LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.2012 - 8 O 428/11
Fundstelle
openJur 2014, 18753
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten zu 1) – 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 241.454,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.9.2004 sowie in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.1.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagten standen mit der A seit längerem in geschäftlicher Verbindung.

Über das Vermögen der A wurde am 5.1.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter.

Die Schuldnerin schloss am 10.9.2004 einen Kaufvertrag mit der Firma B GmbH, mit diesem Kaufvertrag veräußerte die Schuldnerin ihren Fuhrpark an die Erwerberin. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages Bezug genommen (Bl. 24 f. d.A.).

Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von 241.454,-- €.

Die Ansprüche der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag wurden an die Beklagten abgetreten, der Kaufpreis wurde an diese ausbezahlt.

Der Kläger begehrt Rückzahlung dieser Beträge und ist der Ansicht, die Rechtshandlung sei gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Unter dem 2.9.2004 gab die Schuldnerin gegenüber den Beklagten zu 1) – 4) ein Schuldanerkenntnis über 265.953,84 € ab. Dieses Schuldanerkenntnis resultiert aus der Verrechnung von Forderungen und der Schuldnerin und den Beklagten festgestellten Salden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu 1) – 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 241.454,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.9.2004 sowie in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.1.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, ein Nachteil für die Insolvenzmasse läge nicht vor.

Die Veräußerung des Fuhrparkes sei wegen einer Umstrukturierung erfolgt.

Sie meinen, es läge eine kongruente Deckung vor, aufgrund des Schuldanerkenntnisses habe die Abtretung der Begleichung von Schulden gedient.

Sie sind zudem der Ansicht, ein Benachteiligungsvorsatz läge nicht vor, zudem sei die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Klageforderung. Es liegt eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vor, weshalb ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO besteht.

Zunächst handelt es sich bei der Abtretung um eine Rechtshandlung, eine solche liegt vor bei jeder rechtlich relevanten Maßnahme, bei einer Abtretung handelt es sich darum.

Es liegt auch ein Nachteil im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vor, dies ergibt sich allein daraus, dass ansonsten der Insolvenzmasse der an die Beklagten ausbezahlte Geldbetrag zur Verfügung gestanden hätte.

Es liegt auch der Vorsatz der Schuldnerin vor, die Gläubiger zu benachteiligen. Ausweislich der Vereinbarung, mit der das Schuldanerkenntnis abgegeben wurde, war zum damaligen Zeitpunkt den Parteien dieses Schuldanerkenntnisses klar, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist und Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Anders kann diese Vereinbarung nicht verstanden werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung der Abtretung des Kaufpreisanspruches zu sehen, mithin waren die Beteiligten des Schuldanerkenntnisses klar, dass Zahlungsschwierigkeiten bestehen und die Gläubiger benachteiligt werden würden, wenn eine Abtretung erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Veräußerung – wie die Beklagten es behaupten – allein einer Umstrukturierung bei der Schuldnerin geschuldet war. Zum damaligen Zeitpunkt bestand offensichtlich eine Zahlungsschwierigkeit bei der Schuldnerin die dazu führte, dass die offenen Salden nicht beglichen werden können. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Fuhrpark veräußert wird, d.h. dasjenige was bei einer Spedition werthaltig ist, so liegt eine Veräußerung des Vermögens vor, die die Gläubiger benachteiligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Beklagten haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt dem § 709 ZPO.

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