nichts ändere, da eine endgültige Abrechnung noch nicht erfolgt sei, was gemäß dem in der Gesellschafterversammlung vom 8. Dezember 2009 gefassten Gesellschafterbeschluss Voraussetzung für die Liquidation der Gesellschaft sei.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten den auf sie entfallenden Betrag entsprechend 25 % ihrer Kommanditeinlage in Höhe von 25.564,59 € geltend. Ferner verlangt sie die Zahlung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe des Nettobetrages. Wegen der Berechnung der Anwaltskosten wird auf die Kopie des Anwaltsschreibens vom 18.01.2010, Blatt 32 ff. der Akten, verwiesen, aus der sich die Anwaltskosten mit 1.005,40 € netto bzw. 1.196,43 € brutto ergeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 25.564,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2010 (Zustellung der Klageschrift) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 1.376,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Klageerwiderungsschriftsatzes (7.5.2010) zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausschüttungen, die die Klägerin an sie vorgenommen habe, nicht zurückgefordert werden könnten. Diese Auffassung würde von den Ausführungen im herausgegebenen Prospekt unterstützt.

Sie ist der Ansicht, dass der Gesellschaftsvertrag, da es sich vorliegend um eine Publikumsgesellschaft handele, im Zweifel zugunsten des Gesellschafters, hier der Beklagten, auszulegen sei. Sie meint, dass, wenn im Prospekt und im Gesellschaftsvertrag deutlich darauf hingewiesen worden wäre, dass die vorgenommenen Ausschüttungen zurückzuzahlen seien, niemand der Klägerin beigetreten wäre.

Des Weiteren ist sie der Ansicht, die Klägerin hätte die erfolgte Rückforderung nur aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses vornehmen dürfen.

Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu einem Sanierungskonzept und Verhandlungen mit finanzierenden Banken mit Nichtwissen.

Sie meint, wegen des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des betriebenen Schiffes befinde sich die Klägerin in Liquidation und müsse nunmehr eine Gesamtabrechnung vorlegen, ohne dass einzelne Ansprüche gegen Gesellschafter noch isoliert geltend gemacht werden könnten.

Die Beklagte rechnet gegenüber der Klageforderung letztlich noch hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen in Höhe ihrer Einlage auf. Dazu trägt sie vor, bei entsprechender Aufklärung hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung erfolgter Ausschüttungen nicht beigetreten zu sein und weder ihre Einlage noch das Agio geleistet zu haben.

Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte ihr entstandene Anwaltskosten im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung geltend. Wegen der Berechnung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.05.2010, Blatt 59 der Akten, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Kosten in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Rückforderung der erfolgten Ausschüttungen an die Beklagte in Höhe der verlangten 25 % ihres Kommanditanteils.

Der Anspruch auf die Rückforderung der unstreitig an die Beklagte geleisteten Ausschüttungen, die insgesamt mehr als den geltend gemachten Betrag von 25 % ihrer Kommanditeinlage ausmachten, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag.

Aus der Regelung des § 11 Ziffer 3 des Gesellschaftervertrages folgt nach Auslegung aus Sicht des Empfängerhorizonts, wobei auf den durchschnittlichen Anleger, der die bei einem solchen Anlagegeschäft gebotene, situationsadäquate Aufmerksamkeit walten lässt, abzustellen ist, dass diese Ausschüttungen wie ein Darlehen zu behandeln sind und eine entsprechende Rückforderungsmöglichkeit der Klägerin nur dann nicht entsteht, wenn auf diese Entnahmen verzichtet wird. Nach der Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrages wird hinreichend deutlich, dass die dort behandelten Ausschüttungen nicht wie Gewinnausschüttungen endgültig beim Kommanditisten verbleiben, sondern, zumindest unter bestimmten Umständen, seitens der Gesellschaft zurückverlangt werden können. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit den Regelungen betreffend das Erfolgen der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, wonach diese nach dem Vertrag bei entsprechender Liquiditätslage in Höhe von 5 % vorgenommen werden, bei schlechterer Liquiditätslage aber auch ganz oder teilweise entfallen können.

Auch aus den Darstellungen des Verkaufsprospektes, dessen fester Bestandteil der Gesellschaftsvertrag ist, im Übrigen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar wird im Rahmen dieser Darstellungen nicht ausdrücklich erwähnt, dass die erfolgten Ausschüttungen auf Darlehenskonto verbucht werden und somit gegebenenfalls rückforderbar sind. An mehreren Stellen des erläuternden Teils des Prospektes wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass aufgrund von Ausschüttungen das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird, die Haftung gemäß § 172 HGB in Höhe der Ausschüttungen wieder auflebt, sobald diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt haben, so die Regelung unter dem Punkt "Haftung" auf Seite 15 des Verkaufsprospektes. Des Weiteren wird auf die wieder auflebende Haftung der Kommanditisten infolge von Ausschüttungen unter der Überschrift "Steuerliche Grundlagen" Unterpunkt "Allgemeine Grundlagen" hingewiesen, wo ausgeführt ist, dass für den Fall, dass infolge von Entnahmen (z.B. Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt wird oder bleibt, die Haftung gemäß § 172 HGB in Höhe der Ausschüttung, soweit diese zu einer Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auflebt, vgl. Seite 26 des Prospekts).

Somit ist der Anleger auch durch die erläuternden Ausführungen des Verkaufsprospekts hinreichend gewarnt, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht zwingend bei ihm verbleiben und er - zumindest in Form der Außenhaftung - bei einer Herabsetzung eines Kapitalkontos durch erfolgte Ausschüttungen in Anspruch genommen werden kann. Durch die Regelung im Gesellschaftsvertrag in § 11 Ziffer 3 wird dann zusätzlich klar gestellt, dass diese Ausschüttungen wie ein Darlehen behandelt werden und damit auch die Gesellschaft selbst berechtigt ist, zurückerstattete Einlagen wiederum von den Kommanditisten einzufordern. Damit ist eine gesellschaftsinterne Abrede dahingehend getroffen, dass bei einer ganz oder teilweise erfolgten Rückzahlung von Kommanditeinlagen die Gesellschaft berechtigt ist, diese erneut einzufordern (vgl. zur Möglichkeit solcher gesellschaftsinterner Abreden Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Auflage, § 172 Rdnr. 4).

Da danach die Auslegung der Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages zu einer eindeutigen Regelung betreffend die Rückzahlung zurückerstatteter Einlagen führt, da sie insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im erläuternden Prospektteil steht, ist für eine ergänzende Auslegung kein Raum.

Bei der Regelung in § 11 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages handelt es sich auch nicht etwa um eine so ungewöhnliche und damit überraschende Klausel, die etwa zu einer Unwirksamkeit dieser Regelung gemäß § 242 BGB in Anlehnung an die §§ 305, 305 c BGB führen würde. Vielmehr muss der beitretende Kommanditist mit einer Rückforderungsmöglichkeit seitens der Gesellschaft rechnen, zumal er schon durch den Prospekt in dessen erläuterndem Teil auf die mit den gewinnunabhängigen Ausschüttungen zusammenhängenden Risiken, insbesondere die wieder auflebende Außenhaftung gemäß § 172 HGB hingewiesen wurde.

Auf die Frage, ob es sich vorliegend um eine Darlehensforderung im engeren Sinne handelt, kommt es letztendlich nicht an, da jedenfalls die Kündigungsfrist für Darlehen, deren Rückerstattung zeitlich nicht bestimmt ist gemäß § 488 Abs. 3 BGB von 3 Monaten eingehalten ist.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Der Rückforderungsanspruch ist entstanden mit der Geltendmachung der Rückforderung, erstmalig mit Schreiben der Klägerin aus August 2009, so dass die 3jährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2010 jedenfalls noch nicht abgelaufen war.

Die Rückforderung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr kein entsprechender Gesellschafterbeschluss zugrunde liegt. Bei der Rückforderung aufgrund verschlechterter Liquiditätslage handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das zum laufenden Betrieb der Gesellschaft gehört, welches der Geschäftsführung obliegt, vgl. § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages. Das gilt insbesondere auch unter dem Aspekt, dass es sich bei der vorliegenden Rückforderung um die erneute Einforderung der Kommanditeinlage der Beklagten handelt und auch für die Einforderung der Kommanditeinlage grundsätzlich kein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Der zwischenzeitlich erfolgte Verkauf des Containerschiffes führt auch nicht dazu, dass die Klägerin Ansprüche wie den vorliegenden etwa nicht mehr gegen die Gesellschafter geltend machen kann, sondern solche Ansprüche nur noch Rechnungsposten innerhalb der vorzunehmenden Gesamtabrechnung sind. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin trotz bisher nicht erfolgter Abrechnung aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 18.12.2009 im Stadium der Liquidation befindet, kann die vorliegende Forderung auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen, die bereits vor dem Verkauf entstanden ist und von der Klägerin geltend gemacht wurde, da sie eine erneute Einforderung der Zahlung der Einlage der Kommanditisten beinhaltet, weiterhin isoliert gegen die einzelnen Gesellschafter geltend gemacht werden, (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Aufl., § 145 Rz 6, § 149 Rz 3).

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung mit etwaigen Prospekthaftungsansprüchen untergegangen.

Unabhängig davon, dass die Beklagte zu den weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs also etwa zur Frage, von wem sie unter welchen Umständen den Beteiligungsprospekt vor ihrem Beitritt erhalten hat oder zu der Frage, wie sich der ihr entstandene Schaden im Einzelnen berechnen soll, insbesondere wie sich weitere Ausschüttungen bzw. Steuerersparnisse auf den in Ansatz gebrachten Schadensersatzanspruch in Höhe ihrer Einlage auswirken, besteht ein Prospekthaftungsanspruch gegenüber der Klägerin selbst grundsätzlich nicht.

Die Klägerin ist schon nicht Schuldnerin etwaiger Prospekthaftungsansprüche, so dass ein etwaig getäuschter Kommanditist nicht gegen die Einlageforderung mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 31. Auflage, Anhang zu § 177 a Rdnr. 64; Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage, § 161, Rdnr. 191). Die KG selbst nimmt regelmäßig kein typisiertes Vertrauen in Anspruch, da der von ihr herausgegebene Prospekt lediglich eine Selbstdarstellung beinhaltet, der kein vergleichbares Element des Vertrauensschutzes zukommt.

Zudem ist davon auszugehen, dass etwaige Prospekthaftungsansprüche verjährt wären, da diese grundsätzlich spätestens 3 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft, hier also 1995, verjähren (vgl. OLG München, NJW-RR 2000, 624 ff.).

Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB.

Der Anspruch der Klägerin auf vorgerichtliche Kosten in Form der geltend gemachten Anwaltsgebühren ergibt sich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und zwar in Höhe des Nettobetrages der in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren, die im Übrigen zwischen den Parteien nicht streitig sind. Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt, so dass sie lediglich den Nettobetrag, wie im Rahmen der Klagebegründung auch ausgeführt, verlangen kann, so dass der darüber hinausgehende Differenzbetrag zum Bruttobetrag der Anwaltskosten unsubstantiiert ist und die Klage insoweit abzuweisen war.

Der insoweit zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 291 BGB.

Die Widerklage ist aus obigen Gründen unbegründet. Die vorgerichtliche Rückzahlungsforderung der Klägerin war begründet, so dass die Beklagte die ihr entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr dieser Rückzahlungsforderung nicht geltend machen kann, und es auf die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer vorprozessualen Rechtsverteidigung besteht, offen bleiben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.